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Ärger I: Nur ausnahmsweise rückwirkende Beiordnung, oder: War der Verteidiger schon umfangreich tätig?

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Ja, richtig gelesen: „Ärger“. Das ist der neue Obergriff für Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Die stelle ich in dieser neuen Rubirk vor. Zunächst wollte ich die „Rubrik“ nennen: „Entscheidungen, die man nicht braucht“, aber das ist ein wenig lang. Also daher kurz: „Ärger“.

Und die (zweifelhafte) Ehre, als erste Entscheidung in dieser neuen Reihe vorgestellt zu werden, hat heute der LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2025 – 1 Qs 400/25.

Es handelt sich um eine Entscheidung zur nachträglichen Beiordnung. Das LG hat die abgelehnt. Insoweit nichts Neues, da das LG Oldenburg damit nicht das einzige Gericht ist, dass die Frage falsch entscheidet und m.E. gegen die h.M.. Nein, was mich ärgert und den Beschluss in diese neue Reihe bringt, ist die Begründung, mit der das LG die nachträgliche Beiordnung abgelehnt hat. Da heißt es nämlich:

„Eine nachträgliche, also rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht. Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nicht etwa im Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Ablauf in einem anhängigen Verfahren gewährleistet ist (LG Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2016- 1 Qs 473/15).

Die nachträgliche Beiordnung würde die Umwandlung eines bestehenden privatrechtlichen Mandatsverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis darstellen, obwohl die daraus erwachsenden Pflichten rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könnten (ebd.).

Eine nachträgliche Bestellung könnte insofern ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für ein abgeschlossenes Verfahren einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Denn eine Einflussmöglichkeit des Verteidigers auf das weitere Verfahren besteht nicht mehr; rechtskundiger Beistand kann nicht mehr geleistet werden. Eine Beiordnung ist daher mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den weiteren Verfahrensablauf nicht mehr notwendig (vgl. auch Bendtsen in Poller/Härtl/Köpf, Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018 Rn. 28).

Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag bereits vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. 10. 2007 – 1 Ws 675/07).

Anderes kann nur ganz ausnahmsweise dann gelten, wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2023 – 1 Qs 136/23). In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht. Damit ist aber der vorliegende Verfahrensgang nicht zu vergleichen.

Zwar meldete sich Rechtswalt pp. vor Verfahrenseinstellung zur Akte und stellte einen Beiordnungsantrag. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrages bei der Staatsanwaltschaft und der Einstellungsverfügung bereits irgendeine umfangreiche Verteidigertätigkeit entfaltet worden wäre. Zwar mag der Verteidiger dem Beschuldigten geraten haben von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Andere Tätigkeiten, auch wenn sie stattgefunden haben mögen, sind nicht aktenkundig geworden.2

Eine Beiordnung kommt daher nach Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nicht mehr in Betracht.

An diesem Ergebnis wollte der Gesetzgeber auch mit der Neufassung des § 141 StPO ersichtlich nichts ändern, denn aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) folgt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort, sondern lediglich so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (§ 141 Abs. 1 S. 2 StPO). Unverändert geht es also nicht darum, im Kosteninteresse des Verteidigers möglichst frühzeitig eine Beiordnung herbeizuführen, sondern es geht grundsätzlich allein darum, ob aus Sicht des Beschuldigten in der Sache die Zuziehung eines Verteidigers noch erforderlich ist. Hier aber war, weil das Verfahren nach Antragstellung ohne weitere, über die bereits getätigten Ermittlungen hinausgehende Maßnahmen eingestellt wurde, tatsächlich keine Verteidigung mehr nötig und folglich waren auch keine Rechte des Beschuldigten durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers mehr zu wahren.

Ah ha, so geht das also: Die „rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens kommt bereits aus grundsätzlichen Erwägungen regelmäßig nicht in Betracht„, was m.E. falsch ist und wofür das LG eine Begründung schudlig bleibt. Die folgt mit Sicherheit nicht aus der zitierten Rechtsprechung, die zur alten Rechtslage ergangen ist. Das zitierte OLG Bamberg hat übrigens seine Rechtsprechung inzwischen geändert, was das LG aber nicht zu stören scheint.

