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„Ärger-, Basta-, Ex-Cathedra“ BGH-Entscheidung, oder: Vertreter-Tätigkeit im Hafttermin nur Einzeltätigkeit

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Ich beginne den Tag dann heute mit „meinem“ gebührenrechtlichen Aufreger der letzten Wochen. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 BGs 440/25 – bevor Nachfragen kommen: Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst am 24.09.2026 vom BGH veröffentlicht worden. Als ich ihn im Urlaub gelesen habe, bin ich erst mal zur  Beruhigung einen Cocktail trinken gegangen 🙂 . Denn in meinen Augen ist es ein sehr ärgerlicher Beschluss (s. dazu unten). In dem Beschluss hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja immer noch heftig umstritten (gewesen).

Nach dem Sachverhalt wurde der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH am 13.05.2025 festgenommen und am selben Tag zur Eröffnung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter des BGH vorgeführt. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des BGH vom 13.05.2025 sind der Wahlverteidiger R 1, als Pflichtverteidiger und – wegen Verhinderung des Wahlverteidigers – Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger für den Termin bestellt worden. Rechtsanwalt R 2 hat dann die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt. Neben einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG und die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„Es ist streitig, ob dem wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger als Vergütung eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG oder aber eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4101, Nr. 4105 bzw. Nr. 4103 VV RVG zusteht, mithin ob der als Terminsvertreter bestellte Verteidiger gebührenrechtlich wie ein uneingeschränkt bestellter Pflichtverteidiger zu behandeln ist.

a) Nach einer Auffassung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einzelne Hauptverhandlungstage als Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; er ist danach dem eigentlich bestellten Verteidiger gebührenrechtlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 1 Ws 318/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 – 3 Ws 586/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 – 2 Ws 129/10 -, AGS 2011, 286; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 1 Ws 700/10, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4c Ws 2/14, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 553/14, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 Ws 148/14, NJOZ 2015, 1166; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2021 – (S) AR 62/20 -, JurBüro 2021, 576). Dies soll entsprechend auch dann gelten, wenn der Terminsvertreter für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung oder für einen Haftprüfungstermin bestellt worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23, juris Rn. 11; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7 [nur für den Fall eines noch nicht beauftragten Wahlverteidigers]).

b) Nach anderer Auffassung ist der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers gebührenrechtlich nicht dem für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichzustellen. Die Tätigkeit des Terminsvertreters ist danach gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzusehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

In Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu den Gebührentatbeständen Nrn. 4300 bis 4303 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts geregelt, der nicht insgesamt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt ist, also nicht den vollen Verteidigungsauftrag hat, sondern hieraus nur eine einzelne Tätigkeit übernimmt. Bei den dort genannten Einzeltätigkeiten erhält der Rechtsanwalt jeweils eine festgelegte Verfahrensgebühr, andere Gebühren werden ihm nicht gewährt. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 14).

In Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ist als Einzeltätigkeit u.a. die Beistandleistung bei einer richterlichen Vernehmung geregelt. Zu den Beistandleistungen bei richterlichen Vernehmungen gehört die Vorführung nach § 115 Abs. 2 StPO (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV 4301 Rn. 18.1; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 55. Aufl., RVG VV 4301 Rn. 13).

Die Abgrenzung, ob eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vorliegt, ist beim bestellten Rechtsanwalt vom Umfang der gerichtlichen Bestellung abhängig (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV Vorbemerkung 4.3 Rn. 3). Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut der Entscheidung, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt.

a) Nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 13. Mai 2025 -pp. – ist Rechtsanwalt pp. dem Beschuldigten pp. „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“ bestellt worden, also für die Vorführung und Vernehmung am 13. Mai 2025 vor dem zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses sowohl eine zeitliche, aber auch inhaltlich beschränkte Bestellung auf die Haftfrage.

b) Einer Auslegung des Beschlusses als unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwalt pp. steht zudem entgegen, dass mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2025 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der als Wahlverteidiger benannte Rechtsanwalt ohne Einschränkung als Pflichtverteidiger bestellt worden ist und der Beschuldigte damit nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO war. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit. In diesem Fall ist offenkundig, dass Rechtsanwalt nur für den Termin bestellt wurde und ihm keine Vollverteidigung übertragen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13; auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7.

