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Schadensersatz wegen unterbliebener Abnahme, oder: Sachmangel bei Abnahmeangebot ohne Kfz-Brief

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 – 3 O 1094/25.

Gestritten wird um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über ein Wohnmobil wegen der unterbliebenen Abnahme desselben. Die Klägering und der Beklagte hatten am 14.12.2023 einen Kaufvertrag über ein Reisemobil des Herstellers Adria, Typ Twin Sports 640 SG geschlossen. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der 21.12.2023 anberaumt.

Am 22.12.2023 forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeuges mit Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) sowie alternativ zum Angebot einer Sicherungsmöglichkeit auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Kfz-Brief vom Lieferanten des Fahrzeugs, dem Hersteller, bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Am 17.01.2024 erfolgte die Bereitstellungsanzeige. Die Klägerin forderte hiermit zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf, und zwar gemäß Ziff. V. der AGB 14-Tage-Frist ab Zugang der Anzeige. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb. Der Beklagte erklärte am 22.01.2024 den Rücktritt.

Die Klägerin fordert nun pauschalen Schadensersatz nach Ziff. V. Nr. 2 ihrer AG, und zwar 12.345 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klageanspruch auf Schadensersatz aufgrund der Nichtabnahme aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2. AGB steht entgegen, dass der Beklagte keine Pflicht aus dem Kaufvertrag vom 14.12.2023 verletzt hat, da er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 320, 273 BGB berufen konnte. Inzwischen ist der Klägerin die Erbringung der geschuldeten Gegenleistung selbst unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da sie das Reisemobil bereits anderweitig veräußert und übereignet hat, und sie nicht mehr in der Lage ist, dem Beklagten das Eigentum und den Besitz an dem Reisemobil zu verschaffen.

1. Die Klägerin und der Beklagte haben am 14.12.2023 zwar wirksam einen Kaufvertrag über ein Reisemobil geschlossen. Vertragsinhalt sind auch die AGB der Klägerin geworden.

2. Jedoch hat der Beklagte keine Pflicht aus diesem Kaufvertrag verletzt, was Voraussetzung für § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i.V.m. Ziff. V.2 AGB wäre. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger sich mangels wirksamer Fristsetzung nicht nach § 323 BGB vom Kaufvertrag gelöst hatte.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht darin zu sehen, dass er den Wohnwagen nicht binnen 2 Wochen nach der Bereitstellungsanzeige und auch später nicht abgenommen hat, und den Kaufpreis nicht gezahlt hat.

Gemäß Ziffer V. Nr. 1 AGB ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Gemäß Ziff. III. Nr. 1 AGB ist der Kaufpreis bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig (Leistung Zug-um-Zug). Die zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitpunkts streitige Pflicht zur Aushändigung des Kfz-Briefs gehört zu den Hauptleistungspflichten, für die §§ 320 ff. BGB gelten. Die Abnahmepflicht trifft den Beklagten als Nebenpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/1, Rn. 29) aus § 433 Abs. 2 BGB und Ziffer V. Nr. 1 AGB.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Abnahme nur geschuldet ist, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 14), und dass der Käufer nicht verpflichtet ist, eine mangelhafte Sache, wie ein Fahrzeug, abzunehmen, und diese(s) zurückweisen kann (NK-BGB/Eggert, 4. Aufl. 2021, BGB Anh. 4 § 480 Rn. 68). Dies gilt auch für geringfügige und behebbare Mängel (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, Rn. 32 ff.). Der Anspruch auf mangelfreie Leistung kann bereits vor der Lieferung der mangelhaften Sache geltend gemacht werden (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 49).

Danach war der Beklagte nicht verpflichtet, das ihm ohne Vorlage des Kfz-Briefs angebotene Fahrzeug abzunehmen, und ist nicht in Annahmeverzug geraten. Denn ohne gleichzeitige Übergabe des Kfz-Briefs war das Fahrzeug mangelhaft.

a) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen von § 434 BGB entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 BGB). Den objektiven Anforderungen entspricht sie, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere wenn die Sache mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB). Dabei wird im Rahmen von § 434 BGB von einem ganz weiten Beschaffenheitsbegriff ausgegangen, der alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse einer Sache erfasst, die nach der Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache von Einfluss sein können, und damit auch ihre Beziehungen zur Umwelt berücksichtigt (Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Leible/Wilke, 3. Aufl. 2021, Kap. 11 Rn. 51, beck-online).

