Ärger I: Nur ausnahmsweise rückwirkende Beiordnung, oder: War der Verteidiger schon umfangreich tätig?

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Ja, richtig gelesen: „Ärger“. Das ist der neue Obergriff für Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Die stelle ich in dieser neuen Rubirk vor. Zunächst wollte ich die „Rubrik“ nennen: „Entscheidungen, die man nicht braucht“, aber das ist ein wenig lang. Also daher kurz: „Ärger“.

Und die (zweifelhafte) Ehre, als erste Entscheidung in dieser neuen Reihe vorgestellt zu werden, hat heute der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2025 – 1 Qs 400/25.

Es handelt sich um eine Entscheidung zur nachträglichen Beiordnung. Das LG hat die abgelehnt. Insoweit nichts Neues, da das LG Oldenburg damit nicht das einzige Gericht ist, dass die Frage falsch entscheidet und m.E. gegen die h.M.. Nein, was mich ärgert und den Beschluss in diese neue Reihe bringt, ist die Begründung, mit der das LG die nachträgliche Beiordnung abgelehnt hat. Da heißt es nämlich:

„Eine nachträgliche, also rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist (LG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2016- 1 Qs 473/15).

Die nachträgliche Beiordnung würde die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten (ebd.).

Eine nachträgliche Bestellung könnte insofern ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Denn eine Einflussmöglichkeit des Verteidigers auf das weitere Verfahren besteht nicht mehr; rechtskundiger Beistand kann nicht mehr geleistet werden. Eine Beiordnung ist daher mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den weiteren Verfahrensablauf nicht mehr notwendig (vgl. auch Bendtsen in Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018 Rn. 28).

Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Anderes kann nur ganz ausnahmsweise dann gelten, wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2023 – 1 Qs 136/23). In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht. Damit ist aber der vorliegende Verfahrensgang nicht zu vergleichen.

Zwar meldete sich Rechtswalt pp. vor Verfahrenseinstellung zur Akte und stellte einen Beiordnungsantrag. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrages bei der Staatsanwaltschaft und der Einstellungsverfügung bereits irgendeine umfangreiche Verteidigertätigkeit entfaltet worden wäre. Zwar mag der Verteidiger dem Beschuldigten geraten haben von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Andere Tätigkeiten, auch wenn sie stattgefunden haben mögen, sind nicht aktenkundig geworden.2

Eine Beiordnung kommt daher nach Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nicht mehr in Betracht.

An diesem Ergebnis wollte der Gesetzgeber auch mit der Neufassung des § 141 StPO ersichtlich nichts ändern, denn aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) folgt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort, sondern lediglich so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 StPO). Unverändert geht es also nicht darum, im Kosteninteresse des Verteidigers möglichst frühzeitig eine Beiordnung herbeizuführen, sondern es geht grundsätzlich allein darum, ob aus Sicht des Beschuldigten in der Sache die Zuziehung eines Verteidigers noch erforderlich ist. Hier aber war, weil das Verfahren nach Antragstellung ohne weitere, über die bereits getätigten Ermittlungen hinausgehende Maßnahmen eingestellt wurde, tatsächlich keine Verteidigung mehr nötig und folglich waren auch keine Rechte des Beschuldigten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers mehr zu wahren.

Ah ha, so geht das also: Die „rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht„, was m.E. falsch ist und wofür das LG eine Begründung schudlig bleibt. Die folgt mit Sicherheit nicht aus der zitierten Rechtsprechung, die zur alten Rechtslage ergangen ist. Das zitierte OLG Bamberg hat übrigens seine Rechtsprechung inzwischen geändert, was das LG aber nicht zu stören scheint.

Das ist aber nur ein Grund, sich zu ärgern. Der zweite ist dann die Ausnahme, die das LG macht. Etwas anderes soll nämlich gelten, „wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird.“ Das ist richterliche Rechtsfortbildung, für die ich in der StPO keinen Ansatz finde. Zudem ist die Begründung für diese Ausnahme: „In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht.“ schlichweg „dummes Zeug“ und zeigt, dass man bei der 1. Strafkammer des LG Oldenburg keine Ahnung vom Gebührenrecht hat. Wenn man so etwas als Begründung schreibt, sollte man sich vorher vielleicht mal mit dem RVG befassen. Wenn man das getan hätte, hätte man – hoffentlich – erkannt, dass auch der Verteidiger, der nur „wenig“ getan hat, einen Gebührenanspruch erworben hat, der ihm verloren geht. Den einen schützt man, den anderen nicht. Warum? Wo ist der Unterschied? In der „umfangreichen Tätigkeit„? Wenn ja: Wer bestimmt denn, ob die erbrachte Tätigkeit umfangreich genug ist, um die nachträgliche Bestellung zu rechtfertigen? Das LG? Und woher bezieht es seine Kenntnisse? Aus der Akte müssen sie sich nicht ergeben, auch wenn das LG das offenbar meint. Und dazu Stellung nehmen muss der Verteidiger m.E. nicht. Da steht seine Verschwiegenheitspflicht entgegen. Alles Fragen/Probleme, die das LG nicht zu interessieren scheinen.

Ich hoffe, man kann mein Ärger über die Entscheidung verstehen. Ichfragt mich, was das alles soll. Man zitiert nur alte Rechtsprechung und geht einen Weg, den bisher noch niemand vertreten hat. Wenn man nicht rückwirkend beiordnen will, soll man es klar sagen. Und nicht so einen Weg gehen, der nur zu neuen Problemen führt.

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