Zur Bewertung zwei Dinge in Kurzform vorab. Zunächst: Mit dieser Entscheidung dürfte der jahrelang Streit in dieser Frage entschieden sein, und zwar gegen die Pflichtverteidiger, die nur in einem Hafttermin tätig geworden sind. Und dann: Die Entscheidung ist in ihrer Begründung ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben (dazu unten 2b). Dazu:

Die Frage, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird, war in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Es standen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, und zwar einerseits diejenigen, die die Tätigkeit mit allen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, also mit Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr honoriert haben, und andererseits diejenigen, die den Pflichtverteidiger in diesen Fällen nur mit einer Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit abgespeist haben. Auch ich habe immer wieder über die zahlreiche dazu veröffentlichten Entscheidungen berichtet. Die Argumente waren inzwischen aber ausgetauscht. Alle haben nur auf eine Entscheidung aus Karlsruhe gewartet. Die ist nun da. Und damit gilt „Karlsruhe locuta, causa finita“, oder: „Ende der Diskussion“. So schmerzlich und traurig es auch ist, aber damit ist geklärt (?), dass in diesen Fällen nur die Gebühr Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit verdient (?) wird. M.E. ist dieses Ergebnis falsch, worauf ich jetzt aber nicht mehr näher eingehen will, da es nichts mehr bewegen wird; ich verweise auf meine diversen Anmerkungen zu den dazu hier vorgestellten Beschlüssen und im AGS oder im StRR. Denen ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Ermittlungsrichter beim BGH ist mal wieder schlauer als die h.M. Das muss man akzeptieren, verstehen und gut heißen muss/kann man es nicht. Bei den Vertretern des Staatskasse werden allerdings die Sektkorken geknallt haben.

Warum ist nun diese Entscheidung „ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben“? Nun, insofern geht es mir nicht um das Ergebnis, das mich als Vertreter der anderen – m.E. zutreffenden Auffassung – natürlich ärgert. Nein, es geht um die Art und Weise, wie der Ermittlungsrichter das begründet.

Jeder, der sich die Entscheidung ansieht, wird feststellen, dass in der Entscheidung nicht mehr Fundstellen und Belege genannt sind als oben angeführt. Dabei fällt dann auf den ersten Blick schon auf, dass bei der der Ansicht des BGH entgegenstehenden Auffassung weitgehend ältere Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 zitiert werden. Mit keinem Wort werden die vielen später ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte erwähnt. Hat man sie nicht gelesen oder nicht gefunden oder warum setzt man sich mit ihnen nicht auseinander? Denn das ist das nächste Manko der Entscheidung. Der Ermittlungsrichter setzt sich nur sehr dünn und lapidar unter Anführen von zwei Literaturstimmen und Entscheidungen, die seine Auffassung stützen, mit der derzeit wohl h.M. auseinander. Alles andere lässt er unter den Tisch fallen, was m.E. unwürdig für ein Obergericht ist. Ich lasse mich ja ggf. überzeugen, aber dann mag man mir auch Argumente liefern, warum meine Ansicht falsch ist. So ist es eine „Basta-„ bzw. „ex cathedra-Entscheidung“, die nicht überzeugt, sondern ärgert. Zudem ist es m.E. auch falsch, wenn der Ermittlungsrichter darauf abstellt, dass der Beschuldigte ja wegen der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger im Hafttermin nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gewesen sei. Falsch deshalb, weil der (Wahl)Pflichtverteidiger im Hafttermin eben verhindert war und damit der „andere“ Pflichtverteidiger seine Aufgaben zu übernehmen hatte, nämlich die volle Verteidigung. Und daran ändert auch der Umstand der Beiordnung nur für den Hafttermin nichts, da diese Beschränkung ja nichts daran ändert, dass der „andere“ Pflichtverteidiger in dem Termin voller Verteidiger war und deshalb Anspruch auf Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG hatte.

Hinweisen möchte ich dann noch auf einen weiteren Punkt: Die Entscheidung datiert vom 17.7.2025, „Einspieldatum“ auf der Homepage des BGH war der 24.9.2026. Die Entscheidung wird also mehr als ein Jahr nach Erlass erst veröffentlich. Man fragt sich warum? M.E. kann es nicht daran gelegen haben, dass der Ermittlungsrichter an der Begründung seines Beschlusses gefeilt hat, bevor er ihn einer staunenden Öffentlichkeit präsentiert. Vielleicht hat es dann aber doch daran gelegen, dass man sich im Nachhinein dann doch der schlechten Qualität bewusst geworden ist und den Beschluss dann lieber doch mal erst nicht veröffentlich hat.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass es nach dieser Entscheidung in Zukunft sehr schwer sein wird, in diesen Fällen noch nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen. Man kann es versuchen, m.E. werden sich die Instanzgerichte aber nicht gegen den BGH stellen, obwohl: Bindungswirkung hat der Beschluss nicht. Ein kleiner Lichtblick besteht in den Fällen, in denen der Beschuldigte noch keinen Pflichtverteidiger hat bzw. wohl auch, wenn keine beschränkte Bestellung vorliegt. Dann will offenbar auch der BGH nicht nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen (so auch in der Rechtsprechung KG, Beschl. v. 28.5.2026 – 1 Ws 6/25; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23). Darauf muss man als Pflichtverteidiger, der nur im Hafttermin tätig geworden ist, achten.

