Und dann das LG Bremen, Urt. v. 20.06.2025 – 63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25) – zum gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten durch die Namensnennung von Amtspersonen in sozialen Netzwerken.
Folgender Sachverhalt: Eine Polizeibeamtin hatte das Jugendamt zusammen mit einem Obergerichtsvollzieher bei der Vollstreckung eines Beschlusses des AG in einer Kindschaftssache unterstützt. Der in einer Wohnung erfolgte Polizeieinsatz wurde von einem Familienmitglied der betroffenen Familie gefilmt und in der Folgezeit ein ca. 4 Minuten langes Video an verschiedene Kanäle übersandt. Im Mittelpunkt des Videos steht die Herausnahme eines etwa 6-jährigen Jungen sowie eines weiteren Kindes. Es ist zu sehen, dass die Behördenvertreter beschimpft und beleidigt werden. Innerhalb kürzester Zeit ging die vorgenannte Videoaufnahme viral und wurde millionenfach geteilt und kommentiert, wobei insbesondere die Behauptung verbreitet wurde, das Video zeige, wie die Ortspolizei einer muslimischen Familie das Kind weggenommen habe, da die Familie LGBT1A+ für nicht richtig halte. Ein Post der „CEED (Conseil Europen des Enfants du Divorce – Europäischer Rat der Scheidungskinder) Europe-Gruppe“ lautete: „In Deutschland haben Sozialdienste einer muslimischen Familie ein Kind weggenommen, weil sie LGBT-Menschen nicht unterstützen… Die Familie erzieht ihn, dass Homosexualität und Transgenderismus für ihre Religion nicht akzeptabel sind.“ Die Angeklagte kommentierte auf Facebook den vorgenannten Post der „CEED Europe-Gruppe“ öffentlich einsehbar mit: „Die blonde Polizistin ist Frau pp. (sic!)“. „Es handelt sich hier um die Mitarbeiterinnen des Jugendamts, sowie im weiter hinten stehenden Bereich als Vormund/Ergänzungspflegerin. Das Revier hat hier Amtshilfe geleistet. Es sind Mitarbeiter, die in meiner Familie „tätig“ sind…“. Ein Nutzer rief auf Twitter Muslime dazu auf, jeden „mit Kugeln vollzupumpen“, der „versucht, ihre Kinder zu entführen“ und dazu aufrief, „sofort bewaffnete Überfälle auf die Polizei durchzuführen“.
Das AG hatte die Angeklagte wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung eines beschlagnahmten Laptops als Tatmittel (§ 74 StGB) angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt und damit das Ziel eines Freispruchs verfolgt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hatte Erfolg.
Das LG hat seinen Freispruch umfangreich begründet. Ich stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein. Die lauten:
1. Die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen in sozialen Netzwerken genügt für sich nicht, um eine Gefährdungseignung im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGBzu begründen, wenn keine eskalierenden oder aufstachelnden Elemente (Eskalationsmarker) hinzutreten.
2. Insbesondere genügt die Einbettung einer Äußerung in eine breit angelegte, emotionalisiert aufgeheizt geführte Debatte noch nicht zur Annahme hinreichender Anhaltspunkte für eine nach § 126a StGB tatbestandsmäßige Gefährdung.
3. Eine Strafbarkeit nach § 126a StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass das Verbreiten personenbezogener Daten aus Tätersicht dazu geeignet ist, andere Personen zu gefährden; der Wille zu bloßer Kritik, Empörung oder „public shaming“ genügen nicht.
4. Das hohe Gewicht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verlangt bei bloßer Namensnennung ohne zusätzliche eskalierende Inhalte eine restriktive Auslegung des § 126a StGBzugunsten des Äußernden.