Das ist aber nur ein Grund, sich zu ärgern. Der zweite ist dann die Ausnahme, die das LG macht. Etwas anderes soll nämlich gelten, „wenn ein begründeter Beiordnungsantrag über längere Zeit unbearbeitet geblieben ist, der Verteidiger umfangreich in der Sache tätig geworden ist und das Verfahren dann vor einer Entscheidung über die Beiordnung eingestellt wird.“ Das ist richterliche Rechtsfortbildung, für die ich in der StPO keinen Ansatz finde. Zudem ist die Begründung für diese Ausnahme: „In einem solchen Fall würde der Verteidiger durch bloßes Zuwarten der Justiz um seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse gebracht.“ schlichweg „dummes Zeug“ und zeigt, dass man bei der 1. Strafkammer des LG Oldenburg keine Ahnung vom Gebührenrecht hat. Wenn man so etwas als Begründung schreibt, sollte man sich vorher vielleicht mal mit dem RVG befassen. Wenn man das getan hätte, hätte man – hoffentlich – erkannt, dass auch der Verteidiger, der nur „wenig“ getan hat, einen Gebührenanspruch erworben hat, der ihm verloren geht. Den einen schützt man, den anderen nicht. Warum? Wo ist der Unterschied? In der „umfangreichen Tätigkeit„? Wenn ja: Wer bestimmt denn, ob die erbrachte Tätigkeit umfangreich genug ist, um die nachträgliche Bestellung zu rechtfertigen? Das LG? Und woher bezieht es seine Kenntnisse? Aus der Akte müssen sie sich nicht ergeben, auch wenn das LG das offenbar meint. Und dazu Stellung nehmen muss der Verteidiger m.E. nicht. Da steht seine Verschwiegenheitspflicht entgegen. Alles Fragen/Probleme, die das LG nicht zu interessieren scheinen.

Ich hoffe, man kann mein Ärger über die Entscheidung verstehen. Ichfragt mich, was das alles soll. Man zitiert nur alte Rechtsprechung und geht einen Weg, den bisher noch niemand vertreten hat. Wenn man nicht rückwirkend beiordnen will, soll man es klar sagen. Und nicht so einen Weg gehen, der nur zu neuen Problemen führt.

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: LG Oldenburg repariert AG Wildeshausen

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Und dann habe ich hier – eine von mir erwartete – Reparaturentscheidung. Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 5 Qs 343/25. Ergangen ist er in dem Vergütungsfestsetzungverfahren, in dem das AG Wildeshausen mit dem AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) (vgl. dazu: Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?) insgesamt ablehnend zu den Gebühren des Verteidigers, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, Stellung genommen hat. Der Kollege hatte gegen die ablehnende Entscheidung des AG Rechtsmittel eingelegt. Und das hatte – teilweise – Erfolg. Das LG hat die Nr. 4142 VV RVG, um die vornehmlich gestritten worden ist, festgesetzt.

Ich stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext::

Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern Gebühren analog zum Verteidiger. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war.

Zu der Entscheidung und der konkreten Festsetzung des LG anzumerken:

1. Zutreffend ist die Entscheidung, soweit das LG zur der grundsätzlichen Frage Stellung nimmt, welche Gebühren für den Rechtsanwalt – nach Abtrennung – im selbständigen Einziehungsverfahren entstehen, der den Mandanten zuvor bereits im Strafverfahren vertrete hat. Insoweit bezieht sich das LG auf seine eigen Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren im LG auf den LG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2012 -5 Qs 384/12 (RVGreport 2013, 62 = AGS 2014, 65, die der h.M. in dieser Frage entspricht (wegen der Nachweise verweise ich auf die Kommentierungen der Nrn. 5116/4142 bei Burhoff/Volpert, RVG Straf – und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026).

2. Legt man das zugrunde, entstehen im selbständigen Einziehungsverfahren ggf. für den Verteidiger i.d.R. alle Gebühren noch einmal.

Das gilt auch für die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG, die das LG hier mit der Begründung nicht festgesetzt hat, dass der Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt nicht tätig gewesen sei. Ob das zutrifft, lässt sich anhand des knappen Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel dürfte das LG aber übersehen, dass die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts entsteht, und zwar für jede Tätigkeit, also nicht nur für Tätigkeiten gegenüber dem Gericht, so dass aus dem Umstand, dass sich ein Tätigwerden des Verteidigers nicht aus der Akte ergibt, nicht geschlossen werden kann, dass der Verteidiger nicht tätig geworden ist. Die Beratung des Mandanten nach Abtrennung des Einziehungsverfahrens würde ausreichen.

Es entstehen auch die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG – und ggf. Terminsgebühren, und auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Insoweit nehme ich auf die Anmerkungen zu den o.a. Entscheidungen und bei auf AG Wildeshausen  Bezug.

Zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gilt: Die entsteht auf jeden Fall auch für den Rechtsanwalt, der den Mandanten nicht auch bereits im vorangegangenen Strafverfahren vertreten hat. Ob die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit (§15 ff. RVG) ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Jedenfalls lässt sich das Entstehen der Grundgebühr in diesem Fall nicht so lapidar verneinen, wie es das LG getan hat. Auch dazu verweise ich auf die Anmerkung bei AG Wildeshausen.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist schon deshalb nicht entstanden, weil – insoweit hat das LG Recht – kein Berufungsverfahren stattgefunden hat. Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren werden durch die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG oder Nr. 4106 VV RVG abgedeckt.

Probleme habe ich mit der vom LG angenommenen Gebührenhöhe bei der zutreffend festgesetzteb Nr. 4142 VV RVG. Das LG ist insoweit von einer Gebühr in Höhe von 40 EUR ausgegangen, die sich aus dem bei der Nr. 4142 VV RVG für den Verteidiger anwendbaren § 13 RVG ergeben soll. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Denn der Gegenstandswert hat nach Auskunft des einsendenden Kollegen weniger als 500 EUR betragen. Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe nach den Tabellen zu § 13 RVG a.F. bei dem Mindestwert von 49 EUR hätte liegen müssen.

Mir erschließt sich darüber auch nicht, warum das LG dreimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt hat. Denn auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des LG hätte die nur einmal, nämlich für das gerichtliche Verfahren, festgesetzt werden dürfen. Im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ war der Verteidiger nach Auffassung des LG nicht tätig und eine weitere selbständige Angelegenheit ist nicht ersichtlich. Für eine dreimalige Festsetzung bleibt das LG auch eine Begründung schuldig.

Irritierend ist für mich schließlich der Aufruf des LG an den Gesetzgeber für eine „passgenaue Gebührenregelung im selbständigen Einziehungsverfahren zu sorgen“, weil der der Gebührentatbestand Nr. 4142 VV RVG im selbständigen Einziehungsverfahren eine ungerechtfertigte Doppelvergütung darstellen soll, weil die Verteidigung gegen die Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt sei. Dazu ist anzumerken: M.E. sollte man sich als Gericht mit solchen Aufrufen zurückhalten und vielleicht mehr Aufmerksamkeit auf die richtige Berechnung der entstanden Gebühren verwenden (vgl. dazu vorstehend). Das LG befindet sich allerdings in „guter“ Gesellschaft, denn auch der BGH meinet vor einiger Zeit, bei hohen Gegenstandswerten ein „berichtigendes Eingreifen“ des Gesetzgebers anmahnen zu müssen (vgl. aber BGH, StraFo 2007, 302 = wistra 2007, 232 = RVGreport 2007, 313 mit ablehnender Anmerkung von Pananis in der Anm. zu BGH StraFo 2007, 302). Der „Aufruf“ ist zudem aber auch nicht nachvollziehbar. Die Nr. 4142 VV RVG soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine drohende/beantragte Einziehung und das insoweit für den Verteidiger auch bestehende Haftungsrisiko abdecken. Und diese Gebühr soll eben immer neben der „normalen“ Verfahrensgebühr als „zusätzliche“ Verfahrensgebühr entstehen, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Hinblick auf „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ erbringt. Diese Tätigkeiten werden also von der Nr. 4142 VV RVG abgegolten und eben nicht von der „normalen“ Verfahrensgebühr. Es wäre schön, wenn sich das LG, bevor es den „Aufruf an den Gesetzgeber“ unternommen hätte, vielleicht vorab mit der Systematik des RVG befasst hätte. Dann wäre es der Kammer sicherlich – hoffentlich – aufgefallen, dass dieser Aufruf in der Sache falsch ist, weil von einer „Doppelvergütung“ nicht die Rede sein kann.

Brennender Adventskranz oder Weihnachtsbaum, oder: Wann muss man grobe Fahrlässigkeit bejahen?

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Und dann – wie jedes Jahr – am ersten Weihnachtsfeiertag die Frage: Was bringt man heute? Entscheidungen oder andere Sache. Das ist immer nicht so einfach zu beantworten, aber ich entscheide mich dann meist für „weihnachtliche“ Entscheidungen. Aber: Es ist gar nicht so einfach, da etwas Vernünftiges zu finden. Und in diesem Jahr bin ich dann auch leider nicht fündig geworden. Daher gibt es hier nur noch einmal den Hinweis auf zwei Entscheidungen, die ich schon mal vorgestellt habe, die aber nun einen Bezug zu Weihnachten haben. Und zwar:

