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Verkehr III: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Konkrete Kenntnis von der Schadenshöhe

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Und dann noch eine Entscheidung, und zwar noch einmal zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 111a StPO, 69 StGB) in den Fällen des unerlaubten Entfernens. Und zwar mal wieder: Bedeutender Schaden.

Die Staatsanwaltschaft, hatte beantragt, der Beschuldigten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 142 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und die Durchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme des Führerscheins anzuordnen. Das AG Itzehoe hat das im AG Itzehoe, Beschl. v. 27.02.2024 – 40 Gs 579/24 – abgelehnt:

„Nach den polizeilichen Ermittlungen führte die Beschuldigte am 23.12.2023 gegen 20:55 Uhr in Wilster ein Kraftfahrzeug Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und verursachte einen Verkehrsunfall. Sie fuhr in einem Kurvenbereich über die Leitlinie und touchierte das Fahrzeug des Zeugen pp.,  an dem die vordere und hintere Tür beschädigt wurden. Zeugen beobachteten diesen Vorgang und hörten dabei einen lauten Knall.

Obwohl die Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und zumindest damit rechnete, dass ein bedeutender Fremdsachschaden verursacht worden sein konnte, entfernte sie sich sogleich von der Unfallstelle, um sich sämtlichen erforderlichen Feststellungen zu entziehen.

Dies ist strafbar als unerlaubtes Entfernen vorn Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB.

Gem. § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 69 StGB. Gem. § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich vorn Unfallort unerlaubt entfernt und weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Nach Aktenlage soll der Schaden an den Fahrzeugtüren des Zeugen pp. EUR 1.350,00 betragen, ohne dass sich aus der Akte bisher ergibt, wie diese Schadenshöhe ermittelt wurde. Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

Darüber hinaus liegen bei einer Gesamtwürdigung der Umstände Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht besteht und im vorliegenden Fall nicht von einer charakterlichen Ungeeignetheit auszugehen ist. Die Beschuldigte hat sich zwar zunächst – ggf. aus Panik – vorn Unfallort entfernt. Die Leitstelle wurde aber dann sehr zeitnah über den Unfall informiert (BI. 9 d.A.). Die Beschuldigte begab sich zum Unfallort und räumte dort gegenüber der Polizei den Unfall und ihre Beteiligung ein. Die notwendigen Feststellungen wurden daher zeitnah nach dem Unfall ermöglicht. Eine charakterliche Ungeeignetheit, die die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig macht, liegt daher nicht vor.

Es sind derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst entzogen werden wird (§ 69 StGB).

Die Entziehung ist deshalb nicht nach § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB anzuordnen.“

StGB III: Wie hoch war der bedeutende Schaden?, oder: Wenn Schätzungen erheblich voneinander abweichen

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Und zum Tagesschluss dann noch eine kleine, aber feine Entscheidung des AG Itzehoe zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Das AG Itzehoe führt dazu in Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung, die Erfolg hatte, im AG Itzehoe, Beschl. v. 30.12.2023 – 40 Gs 1774/23 – aus:

„Zwar hat sich der Beschuldigte am 07.05.2023 unerlaubt vom Unfallort entfernt, indem er nach dem Unfall gegen 04:10 Uhr die Unfallstelle verließ und erst gegen 17:55 Uhr den Unfall auf der Polizeistation in Wilster meldete (BI. 9), nachdem die Polizei zuvor die Wohnanschrift aufgesucht und den Beschuldigten dort nicht angetroffen hatte.

Jedoch bestehen derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 111 a StPO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Es ist nicht sicher feststellbar, dass der Beschuldigte wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden durch ihn verursacht wurde.

Die Polizei hat den Schaden an der Leitplanke zunächst auf EUR 1.500,00 geschätzt (BI. 4). Zu-grunde gelegt wurde die Annahme, dass ca. 30 Meter Leitschutzplanke beschädigt wurden. Die Straßenmeisterei schätzte den Schaden sodann auf EUR 4.000,00 – EUR 5.000,00 (BI. 16), wobei die Schätzungsgrundlagen nicht nachvollziehbar sind. Sodann wurden die Kosten auf EUR 9.340,00 EUR beziffert (Bö 51) unter Zugrundelegung von einer Schadenslänge von 80 Metern.

Gleichzeitig wird angegeben, dass die Schadenslänge nicht genau erkennbar sei.

Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Erheblichkeit des Schadens erkennen konnte.“