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StPO III: Terminsaufhebungsantrag nicht beschieden, oder: Angeklagter fehlt entschuldigt

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Und zum Tagessschluss dann noch der LG Bremen, Beschl. v. 07.06.2022 – 8 Qs 131/22. Er verhält sich zu einer Wiedereinsetzungsfrage in Zusammenhang mit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl.

DerAngeklagte hatte gegen einen gegen ihn ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt und Akteneinsicht in Form der Übersendung von Kopien der Verfahrensakte beantragt. Unter dem 16.09.2021 teilte das AG dem Angeklagten mit, dass es dem Angeklagten unbenommen sei, Einsicht in die Verfahrensakte in den Diensträumen des Gerichts zu nehmen und entsprechend Termin mit der Geschäftsstelle zu vereinbaren. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass durch den Angeklagten keine Gründe vorgetragen worden seien, dass er daran gehindert sei, Einsicht in den Diensträumen zu nehmen, sodass das Gericht sein Ermessen dahingehend ausgeübt habe, ihm Einsicht in den Diensträumen zu gewähren. Sodann beraumte das AG am 27.10.2021 Termin zur Hauptverhandlung auf den 03.12.2021 an. Mit Telefax vom 30.11.2021 beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins. Am 02.12.2021 lehnte der Angeklagte den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass er auf der Geschäftsstelle in Erfahrung gebracht habe, dass sein gestellter Terminsaufhebungsantrag noch nicht beschieden, vielmehr vorsätzlich übergangen worden sei. Vor diesem Hintergrund rügte er die Verletzung rechtlichen Gehörs. Weiter rügte er, dass er noch immer keine Akteneinsicht erhalten habe.

Dem Hauptverhandlungstermin am 03.12.2021 blieb der Angeklagte ohne Angabe von Gründen fern. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verwarf der abgelehnte und erkennende Richter den Befangenheitsantrag als unzulässig. Der Angeklagte hat gegen die Verwerfung Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Das AG hat den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Tatsachen zur Begrün-dung seines Antrages nicht glaubhaft gemacht habe.

Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte:

„b) Der Wiedereinsetzungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Begründet ist ein Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen der §§ 412, 329 Abs. 7 StPO, wenn den Angeklagten an seinem Ausbleiben in der Hauptverhandlung kein Verschulden trifft.

Insoweit hat das Gericht alle Entschuldigungsgründe zu beachten, gleichviel, wie sie ihm bekannt geworden sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob sich der Angeklagte entschuldigt hat, sondern nur darauf, ob er entschuldigt ist (BGH 17, 391, 396). Die Entschuldigung kann sich auch aus den Akten, die das Gericht zu diesem Zweck durchzusehen hat oder aus all-gemeinkundigen Tatsachen oder naheliegenden Zusammenhängen ergeben. Bei der Verschuldensfrage ist eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten. Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage, § 329 Rz. 19, 23).

Eine genügende Entschuldigung ist in Fällen der fehlerhaften Ablehnung oder Nichtbescheidung eines Verlegungsantrages unter Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG anerkannt (BeckOK StPO/Golf StPO § 230 Rn. 12.1).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung oder -aufhebung und Bestehen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich — ohne dass das Vorliegen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte — aus der Art und Weise der Be-handlung eines abgelehnten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags beziehungsweise der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt wurden.

Der Angeklagte hat am 30.11.2022 die Aufhebung des auf den 03.12.2022 anberaumten Hauptverhandlungstermins beantragt. Zwar muss der Antragssteller grundsätzlich die Gründe für eine Terminsverlegung oder -aufhebung im Antrag so detailliert vortragen, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist.

