Schlagwort-Archiv: Abwägung

StGB III: Zm Dritten bzw. Gut (?) Ding will Weile haben, oder: OLG Hamm nochmals zur Volksverhetzung

Smiley

Zum Tagesschluss habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 24.03.2026 – III-3 ORs 11/26. Der ist in einem m.E. bemerkenswerten Verfahren ergangen, in dem dem Angeklagten Volksverhetzung vorgeworfen wird.

In dem Verfahren geht es um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte soll in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2020 an mindestens 30 Haushalte in seiner Nachbarschaft in Porta Westfalica vor- und rückseitig eng beschriebene DIN A4 Zettel durch Einwurf in die Briefkästen verteilt haben. In dem Text, der zahlreiche Fehler in Rechtschreibung und Zeichensetzung aufweist und den der Angeklagte im Internet gefunden hatte, wird ein Bezug zwischen der Diskussion um Fachkräftenachwuchs und dem Intelligenzquotienten bestimmter Zuwanderergruppen bzw. Völker hergestellt. So liege der Intelligenzquotient bei einzelnen Zuwanderergruppen in Deutschland nur bei 85, in einigen anderen Ländern sei er noch niedriger, während er bei Asiaten viel höher sei. In dem Schriftstück wird auch erwähnt, dass man in Deutschland ab einem IQ von 80 als lernbehindert gelte und ein Schimpanse einen IQ von 50 habe. Es wird angezweifelt, dass Zuwanderer aus Herkunftsgruppen mit vorgeblich niedrigem IQ zur Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt oder Pilot in der Lage seien. Auch ein Bezug zwischen Ethnie und Kriminalität wird hergestellt. Zuzug von asiatischen Einwanderern würde mehr nutzen als Zuwanderung aus anderen Ländern. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass „mit diesem Pamphlet“ zum Ausdruck gebracht werde, dass „insbesondere die in Deutschland lebenden Personen mit Wurzeln im afrikanischen, arabischen und türkischen Raum dumm und kriminell und des Aufenthalts in Deutschland unwürdig seien. Aber auch die US-amerikanischen Bürger afrikanischer Abstammung wie auch die in ihren Herkunftsländern lebenden Menschen arabischer Abstammung [würden] als minderbemittelt und im Gros kriminell herabgewürdigt“. Auf diese Weise würden „die den genannten Ethnien zugehörigen Menschen böswillig verächtlich gemacht und so in ihrer Menschenwürde angegriffen“. Weiter heißt es im angefochtenen Urteil: Der Angeklagte, der diese Aussagen guthieß, verteilte die Pamphlete in der Absicht, die Empfänger zu der Erkenntnis zu bringen, dass der Aufenthalt, bzw. Zuzug von Menschen der genannten Ethnien ein Problem für die deutsche Gesellschaft darstelle, und machte sich diese Äußerungen damit zu eigen. Er handelte dabei in einer Weise, die geeignet war, das psychische Klima in der Bevölkerung in Richtung Fremdenfeindlichkeit aufzuhetzen und so den öffentlichen Frieden zu stören. Zugleich hatte er das Schreiben als Datei auf einem Computer in seiner Wohnung gespeichert und hielt es für eine weitere Verwendung vorrätig“.

Gestritten wird nun darum, inwieweit sich der Angeklagte wegen des Verteilens dieses Zettels strafbar gemacht hat. Und – insoweit bemerkenswert: Zu der Frage gibt es bereits zwei OLG Hamm-Entscheidungen, die jeweils landgerichtliche Entscheidungen aufgehoben haben, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 12.01.2024 – 3 ORs 65/23  und den OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2025 – III-3 ORs 31/25, die ich beide hier auch vorgestellt habe (vgl. StGB II: War es „Böswilliges Verächtlichmachen“?, oder: Fachkräftenachwuchs – IQ – Zuwanderung und StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung). Das OLG hatte jeweils aufgehoben und zurückverwiesen, damit das LG neu entscheiden konnte.

Das hatte das LG nun auch nach der zweiten Aufhebung durch das OLG getan, aber: Das OLG hat zum dritten Mal (!!) aufgehoben und zurückverwiesen. Wen es interessiert der kann den Volltext lesen. Ich stelle hier nur den (dritten) Leitsatz ein. Der lautet

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss „böswillig“ erfolgen, also aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken. Dabei hat das Erfordernis der Böswilligkeit strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in Kränkungsabsicht vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich dabei sowohl unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher als auch aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben. Die maßgeblichen Indizien müssen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben.