StPO III: Urlaubsverbot nach Anklagezustellung, oder: Ärger mit Terminsverlegungsantrag

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Und zum Schluss des Tages kommt hier der LG Cottbus, Beschl. v. 03.02.2026 – 23 Qs 4/26 jug. Der hätte auch ganz gut in die neulich eröffnete Kategorie „Ärger“ gepasst. Ich bringe ihn aber wegen der Aktualität hier.

Um den Beschluss einordnen zu können, hier zunächst ein paar Verfahrensdaten, die der Verteidiger mir bei Übersendung des Beschlusses mitgeteilt hat:

Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen ein 18-jährigen Heranwachsender, dem im November 2025 eine Anklage durch das Schöffengericht zugestellt wird. Der Angeklagate unternimmt erst einmal nichts, insbesondere mandatiert er (noch) nicht seinen Verteidiger. Am 29.12.2025 bucht er dann für den 03. – 15.02.2026 mit einem Freund eine dreizehntägige Reise in die Dominikanische Republik, finanziert durch Ersparnisse auf einem Elternsparbuch zu seinem 18. Geburtstag.

Am 15.01.2026 wird der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt und erhält erstmals Kenntnis von dem Verfahren. Mit dem Sekretariat wird einen Hauptverhandlungstermin für den 03.02.2026 abgesprochen.

Nachdem der Angeklagte nachfolgend die Terminsladung erhält, teilt er sofort dem Verteidiger den Urlaub mit. Dieser beantragt am 20.01.2026 Terminsverlegung. Das AG weist den Antrag zurück. Die Beschwerde hat beim LG keinen Erfolg. Dessen Begründung erschöpft sich in:

„Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde vor dem Hintergrund des § 305 S. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

Dem Angeklagten wurde die Anklageschrift am 19.11.2025 zugestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Angeklagte damit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies musste er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub bucht, muss er bei einem Termin im Urlaubszeitraum diesen gegebenenfalls stornieren. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten hier zwei räuberische Erpressungen vorgeworfen werden, also Verbrechenstatbestände angeklagt sind.

Zudem ist der Angeklagte ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.01.2026 bereits gerichtserfahren.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Ablehnung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts nicht ermessensfehlerhaft.“

Ich halte die Entscheidung für falsch. Es ist richtig, dass eine gebuchte Urlaubsreise nicht eine Terminsverlegung begründen kann. Das gilt aber nach der Rechtsprechung nur, wenn die Reise nach der Ladung gebucht wird, was hier nicht der Fall ist. Bisher hat – so weit ich das sehe – auch noch kein Gericht vertreten, dass nach Anklagezustellung sich der Angeklagte zur Verfügung halten, sprich keinen Urlaub mehr buchen darf. Ob das geschickt ist, wenn man es tut, ist eine andere Frage. Jedenfalls wäre die „Verpflichtung“ m.E. unverhältnismäßg, da zwischen Anklagezustellung und Ladung zur Hauptverhandlung nicht selten ein langer Zeitraum liegt. Warum muss ich mich als Angeklagter während dieser ggf. langen Zeit zur Verfügung halten? Das überspannt bei weitem die Anforderungen.

Warum Ärger? Nun, ich meine, dass man vom LG, wenn es die Rechtsprechung an der Stelle weiter entwickeln will, schon etwas mehr an Begründung hätte erwarten können als die paar o.a. Sätze. Ich weiß auch nicht, was der Anklagevorwurf mit der entschiedenen Frage zu tun hat. Will das LG sagen, dass man bei einem vorgeworfenen Diebstahlt geringwertiger Sache weniger „streng“ gewesen wäre. Dasselbe gilt für die „Gerichtserfahrenheit“ des Angeklagten. Alles in allem: Nicht zur Nachahmung empfohlen.