Als erste Entscheidung der Hinweis auf das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98. Wer hier regelmäßig mitliest, wird die Entscheidung kennen, und zwar aus 2011, 2015, 207 und auch aus 2023. Das ist die mit dem brennenden Adventskranz am 1. Weihnachtsfeiertag, wenn man mit anderen Dingen beschäftigt 🙂 ist. Dann gilt:

Dem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angezündet und den Frühstückskaffee zubereitet hat, sich in das Schlafzimmer begibt, um seine Lebensgefährtin zu wecken, sich dort von ihr ablenken läßt und deshalb den sich entwickelnden Brand nicht bemerkt, ist in subjektiver Hinsicht kein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen, so daß der Hausratsversicherer nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das LG Oldenburg, Urt. v. 08.07.2011 – 13 O 3296/10. In der Entscheidung geht es auch um brennende Kerzen, und zwar um die Frage: Sind brennende Kerzen am (trockenen) Weihnachtsbaum grob fahrlässig? Das LG hat die Frage im entschiedenen Fall verneint.

Beide Entscheidungen also positiv. Aber trotzdem: Vorsichtig sein, egal, was man tut 🙂 .

Haft III: Wenn die Angeklagte in der HV ausbleibt, oder: Kein Haftbefehl, wenn Erscheinen demnächst sicher

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas aus der landgerichtlichen Spruchpraxis, nämlich den LG Oldenburg, Beschl. v. 22.11.2024 – 4 Qs 332/24. Thematik: Sicherungshaftbefehl nach § 230 StPO.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, mit zwei Anklageschriften zur Last, insgesamt sieben Betrugstaten begangen zu haben, wobei er in sechs Fällen gewerbsmäßig und in fünf Fällen mit dem weiteren Angeklagten G. gemeinschaftlich gehandelt habe. Durch die eine Anklage wird zudem dem Angeklagten P.B. und der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer der Taten eine Beihilfe zur Last gelegt.

Das AG hat unter dem 15.04.2024 einen Termin zur Hauptverhandlung mit allen vier Angeklagten auf den 19.09.2024, 10:00 Uhr, anberaumt sowie Fortsetzungstermine auf den 10.10.2024, 09:00 Uhr, den 17.10.2024, 09:00 Uhr, den 07.11.2024, 09:00 Uhr, und den 28.11.2024, 09:00 Uhr, festgelegt. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die Ladung der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung und zu den Fortsetzungsterminen unter der Zustellanschrift pp., dem Angeklagten C.D., der ebenfalls unter dieser Anschrift gemeldet ist, am 19.04.2024 persönlich übergeben worden.

Zum Hauptverhandlungstermin am 19.09.2024 erschien die Beschwerdeführerin pünktlich. Nicht erschienen war indes der Mitangeklagte P.B., gegen den, nach einem erfolglosen polizeilichen Vorführversuch, im Termin ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergangen ist. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung am 19.09.2024 ist die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den bereits anberaumten Termin am 10.10.2024 bestimmt worden.

Aufgrund einer Mitteilung des Bewährungshelfers des Angeklagten C.D. und unter Weiterleitung von Unterlagen, die ihm der Angeklagte C.D. überreicht habe, erhielt das AG am 08.10.2024 davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf den 10.10.2024 um 15:00 Uhr und den 16.10.2024 um 11:00 Uhr in einer Nachlasssache – in Serbien – zu zwei Terminen geladen worden seien. Bestandteil der übermittelten Dokumente war u. a. eine Abschrift der in serbischer Sprache verfassten undatierten Ladung im Original sowie eine Übersetzung hiervon in die deutsche Sprache vom 26.09.2024. Aus der übersetzten Ladung ergibt sich neben den Terminsstunden die Mitteilung an die beiden Adressaten, dass deren persönliche Anwesenheit zu den Terminen zwingend erforderlich sei und die vorzulegenden Ausweisdokumente nicht durch eine bevollmächtigte Person, sondern nur durch Erben oder gesetzliche Vertreter eingereicht werden können. Eines der Dokumente war darüber hinaus mit der Behauptung versehen, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte C.D die weiteren Termine „selbstverständlich“ wahrnehmen würden.