Ich gespannt, ob wir die Sache dann noch einmal sehen 🙂 .

Haft I: Verdunkelungsgefahr wegen Bestreitens?, oder: Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und dann geht es in die 17. KW mit zwei OLG-Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.03.2026 – 1 Ws 30/26. Ergangen ist die Entscheidung in Verfahren, in dem dem Beschuldigten Steuerhinterziehung in 5 Fällen und  versuchte Steuerhinterziehung in 6 Fällen zur Last gelegt wird. AG und LG hatten am Haftbefehl gegen den Beschuldigten festgehalten. Das OLG hat aufgehoben. Es verneint das Vorliegen von Haftgründen.

Das OLG führt zur Fluchtgefahr im konkreten Fall aus:

„bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den in dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls allein angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr (Bl. 127 ff. d.A.) zunächst selbst verneint (Bl. 130 d.A.) und seinen Haftbefehl hierauf erst nach weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Haftgrund (Bl. 135 d.A.) gestützt hatte und in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. Dezember 2025 auch nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr abgestellt hat (Bl. 278 d.A.), und des Landgerichts Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

aaa) Zwar hat der Beschuldigte ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – wovon das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgegangen sind – im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei der für den Beschuldigten von dieser Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz noch dadurch verstärkt wird, dass er bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2023 (Az.: 9 Ls 33 Js 120/21 (525/22)) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und ihm im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf jener Strafaussetzung droht.

bbb) Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, insbesondere der weder vom Amts- noch vom Landgericht erwogenen fluchthemmenden Faktoren, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist 75 Jahre alt, lebt seit über 40 Jahren in Deutschland und in stabilen familiären Verhältnissen. Bis auf die vorstehend genannte, ebenfalls mit dem von ihm seit über 30 Jahren in Saarbrücken betriebenen pp. in Zusammenhang stehende Vorstrafe ist er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. Jenem Verfahren hatte sich der Beschuldigte freiwillig gestellt, war geständig und machte keinerlei Anstalten zu fliehen. Er ist verheiratet, hat einen erwachsenen, in Deutschland geborenen Sohn und ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Saarbrücken, in dem er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Auch seine restliche Familie lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Beschuldigte neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsangehörige ist und der Iran eigene Staatsangehörige nicht nach Deutschland ausliefert, sind keine die Annahme der Fluchtgefahr begründenden Umstände, da angesichts der politischen Verhältnisse im Iran und der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht ernsthaft erwogen werden kann, der Beschuldigte wolle sich dorthin begeben. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach seinem Vorbringen, dem auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, seit über 20 Jahren nicht mehr im Iran war und keinerlei Bezug mehr dorthin hat.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass auch die bei einer Verurteilung drohenden finanziellen Konsequenzen einen aus einer hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz so sehr verstärken könnten, dass selbst familiäre Bindungen und die regionale Verwurzelung eines Beschuldigten die Fluchtgefahr nicht beseitigen können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07, BeckRS 2007, 15996), fehlt es an bestimmten Tatsachen, die im vorliegenden Fall eine dahingehende Annahme stützen können. Das Landgericht führt insoweit als alleinigen Umstand an, dass der Beschuldigte im Falle einer mehrjährigen Inhaftierung seinen Imbiss nicht werde weiter betreiben können. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil es regelmäßige Folge einer jeden Inhaftierung ist, dass der Betroffene seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit während der Dauer seiner Inhaftierung nicht nachgehen, also kein Geld verdienen kann. Zudem wird der nach dem einzigen Sohn des Beschuldigten benannte Imbiss nach dem Vorbringen des Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft nicht entgegen getreten ist, seit der Inhaftierung des Beschuldigten von dem schon vorher in dem pp. jahrelang tätig gewesenen Sohn betrieben und wird von diesem im Falle einer längeren Inhaftierung des Beschuldigten fortgeführt werden können.