Hier kann indes offenbleiben, ob die durch den Antragssteller vorgebrachten Begründung eine Aufhebung des Termins geboten hätten. Genügt der Antrag den vorgenannten Voraus-setzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt jedenfalls, dass Lücken im Terminsaufhebungs-antrag durch Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen oder aber der Terminsaufhebungsantrag hätte beschieden werden müssen, was nicht erfolgt ist. Allenfalls bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Antrag kann das Gericht von der Gewährung rechtlichen Gehörs absehen. Dies war hier aber nicht der Fall, da noch drei Werktage zwischen dem Antrag und dem Hauptverhandlungstermin lagen.

Die Nichtbescheidung des Terminsaufhebungsantrages entschuldigt daher den Angeklagten hinsichtlich der Versäumung der Hauptverhandlung. Demgemäß war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“

Klage auf Herausgabe der Mandantenunterlagen, oder: Wie bemesse ich den Streitwert?

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Heute ist der erste Freitag im Jahr 2022 – und damit auch der erste „Gebührenfreitag“ mit RVG-Entscheidungen. Die Serie will ich auch in 2022 fortsetzen. Das setzt allerdings voraus, dass ich genügend Entscheidungen bekomme. Als hier dann der Aufruf an alle: Gebührenentscheidungen und auch solche zum Kostenrecht are welcome. Bitte schicken, ich stelle sie dann ein.

Den Reigen für 2022 eröffne ich dann mit einem kleinen Beschluss des LG Bremen, und zwar mit dem LG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021 – 4 T 431/21. Das LG hat Stellung genommen zum Streitwert einer Herausgabeklage auf Mandantenunterlagen, wenn die Herausgabe ausschließlich wegen offener Honorarforderungen verweigert wird. Das ist ja eine Frage, die immer auch mal den Strafverteidiger beschäftigen kann.

Das LG meint:

„Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Bei der Klage eines Mandanten gegen seinen ehemaligen Berater (Rechtsanwalt oder Steuerberater) auf Herausgabe der Mandatsunterlagen werden hinsichtlich der Streitwertfestsetzung unterschiedliche Ansätze vertreten. Einer Ansicht nach ist der Streitwert mit demjenigen Aufwand zu bemessen, den der Mandant für die Neuerstellung der Unterlagen / Ermittlung der benötigten Informationen aufwenden müsste (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2005 – 12 W 3/04 –, Rn. 8, juris). Teilweise wird bei einem Steuerberater auf den möglichen steuerlichen Nachteil abgestellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2004 – I-23 U 36/04 –, Rn. 10, juris). Einer anderen Ansicht nach wird in Fällen, in denen sich der Berater auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Honorare beruft, auf den Wert des Zurückbehaltungsrechts abgestellt (OLG München, Urteil vom 15. Februar 2017 – 20 U 3317/16 –, Rn. 13 – 14, juris). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich eine streng schematische Betrachtung verbietet. Vielmehr ist im Einzelfall zu schauen, worin der Schwerpunkt des Streites liegt, um daraus das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei ableiten zu können. Im vorliegenden Fall besteht nach dem Vortrag der Kläger kein Streit darüber, dass die Unterlagen überhaupt bei der Beklagten vorhanden sind. Die Beklagte verweigert die Herausgabe nach derzeitigem Stand ausschließlich unter Berufung auf ein offenes Honorar iHv 4.157,80 €. Diese Summe entspricht demnach dem derzeitigen Aufwand, den die Kläger (vor-)leisten müssten, um an die begehrten Unterlagen zu kommen. Daher entspricht auch diese Summe dem Streitwert. Derzeit besteht das wirtschaftliche Interesse der Kläger darin, die Unterlagen ohne Vorleistung der vermeintlichen Honoraransprüche zu erlangen.“

JGG III: Jugendlicher Beschuldigter aus Guinea nennt Polizeibeamte „Rassisten“, oder: Pflichtverteidiger

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Die dritte JGG-Entscheidung behandelt u.a. Pflichtverteidigungsfragen, sie hätte also auch ganz gut an einem „Pflichti-Tag“ vorgestellt werden können. Aber ich bringe sie heute, damit sie nicht „untergeht“. Denn es handelt sich bei dem LG Bremen, Beschl. v. 28.06.2021 – 41 Qs 243/21 – um eine „sehr schöne“ Entscheidung, die der Kollege Sürig aus Bremen erstritten hat.

