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StPO I: Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten, oder: Sicherungsbedürfnis beim „Reichsbürger“

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Und dann heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Alle drei haben mit Sicherungen/Sicherstellung zu tun. Die eine kommt von ganz oben, also vom BGH, die beiden anderen stammen von AG.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – StB 18/25 -. der zur Zulässigkeit eines Vermögensarrestes Stellung nimmt. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem das OLG Koblenz die Angeklagte wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung – jeweils als Rädelsführer – in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zusammen mit dem Urteil hat das OLG gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 262.959,39 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten angeordnet. Zugleich hat es einen Geldbetrag in entsprechender Höhe festgesetzt, durch dessen Hinterlegung die Angeklagte die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann. Dagegen die Beschwerde, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 262.959,39 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten angeordnet; der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 2 StPO liegen vor. Ein solcher ist auch angemessen.

a) Nach § 111e Abs. 2 StPO kann zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest angeordnet werden, wenn gegen den Angeklagten ein Urteil mit einer Kostenentscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist; bereits rechtskräftig braucht dieses nicht zu sein. Allerdings muss der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich sein. Der Arrest kommt mithin nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 6). Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dazu können die Art und die Umstände der Verfehlung, die darauf bezogene Hartnäckigkeit und Dauer sowie Maß und Mittel der Tatabsicherung Berücksichtigung finden. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 7 mwN).

b) Die genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens liegen vor. Der Arrest ist möglich und verhältnismäßig.

aa) Die Angeklagte ist erstinstanzlich mit Urteil vom 6. März 2025 zu einer – nicht rechtskräftigen – langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil enthält eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten.

bb) Die von ihr im Falle der Rechtskraft der Verurteilung – zum Teil gesamtschuldnerisch mit weiteren Angeklagten – zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich ausweislich einer plausiblen Aufstellung des Generalbundesanwalts und der nachvollziehbaren Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung auf mindestens den in der Arrestanordnung genannten Betrag.

cc) Das für einen Arrestbeschluss nach § 111e Abs. 2 StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis liegt vor. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Angeklagte ohne die Vermögenssicherung die Beitreibung von ihr im Falle der Rechtskraft des gegen sie ergangenen Urteils zu tragenden Verfahrenskosten vereiteln oder dies jedenfalls versuchen würde. Der Senat tritt den diesbezüglichen Erwägungen in der Arrestentscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts bei.

Denn die der Szene der sogenannten „Reichsbürger“ zuzuordnende Angeklagte behauptet, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, und bestreitet die Rechtswirksamkeit und Legitimität sämtlichen Handelns ihrer Organe. Sie hat sich vor ihrer Verhaftung – zum Teil über längere Zeiträume – im Ausland aufgehalten; in Deutschland ist sie nicht amtlich gemeldet. Um gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahmen zu entgehen, hat sie sich in der Vergangenheit einer Vielzahl von Alias-Namen bedient; ihre tatsächlichen Personalien hat das Oberlandesgericht bis zuletzt nicht zweifelsfrei zu klären vermocht. Die Angeklagte hat sich dahin geäußert, zukünftig im Ausland Wohnsitz nehmen und unter Umständen dort eine Immobilie erwerben zu wollen. Zudem hat sie sich bereit erklärt, eigenes Vermögen für die Vorbereitung eines Hochverrats gegen die Bundesrepublik Deutschland, darunter die Beschaffung von Waffen, zur Verfügung zu stellen. Von ihrem Plan, die Staatsordnung Deutschlands mit Gewalt zu beseitigen und einen neuen Staat auf der Basis der ihrer Ansicht nach fortgeltenden Reichsverfassung von 1871 zu errichten, hat sie bis heute nicht Abstand genommen. Mithin besteht die Gefahr fort, dass sie eigenes Vermögen zur Verfolgung ihres Ziels eines Hochverrats gegen den Bund bereitstellt und damit beiseiteschafft. Zudem hat sie in Kenntnis des gegen sie ergangenen Arrestbeschlusses konkrete Bemühungen unternommen, einen staatlichen Zugriff auf ihr Vermögen zu vereiteln. Denn sie hat mit Schreiben vom 3. April 2025 an die Sparkasse B. darum ersucht, ihr dortiges Kontoguthaben an einen ihrer Verteidiger zu überweisen. Mildere, ebenso geeignete Mittel, um die Vollstreckung der Verfahrenskosten sicherzustellen, bestehen nicht.

dd) Die Anordnung des Vermögensarrests ist zudem verhältnismäßig. Schließlich teilt der Senat die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, wonach das öffentliche Interesse an der Beitreibung der von der Angeklagten bei Rechtskraft ihrer Verurteilung zu tragenden Kosten und das daraus resultierende Bedürfnis des Staates nach Sicherung seines voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruchs die von der Anordnung betroffene Eigentumsposition der Angeklagten deutlich überwiegt.

