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Mal wieder Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, oder: Einen Schritt vor, einen Schritt zurück

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Und dann im zweiten Postung mal wieder eine Entscheidung zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Leider hat das LG Hamburg im LG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2025 – 615 Qs 83/25 – dazu falsch entschieden.

Es hat sich um ein ganz „normales“Bußgeldverfahren gehandelt. Es ging um den Vorwurf einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR. Der Verteidiger hat sich bei der Verwaltungsbehörde legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Gegen den Bußgeldbescheid hat er dann Einspruch eingelegt und an die beantragte Akteneinsicht erinnert. Er hat dann angeregt der Verteidiger, das Verfahren einzustellen, da der Fahrer auf den inzwischen beigezogenen Hochglanzbildern nicht erkennbar sei; zudem sei der Messrahmen verzogen, so dass die Geschwindigkeitsermittlung ggf. gutachterlich dahingehend zu überprüfen sei, ob sie entsprechend der Vorgaben der Bauartzulassung der physisch-technischen Bundesanstalt erfolgt sei.

Die Bußgeldbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche die Akte gem. § 69 OWiG beim zuständigen AG vorgelegt hat. Das AG hat das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil die Betroffene auf den Messbildern nicht zu erkennen sei, und hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Betroffenen Kostenfestsetzung in Höhe von 806,82 EUR beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Bemessung der Gebühren in der Rahmenmitte moniert. Es handele sich um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit ohne nennenswerte juristische Probleme, die vom Sachverhalt einfach zu erfassen gewesen sei. Der Aktenumfang sei im Zeitpunkt der Akteneinsicht mit 38 Seiten gering gewesen und die erste Einarbeitung daher denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung gewesen.

Das AG hat die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen abweichend vom Antrag des Verteidigers – bis auf die Nr. 5115 VV RVG – jeweils unter der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers. (Natürlich) Ohne Erfolg:

„Die gemäß §§ 464b S. 3 u. S. 4, 304 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sind, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, ist eine gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).

a) Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren Nr. 5100, Nr. 5103 und Nr. 5109 als unbillig angesehen. Die Kostenfestsetzung dieser Gebühren durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ist unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des § 14 RVG nicht zu beanstanden. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweils beantragten Mittelgebühr.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG a.F. bemisst sich in Bußgeldverfahren für Wahlverteidiger die Gebühr Nr. 5100 aus einem Rahmen von 33,- € bis 187,- € (Mittelgebühr 110,- €), die Gebühr Nr. 5103 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €) und die die Gebühr Nr. 5109 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €). Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich zunächst einmal die Mittelgebühr (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.14, Az. 2 Qs 30/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.06, Az. I Qs 83/06; LG Kiel, zfs 2007, 106; LG Stralsund, zfs 2006, 407). Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.).

Danach ist vorliegend von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auszugehen. Bei dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € ohne Festsetzung eines Fahrverbots handelt es sich um eine ganz alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache. Die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG a.F. entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Sachverhalt. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die erstmalige Einarbeitung war angesichts des überschaubaren Akteninhalts von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und angesichts des einfach gelagerten Vorwurfs von unterdurchschnittlicher Anforderung, sodass sie keine Mittelgebühr rechtfertigt. Die Festsetzung von 85,00 €, was noch deutlich über der Mindestgebühr liegt, trägt diesem Aufwand zutreffend Rechnung.

Die Kammer hat dabei in besonderem Maße berücksichtigt, dass die bereits bei der ersten Akteneinsicht in der Akte befindlichen Fotos von derart schlechter Qualität waren, dass ganz offenkundig eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Das Aufzeigen dieses Umstands als „durchschnittliche Schwierigkeit“ für eine anwaltliche Tätigkeit zu werten, ist gänzlich fernliegend.