Da insoweit keine speziellen Abreden zur Beschaffenheit getroffen wurden, insbesondere die AGB keine Regelung zum Kfz-Brief bei der Bank enthalten, kommt es auf die objektive Beschaffenheit an. Diese fehlt, wenn der Kfz-Brief nicht mit dem Fahrzeug übergeben wird.

Dem Käufer eines Kfz ist, sofern bereits ausgestellt, der Kfz.-Brief zu übergeben, wobei früher die Abtretung eines Herausgabeanspruchs – etwa gegen eine Bank – genügen konnte (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 und 37, beck-online mit Verweis auf BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98; weitere Ausführungen bei Müller/Hempel AcP 205 (2005), 246 (267)).

Aufgrund der weiten Fassung des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB (Übergabe mit Zubehör und weiteren Begleitgegenständen) im Hinblick auf die Übergabe von Begleitdokumenten bestehen seit der Neufassung der Vorschrift jedoch Gründe, die Nichterfüllung derartiger Pflichten als Sachmangel einzustufen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64, beck-online mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Übergabe der üblichen Fahrzeugpapiere ist unter der Geltung der Neufassung des § 434 BGB bei einem Kfz-Kauf als Fall des § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB anzusehen (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 434 Rn. 74). Daher besteht bereits ab Vertragsschluss ein synallagmatischer Leistungsanspruch des Verkäufers auf die Aushändigung der Dokumente, der nun aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleiten ist (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 433 Rn. 64 mit Verweis auf BGH NJW 1953, 1347; wohl auch BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, Rn. 51). Die Auffassung, dass die Herausgabe des Briefes nicht erst zu irgendeinem Zeitpunkt nach, sondern mit Übernahme der Sache erfolgen muss, vertrat schon das Reichsgericht (vgl. BGH NJW 1953, 1347 mit Verweis auf RGZ 96, 343 und 96, 171, 96, 301, beck-online). Zur Vertragserfüllung gehört nämlich auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die, will der Schuldner nicht in Verzug geraten, unmittelbar erfolgen muss (BGH, NJW 1983, 2139, beck-online). Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist. Bereits zur „alten“ Rechtslage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg in einer wertungsmäßig vergleichbaren Konstellation entschieden, dass sich ein Käufer keineswegs darauf verweisen lassen muss, nach wirksamer Übertragung des Eigentums einen auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch selbst zu verfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 – 3 U 105/98).

Dies entspricht auch der gegenüber der Eigentumsverschaffungspflicht eigenständigen Pflicht des Verkäufers, zur Besitzverschaffungspflicht (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20). Eine mögliche Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ein Übergabesurrogat genügen würde (vgl. Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 433 Rn. 20), ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

b) Der Kläger war infolgedessen berechtigt, die Abnahme gem. § 273 BGB sowie die Kaufpreiszahlung gem. § 320 BGB zu verweigern.

Soweit (im Rahmen des § 273 BGB) erforderlich, hat der Beklagte das Zurückbehaltungsrecht auch geltend gemacht.

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Pflichtverteidiger für die Haftbefehlsverkündung, oder: Manche lernen es nie I

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Am Gebührenfreitag habe ich dann heute zwei Entscheidungen aus der Rubrik „Manche lernen es nie.“

Zunächst stelle ich den LG Bremen, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 Qs 204/25 – vor. Es geht um die Abrechnung der Tätigkeit des ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts. Das LG sagt: Das ist nicht lediglich eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG. Es findet vielmehr Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG Anwendung. Der Rechtsanwalt verdient aber nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG:

„Die Kammer ist für die vorliegende Fallkonstellation der Auffassung, dass der hier ausschließlich für den Termin zur Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordneten Rechtsanwältin lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4103 VV RVG (in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung) in Höhe von 183,00 € zusteht, nicht aber auch eine Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG sowie nach Nr. 4104, 4105 VV RVG.