Denn der Arrestbetrag erfasst nur einen Teil ihres sehr umfangreichen Vermögens. Allein der Wert eines ihr gehörenden Grundstücks übersteigt den Betrag deutlich; darüber hinaus verfügt sie über sehr hohes Bankvermögen sowie eine Vielzahl von Wertgegenständen, darunter Gold und Schmuck.“

StPO III: Sicherungsbedürfnis beim Vermögensarrest, oder: Unaufgeklärte Beteiligung mehrere Personen

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Und als dritte Entscheidung dann hie rnoch etwas zum Vermögensarrest, und zwar der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.04.2024 – 12 Qs 11/24.

Der Ermittlungsrichter des AG hat gegen den Beschuldigten einen Beschluss, mit dem er den Vermögensarrest zur Sicherung eines Anspruchs auf Wertersatz über 34.911,57 EUR anordnete, erlassen. Tatvorwurf war gewerbsmäßiger Bandenbetrug; die Einzelheiten sind für die Entscheidung nicht von Bedeutung.

Aufgrund dieses Arrestes führte die Staatsanwaltschaft Pfändungsmaßnahmen durch. Der Verteidiger des Beschuldigten hat Beschwerde eingelegt, die aber keinen Erfolg hatte:

„Die statthafte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie allerdings unbegründet, weil der Arrest zu Recht angeordnet wurde und derzeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch nicht aufzuheben ist.

1. Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht einer rechtswidrigen Straftat i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung (von Wertersatz) bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 – 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018 – 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.). Es müssen also konkrete Tatsachen vorliegen, die in Verbindung mit kriminalistischer Erfahrung den Schluss zulassen, dass später eine Einziehung erfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Klarzustellen ist zunächst, dass es im Rahmen der Beschwerde gegen einen Vermögensarrest nicht darauf ankommt, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbeschlusses ein Anfangsverdacht vorlag, sondern darauf, ob er im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt. Die Beschwerde ist eine Tatsacheninstanz (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 309 Rn. 3; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 309 Rn. 6) und nicht auf die retrospektive Überprüfung der seinerzeitigen Sachlage bei Erlass der angegriffenen Entscheidung beschränkt (anderes gilt lediglich bei Durchsuchungsbeschlüssen zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG, vgl. MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 41c m.w.N.).

b) Dies vorweggeschickt besteht zunächst ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Beschuldigten Ö.

2. Das für die Arrestanordnung notwendige Sicherungsbedürfnis besteht.

Im Ausgangspunkt ist beim Vorliegen dringender Gründe, die die Kammer als gegeben erachtet, die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO der gesetzliche Regelfall („soll“, vgl. BT-Drs. 18/9525, 77; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; KK-StPO/Spillecke, 9. Aufl., § 111e Rn. 2). Diese gesetzliche Wertung begründet zwar keinen Automatismus, wonach allein schon der dringende Verdacht einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat die Bejahung des Sicherungsbedürfnisses rechtfertigt (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 111e Rn. 6 m.w.N.), senkt aber gegebenenfalls die Hürden für die Begründung des Sicherungsbedürfnisses und der Verdacht gibt ein starkes Indiz für dessen regelmäßiges Vorliegen (vgl. die Rspr.-Nachweise bei Rettke, wistra 2024, 38), wobei auch allgemein kriminalistische Erfahrungen zu berücksichtigen sind (vgl. LR-StPO/Johann, 27. Aufl., § 111e Rn. 18). Weiterhin teilt die Kammer die Einschätzung von Köhler (in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 111e Rn. 7), dass das Sicherungsbedürfnis ohne weiteres bei mehreren Tatbeteiligten angenommen werden kann, wenn der personelle Hintergrund der Straftaten (noch) nicht völlig aufgeklärt werden konnte und deshalb zu besorgen ist, dass der Einziehungsadressat sein noch vorhandenes Vermögen mithilfe der weiteren Mittäter dem Zugriff entziehen könnte. So liegen die Dinge hier. Der Sachverhalt ist noch nicht umfassend aufgeklärt, die Ermittlungen legen aber nahe, dass hier eine größere Anzahl von Beteiligten an dem Geschäftsmodell der UG beteiligt war, sodass auch die vorläufige Bejahung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) derzeit gut begründet ist. Damit sind aber auch die Beziehungen zwischen den Beteiligten und damit das Risiko ihres kollusiven Verhaltens derzeit noch nicht sicher abzuschätzen, was prognostisch zulasten des Beschuldigten geht.