Es geht in dem umfangreiche begründeten Beschluss insbesondere um eine Rückwirkungsproblematik. In dem Zusammenhang nimmt das LG aber auch zu einigen anderen Fragen Stellung. Die Entscheidung, die ich wegen ihre Umfangs hier nicht voll einstelle, ist lesenswert. Vor allem auch, weil das LG zur Frage der rückwirkenden Bestellung eines Plfichtverteidigers eine andere Auffassung als das „übergeordnete“ OLG Bremen vertritt. Es geht also 🙂 .

Also: Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung, und zwar:

  1. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Rassisten“ anlässlich eines konkreten Einsatzes stellt weder eine Verletzung der Menschenwürde noch eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik dar.

  2. Bei einem zur Tatzeit jugendlichen Beschuldigten ist eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

  3. Einem aus einem fremden Kulturkreis stammenden, nicht gerichtserfahrenen und nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügenden Jugendlichen führt die Frage, ob die Bezeichnung eines anderen als „Rassist“ eine Beleidigung ist, zu einer schwierigen Rechtslage und macht die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.

  4. Liegt im Zeitpunkt der Antragstellung eine Pflichtverteidigerbeiordnung bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist dem Angeschuldigten unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen.

  5. Ein Pflichtverteidiger kann dann nachträglich, insbesondere nach Einstellung des Verfahrens bestellt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, bereits zuvor eine Bestellung hätte erfolgen müssen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte.

Abgasskandal II: Haftung des Motorherstellers, oder: Wie hoch ist der Minderwert?

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Die zweite Samstagsentscheidung betrifft dann auch den Abgasskandal. Im LG Bremen, Urt. v. 12.04.2019 – 4 O 365/18 -. In ihm geht es um den Minderwert eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs. Die Klägerin des Verfahrens hatte zunächst Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises des vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs verlangt. Nach dem sie das Fahrzeug verkauft hat, verlangt sie nunmehr Ersatz des aus Manipulation folgenden Minderwerts. Das LG Bremen schätzt den auf 10 % des Kaufpreises:

„4. Danach kann die Klägerin – wie sie mit ihrer Klage nunmehr geltend macht – von der Beklagten Ersatz dafür verlangen, dass sie ein Fahrzeug erworben hatte, dass gegenüber dem gezahlten Kaufpreis wegen der abgasrechtlichen Zulänglichkeiten im Werte gemindert war.

Gemäß § 249 BGB bemisst sich dabei der Schaden nach der Differenzhypothese. Danach hat der Schädiger den Geschädigten vermögensmäßig so zustellen, wie dieser stünde, wenn der von ihm zu verantwortende haftungsbegründende Umstand nicht eingetreten wäre. Zu vergleichen ist dabei die tatsächlich eingetretene Vermögenslage des Geschädigten mit der, die bestünde, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. Palandt, BGB-Kom./78.Aufl., vor § 249 Rdz. 10).

Danach kommt es vorliegend in Bezug auf den Kauf des streitbefangenen PKW darauf an, wie die Vermögenslage der Klägerin sich dargestellt hätte, wenn sie nicht darüber getäuscht worden wäre, dass das von ihr erworbene Fahrzeug die Euro-Norm 5 nicht einhält und somit auch nicht zulassungstauglich ist.