Der Auffassung des Amtsgerichts (so auch das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 23.01.2023, 4 Ws 13/23), es läge eine Einzeltätigkeit vor (Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG), folgt die Kammer nicht. Denn die Rechtsanwältin ist durch das Amtsgericht Aachen hier ja ausdrücklich für den Termin der Haftbefehlsverkündung als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Somit liegen schon die Voraussetzungen der Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 VV RVG nicht vor. Denn der Rechtsanwältin ist für die Dauer der Haftbefehlsverkündung ja gerade die Verteidigung des Angeklagten (anstelle des in Bremen ansässigen bereits bestellten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H.) übertragen worden.

Dieser Umstand hat nach Auffassung der Kammer aber nicht zur Folge, dass die Rechtsanwältin vorliegend auch eine Grund- und Verfahrensgebühr verdient (anders u. a. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024, 3 Ws 50/23, LG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2025, 10 Qs 5/25). In Anbetracht der auf den Haftprüfungstermin begrenzten Beiordnung ist die Rechtsanwältin gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln, als ein Rechtsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Vertreter des ursprünglich beigeordneten Pflichtverteidigers in einem einzelnen Termin erscheint. Diesem steht nach ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen sowie nach der Rechtsprechung mehrerer weiterer Oberlandesgerichte, der sich die Kammer anschließt, nur die Terminsgebühr für die Teilnahme an diesem Termin zu (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2009, Ws 119/09; OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006, 1 Ws 423/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011, 4 Ws 195/10).

Dies ist vorliegend schon allein deshalb sachgerecht, weil die Verteidigung durch Rechtsanwältin B sich eben allein auf die Wahrnehmung des Haftverkündungstermins beschränkte. Akteneinsicht hatte sich vorher nicht. Im Termin wurde lediglich mitgeteilt, dass keine Angaben gemacht werden. Ferner wurde eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt und die Vorführung vor die zuständige Richterin beantragt. Weitere Tätigkeiten hat sie nicht mehr ausgeübt. Ihre Tätigkeit ist – auch für sie ersichtlich – allein deshalb erforderlich geworden, weil der Angeklagte weit entfernt von Bremen festgenommen worden ist und deshalb zunächst einem auswärtigen Gericht zur Haftbefehlsverkündung vorgeführt werden musste. Die Verteidigung in der Sache war durch den schon mehrere Monate zuvor beigeordneten Rechtsanwalt H. aus Bremen gewährleistet. Es wäre weder der Allgemeinheit noch dem – im Falle einer Verurteilung – letztlich kostenpflichtigen Angeklagten vermittelbar, weshalb er allein für diesen Termin vor dem Amtsgericht Aachen die vollständigen Gebühren für zwei Verteidiger zu tragen hätte.“

Ist falsch, aber wie gesagt: Manche lernen es nie. Es ist auch immer „schön“, wenn man Rechtsprechung aus 2009 findet 🙂 .

Wiedereinsetzung II: Systemumstellung der Software, oder: Wer ist für den Fehler verantwortlich?

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Und dann hier die zweite Entscheidung zum Wochenstart, der LG Bremen, Beschl. v. 20.01.2026 – 51 NBs 812 Js 48590/25 (3/26). Es geht um die Wiedereinsetzung bei versäumter Rechtsmitteleinlegungsfrist nach Systemumstellung der Software der Anwaltskanzlei.

Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des AG. Das Urteil wurde am 05.11.2025 verkündet, wobei der Angeklagte ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung über die statthaften Rechtsmittel belehrt wurde.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 beantragte der Angeklagte über seine Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des AG ein.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Verteidigerin im Wesentlichen aus, die Frist zur „Begründung der Revision“ (sic) habe am 12.11.2025 geendet. In der Kanzlei sei „im relevanten Zeitraum eine umfassende Systemumstellung im Bereich der Kanzleisoftware (…) durchgeführt“ worden. Im Zuge dieser Umstellung sei es „trotz sorgfältiger Vorbereitung und Überprüfung zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“. Die „ursprüngliche Frist [sei] direkt noch während der Urteilsverkündung am Laptop für den 12.11.2025 eingetragen“ worden; grundsätzlich würden „die Termine synchronisiert und erscheinen dann im Fristenkalender“, was jedoch „auf unerklärliche Gründe unterblieben“ sei. „Bedauerlicherweise“ sei „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ und „im System nicht angezeigt [worden]“. Dieser Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden. „Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ sei der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden.