Entsprechend begegnet auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühren zu Nr. 5103 VV RVG a.F. und Nr. 5109 VV RVG a.F. keinen Bedenken, sondern trägt dem geringen Aufwand zutreffend Rechnung. Die Kammer hat dabei hinsichtlich der Gebühr zur Nr. 5109 VV RVG a.F. in besonderem Maße berücksichtigt, dass das Verfahren nahezu unmittelbar nach Eingang beim Amtsgericht aufgrund der schlechten Bildqualität eingestellt worden ist, ohne dass in diesem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich geworden ist.“

Dazu ist anzumerken: Der vom LG gewählte Ausgangspunkt: Mittelgebühr, ist zutreffend. Das entspricht der m.E. überwiegenden – zutreffenden – Auffassung in der Rechtsprechung der LG und AG (vgl. zuletzt LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24). Zutreffend ist es auch, wenn das LG darauf hinweist, dass für die konkrete Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist. Das ist richtig (s. dazu auch LG Köln, a.a.O.), aber das LG argumentiert dann m.E. widersprüchlich, wenn es dann dennoch von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausgeht und das mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von (nur) 150,00 EUR ohne Festsetzung eines Fahrverbots begründet, weshalb nur eine „alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache“ vorliegen soll. Richtig, aber: Das ist doch gerade das, was die straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen „auszeichnet“: Es handelt sich um Feld-Wald-Wiesen-Fälle ohne Besonderheiten, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Mittelgebühr rechtfertigen würden, so dass sie dem Durchschnitt oder dem „Normalfall“ entsprechen, weshalb eben die Mittelgebühr angemessen ist (so auch zutreffend LG Köln, a.a.O.). Das LG macht mit seiner Argumentation nach einem richtigen Schritt vorwärts, sogleich wieder einen zurück. Da wäre es ehrlicher gewesen, sofort zu sagen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr nicht der Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist.

Im Übrigen ist anzumerken. Es wäre schön, wenn auch Beschwerdekammern gelegentlich die Fundstellennachweise aktualisieren würden. Nachweise aus den Jahren 2006 oder 2007 sind bei der Flut der Rechtsprechung, die es seitdem zu der Problematik: Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, gegeben hat, nicht unbedingt erste Adresse.

StGB III: Mitteilung über einen Gerichtsbeschluss, oder: „Wesentliche Teile“ aus „öffentlichem Dokument“?

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Und dann zum Schluss des Tages noch etwas „aus der Instanz“, nämlich das LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2025 – 705 NBs 116/24 – zur verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen (§ 353d StGB). Ja, das war doch was 🙂 (vgl. hier: In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift).

In dem LG-Urteil geht es um einen „Investigativ-Journalisten“. Der verfasste und veröffentlichte  einen Artikel, in dem er  in erster Linie über einen LG-Beschluss in einem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft berichtete. Hierbei gab er zwei wesentliche Teilsätze aus dem Beschluss wörtlich wieder und kennzeichnete die Zitate durch Anführungsstriche als solche.

Konkret schrieb er in seinem Artikel unter anderem folgendes:

„In dem 13-seitigen Beschluss des Landgerichts Hamburg H1 heißt, dass die Durchsuchung bei M. B. rechtswidrig sei weil „zum Zeitpunkt ihres Erlasses der erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat nicht vorlag“.“

Sowie nach einem Absatz mit der Unterüberschrift „Staatsanwaltschaft sah Schuld bei Prüfern“ und einem Bild eines teilweise geweißten Rubrums einer beglaubigten Abschrift eines Landgerichtsbeschlusses in einem Ermittlungsverfahren gegen M. B. unter der Unterüberschrift „Falsches Datum – mehr nicht“:

„Das Gericht bemängelte in seiner Entscheidung zwar, dass ein falsches Datum in der Urkunde eingetragen sei. Aber: „Der dem Beschuldigten mit dem Durchsuchungsbeschluss vorgeworfene Sachverhalt lässt sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt unter einen Straftatbestand“ zusammenfassen, schreibt das Gericht.“

Am Ende des Artikels nannte der Angeklagte als seine Quellen den Beschluss des LG vom 07.12.2023 sowie eigene Recherchen. Dieser Artikel wurd dann am 11.12.2023 auf der Internetseite „t.“ freigeschaltet und war durch Internetnutzer frei einsehbar.

Das AG hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt, das LG hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten verworfen. Ich verweise wegen der Einzelheiten der Begründun g auf den verlinkten Volltext. Hier stelle ich nur – meine – Leitsätze zu der Entscheidung ein:

1. § 353d Nr. 3 StGB ist verfassungskonform. Es liegt keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch § 353d Nr. 3 StGB vor. § 353d StGB ist auch unter Berücksichtigung der sowohl vom BVerfG als auch dem EGMR betonten schlechthin konstituierenden Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft gerade auch zur kritischen Überprüfung der Arbeit der Justiz nicht verfassungswidrig.