Dass der gesondert verfolgte pp. im Zeitraum vom 27.11.2023 bis zum 21.12.2023 in 8 Tranchen Bargeld im Gesamtwert von 23.850 € auf ein litauisches Konto des Beschuldigten überwiesen hat, lässt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts weder darauf schließen, dass der Beschuldigte über nicht unerhebliches Vermögen im Ausland verfügt, noch ist dieser Umstand für sich allein sowie in der Gesamtschau aller für die Beurteilung der Fluchtgefahr maß gebenden Umstände geeignet, die Annahme der Fluchtgefahr zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 anführt, dass es „evtl. weitere ausländische Konten“ des Beschuldigten gebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung.“

Zur Verdunkelungsgefahr verweise ich dann auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus.

Haft I: Fluchtgefahr allein wegen hoher Strafe?, oder: Nein, Abwägung aller Umstände

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und weiter geht es heute mit Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 16.03.2026 – 1 Ws 24/26 – vor. Es geht um die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Invollzugsetzung eines zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls. In dem Beschluss führt das OLG zur Fluchtgefahr – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – aus:

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).

Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.

aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.

bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.

Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.

Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.

Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.

Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.

Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.

Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 –, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).

…“

StPO III: „Vorweihnachtliches Pflichti-Potpourri“, oder: Haftentlassung, Gesamtstrafe und Rückwirkung

© Patricia W. – Fotolia.de

Und zum Tagesschluss dann noch die Pflichtverteidigungsentscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag angesammelt haben. Es sind (nur) vier Stück, das reicht also nicht für einen ganzen Tag. Daher habe ich sie in diesem Posting zusammengefasst, stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers für den inhaftierter Mandanten nach dessen Haftentlassung, also ein Fall des § 140 Satz 1 Nr. 5 StPO. Das AG Siegen hatte im AG Siegen, Beschl. v. 24.10.2024 – 401 Ds-69 Js 794/24-745/24 – aufgehoben. Das hat das LG Siegen dann im Beschwerdeverfahren „gehalten“. Der LG Siegen, Beschl. v. 14.11.2024 – 10 Qs-69 Js 794/24-94/24 – hat folgenden Leitsatz:

1. Eine nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden ist und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Es ist aber zu prüfen, ob nicht aus anderen Gründen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

2. Zur Unfähigkeit der Selbstverteidigung.

Und dann hier der LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 – 21 Qs 80/24 -, der sich noch einmal zur „Schwere der Tat“ äußert und auch zum Bestellungsverfahren – ohne Antrag – und zum Bestellungszeitpunkt, nämlich:

1. Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

2. Gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO ist dem Angeklagten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch ohne Antrag ein Pflichtverteidiger sofort beizuordnen. Daher hindert die Rechtskraft eines Beschlusses mit dem eine Bestellungsantrag des Beschuldigten (zunächst) abgewiesen worden ist, nicht die spätere Beiordnung auf Antrag eines (Wahl)Verteidigers.

Und natürlich der Dauerbrenner „Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung“ mit zwei Entscheidungen, nämlich dem LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.11.2024 – 5/06 Qs 51/24  – und dem LG Meiningen, Beschl. v. 09.10.2024 – 6 Qs 141/24. Das LG Frankfurt am Main hat es richtig gemacht und hat die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, das LG Meinigen hat sich hingegen bei den „ewig Gestrigen“ eingereiht, die von Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung ausgehen. Die Leitsätze schenke ich mir hier, die sind bekannt 🙂 .

KCanG I: Peinlicher Lapsus (?) beim BGH zum KCanG, oder: Neufestsetzung JGG-Weisungen/Jugendstrafe

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann heute zum Beginn der 18. KW. wie immer besondere Kategorien, und zwar etwas zum KCanG.

Vorab ein kleiner (?) Nachtrag.: Ich hatte am vergangenen Montag über den BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24 berichtet (KCanG III: „Nicht geringe Menge“ bleibt bei 7,5 g, oder: Auch beim BGH: Neuer Wein in alten Schläuchen).  In dem macht der BGH ja erste Ausführungen zur „nicht geringen Menge“ bei BtM nach Inkrafttreten des KCanG.

So weit, aber nicht so gut. Denn, wer jetzt den Link in dem Beitrag anklickt, erhätl als Meldung: „Das gewünschte Dokument steht nicht zur Verfügung. Eventuell ist es nicht mehr oder noch nicht freigegeben.“ Nun, richtig ist wohl, dass der BGG das Dokument „nicht mehr …. freigegeben“ hat. Denn er hat es geändert, und zwar an entscheidenden Stellen (vgl. dazu hier bei de legisbus und auch bei LTO). 