3. Der Arrest ist auch im Übrigen verhältnismäßig.

Bei der Anordnung eines Arrestes ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist; die „Soll“-Regelung des § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unberührt (BT-Drs. 18/9525, S. 77). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 Ws 627/18, juris Rn. 107 m.w.N.). Derzeit fällt die Abwägung zugunsten des staatlichen Sicherungsbedürfnisses aus.

Bedenken gegen die Dauer des Arrestes bestehen hier nicht, nachdem er erst seit wenigen Wochen vollstreckt wird. Inwieweit der Arrest die Lebensführung des Beschuldigten beschränkt, vermag die Kammer nach gegebenem Aktenstand nicht zu sagen; die Bemerkung in der Beschwerde, der Beschuldigte sei „in seinem täglichen Leben erheblich eingeschränkt“ ist reichlich unbestimmt. Aber selbst wenn der Arrest in wirtschaftlicher Hinsicht zur Folge haben sollte, dass dadurch nahezu das gesamte Vermögen des Beschuldigten dessen Verfügungsbefugnis entzogen wurde (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 1986/14, juris), hinderte das die Anordnung des Arrestes nicht. Denn sind die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB oder einer hieran anknüpfenden Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB erfüllt, sieht die gesetzliche Regelung die Anordnung der entsprechenden Vermögensabschöpfung zwingend vor, sofern, wofür es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, kein Ausschlusstatbestand des § 73e StGB gegeben ist. Eine Abhilfe zugunsten des Beschuldigten ist mit der Regelung des § 459g Abs. 5 StPO eröffnet, die eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Vollstreckungsverfahren vorsieht (BGH, Urteil vom 27.09.2018 – 4 StR 78/18, juris Rn. 11). Dazu kann bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vorgetragen werden.“

Steuer III: Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren, oder: Sicherungsbedürfnis?

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann noch den LG Hamburg, Beschl. v. 08.03.2022 – 618 Qs 3/22 – vor. Der ist ein einem Steuerstrafverfahren ergangen. Gestritten worden ist um den Erlass von Vermögensarresten.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Sie legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 30.06.2021 als Inhaber eines Einzelunternehmens in den dem Finanzamt Hamburg-Nord für die Veranlagungszeiträume 2018, 2019, 2020 jeweils übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärungen und sodann als Geschäftsführer der das Einzelunternehmen übernehmenden GmbH in der dem vorgenannten Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 jeweils Vorsteuern aus Rechnungen erklärt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sein soll, dass diesen Rechnungen von insgesamt fünf Fremdfirmen keine tatsächlichen Leistungen gegenüberstehen. Dadurch habe das Finanzamt, worauf es dem Beschuldigten auch angekommen sei, durch ihre Zustimmung zu den jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen die Umsatzsteuer um insgesamt bezüglich des Einzelunternehmens € 126.505,37, davon in Fall 2 (2019) in Höhe von 88.834,92€ und bezüglich der GmbH in Höhe von 72.576,46 € zu niedrig festgesetzt.

Das AG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest in Höhe von 126.505,37 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten sowie in Höhe von 72.576,46 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der pp. anzuordnen, abgewiesen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte. Das LG führt zum Sicherungsbedürfnis aus:

„b) Es liegt auch ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e Abs. 1 StPO vor.

aa) Nach § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das Vermögen eines Beschuldigten oder eines Dritten dann angeordnet werden, wenn der Vermögensarrest der Sicherung der Vollstreckung dient, mithin erforderlich ist (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 76; Köhler a.a.O., Rn. 6). Zwar entfiel mit der Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO n. F. und der ersatzlosen Streichung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung. Das Erfordernis eines Arrestgrundes einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung sollte nach dem gesetzgeberischen Willen allerdings nicht tangiert werden. Bereits in der Gesetzesbegründung ist klargestellt, dass sich das Erfordernis eines Sicherungsgrundes als Ausprägung des Übermaßverbotes nunmehr unmittelbar aus der StPO ergeben soll, da der Vermögensarrest nur „zur Sicherung der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung“ angeordnet werden dürfe (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 49).