Zum Fortsetzungstermin am 10.10.2024 um 09.00 Uhr erschien die Beschwerdeführerin nicht. Der anwesende Verteidiger des C.D. teilte für den Angeklagten C.D. u. a. mit, dass dieser sich in Serbien befinde, um die Nachlassangelegenheit wahrzunehmen, weil die Gefahr bestünde, dass der Erbanspruch verfallen könnte. Die Höhe des möglichen Anspruchs sei dem Verteidiger aber nicht bekannt. Der Angeklagte C.D. werde nicht kommen. Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin schloss sich diesen Ausführungen an und erklärte für die Beschwerdeführerin das Gleiche.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das AG daraufhin um 09:32 Uhr gegen die Beschwerdeführerin noch im Termin vom 10.10.2024 einen auf § 230 Absatz 2 StPO gestützten Haftbefehl erlassen. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Haftbefehl ist in materieller Hinsicht zu beanstanden. Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, weil die Anordnung von Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht erforderlich war und damit unverhältnismäßig ist. Im Einzelnen:

….

b) Nach Ansicht der Kammer lagen aber im Zeitpunkt seiner Anordnung durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Cloppenburg am 10.10.2024 die materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO nicht vor. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin für ihr Ausbleiben im Termin vom 10.10.2024 hinreichend entschuldigt war. Denn die Anordnung von Haft war jedenfalls nicht erforderlich und ist damit unverhältnismäßig.

aa) Gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist und soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

bb) Die Beschwerdeführerin war zu dem auf den 10.10.2024 anberaumten Hauptverhandlungstermin durch Zustellung im Wege der Übergabe der Ladung an einen in der Wohnung der betreffenden Person befindlichen erwachsenen Familienangehörigen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ordnungsgemäß geladen worden. Ladungen dieser Art wird im normalen Geschäftsgang ein Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten im Sinne des § 216 Abs. 1 StPO beigefügt. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein könnte, liegen nicht vor, insbesondere wurde Entsprechendes auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die Folgen ihres unentschuldigten Ausbleibens sowohl durch einen Hinweis der Vorsitzenden am Schluss des Hauptverhandlungstermins vom 19.09.2024 und darüber hinaus durch Schreiben vom 08.10.2024 weitere Male hingewiesen worden ist, schadet nicht, ist aber ohne Belang. Die Beschwerdeführerin ist im Termin vom 10.10.2024 auch ausgeblieben, da sie zur festgesetzten Terminsstunde sowie nach Ablauf einer hinreichenden Wartefrist nicht im Sitzungssaal anwesend war.

cc) Es kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen.

Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass zur Entschuldigung eines Angeklagten jeder Umstand dient, der ihn – wie beispielsweise Krankheit oder Gefangenschaft – am Erscheinen vor Gericht gegen seinen Willen hindert oder bei Abwägen aller Gesichtspunkte ergibt, dass dem Angeklagten aus seinem Fernbleiben billigerweise kein Vorwurf gemacht werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rn. 16). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Angeklagte – wie hier – sein Ausbleiben mitteilt und insoweit um Entschuldigung oder Verständnis bittet, sondern allein darauf, ob er entschuldigt ist, also ob dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens unter Abwägung aller Umstände des Falles billigerweise ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht (BVerfG, NJW 2007, 2318; Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 230 StPO, Rn. 16 m. w. N.).

Das Gericht entscheidet hierüber im Freibeweis, wobei aber nur solche Beweise heranzuziehen sind, die sofort zur Verfügung stehen. Genügend entschuldigt ist das Ausbleiben zwar nur, wenn es glaubhaft erscheint, dass den Angeklagten kein Verschulden trifft (siehe insgesamt Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 329 StPO, Rn. 21 m. w. N.). Allerdings ist bei der Auslegung zugunsten des Angeklagten eine weite Auslegung geboten (BGHSt 17, 391 [397]). Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen des Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist oder nicht (Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 329 StPO, Rn. 23 m. w. N.). Eine insoweit durch die Rechtsprechung angenommene Fallgruppe kann generell die Regelung beruflicher oder privater Angelegenheiten sein, jedenfalls dann, wenn sie unaufschiebbar und von solcher Bedeutung sind, dass dem Angeklagten das Erscheinen billigerweise nicht zugemutet werden kann, sodass die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise zurücktreten muss (Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., § 329 StPO, Rn. 28 m. z. N. aus d. Rspr.). Hierunter können auch drohende wirtschaftliche Verluste fallen (OLG Düsseldorf, NJW 1960, 1921). Eine derartige Konstellation könnte ggf. auch der Verlust der Erbschaft darstellen.

dd) Der Erlass eines Haftbefehls war im Zeitpunkt seiner Anordnung aber unverhältnismäßig.