Wer die Entscheidung jetzt sucht, findet den BGH, Beschl. v. 18.04.2024 – 1 StR 106/24  zwar auch noch auf der Homepage des BGH, allerdings mit dem Hinweis: „Ursprünglich war versehentlich eine nicht beschlossene Fassung eingestellt; 
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 93/24 vom 22.4.2024„. Wer meint, in der PM eine Erklärung des BGH zu finden, ist enttäuscht. M.E. mehr als peinlich für den 1. Strafsenat und ohne weitere Worte.

Dies vorausgeschickt, dann jetzt der AG Eilenburg, Beschl. v. 18.04.2024 – 8 VRJs 144/23 jugzur Neufestsetzung drogenbezogener Weisungen nach Inkrafttreten des CanG bei tatmehrheitlichen Verurteilungen und Anwendung von Jugendstrafrecht. Die heranwachsende Verurteilte iwar im JGG-Verfahren u,a, angewiesen worden, sich in eine stationäre Entgiftungsbehandlung  zu begeben und von dort aus eine Langzeittherapie zu beantragen. Die Verurteilte hatte die drogenbezogene Weisung bislang nicht umgesetzt, was mit auch in einem Anhörungstermin thematisiert worden war. Das AG hat nach Inkrafttreten des KCanG von einer Neufestsetzung der ausgesprochenen Ahndung abgesehen:

„2. Unter Zugrundelegung der nunmehr einschlägigen Regelungen, wäre der rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalt vom 24.11.2022 straflos geblieben. Obgleich sich das Verfahren noch in der Vollstreckung befindet, ist von einer Neufestsetzung der ausgesprochenen Ahndung abzusehen. Unter Beachtung des erzieherischen Gedankens im Jugendstrafrecht und der Einheitlichkeit der Rechtsfolgenentscheidung ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der zum Zeitpunkt der Tatbegehung unerlaubte Besitz des Betäubungsmittels Cannabis am 24.11.2022 nur einen nicht ins Gewicht fallenden Beitrag der erkannten Rechtsfolge ausmacht und die Verurteilte Mischkonsumentin auch härterer Drogen (Methamphetamin, GHB, etc.) war und ist. Nicht zuletzt ist dies, nachdem die Verurteilte bereits die angewiesene stationäre Entgiftungsbehandlung nicht angetreten hat, im Rahmen der Anhörung deutlich geworden.“

Und als zweite KCanG-Entscheidung ein weiterer AG-Beschluss, nämlich der AG Heinsberg, Beschl. v. 26.04.2024 – 42 VRJs 79/23 – zur Ermäßigung einer Einheitsjugendstrafe nach dem Inkrafttreten des KCanG. Das AG hat in ihm von einer Ermäßigung einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten abgesehen:

„Eine Ermäßigung der Einheitsjugendstrafe kommt nicht in Betracht. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.03.2023, Az. 647 Ls 486/22 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in insgesamt 13 Fällen schuldig gesprochen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb. Einbezogen wurde das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.07.2022, Az: 647 Ds 101/22. Dort wurde der Verurteilte wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln in 3 Fällen schuldig gesprochen. In zwei Fällen ging es um den Besitz von Amphetamin, davon in einem Fall im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit mit einem Joint und damit keiner Tateinheit i.S.d. Art. 313 Abs. 3 EGStGB. Beide Fälle bleiben nach dem CanG auch weiterhin strafbar. In einem weiteren Fall des illegalen Besitzes ging es um den Besitz von nur 0,06g netto Marihuana sowie einen Joint. Angesichts dieser lediglich geringen Mengen und des Tatunrechts der Vielzahl an übrigen Taten war keine relevante Auswirkung auf das Strafmaß gegeben.“

Interessant in dem Zusammenhang ist ein weiterer Beschluss des AG vom gleichen Tag. In dem hat das AG (s. AG Heinsberg, Beschl. v. 26.04.2024 – 42 VRJs 79/23) dem Verurteilten einen Pflichtverteidiger bestellt. Das hat das AG allerdings – leider – nicht näher begründet. Im Beschluss heißt es nur: „§ 140 Abs. 2 SIPO analog„.