In diesem Falle hätte die Klägerin im Wissen um die Zulassungsuntauglichkeit das Fahrzeug käuflich nicht erworben und dafür auch nicht einen Kaufpreis bezahlt, dessen Höhe sich nach der Vorstellung bemessen hat, dass das Fahrzeug den abgasrechtlichen Vorstellungen entsprechen würde, was es nicht tat, so dass der Kaufpreis des Fahrzeugs nach Maßgabe der §§ 433, 434, 441 BGB gemindert war und sie entsprechend zu viel an den Käufer gezahlt hat. Bei diesem kaufrechtlichen Zuvielzahlungsbetrag handelt es sich sogleich um einen deliktischen Schaden als Folge des sittenwidrigen Handelns der Beklagten. Dieser Schaden war auch nicht durch etwaige Minderungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Autoverkäufer egalisiert. Vielmehr ist ein etwaiger Minderungsanspruch gegen den Verkäufer anlässlich der Lieferung des abgasrechtlich unzulänglichen Fahrzeugs in gesamtschuldnerischer Verbundenheit neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Anlass des Herstellens und Inverkehrbringens des abgasrechtlich unzulänglichen Motors.

Maßgeblich zur Berechnung des deliktischen Schadens ist demgemäß der sich aus § 441 Abs. 3 BGB ergebende Mangelminder- bzw. –unwert, um den die Klägerin zu viel an den Verkäufer gezahlt hat. Da es greifbare Anhaltspunkte für eine Quantifizierung des Mangelunwertes insbesondere unter auf den Kaufpreis anteilig zu übertragende Marktwertgesichtspunkten nicht gibt, veranschlagt die Kammer gemäß §§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO die Höhe des Mangelunwertes auf (nur) 10% des Kaufpreises. Dabei hat sich die Kammer insoweit von dem Gedanken leiten lassen, dass das Fahrzeug in seiner konkreten Nutzbarkeit in der Vergangenheit nicht eingeschränkt und voll fahrfähig war und das nicht unerhebliche Gewicht des Mangels auf Aspekten beruht (enttäuschtes Vertrauen in die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs, dies erschlichen durch Täuschung des Herstellers, Unsicherheit über den Bestand des Betriebserlaubnis in der Zukunft in Ermangelung einer in seinen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des PKW unzweifelhaft einwandfreien Nachbesserungsmöglichkeit, Unsicherheit in Bezug auf den Erlass von Fahrverboten), die die konkrete Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges in der Vergangenheit nicht unmittelbar berührt haben. Danach bemisst sich der auf dem Mangelminder- bzw. -unwert basierende Schaden auf einen Betrag von € 2.399.“

Zum Anspruchsgrund bitte selbst lesen 🙂 .

 

Aussage-gegen-Aussage, oder: Ein „leichtsinniges Verhalten“ hat nicht ohne weiteres Auswirkungen auf die Zeugenqualität

entnommen openclipart.org

In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, spielen auch Fragen der Beweiswürdigung eine Rolle. Angeklagt war eine sexuelle Nötigung. Das AG Bremerhaven hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die ablehnende Entscheidung hat das AG insbesondere damit begründet, dass die Nebenklägerin widersprüchliche Angaben gemacht habe, unabhängige Beweismittel zur Tat nicht existieren würden und daher aufgrund der Aussage gegen Aussage- Konstellation eine Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeschuldigten nicht zu erwarten sei.

Das sieht das LG Bremen im LG Bremen, Beschl. v. 28.11.2018 – 60 Qs 384/18 (913 Js 25102/18) – anders. Es bejaht den hinreichenden Tatverdacht und macht für das AG schon mal die Beweiswürdigung:

„Bei seiner Prüfung kann das Gericht schon aufgrund der Aktenlage den einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen (OLG Nürnberg, NJW 2010, 3793) und den hinreichenden Verdacht bei einer Sachlage, die von sich im Kernbereich widersprechenden Aussagen dieses Zeugen geprägt ist, mit der Begründung verneinen, dass sich wegen der strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Situation eine Prognose, wonach der Angeschuldigte wahrscheinlich verurteilt werde, nicht stellen lasse (OLG Karlsruhe, StV 2012, 459). Jedoch ist bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung das Hauptverfahren zu eröffnen. wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; OLG Koblenz NJW 2013. 98; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 203 Rdn. 2). Dabei ist das Gericht gehalten. seine Beurteilung einerseits aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (OLG Koblenz, a.a.O.)

Nach diesem Prüfungsmaßstab ist ein hinreichender Tatverdacht für die hier in Rede stehende Straftat gegeben.

Die Kammer verkennt nicht, dass es sich vorliegend um eine Beweiskonstellation handelt, in der im Wesentlichen die belastende Aussage der Nebenklägerin gegen die Einlassung des Angeschuldigten streitet, und dass deshalb die Aussage dieser einzigen Belastungszeugin — wie bei der amtsgerichtlichen Entscheidung auch geschehen — einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Allerdings weichen die von der Nebenklägerin gleich nach dem Vorfall und später bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung gemachten Angaben nicht derart voneinander ab. dass sie von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden könnten. Jedenfalls im Kernbereich hat die Nebenklägerin im Laufe des Ermittlungsverfahrens gleichbleibende Aussagen zum Tatgeschehen gemacht.

So hat sie jeweils detailliert geschildert. wie sie zunächst Intimitäten verweigert habe und dann vom Angeschuldigten auf das Bett gezogen, dort fixiert und zur Duldung von Küssen und dem Streicheln ihrer Brüste gezwungen worden sei.

Dass die Nebenklägerin aus Sicht des Amtsgerichts nicht plausibel zu erläutern vermag, warum sie sich wieder in die Wohnung des Angeschuldigten begeben hat. wenn dieser doch bereits beim ersten Mal versucht hat, sie zu küssen. macht ihre diesbezüglichen Angaben nicht widersprüchlich. Dass es zumindest aus Sicht der Nebenklägerin plausible Gründe gab, den Angeschuldigten wiederholt aufzusuchen. folgt daraus. dass sie sich davon versprach, einen Betrag i.H.v. € 200,00 geliehen zu bekommen. Darüber hinaus konnte sie in dessen Wohnung Kokain konsumieren.

Dass die Nebenklägerin zum Angeschuldigten in das Schlafzimmer ging und sich auf dessen Bettkante freiwillig setzte, obwohl sie zuvor hätte gewarnt sein können, wirft Fragen auf, deren Klärung allerdings der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt. Ein unter Umständen als leichtsinnig zu bezeichnendes Verhalten der Geschädigten wirkt sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf ihre Qualität als Zeugin aus.

Für eine tatsachenfundierte Schilderung spricht ihre Aussage. das Verhalten des Angeschuldigten nicht dramatisiert zu haben. Bei einer Falschbelastung hätte es nahe gelegen. das Ausmaß an Gewalt drastischer darzustellen, um so die ausweglose Zwangslage noch plausibler erscheinen zu lassen. Auf die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin weist zudem ihre schlechte psychische Verfassung sowohl gegenüber ihrer Freundin als auch gegenüber ihrer Tante hin.

Hingegen ist die Einlassung des Angeschuldigten, er habe die Nebenklägerin weder angefasst noch sie geküsst und sei nur angezeigt worden, weil die Nebenklägerin auf ihn eifersüchtig und enttäuscht gewesen sei. weil er ihr das Geld nicht gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Aus dem zwischen beiden am 25.06.2017 gewechselten Chatverkehr ergibt sich, dass die Nebenklägerin dem Angeschuldigten auf dessen Mitteilung, sie könne arbeiten und er wolle ihr nur helfen. geschrieben hat, sie glaube, er habe etwas ganz anderes vor. sie „wieder zu zwingen“, mit ihr zu schlafen; „wie letztes Mal“. Sie habe nicht gewollt. er habe sie nicht in Ruhe gelassen.

Der Angeschuldigte erwidert darauf: „Ja hast recht okay ich mach das nicht wieder“.

Mich würde man interessieren, in wie viel Fälle sich solche Chats für die Beschuldigten/Angeklagten im Laufe eines Strafverfahrens als nachteilig herausgestellt haben.