(1) In das hohe Rechtsgut der persönlichen Freiheit darf der Staat nur dann und nur insoweit eingreifen, als dies unerlässlich ist, um die künftige Teilnahme eines Angeklagten an einem Hauptverhandlungstermin mit Sicherheit zu erreichen. Ist nach den bekannt gewordenen Umständen zu erwarten, dass der Angeklagte zum neuen Hauptverhandlungstermin von selbst erscheinen wird, etwa, weil der für sein Ausbleiben angeführte Grund sich nur auf den gegenwärtigen Termin bezog, so ist es meist nicht erforderlich, und damit auch nicht zulässig, präventiv die Teilnahme an dem künftigen Termin durch Zwangsmittel sicherzustellen. Gleiches gilt, wenn das Erscheinen des Angeklagten mit der erforderlichen Sicherheit durch ein milderes Mittel erreichbar ist (BVerfGE 32, 87; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.06.2020 – 2 Ws 72/20, Rn. 20).

Der Grundsatz, dass das mildeste Mittel anzuwenden ist, gilt auch für die Auswahl der in § 230 Abs. 2 StPO nebeneinander angedrohten Zwangsmittel. Dem an erster Stelle genannten Vorführungsbefehl gebührt als dem weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit stets der Vorrang vor dem Haftbefehl (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318). Letzterer darf nur angeordnet werden, wenn das mildere Mittel entweder bereits erfolglos ausgeschöpft ist oder nach Würdigung aller Umstände der Zweck der Norm, die Durchführung der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten zu ermöglichen, andernfalls nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar wäre. So liegt es etwa, wenn zu befürchten ist, dass der Angeklagte sich einer Vorführung durch Fernbleiben von seiner Wohnung entziehen würde (siehe hierzu insgesamt OLG Hamburg, Beschl. v. 04.06.2022 – 2 Ws 72/20, Rn. 21 m. w. N.).

(2) Diesen hohen Verhältnismäßigkeitsanforderungen hielt der Haftbefehl im Zeitpunkt seines Erlasses nicht stand.

Das mildere Mittel der Vorführungsanordnung war zwar für den Termin vom 10.10.2024 von vorne herein aussichtslos und damit gescheitert, weil sich die Beschwerdeführerin nach der Vorankündigung und den Angaben der Verteidigerin nicht an ihrer Wohnanschrift befand und eine Vorführung damit von vorne herein aussichtslos und fehlgeschlagen war. Dass dies für den Termin am 17.10.2024, jedenfalls aber zu den Terminen vom 07.11.2024 und vom 28.11.2024, aber ebenfalls der Fall sein würde, ist nicht ersichtlich.

Nach den bekannt gewordenen Umständen war bei Erlass des Haftbefehls nach Ansicht der Kammer vielmehr sogar hinreichend sicher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin zu dem künftigen Hauptverhandlungstermin am 17.10.2024, jedenfalls aber zu den Terminen vom 07.11.2024 und vom 28.11.2024, sogar von selbst erschienen wäre. Denn sie war schon zu dem ersten Verhandlungstermin – im Gegensatz zu dem Mitangeklagten Bruns – pünktlich erschienen. Nur aufgrund dessen Ausbleibens konnte am 19.09.2024 nicht in der Sache verhandelt werden. Auch hat die an einer festen Wohnanschrift gemeldete Beschwerdeführerin bereits schriftlich ihre Absicht bekundet, zu den weiteren Verhandlungs-terminen „selbstverständlich“ zu erscheinen. Dafür, dass sie insoweit nicht Wort halten würde, ergeben sich für die Kammer vor dem Hintergrund ihres Erscheinens im ersten Hauptverhandlungstermin keine Anhaltspunkte, zumal sie ihre Abwesenheit – unabhängig davon, ob man dies als Entschuldigungsgrund gelten lassen wollte oder nicht – vorab angekündigt und hierfür einen jedenfalls nachvollziehbaren – zeitlich befristeten – Grund genannt hat, der ihre Anwesenheit in Serbien lediglich am 10.10.2024 und am 16.10.2024 erfordert habe.

Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hätte das Amtsgericht auf ihre künftige Zuverlässigkeit im Umgang mit justiziellen Verpflichtungen schließen müssen, sodass der Erlass eines Haftbefehls zur Erreichung des verfassungslegitimen Zwecks der Anwesenheit der Beschwerdeführerin während weiterer Hauptverhandlungstermine zwar geeignet, aber nicht erforderlich gewesen ist. Da der Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO nicht erforderlich war, ist er unverhältnismäßig und der Beschluss materiell unrechtmäßig.“

Alkohol III: Nachtrunkbehauptung im Verkehrsrecht, oder: Wenn Eheleute sich streiten