Die Erforderlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn zu besorgen steht, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird (BGH wistra 2014, 452).

Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen müssen hierfür – über den Tatverdacht als solchen und nie ausschließbare ganz allgemeine Möglichkeiten hinausgehend – in objektiver Hinsicht oder in Hinblick auf das Verhalten der Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfG StV 2004, 409).

Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seiner Lebensumstände, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben.

Wenn sich der Täter nicht nur durch die Taten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, sondern darüber hinaus die Taten durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt waren, kann das Sicherungsbedürfnis durch die Art und Weise der Tat indiziert sein. In solchen Fällen besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich auch künftig unlauter verhalten wird (OLG Hamburg StV2009, 122; vgl. LR-Schäfer § 111 d Rn. 17 m.w.N. (zu § 111d StPO a. F.)).

bb) Nach diesen Maßstäben besteht ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 111e StPO. Es besteht, wie oben dargelegt, der dringende Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, mithin einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat. Hinzu treten vorliegend in der Tatbegehung liegende konkrete Umstände sowie das den Ermittlungen nachgelagerte Verhalten des Beschuldigten, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Anspruch des Fiskus gefährdet ist.

Bereits die konkrete Art der Tatbegehung zeichnet sich sowohl durch auf Verschleierung beruhendes Verhalten als auch durch eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung aus. Der Beschuldigte nutzte zum einen über einen Zeitraum von drei Jahren fünf verschiedene Servicegesellschaften, um sodann mit Geschäftsübertragung auf die GmbH sein Vorgehen fortzusetzen und eine weitere Servicegesellschaft einzubinden. Zum anderen verschleierte er die wahre Natur der Rechnungen weiter, indem einzelne Servicegesellschaften ihre Forderungen gegen den Beschuldigten gegenseitig abtraten und so die Nachverfolgung weiter erschwerten.

Für ein Sicherungsbedürfnis spricht entscheidend, dass der Beschuldigte, zeitnah nachdem er von der Betriebsprüfung Kenntnis erlangte, zunächst insgesamt vier Konten für seine Kinder eröffnet wurden, bei denen er und seine Frau verfügungsberechtigt sind, sodann mehrere Konten seiner Frau und seines Sohnes aufgelöst wurden, für die er verfügungsberechtigt war und seine Frau ein Bankschließfach eröffnete, für das der Beschuldigte verfügungsbefugt ist (BaFin Auskunft vom 09.02.2022 Bl. 51-60 d.A.). Dies lässt befürchten, dass der Beschuldigte willens ist, Vermögen dem Zugriff des Staates zu entziehen, um eine Vollstreckung zu vereiteln.

c) Die Anordnung des Vermögensarrests ist schließlich auch insgesamt verhältnismäßig….“

News zum Vermögensarrest, oder: Neuregelung angekommen

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Am 01.07.2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung, also die §§ 73 ff. StGB und dmait dann auch die §§ 111b ff. StPO geändert worden. Ich verweise dazu auf das „Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung“ v. 13.04.2017 (BGBl, S. 872). Die Änderungen sind inzwischen – schon wegen den weitreichenden Übergangsregelungen in den § 316h EGStGB und § 14 EGStPO in der Praxis angekommen. Man merkt das auch an der Zunahme der Fragen zu Nr. 4142 VV RVG, das gebührenrechtliche Pendant zu den verfahrensrechtlichen Regelungen.

Und es liegen inzwischen dann auch schon die ersten Entscheidungen zu der Neuregelung vor, ich erinnere nur an das LG Kaiserslautern, Urt. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3). Es gibt dann nun auch eine erste OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 Ws 163/17. Der setzt sich mit der Neuregelung der Anordnung des Vermögensarrestes – § 111e StPO – auseinander. Einfach mal lesen. Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Nach § 111e Abs. 1 StPO in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung steht die Anordnung eines Vermögensarrestes – wie bisher – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden.
  2. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen. Somit ist der Arrest weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Eine Notwendigkeit für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Gesetzeswortlaut indes nicht (mehr) vor.
  3. Zwar gelten die Fristen des § 111b Abs. 3 StPO a. F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist.
  4. Nach § 111e Abs. 6 StPO n. F. stehen die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander.