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Verkehrsrecht II: „Bedeutender Fremdschaden“?, oder: Grenze in Hamburg bei 1.800 EUR

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023 – 612 Qs 75/23 – aus Hamburg. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage nach einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Das LG geht von 1.800 EUR aus. Begründung:

„1. Das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht verwirklicht. Danach ist von der Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist am Pkw des Zeugen D. mit 1.625,25 Euro (vgl. Kfz-Haftpflichtschadensgutachten des Autotax-Expert e.K. vom 13.10.2022, Bl. 34 ff. d.A.) kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden. Zwar haben die Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg bislang einen bedeutenden Fremdschaden ab einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro angenommen (st. Rspr. seit dem Beschluss des LG Hamburg vom 01.02.2007 zum Az. 603 Qs 54/07, BeckRS 2008, 11566). Jedoch sind bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen (vgl. bereits LG Hamburg, Beschluss vom 19.07.1991, Az.: 603 Qs 607/91 Rn. 9, zitiert nach juris). Bereits aus diesem Grunde erscheint eine Anhebung der Wertgrenze mittlerweile angebracht. Zudem sollte die Wertgrenze deshalb nicht zu niedrig bemessen werden, weil sonst die Relation zu den anderen Merkmalen „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ nicht gewahrt wäre (von Heintschel-Heinegg/Huber in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 69 Rn. 72). Ausgehend davon haben sich sämtliche Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg darauf verständigt, den Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, auf 1.800,00 Euro anzuheben. Diese moderate Erhöhung trägt der allgemeinen Preissteigerung (allein im Jahr 2022 stiegen die Verbraucherpreise im Schnitt um 7,9%, vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html#:~:text=022%20vom%2017.,Januar%202023&text=WIESBADEN%20%E2%80%93%20Die%20Verbraucherpreise%20in%20Deutschland,als%20in%20den%20vorangegangenen%20Jahren, zuletzt abgerufen am 08.08.2023) Rechnung und setzt die Merkmale „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ und „bedeutender Schaden“ in ein dem Telos des Regelbeispiels entsprechendes Verhältnis.“

Fahrerlaubnis I: Entziehung der FE nach „Unfallflucht“, oder: Wertgrenze für den „bedeutenden Schaden“

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Den Tag heute widme 🙂 ich dann Entscheidungen zur Fahrerlaubnis/zum Fahrverbot.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2022 – 5 RVs 31/22. Ergangen in einer Verkehrsstrafsache, in der das LG in der Berufung betreffend eine Verurteilung wegen „Verkehrsunfallflucht“, die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten angeordnet hat. Hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sei, da an dem geschädigten Fahrzeug ein Schaden von bedeutendem Wert entstanden sei. Diesbezüglich hat das LG festgestellt, dass sich der vordere Stoßfänger des Fahrzeugs des Angeklagten und das Heck des Geschädigtenfahrzeugs beim Ausrangieren aus einer Parklücke ineinander verhakten und sich der Sachschaden an dem zuvor unbeschädigten Fahrzeug eines Zeugen A auf 1.768,86 EUR belaufe. Seine Überzeugungsbildung hat das LG auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Kostenvoranschlag gestützt.

Das OLG hat den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch kann bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hingegen insgesamt keinen Bestand haben, da die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe an einem Darlegungsmangel leiden.

Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit vor, wenn der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

a) Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen – wie hier – nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 – 24, juris m.w.N.).

Den vorbeschriebenen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten im Bereich des vorderen Stoßfängers mit dem Heck des geschädigten Fahrzeugs verhakte und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 1.768,85 EUR entstand. Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 EUR anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 EUR: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 – 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online). Da sich bei einem derartigen Unfallgeschehen ein bedeutender Fremdschaden nicht aufdrängt, hätte es daher einer (gedrängten) Darstellung der in Ansatz gebrachten Kostenpositionen zumindest auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schadens (also z.B. nicht: Mietwagenkosten, vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 69 StGB Rn.27) zu überprüfen.“

Grenze für bedeutenden Schaden bleibt bei 1.300 EUR, oder: Basta vom LG Darmstadt

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So, und zum Abschluss, zum Kehraus, dann noch eine verkehrsrechtliche Entscheidung, die allerdings ärgerlich macht, zumindest mich.

Den Beschluss hat mit der Kollege A. Rücker aus Limburg geschickt. In dem LG Darmstadt, Beschl. v. 06.02.2020 – 3 Qs 57/20 – geht es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). In dem Zusammenhang spielt die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine Rolle.

Dazu stellt dsas LG nur lapidar fest:

„Soweit die Beschwerde darauf gestützt ist, dass die Wertgrenze für die Annahme des bedeutenden Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erreicht wird, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Es kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob der Argumentation der Verteidigung zu folgen wäre, dass bei dem Kostenvorschlag nur der Nettobetrag anzusetzen sei.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt bleibt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Berufungskammern dagegen bei der bisherigen Wertgrenze von 1.300,– € (vgl. zur gültigen Wertgrenze, Fischer, StGB Rdnr. 29 zu § 69 StGB m.w.N.). Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens unterliegt ebenso wenig der Anpassung an die Lebenshaltungskosten wie etwa der Wert einer geringwertigen Sache im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet anzusehen ist, weshalb die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgte. Danach hat auch der Schutz der Allgemeinheit vor einer voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrerin Vorrang vor den Interessen der Beschuldigten, weshalb ihr bereits jetzt vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im eigentlichen Sinne findet insoweit auch nicht statt.“

Da kann ich nur sagen: Aber hallo, Schuss nicht gehört? Da ist seit Jahren in der Rechtsprechung die Tendenz zu erkennen, die Wertgrenze anzuheben – die m.E. h.M. geht inzwischen ja auch wohl von 1.500 EUR aus, es gibt Gerichte in Bayern (!!), die gehen sogar von 2.500 EUR aus, – und da kommt dann eine Strafkammer im Zustand unermesslicher Weisheit und sagt: 1.300,– EUR sind es bei uns und bleiben es. Basta, denn Fischer sagt das auch. Kein Wort zu den anderen Auffassungen, mit denen man sich lieber erst gar nicht befasst.

Und warum bitte unterliegt die Wertgrenze nicht einer „Anpassung“? Das steckt doch in dem allgemeinen Begriff drin. Das mag man vielleicht in Darmstadt so sehen, aber sonst……

Und ob es richtig ist zu schreiben: „Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im eigentlichen Sinne findet insoweit auch nicht statt“, lassen wir mal dahinstehen.

Fazit: Nicht zur Nachahmung empfohlen.

StGB III: Kenntnis vom „bedeutenden Schaden“, oder: Der Kfz-Fahrer muss nicht schlauer als die Polizei sein

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Und die dritte Entscheidung ist heute dann eine landgerichtliche, nämlich der LG Dortmund, Beschl. v. 25.02.2019 – 32 Qs-264 Js 2201/18-35/19, den mir der Kollege Jeromin aus Dortmund übersandt hat. Thematik: Mal wieder Entziehung der Fahrerlaubnis in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das LG hat abgelehnt bzw. die vorläufige Entziehung durch das AG aufgehoben:

Allerdings liegen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis demnächst gem. § 69 StGB entzogen werden wird, nicht vor.

Für die Annahme des Regelbeispiels aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 st 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob hier noch die Wertgrenze in Höhe von 1.300,- € herangezogen werden kann, nachdem bereits einige Landgerichte eine Anpassung auf 1.500,- € für angemessen erachten (vgl. LG Offenburg 3 Qs 31/17, LG Braunschweig 8 Qs 113/16 u.a.). Diese Grenze wäre jedenfalls nach der Reparaturkostenkalkulation des Haftpflichtversicherers des unfallverursachenden Fahrzeugs (Netto Reparaturkosten in Höhe von 1.444,28 €) nicht erreicht.

