StGB III: Fahrbahnsitzblockade von Klimaaktivisten, oder: Keine Rechtfertigung, da „Selbstdarstellung“.

entnommen openclipart

Ich hatte heute Mittag ja schon über eine „Klima-Entscheidung“ berichtet, und zwar hier unter StGB II: Festkleben auf Fahrbahn durch „Klimaaktivist“, oder: Nötigung und Widerstand über den LG Berlin, Beschl. v. 21.11.2022 – 534 Qs 80/22. 

Zu der Problematik gibt es dann noch eine weitere Entscheidung des LG Berlin, nämlich das LG Berlin, Urt. v. 18.01.2023 – 518 Ns 31/22. Mit dem Urteil hat das LG die Berufung gegen ein Urteil des AG Tiergarten verworfen, durch das der Angeklagte wegen einer Blockade wegen einer Nötigung verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte sich im Februar 2022 mit elf weiteren Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ im Bereich einer Zufahrt zur Stadtautobahn A 100 in Berlin-Moabit „nur“ auf die Fahrbahn gesetzt, während zwei andere Demonstranten sich auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festgeklebt hatten. Das AG hatte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 EUR verhängt. Das LG bestätigt das.

Zu Verwerflichkeit i.S. von § 240 Abs. 2 StGB führt das LG aus:

„Die Tat war auch als verwerflich i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen und insbesondere nicht durch die in Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit, deren Prüfungsmaßstab hier allein maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, juris Rn. 38), gerechtfertigt. Die vorzunehmende Prüfung der Zweck-Mittel-Relation ergibt im vorliegenden Fall, dass der Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt (gewaltsame, gezielte Blockade der Verkehrsteilnehmer) zu dem angestrebten Zweck (öffentlich-mediale Aufmerksamkeit erlangen) als verwerflich anzusehen ist.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass eine inhaltliche Bewertung der politischen Ziele der Versammlungsteilnehmer durch das Gericht bei der Prüfung der Zweck-Mittel-Relation grundsätzlich nicht stattzufinden hat, vielmehr hat das Gericht, wie auch der Staat insgesamt, gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger inhaltsneutral zu bleiben (vgl. BVerfG, aaO. Rn. 60). Andererseits sind diese politischen Ziele aber auch nicht als Zwecke iSd. im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung durchzuführenden Zweck-Mittel-Relation des § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. Fischer, aaO., Rn. 44). Dies hat zur Folge, dass bei der Bewertung eines Eingriffs in die Rechte Dritter durch politische Versammlungen der Inhalt eines politischen Ziels grundsätzlich keine Rolle spielen darf, also nicht etwa bestimmte Ziele (selbst wenn sie noch so hochstehend und wertvoll erscheinen) seitens des Gerichts als wertvoller angesehen werden dürfen als andere. Dies gilt uneingeschränkt und trotz der Regelung des Art. 20a GG auch im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten verfolgten politischen Anliegen des Klimaschutzes. In Art 20a GG wird zwar der Umweltschutz als Staatsziel festgeschrieben. Das darin enthaltene Klimaschutzgebot normiert aber auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 157, 30 ff) (nur) eine Pflicht des Staates zum Klimaschutz bzw. eine Pflicht des Staates zur Herstellung von Klimaneutralität. Diese Pflicht des Staates soll bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gegenüber dem Staat einklagbar sein. Eine Ermächtigung des einzelnen zum (willkürlichen) Eingriff in die Rechte anderer zum Zwecke der Erreichung von medialer öffentlicher Aufmerksamkeit für weiter gehende Klimaschutzmaßnahmen ist damit jedoch keineswegs verbunden, so dass die Regelung des Art. 20a GG bei der gemäß § 240 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung der Zweck-Mittel-Relation außer Beachtung zu bleiben hat.

Der Angeklagten und seine Mittäter können sich zwar auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Demnach dürfen sie sich zu einem kommunikativen Zweck mit anderen friedlich versammeln, ein Grundrecht, das für die Willensbildung im demokratischen Rechtsstaat konstitutiv ist. Dabei haben die Grundrechtsträger grundsätzlich das Recht, selbst über Ziel, Gegenstand, Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung zu bestimmen, wodurch ihnen auch grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, durch Sitzblockaden Aufmerksamkeit für ihre politisch-gesellschaftlichen (Fern-) Ziele zu generieren (vgl. BVerfG aaO. Rn. 39, 63). Andrerseits ist von dem Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsteilnehmer als Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigung die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Denn Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Willensbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, aaO., Rn. 44). Nur mit der Ausübung des Versammlungsrechts unvermeidbare nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG ohne Weiteres gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (BVerfG, aaO., Rn. 54). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr diente die verfahrensgegenständliche Straßenblockade gerade und ausschließlich dem Zweck, die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahnabfahrt gezielt zu blockieren, diese also gezielt in ihrer Fortbewegungsfreiheit und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit zu beschränken.