Ärger III: Auslagenerstattung nach Einstellung, oder: Weiterhin „hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“

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Die dritte Entscheidung, die es dann in die Reihe „Ärger“ geschafft hat, ist der AG Sigmaringen, Beschl. v. 26.01.2026 – 8 OWi 234/25. Ergangen ist er in einem Bußgeldverfahren, über das ich schon einmal berichtet habe und aus dem ich bereits einen Beschluss vorgestellt habe, nämlich den AG Sigmaringen, Beschl. v. 16.07.2025 – 8 OWi 163/25. Da hatte das AG Sigmaringen zur Auslagenerstattung nach Einstellung und der Anwendung der Regelung des §§ 467a Abs. 1, 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ausgeführt.

Ich hatte die Entscheidung im AGS besprochen und dem Kollegen, der sie mir gesandt hatte, geraten, Gegenvorstellung zu erheben. Grund: Die Staatsanwaltschaft und ihr folgend das AG hatten bei der Ermessensausübung allein darauf, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre. Darauf kann aber im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2022 – 6 Qs 1/22). Das ist gerade in den Fällen, in denen – wie hier und was in OWi-Verfahren häufiger der Fall ist, der Eintritt der Verfolgungsverjährung darauf beruhte, dass die Akte verloren gegangen ist – Stichwort: Akte ist außer Kontrolle geraten, von erheblicher Bedeutung (LG Ravensburg, Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/24, AGS 2024, 561; AG Bielefeld NZV 2006, 168).

Die Gegenvorstellung sollte dem AG Gelegenheit geben, die falsche Entscheidung zu „reparieren“. Nun, das Ergebnis lesen wir im Beschluss vom 26.01.2026 und das ist ärgerlich. Das AG führt nämlich (wieder) aus:

„Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO hat zwar die Staatskasse im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es keiner Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 246) oder einer großen Verurteilungswahrscheinlichkeit.

Diese hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung war im gegenständlichen Fall gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat bereits vor Erlass der Kostengrundentscheidung die Bußgeldakte in Kopie beigezogen und diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Hieraus geht hervor, dass die Verteidigung allein die fehlende Speicherung von Rohmessdaten gegen den Bußgeldbescheid vom 25.10.2022 eingewandt hat. Hingegen lassen sich anhand der Bußgeldakte die wesentlichen Feststellungen treffen, um bei dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten ändert hieran nichts. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht unlängst festgehalten: „Aus der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2021, 455) folgt nicht, dass der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung über den grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen hinaus wegen des Rechts auf ein faires Verfahren und der „Waffengleichheit“ verlangen kann, dass die Behörden nur Geschwindigkeitsmessgeräte einsetzen dürfen, die sogenannte Rohmessdaten erheben, und dass diese Daten als potenzielle Beweismittel gespeichert werden.“ (BVerfG, Beschluss vom 20.6.2023 — 2 BvR 1167/20).

Eine Abänderung der Entscheidung aufgrund der Gegenvorstellung war daher nicht angezeigt.“

Man fasst es nicht: Es wird wieder nur auf die „hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ abgestellt. Will man nicht oder kann man nicht (anders), was beides gleich schlimm wäre. Darauf kommt es nicht mehr an (vgl. auch meinen Beitrag in AGS 2025, 298). Und dann argumentiert man auch noch mit: Hingegen lassen sich anhand der Bußgeldakte die wesentlichen Feststellungen treffen, um bei dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.“ Und das, obwohl in der Rechtsprechung eine Messung mit dem verwendeten Messgerät LTI 20/20 TruSpeed zum Teil nicht mehr als standardisierten Messverfahren angesehen wird (vgl. AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24).

Das interessiert das AG Sigmaringen aber alles nicht: „Eine Abänderung der Entscheidung aufgrund der Gegenvorstellung war daher nicht angezeigt.“

Daher: Ärger III.

Ärger I: Nur ausnahmsweise rückwirkende Beiordnung, oder: War der Verteidiger schon umfangreich tätig?

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Ja, richtig gelesen: „Ärger“. Das ist der neue Obergriff für Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Die stelle ich in dieser neuen Rubirk vor. Zunächst wollte ich die „Rubrik“ nennen: „Entscheidungen, die man nicht braucht“, aber das ist ein wenig lang. Also daher kurz: „Ärger“.

Und die (zweifelhafte) Ehre, als erste Entscheidung in dieser neuen Reihe vorgestellt zu werden, hat heute der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2025 – 1 Qs 400/25.

Es handelt sich um eine Entscheidung zur nachträglichen Beiordnung. Das LG hat die abgelehnt. Insoweit nichts Neues, da das LG Oldenburg damit nicht das einzige Gericht ist, dass die Frage falsch entscheidet und m.E. gegen die h.M.. Nein, was mich ärgert und den Beschluss in diese neue Reihe bringt, ist die Begründung, mit der das LG die nachträgliche Beiordnung abgelehnt hat. Da heißt es nämlich:

„Eine nachträgliche, also rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist (LG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2016- 1 Qs 473/15).