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Und dann noch aus dem Verkehrecht der LG Itzehoe, Beschl. v. 19.02.2024 – 14 Qs 9/24. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen Verdachts der Trunkenheit im Verkehr im Verfahren wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zugrunde liegt eine in der Praxis ja nicht seltene Konstellation. Eheleute trinken gemeinsam Alkohol, man streitet sich, die Ehefrau nimmt die Kinder und fährt zu einer Freundin. Der Ehemann ruft die Polizei an und teilt mir, dass seine Ehefrau alkoholisiert unterwegs ist/war. Die Polizei trifft die Ehefrau bei der Freundin an und es wird eine Blutentnahme angeordnet. Das Ergebnis  der Blutprobe würde dann „reichen“. Aber es kommt die Einlassung: Bei der Freundin ist es zu einem Nachtrunk gekommen. Und die hatte hier zumindest vorläufig Erfolg. Denn das LG hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) aufgehoben:

„Vorliegend kann nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen zwar angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 12.11.2023 gegen 21:14 Uhr in Lutzhorn das Kraftfahrzeug Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen pp. nach dem vorherigen Genuss alkoholischer Getränke geführt hat – es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Ermittlungen indes nicht mit der erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Fahrt auch eine Butalkoholkonzentration von mindestens 1,1 °/00 aufwies.

Der dahingehende Tatverdacht beruht derzeit ausschließlich auf der Aussage des Ehemannes der Beschuldigten gegenüber der Polizei, welcher am Tattag um 21:05 Uhr die Dienststelle in Elmshorn kontaktierte und angab, seine Ehefrau habe sich nach einem Streit stark alkoholisiert und schwankend mit dem Fahrzeug entfernt, sowie den damit korrespondierenden Angaben der Zeugen PK pp. und POM pp., welche die Beschuldigte am Tattag um 22:34 Uhr an der antrafen und einen Atemalkoholgeruch feststellten sowie den Analyseergebnissen der um 23:42 Uhr und 00:12 Uhr bei der Beschwerdeführerin entnommenen Blutproben, die einen BAK-Wert von 1,85 und 1,72 °/00 aufwiesen.

Diese Beweismittel sind jedoch nicht ohne weiteres geeignet, den dringenden Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt gern. § 316 Abs. 1, 2 StGB zu begründen, denn der unmittelbare Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt eine Blutalkoholkonzentration von über 1,1 °/00 aufwies, kann daraus nicht gezogen werden.

a) Die Beschwerdeführerin selbst hat den Tatvorwurf bestritten und sich gegenüber den Polizei-beamten zuletzt dahingehend eingelassen, sie habe vor Fahrtantritt zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr in einem Restaurant 0,5 I Bier und drei bis vier 2 cl Gläser Ouzo getrunken – größere Mengen Alkohol, nämlich 0,33 I Bier und etwa 15 cl Ouzo, habe sie hingegen erst nach Fahrtende bei ihrer Freundin, der Zeugin pp. konsumiert. Diese Einlassung, nach der sich die Beschwerdeführerin während der Autofahrt allenfalls im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit befunden hat, wird sich nicht ohne Weiteres widerlegen lassen.