2. „Öffentliches Dokument“ im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB sind nur solche Dokumente, die von öffentlicher Stelle herrühren.

3. Um der Presse- und Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen und eine „automatische“ Anwendung des § 353d StGB zu vermeiden, sind unter „wesentliche Teile“ nur solche Teile zu verstehen, die die Kernaussage des öffentlichen Dokuments beinhalten.

 

Pflichti III: Entscheidungen von der „Resterampe“, oder: Abfall ?, Haftentlassung, Rückwirkung, Wahlanwalt

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Und dann hier im dritten Posting der „Rest“, also „Resterampe“, und zwar einige Entscheidungen zur Rückwirkung, zu den Bestellungsgründen und zu Bestellung. Auch hier gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Von einer schwierigen Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist auszugehen, wenn in einem Strafverfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Autowracks Abfall im Sinne von § 326 StGB darstellen.

Sowohl die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO als auch nach § 143 Abs. 2 S. 2 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeschuldigte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird.

1. Die rückwirkende Bestellung eines notwendigen Verteidigers kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers zum Zeitpunkt eines rechtzeitig hierauf gerichteten Antrages gegeben waren und die Bestellung allein aufgrund justizinterner Gründe unterblieben ist.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, mithin ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss.

3. Die Ausnahmeregelung nach § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach in den Fällen des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, greift nicht, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nicht von Amts nach den genannten Bestimmungen, sondern aufgrund des Antrages des vormaligen Beschuldigten veranlasst ist.

Hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt, ist einem Bestellungsantrag zu entsprechen, da der Beschuldigte mit der Niederlegung des Wahlmandats unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ist.

 

StGB I: Verteidiger gibt Kindesnamen an SV, oder: (Keine) Verletzung von Privatgeheimnissen?

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Ich stelle heute StGB-Entscheidungen vor.

Den Opener mache ich mit dem LG Hamburg, Urt. v. 11.10.2024 – 704 NBs 41/24 – zur Frage, ob der Rechtsanwalt sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar macht, wenn er Zeugennamen an Sachverständige weitergibt.

Folgender Sachverhalt:

„Zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist zugelassener Rechtsanwalt und in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg zu dem Aktenzeichen pp. (Sexualdelikt zum Nachteil des Kindes R.H.) als Verteidiger des dortigen Beschuldigten mandatiert. Unter dem 5.8.2020 fertigte die Hamburger Diplom-Psychologin pp. im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg eine 11-seitige „vorläufige sachverständige Stellungnahme“ zur Glaubwürdigkeit des kindlichen Opfers nach aussagepsychologischen Maßstäben allein anhand des Aktenmaterials. Gegenstand der Stellungnahme war die Beurteilung, ob Angaben des kindlichen Opferzeugen anlässlich zweier polizeilicher Anhörungen aus dem Jahre 2020 Erlebnisbezug begründen können. In der an die Staatsanwaltschaft Hamburg übersandten Stellungnahme waren Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des kindlichen Opferzeugen klar ausgeschrieben sowie die angeblichen Tathandlungen benannt worden. Der Angeklagte, dem diese Stellungnahme von der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Kenntnisnahme übersandt worden war und der die Ergebnisse der Verfasserin anzweifelte, übersandte diese – in Absprache mit seinem Mandanten – zwischen dem 19.1.2022 und 5.2.2022 per E-Mail bzw. per Link bei Dropbox an den Rechtspsychologen Prof. Dr. pp. mit der Bitte um Beurteilung, ob in der Stellungnahme der Diplom-Psychologin … methodische Fehler zu erkennen seien. Bei Prof. Dr. pp. handelt es sich um einen am Institut für Psychologie der Christain-Albrechts-Universität Kiel lehrenden anerkannten Experten auf dem Gebiet der Aussagepsychologie, der seit mehr als 30 Jahren aussagepsychologische Gutachten erstellt – ganz überwiegend für Staatsanwaltschaften und Gerichte – und der im Rahmen der ihm dienstlich bekannt werdenden Verfahren der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Der Angeklagte übersandte dabei die Stellungnahme der Diplom-Psychologin … ohne jegliche Änderungen, insbesondere ließ er Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des kindlichen Opferzeugen ungeschwärzt. Prof. Dr. pp. gab sodann unter dem 5.2.2022 eine eigene gutachterliche Stellungnahme ab, welche der Angeklagte noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft Hamburg zur Kenntnisnahme und mit der Anregung weiterleitete, Prof. Dr. pp. offiziell mit der Exploration des kindlichen Opfers und der anschließenden Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu beauftragen.