Die nachträgliche Beiordnung würde die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten (ebd.).

Eine nachträgliche Bestellung könnte insofern ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Denn eine Einflussmöglichkeit des Verteidigers auf das weitere Verfahren besteht nicht mehr; rechtskundiger Beistand kann nicht mehr geleistet werden. Eine Beiordnung ist daher mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den weiteren Verfahrensablauf nicht mehr notwendig (vgl. auch Bendtsen in Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018 Rn. 28).

Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Anderes kann nur ganz ausnahmsweise dann gelten, wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2023 – 1 Qs 136/23). In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht. Damit ist aber der vorliegende Verfahrensgang nicht zu vergleichen.

Zwar meldete sich Rechtswalt pp. vor Verfahrenseinstellung zur Akte und stellte einen Beiordnungsantrag. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrages bei der Staatsanwaltschaft und der Einstellungsverfügung bereits irgendeine umfangreiche Verteidigertätigkeit entfaltet worden wäre. Zwar mag der Verteidiger dem Beschuldigten geraten haben von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Andere Tätigkeiten, auch wenn sie stattgefunden haben mögen, sind nicht aktenkundig geworden.2

Eine Beiordnung kommt daher nach Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nicht mehr in Betracht.

An diesem Ergebnis wollte der Gesetzgeber auch mit der Neufassung des § 141 StPO ersichtlich nichts ändern, denn aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) folgt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort, sondern lediglich so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 StPO). Unverändert geht es also nicht darum, im Kosteninteresse des Verteidigers möglichst frühzeitig eine Beiordnung herbeizuführen, sondern es geht grundsätzlich allein darum, ob aus Sicht des Beschuldigten in der Sache die Zuziehung eines Verteidigers noch erforderlich ist. Hier aber war, weil das Verfahren nach Antragstellung ohne weitere, über die bereits getätigten Ermittlungen hinausgehende Maßnahmen eingestellt wurde, tatsächlich keine Verteidigung mehr nötig und folglich waren auch keine Rechte des Beschuldigten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers mehr zu wahren.

Ah ha, so geht das also: Die „rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht„, was m.E. falsch ist und wofür das LG eine Begründung schudlig bleibt. Die folgt mit Sicherheit nicht aus der zitierten Rechtsprechung, die zur alten Rechtslage ergangen ist. Das zitierte OLG Bamberg hat übrigens seine Rechtsprechung inzwischen geändert, was das LG aber nicht zu stören scheint.

Das ist aber nur ein Grund, sich zu ärgern. Der zweite ist dann die Ausnahme, die das LG macht. Etwas anderes soll nämlich gelten, „wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird.“ Das ist richterliche Rechtsfortbildung, für die ich in der StPO keinen Ansatz finde. Zudem ist die Begründung für diese Ausnahme: „In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht.“ schlichweg „dummes Zeug“ und zeigt, dass man bei der 1. Strafkammer des LG Oldenburg keine Ahnung vom Gebührenrecht hat. Wenn man so etwas als Begründung schreibt, sollte man sich vorher vielleicht mal mit dem RVG befassen. Wenn man das getan hätte, hätte man – hoffentlich – erkannt, dass auch der Verteidiger, der nur „wenig“ getan hat, einen Gebührenanspruch erworben hat, der ihm verloren geht. Den einen schützt man, den anderen nicht. Warum? Wo ist der Unterschied? In der „umfangreichen Tätigkeit„? Wenn ja: Wer bestimmt denn, ob die erbrachte Tätigkeit umfangreich genug ist, um die nachträgliche Bestellung zu rechtfertigen? Das LG? Und woher bezieht es seine Kenntnisse? Aus der Akte müssen sie sich nicht ergeben, auch wenn das LG das offenbar meint. Und dazu Stellung nehmen muss der Verteidiger m.E. nicht. Da steht seine Verschwiegenheitspflicht entgegen. Alles Fragen/Probleme, die das LG nicht zu interessieren scheinen.

Ich hoffe, man kann mein Ärger über die Entscheidung verstehen. Ichfragt mich, was das alles soll. Man zitiert nur alte Rechtsprechung und geht einen Weg, den bisher noch niemand vertreten hat. Wenn man nicht rückwirkend beiordnen will, soll man es klar sagen. Und nicht so einen Weg gehen, der nur zu neuen Problemen führt.