Die Verteidigerin versicherte anwaltlich, dass die unterbreiteten Angaben zutreffend seien.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag ist nach verständiger Würdigung (§ 300 StPO) dahingehend auszulegen, dass der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.11.2025 begehrt. Soweit die Verteidigerin in der Begründung des Antrags von der „Frist zur Begründung der Revision“ spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler, der für sich betrachtet nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führt.

Dennoch erweist sich der nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung zwar als statthaft, bleibt jedoch im Übrigen bereits unzulässig.

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO gewährt werden. Dies setzt voraus, dass der Angeklagte, dessen Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages – nach denen davon auszugehen wäre, dass er unverschuldet an der Rechtsmitteleinlegung gehindert war – darlegt und glaubhaft macht. Die Begründung des Antrags erfordert dabei namentlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.1987 – 2 StR 109/87, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2018 – 3 StR 519/18, juris Rn. 3 f.), sodass der Antragsbegründung die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann.

Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Sofern die antragsbegründenden Tatsachen nicht allgemein- oder aktenkundig sind, sind sie als Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Wochenfrist des § 329 Abs. 7 S. 1 i.V. mit § 45 Abs. 1 S. 1 StPO vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 99/96, BeckRS 1996, 3563, NStZ-RR 1996, 338). Anders als die Glaubhaftmachung ist eine Nachholung des Vorbringens von Versäumungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr möglich, sondern allenfalls deren Ergänzung oder Verdeutlichung (vgl. KG, Beschluss vom 11.03.2015 – 5 Ws 35/15, BeckRS 2015, 06387, Rn. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2009 – 1 Ws 128/09, BeckRS 2009, 19119).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Antrag des Angeklagten vom 14.11.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

a) Durch den Vortrag der Verteidigerin wird kein Sachverhalt dargelegt, der nach den oben dargelegten Maßstäben einem Verschulden des Angeklagten – auf den es insofern ankommt – entgegenstehen würde.

aa) Der Vortrag der Verteidigerin lässt schon nicht ausdrücklich erkennen, dass sie überhaupt durch den Angeklagten mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das amtsgerichtliche Urteil beauftragt worden ist. Ihrem Einlegungsschriftsatz vom 14.11.2025 ist lediglich zu entnehmen, dass sie selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt. Es fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, dass der Angeklagte seine Verteidigerin tatsächlich mit der Berufungseinlegung beauftragt hat.

bb) Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses eingetreten ist. Die Verteidigerin führt lediglich aus, der Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden und der Antrag sei „unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ gestellt worden. Eine konkrete Datumsangabe fehlt indessen vollständig. Es bleibt letztlich sogar gänzlich offen, ob und wann der Angeklagte – auf den es insofern ankommt – von dem Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt hat, da kommunikative Vorgänge zwischen der Verteidigerin und dem Angeklagten im Anschluss an das Bemerken der nicht korrekt übernommenen Rechtsmittelfrist nicht geschildert werden. Die bloße Bezugnahme darauf, dass der Fehler „erst nach Ablauf der Frist“ bemerkt worden sei, stellt keine genügende Konkretisierung des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses dar. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages zwei Tage nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ändert daran nichts.

cc) Damit ist insgesamt ein fehlendes (Mit-) Verschulden des Angeklagten an der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung nicht hinreichend dargetan.

b) Ferner ist der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2025 nicht nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO hinreichend glaubhaft gemacht worden. Soweit die Verteidigerin vortragen lässt, es sei „im Zuge dieser Umstellung (…) zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“, und „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ worden sei, bleibt offen, ob dieser Fehler auf ein Versäumnis in der Person der Verteidigerin, auf ein sog. Organisationsverschulden oder auf ein unmittelbareigenes Fehlverhalten eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin zurückzuführen ist. Die vorgenannten denkbaren Varianten mögen zwar (jedenfalls regelhaft) allesamt gleichermaßen kein Verschulden des Angeklagten begründen; die Unterscheidung ist jedoch für die Art und Weise der Glaubhaftmachung relevant. Wurzelt das Versäumnis im unmittelbaren Fehlverhalten der Verteidigerin, kann sie die maßgeblichen Tatsachen im Rahmen ihrer anwaltlichen Versicherung glaubhaft machen. Beruht das Fristversäumnis hingegen auf einem Fehler einer Kanzleimitarbeiterin, ist diese Form der Glaubhaftmachung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 StR 454/21, BeckRS 2022, 7807, Rn. 2).