Der Ehemann der Beschuldigten, der bisher keine Angaben zur Trinkmenge der Beschuldigten gemacht hat, gibt nunmehr an, diese habe vor Fahrtantritt in einem Restaurant zwei Bier und drei bis vier Ouzo getrunken, er habe die Polizei lediglich aus Verärgerung und Wut nach der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gerufen. Die Zeugin pp. hat darüber hinaus an Eides statt versichert, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Ankunft bei ihr gegen 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein Bier getrunken und den Großteil einer Ouzo-Flasche geleert. Diese Aussagen stützen die Einlassung der Beschwerdeführerin und sind nicht geeignet, den gegen sie erhobenen Vorwurf der Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zu begründen.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Aussageverhalten der Zeugen und die Einlassung der Beschuldigten inkonsistent sind und es sich auch um nachträglich abgesprochene Aussage handeln kann. So gab die Beschuldigte selbst zunächst an, sie habe nach der Fahrt in ihrem Fahrzeug Alkohol konsumiert, wenig später korrigierte sie die Aussage dahingehend, sie habe nach Fahrtende mit ihrer Freundin drei bis vier Bier getrunken und nach Durchführung des Atemalkoholtests gab sie schließlich an, gegen 17:30 Uhr zwei Weißweinschorlen und einen Ouzo und gegen 21:15 Uhr bei Frau pp. zwei bis drei Bier getrunken zu haben. Auch wirft es jedenfalls Fragen auf, dass die Zeugin pp.  gegenüber der Polizei zunächst angegeben haben soll, dass beide Frauen bei ihr keinen Alkohol konsumiert hätten. Sofern sie nunmehr behauptet, sie habe die Frage nach etwaigem Alkoholkonsum lediglich auf sich bezogen beantwortet, da es darum gegangen sei, die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Nacht mit dem Fahrzeug von der Wache abzuholen, muss der Wahrheitsgehalt dieser Aussage ggf. nach Anhörung der Vernehmungsbeamten ermittelt werden. Die Kammer hält die Frage nach einer (ausschließlichen) Alkoholisierung der Zeugin im Rahmen der gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungen wegen einer Trunkenheitsfahrt für wenig wahrscheinlich; es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Niederschrift der Aussage der Zeugin pp. nicht von den vernehmenden Beamten (PKW POM pp. ) selbst, sondern von dem Zeugen POMA pp. gefertigt worden ist.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Beschuldigten die erste Aussage gegenüber der Polizei im Streit mit der Beschwerdeführerin getätigt hat, was eine kritische Würdigung der Aussage erfordert, da eine Belastungstendenz und eine etwaige Dramatisierung der Umstände jedenfalls nicht fernliegend erscheint. Für letzteres würde auch sprechen, dass er gegenüber der Polizei zunächst angab, die Beschwerdeführerin habe einen schwankenden Gang aufgewiesen, wohingegen die Polizeibeamten PK pp. und POM pp. bei der Beschwerdeführerin keinerlei Ausfallerscheinungen feststellen konnten.

Letztlich sind die Unstimmigkeiten innerhalb der Aussagen allenfalls geeignet einen hinreichenden Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt gem. § 203 StPO zu begründen, es kann indes nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin diese Tat auch begangen hat.

b) Auch die Ergebnisse der doppelten Blutprobenentnahme sind nicht geeignet, die Nachtrunkbehauptung der Beschwerdeführerin zu widerlegen.

Ein Rückschluss von einer gemessenen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme auf die relevante Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt ist grundsätzlich dann möglich, wenn in der dazwischenliegenden Zeit ein regelhafter Verlauf der Blutalkoholkurve unterstellt werden kann; Nachtrunkeinlassungen erschweren diesen Rückschluss zugunsten des Beschuldigten (LG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 Qs 155/22 m.w.N.). In geeigneten Fällen kann eine Nachtrunkbehauptung jedoch durch die Ergebnisse einer Doppelblutentnahme widerlegt werden. Dem liegt zugrunde, dass die Zeitspanne während welcher die Blutalkoholkonzentration nach dem letzten Alkoholkonsum bis zur Erreichung ihres Maximums steigt – die sog. Anflutungsphase – im Regelfall etwa 30 Minuten bis zu zwei Stunden beträgt, wenngleich sie im Einzelfall von Person zu Person variiert (LG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 Qs 14 Qs 9/24 m.w.N.). In dieser Phase ist mithin mit steigenden Blutalkoholkonzentrationswerten zu rechnen, sodass in Fällen, in denen die Analysen einer ersten, in zeitlich engem Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Tatgeschehen entnommenen Blutprobe, und einer zweiten, im Abstand von 30 Minuten entnommenen Blutprobe, eine sinkende Blutalkoholkonzentration ergibt, die Nachtrunkbehauptung in der Regel als widerlegt angesehen werden kann (vgl. a.a.O.). Für einen solchen Rückschluss muss die Entnahme der ersten Blutprobe allerdings spätestens 45 Minuten nach Trinkende erfolgen (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. ausführlich a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, denn das Blut für die erste Blutprobe zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration wurde der Beschwerdeführerin erst um 23:42 Uhr entnommen – und mithin knapp 1,5 Stunden nach dem behaupteten Trinkende um 22:15 Uhr. In diesem Fall verbietet sich der Rückschluss, dass die sinkenden Werte belegen, dass die Nachtrunkbehauptung unwahr ist, da auch im Falle des Nachtrunks die Anflutungsphase zum Zeitpunkt der zweiten Blutprobenentnahme bereits beendet wäre und die „Abbauphase“ begonnen hätte.

Der Nachweis einer absoluten Fahruntüchtigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrt lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit führen.“

Schon erstaunlich, dass das LG die verschiedenen, sich teilweise widersprechenden Aussagen nicht einfach mit „unglaubhaft“ abgetan hat. Man darf gespannt sein, wie das AG damit umgeht.

Und: die erwähnte Entscheidung des LG Oldenburg hatte ich hier übrigens auch vorgestellt, und zwar hier.