Das AG hat frei gesprochen, die Berufung der StA hatte keinen Erfolg. Das LG sagt: Das Verhalten des Rechtsanwalts erfüllt zwar den Tatbestand des § § 203 Abs. 1 S. 1 StGB, es ist aber nicht rechtswidrig:

„2. Der Angeklagte hat damit zwar tatbestandsmäßig, jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, da sich Befugnisse zum Offenbaren von Geheimnissen bzw. Einzeldaten aus einfachgesetzlichen Regelungen ergeben können und solche hier einschlägig sind. Erfolgt nämlich die Mitteilung /Weitergabe aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe ist das darin liegende Offenbaren als rechtmäßig einzuordnen und das Handeln damit nicht „unbefugt“ im Sinne des § 203 StGB Abs. 1 S. 1 StGB, wobei sich vorliegend eine eindeutige Grundlage für ein Offenbarungsrecht aus der besonderen gesetzlichen Bestimmung des § 32f Abs. 5 S. 2 StPO, das qualifizierte Mitteilungspflichten und Auskunftsrechte enthält, ergibt. § 32f Abs. 5 S. 1 StPO normiert dabei eine datenschutzrechtliche Zweckbindung dergestalt, dass grundsätzlich Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die im Rahmen einer Akteneinsicht überlassen wurden, weder ganz oder teilweise verbreitet werden noch Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden dürfen. Damit ist eine Übermittlung oder das Zugänglichmachen an Dritte allein zu Verfahrenszwecken grundsätzlich möglich, wobei nach § 32f Abs. 5 S. 2 StPO personenbezogene Daten einen erweiterten Schutz erfahren, da diese nur zu demjenigen Zweck verwendet werden dürfen, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.

Hiernach war der Angeklagte zur Weitergabe der Personaldaten des kindlichen Opferzeugen an den externen Sachverständigen befugt. Vorliegend war dem Angeklagten die Stellungnahme der Diplom-Psychologin pp. nämlich im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht und rein zu Verteidigungszwecken überlassen worden. Die Weitergabe an den Sachverständigen Prof. Dr. pp. erfüllte dieses. Nach Auffassung der Kammer definiert sich der Verteidigungszweck dabei durch die – aus Sicht des Verteidigers! – erforderlichen Handlungen die für eine sachgemäße Verteidigung notwendig sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen und muss die Einbindung weiterer Personen zum Zwecke einer effektiven Verteidigung grundsätzlich dem sachgemäßen Ermessen des Verteidigers überlassen bleiben, so dass letztlich nicht entscheidend ist, ob die Weitergabe der geschützten Daten im engeren Sinne erforderlich war, sondern ob der Verteidiger dies im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie bei Abwägung der Mandanteninteressen und den Persönlichkeitsrechten Dritter nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für sachgerecht halten durfte (vgl. Gesetzesbegründung zu § 32f StPO in BT-Drucks. 18/9416, S. 55f.; MüKo- Kämpfer/Travers, StPO 2. Aufl. § 147 Rz. 44f; Beck-OK StPO § 147 Rz. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, § StPO, § 32f Rz. 17; Travers/Schwerdtfeger, StV 2021, 750 ff.).