Der Vortrag der Verteidigerin lässt nicht erkennen, wer den technischen Fehler bei der Systemumstellung zu verantworten hat und wer die „interne Kontrolle“ durchgeführt hat, bei der der Fehler bemerkt worden sein soll. Es bleibt somit unklar, ob das geschilderte Geschehen vollständig der eigenen Wahrnehmung der Verteidigerin unterlag oder ob es sich um Vorgänge handelt, die von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kanzlei wahrgenommen wurden. Die anwaltliche Versicherung, wonach „die vorstehenden Angaben zutreffend“ seien, vermag diese Unklarheit nicht zu beseitigen, da sie nicht erkennen lässt, welche konkreten Wahrnehmungen die Verteidigerin selbst hatte und welche Umstände möglicherweise nur durch Dritte wahrgenommen wurden. In Bezug auf den hier lediglich schemenhaft konturierten Ablauf der skizzierten Systemumstellung und des daraus resultierenden Fristversäumnisses bleibt somit offen, ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Glaubhaftmachung erfüllt sind; die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. Schneider-Glockzin, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 45 StPO, Rn. 10 m.w.N.).“

Verfahrenseinstellung wegen Todes des Angeklagten, oder: Notwendige Auslagen i.d.R. bei der Staatskasse

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Und dann gibt es heute natürlich Gebühren- oder Kostenentscheidungen. Es ist ja schließlich Freitag 🙂 .

Ich beginne mit dem

Es geht in dem Beschluss um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten im laufenden Berufunsgverfahren. Dazu führt das LG im LG Bremen, Beschl. v. 15.09.2025 – 63 NBs 220 Js 62977/23 (16/25) – aus:

„Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten entsprechend § 467 Abs. 1 StPO nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 3).

Die Kammer macht keinen Gebrauch von der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wonach davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Denn der Angeklagte wäre bei Fortführung des Berufungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (erneut) verurteilt, sondern freigesprochen worden.

1. Die Vorschrift des § 188 StGB ist – auch unter Berücksichtigung ihrer Erweiterung in Absatz 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität v. 30.03.2021 (BGBl. 2021 I 441) – nicht auf (leitende) Mitarbeiter eines Jugendamtes zugeschnitten. Denn den besonderen Schutz des § 188 StGB genießen nur Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen und die deshalb, weil sie besonders exponiert sind, in erhöhtem Maß auch das Ziel von Ehrverletzungen sind. Schon wegen des relativ hohen Maßes an Unbestimmtheit des damit umschriebenen Personenkreises und der damit bestehenden Gefahr einer Ausuferung sind die Grenzen jedoch eng zu ziehen. Für den Sonderschutz des § 188 StGB genügt insbesondere nicht schon die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, auch wenn dies in einer herausragenden Stellung geschieht (vgl. Eisele/Schittenhelm, in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 188 Rdnr. 2 m.w.N.). Dass der Geschädigte B.L. über seine berufliche Funktion hinausgehend bzw. unabhängig von ihr (kommunal-) politisches Engagement entfaltet hätte und in dieser Funktion zur Zielscheibe der unzulässigen Äußerungen geworden wäre, ist hingegen nicht ersichtlich.

Der vorstehenden Rechtsauffassung der Kammer ist die vor Erlass des hiesigen Einstellungsbeschlusses angehörte Staatsanwaltschaft Bremen nicht entgegengetreten.

2. Darüber hinausgehend bestehen auch auf tatsächlicher Ebene durchgreifende, einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehende Zweifel daran, dass der Angeklagte nach Durchführung des Berufungsverfahrens – auch wegen anderer in Betracht kommender Straftatbestände nach den §§ 185 ff. StGB – (erneut) verurteilt worden wäre.