Entscheidend ist jedoch, dass die Anforderungen an das subjektive Element nicht zu gering angesetzt werden dürfen (vgl. auch Thomas Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 69 Rz. 27). Die Kammer hat jedoch Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Sachschaden an dem geschädigten Fahrzeug eingetreten ist. Nach Aussage der Zeuginnen P. und P. ist der Beifahrer ausgestiegen und hat das eigene Fahrzeug inspiziert. Auch wenn sich der Beschwerdeführer eine Kenntnis seines Beifahrers zurechnen lassen muss, so steht nach Auffassung der Kammer selbst bei einer unterstellten Inaugenscheinnahme des geschädigten Fahrzeugs nicht fest, dass ein bedeutender Sachschaden hatte erkannt werden kennen. Vielmehr sprechen die Lichtbilder des geschädigten Pkws Opel Vectra bei laienhafter Betrachtung eher für einen oberflächlichen Lackschaden. Auch die hinzugerufene Polizei hat den Schaden lediglich mit 1.200,- € beziffert, womit selbst eine Wertgrenze von 1.300,- € nicht erreicht würde.

Darüber hinaus kann bei der Bewertung der Frage, ob der Beschwerdeführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sich ausweislich des Vermerks vom 08.10.2018 telefonisch beim Geschädigten gemeldet, seine Fahrereigenschaft eingeräumt und so eine potentielle, Regulierung über die Haftpflichtversicherung ermöglicht hat. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer jedoch noch nicht bekannt, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Auch deshalb kam im vorliegenden Einzelfall das Regelbeispiel aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausnahmsweise nicht zum Tragen.“

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Fahrerlaubnis erst bei einem Schaden von 2.500 € weg

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Die zweite Entscheidung am heutigen Tag kommt auch aus Bayern, und zwar vom LG Nürnberg. Das hat im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.11.2018 – 5 Qs 73/18 – zur Frage des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Stellung genommen. Und das LG hat sich eingereiht in die Reihe der Instanzgerichte, die die „Schadensgrenze“ erheblich nach oben verschieben. Denn das LG geht von einer Grenze bei einem Schadensbetrag von 2.500 € aus:

a) Der Angeklagte ist derzeit nicht dringend verdächtig, einen Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht zu haben. Zwar besteht momentan ein dringender Tatverdacht der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) aufgrund der Angaben der Zeugen und der Lichtbilder der POK (vgl. Bl. 8 bis 15 d. A.) und des PHM (vgl. Bl. 17 – 21 d.A.) sowie der Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten POK am 07.08.2018 (vgl. Bl. 38 d.A.). Nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis besteht jedoch kein dringender Verdacht, dass der Angeklagte durch den Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht.

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (vgl. z.B. die Beschlüsse der Kammer vom 10.04.18 – Az. 5 Qs 23/18 und vom 05.11.18, Az. 5 Qs 69/18). Die Kammer hat die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens Anfang 2018 zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € netto, vgl. z. B. Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6% angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8% (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen Pkws bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5% angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der vorliegend eingetretene Schaden mit 1.977,74 € netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob -wozu im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts keinerlei Ausführungen gemacht werdender Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist. Dies scheint nach den in der Akte enthaltenen Lichtbildern des Schadens (Bl. 17 bis 21 d. A.) sowie der Beschreibung des Schadensbildes am Fahrzeug der Geschädigten als „oberflächliche Schleifspur“ durch den Polizeibeamten POK (vgl. Bl. 3) auch fraglich.

b) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus anderen Gründen zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister vom 09.08.2018 und dem Bundeszentralregister vom 20.09.2018 waren negativ. Allein aus diesem Umstand, dass der Angeklagte mit der vorliegend angeklagten Tat dringend einer Unfallflucht, also einer Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, verdächtigt ist, kann noch nicht auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“

Schöne Entscheidung 🙂 .