Das von dem Angeklagten im vorliegenden Fall ausgeübte Ermessen erweist sich unter Anlegung dieser Maßstäbe als rechtsfehlerfrei, als er entschied, den ihm bekannten, hochkompetenten und seit über 30 Jahre mit der Erstellung aussagepsychologischer Gutachten befassten, seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Prof. Dr. pp. die sachverständige Einschätzung der Diplom-Psychologin pp. zu weiteren Prüfung in ungeschwärzter Form, also mit allen von ihm selbst für wichtig gehaltenen Informationen, zu überlassen. Anhaltspunkte für willkürliches oder rechtsmißbräuchliches Verhalten liegen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer war hier die Weitergabe auch der ungeschwärzten Stellungnahme der Diplom-Psychologin pp. die allein anhand vorhandenen Aktenmaterials ohne vorherigen Kontakt zu der Auskunftsperson und ohne Exploration erfolgt war, zum Zwecke einer sachverständigen Überprüfung und Untersuchung einer belastenden Zeugenaussage in einem Sexualprozess im Sinne pflichtgemäßer Wahrnehmung der Mandanteninteressen sachgerecht, wenn nicht sogar geboten.“

Verkehrsrecht III: Entziehung der FE nach 9 Monaten, oder: Verstoß gegen des Verhältnismäßigkeitsgebot

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Und dann noch der LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2024 – 612 Qs 67/24  – ebenfalls zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach längerem Zeitablauf nach der Anlasstat.

Das AG hat dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis in einem Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig entzogen. Dagegen dann die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„2. Die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten durch das Amtsgericht Hamburg stellt sich im vorliegenden Fall mit Blick auf die Verfahrensdauer als nicht mehr verhältnismäßig dar.

a) Es besteht indes der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte eine Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat.

…..

3. Der Beschuldigte ist nach vorläufiger Würdigung der Beweislage auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies folgt aus der vorliegend einschlägigen und nicht widerlegten Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 142 StGB.

…..

4. Die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Hamburg genügt jedoch mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.02.2006 – Az. 1 Ws 119/06, Rn. 21, juris). Dies gilt insbesondere für eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens, die den Beschuldigten sodann in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2005 – 2 BvR 364/05, NJW 2005, 1767 (1768)). Es sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Darüber hinaus ist grundsätzlich in den Blick zu nehmen, dass wenn der Beschuldigte nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis ist und beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilnimmt, sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis wächst, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert (zum Ganzen: KG, Beschluss vom 08.02.2017 – Az. 3 Ws 39/17, BeckRS 2017, 113772).

Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend als nicht mehr verhältnismäßig dar.

Dabei ist die erhebliche, gegen das Beschleunigungsgebot verstoßende Verfahrensdauer zwischen der hochwahrscheinlich begangenen Tat und den ersten Maßnahmen der Strafermittlungsbehörden in den Blick zu nehmen. Die Tat wurde seitens der Zeugin pp. durch eine E-Mail ihres Rechtsanwaltes pp. am 20.09.2023 dem Polizeikommissariat 43 zur Kenntnis gebracht (Bl. 5 ff. d.A.). Als nächstes Schriftstück befindet sich ein Schreiben des Rechtsanwalts pp. vom 13.11.2023 in der Akte, in dem dieser mitteilt, dass die Akte nicht mehr benötigt werde (Bl. 11 d.A.). In der Akte folgt sodann ein Vermerk der Polizeidienststelle VD 42 vom 09.04.2024, in dem mitgeteilt wird, dass die Sachbearbeitung übernommen wurde. Demzufolge sind fast sieben Monate vergangen, ohne dass ersichtliche Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erging sodann am 16.06.2024 (Bl. 31 d.A.) und damit mehr als neun Monate nach der hochwahrscheinlich begangenen Tat, was bereits für sich genommen in erheblicher Spannung zum Charakter des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO als Eilmaßnahme steht.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zumindest laut der in der Akte befindlichen Auskunft des Kraftfahrbundesamtes vom 07.05.2024 seit der hochwahrscheinlich begangenen Tat am 05.09.2023 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, wodurch neben der langen Verfahrensdauer zusätzlich Vertrauen in den – zumindest vorläufigen – Bestand der Fahrerlaubnis beim Beschuldigten entstanden ist.“

Tja, vielleicht ein Phyrrussieg? Einerseits sicherlich sehr schön die Aufhebung, andererseits macht das LG aber – an sich nicht notwendige – Ausführungen zur Tat und zur Beweiswürdigung, die das AG – je nach Einlassung des Beschuldigten – wahrscheinlich mit Freuden lesen wird. Denn da kann es ggf. schän „abschreiben“.