Die Person, die am 11.08.2023 auf dem Parkplatz des … in der C-Straße in [Ort 1] mindestens 14 Notizzettel mit den maschinell-schriftlichen Aufdrucken „B.L. fickt Kinder“ und „B.L. vergewaltigt Kinder“ hinter die Scheibenwischerblätter dort geparkter Fahrzeuge geklemmt hatte, ist polizeilich nicht festgestellt worden. Die Person flüchtete vielmehr, bevor ihre Identität durch die eingesetzten Polizeibeamten aufgeklärt werden konnte.

Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf die Aussage des vernommenen Zeugen W und in noch größerem Maß auf die Angaben des Zeugen E. Hierzu merkt die Kammer an, dass diese beiden Zeugen zwar am Tattag vor Ort mit dem Täter in Kontakt standen und sich mit ihm unterhielten. Gleichwohl haben beide im Laufe des Ermittlungsverfahrens erklärt, von dem Gesicht der betreffenden Person wenig gesehen zu haben, da diese an dem regnerischen Tattag eine Kapuze bis tief in die Stirn getragen habe. Zu etwaigen Details wie Brille oder Bart konnte der Zeuge W gar nichts sagen; der Zeuge E seinerseits konnte ebenfalls nicht viele Einzelheiten benennen und schätzte den Täter auf ca. 40 Jahre und damit rund 10 Jahre jünger als den Angeklagten.

Bei einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage haben die Zeugen den Angeklagten nicht sicher identifiziert; vielmehr ging der Zeuge W von einer Wiedererkennungswahrscheinlichkeit von 85% aus, der Zeuge E (der nach Aktenlage und insbesondere nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil in wesentlich intensiverem Kontakt zu dem Täter gestanden hatte) sogar nur von einer solchen von 70% bzw. 75%. Hierbei bezog sich der höhere Prozentwert auf das Lichtbild einer Person, die nicht der Angeklagte gewesen ist.

Dass der Angeklagte Konflikte mit dem Jugendamt hatte, könnte zwar ein mögliches Motiv für die ihm vorgeworfene Tat darstellen; gleichwohl ist u.a. aus dem Verfahren 63 NBs … Js … (…/…)) gerichtsbekannt – und liegt im Übrigen auch auf der Hand –, dass das Jugendamt [Ort 1] vor dem Hintergrund seiner im Einzelfall besonders eingriffsintensiven Maßnahmen und einer damit verbundenen Machtfülle oftmals Adressat besonders starker Kritik ist.

Der frühere Angeklagte selbst hat den Tatvorwurf über eine Verteidigererklärung abgestritten und war in der ersten Hauptverhandlung auch nicht anwesend. Bei der am 22.12.2023 erfolgten Wohnungsdurchsuchung sind keine Beweismittel gefunden worden, die den früheren Angeklagten belastet hätten, wobei die eingesetzten Beamten u.a. seine elektronischen Medien eingesehen hatten. Dass der Täter am Tattag gegenüber dem Zeugen E erklärt hatte, er käme aus [Ort 2] – was auf den Angeklagten zutrifft – fällt auch in einer Gesamtschau der Indizien nicht entscheidend ins Gewicht, zumal es für den wahren Täter nahegelegen hätte, unzutreffende Angaben zu seiner Herkunft zu machen, um seine Identifikation zu erschweren.

Nach alledem wäre der Angeklagte bei Fortführung des Berufungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit freigesprochen worden, sodass die Kammer von der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat sie neben den Kosten des Verfahrens auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

III.

Die Entscheidung über die Entschädigung des früheren Angeklagten für die am 22.12.2023 erfolgte Durchsuchung seiner Wohnung in der A-Straße … in [Ort 1] dem Grunde nach folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bestehen hierbei die gleichen Voraussetzungen wie für § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 – 1 Ws 218/10, NStZ 2011, 176 (Ls.)). Auf die Ausführungen unter Ziffer II. des vorstehenden Beschlusses wird daher Bezug genommen. Die Kammer hat auch von der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG keinen Gebrauch gemacht.“

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

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Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.