Während sich der Angeklagte und seine Mittäter auf das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG berufen können, ist andererseits festzuhalten, dass ihr Handeln (gezielt und absichtlich) die allgemeine Handlungsfreiheit der zwangsweise auf der Autobahnabfahrt stehenden Verkehrsteilnehmer gemäß Art. 2 Abs. 1 GG erheblich beeinträchtigt hat. Diese konnten sich weder mit ihrem Fahrzeug in die gewünschte Richtung fortbewegen, noch einen Umweg nehmen und damit der Blockade ausweichen oder diese umfahren. Ebenso wenig war es ihnen möglich, ihre Fahrzeug zu verlassen und ihren Weg zu Fuß fortzusetzen, weil sie dieses dadurch aufgeben und ihrerseits den nachfolgenden Verkehr unzulässig dauerhaft behindert hätten. Damit waren sie im Ergebnis für die Zeit bis zur Beendigung der Blockade durch die Polizei räumlich auf den Bereich in ihrem bzw. unmittelbar um ihr Fahrzeug herum beschränkt, was dem Zustand des Eingesperrt seins zwar nicht gleich-, aber in seiner ganz erheblichen Zwangswirkung doch durchaus nahe kommt. Zu dieser unmittelbaren Zwangswirkung kommen die daraus folgenden weiteren Einschränkungen der blockierten Verkehrsteilnehmer hinzu, die durch das Verhindern jeglicher nennenswerter Fortbewegungsmöglichkeiten in ihren Plänen an diesem Tag zeitlich ganz erheblich beeinträchtigt wurden.

Zweck des Angeklagten und seiner Mittäter iSd. § 240 Abs. 2 StGB war es im vorliegenden Fall nicht (wie auch in anderen Fällen gezielter politischer Sitzblockaden, sofern es nicht tatsächlich in erster Linie um die Verhinderung des Zugangs zu einer bestimmten Örtlichkeit geht, was hier nicht der Fall war), konkret diese Straße zu diesem Zeitpunkt zu blockieren. Vielmehr diente diese Straßenblockade gezielt der Lahmlegung des Verkehrs auf einer stark frequentierten Straße in Berlin zu einer Hauptverkehrszeit am Morgen an einem Werktag. Damit sollte eine möglichst weit reichende mediale, öffentliche Aufmerksamkeit für die Fernziele der Versammlungsteilnehmer (verstärkte Anstrengungen zum Klimaschutz u.ä.) und ein möglichst großes Aufsehen in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden (vgl. BVerfG aaO Rn. 61; Fischer, aaO., Rn. 44, 46). Die solcherart gezielt und nicht nur als Folge einer Demonstration zwangsläufig-unbeabsichtigt betroffenen Dritte wurden so zu einem Objekt der Meinungsäußerung des Angeklagten und seiner Mittäter instrumentalisiert.

Mittel des Angeklagten und seiner Mittäter iSd. § 240 StGB waren hier die festgestellten Zwangseinwirkungen auf Dritte, die allein darauf abzielten, durch die Zwangseinwirkung gesteigerte öffentlich-mediale Aufmerksamkeit und Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erreichen.

Entscheidend zu berücksichtigen ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung vor allem das Gewicht des gewaltsamen Eingriffs in die Rechte Dritter, die von den Tätern zu Objekten ihrer Selbstdarstellung gemacht werden (Fischer aaO. Rn. 46).

Bei der vorzunehmenden Abwägung waren dabei vorliegend insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

– Dauer der Blockade: Die Blockade dauerte etwa anderthalb Stunden und war damit von einer erheblich Dauer. Die blockierten Verkehrsteilnehmer mussten damit eine nicht nur in ihren Wirkungen erhebliche, sondern auch länger andauernde Freiheitseinschränkung mit der Folge erheblicher Zeitverzögerungen und Verspätungen hinnehmen.

– vorherige Bekanntgabe der Blockade: Die betroffenen Verkehrsteilnehmer hatten zudem keine Möglichkeit, sich vorher auf die Blockade einzustellen, weil diese weder zeitlich noch örtlich konkret angekündigt worden war; nur ganz allgemein war aufgrund einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2022, also vier Tage zuvor, in der Zukunft mit Blockaden auch in Berlin und damit wohl auch wie in der Vergangenheit auf der BAB 100 zu rechnen. Ein allgemeines In-Aussicht-Stellen solcher Blockaden für nicht weiter konkretisierte künftige Orte und Zeitpunkte, wie sie durch die sog. „Letzten Generation“ zuvor erfolgt war, genügt aber nicht, um sich hinsichtlich Wahl des Verkehrsmittels oder der Fahrtstrecke darauf einzustellen, weil eine solche Ankündigung hinsichtlich Zeitraum und Ort viel zu unbestimmt ist, um sich als möglicher betroffener Verkehrsteilnehmer auf die Behinderungen und deren mögliche weitere Auswirkungen einzustellen und eine Alternativstrecke zu planen oder ein Alternativverkehrsmittel nebst Extra-Zeit zu organisieren.

– Umfang der Blockade, Ausweichmöglichkeiten: Auch war den Blockierten ein spontanes Ausweichen auf der Autobahnausfahrt – wie oben dargestellt – nicht möglich. Die Blockade war für die auf der Autobahnausfahrt stehenden Verkehrsteilnehmer „total“.

– Sachbezug der Blockade: Andererseits besteht zwar ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen dem fortschreitenden Klimawandel und den Schadstoffemissionen von Fahrzeugen, die hier blockiert worden sind. Dieser scheint aber eher allgemein zu bestehen und schwach ausgeprägt zu sein, da sich die Aktion nicht gegen Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen richtete, sondern global gegen den Klimawandel und für weiterreichende politische Klimaschutzmaßnahmen. Darüber hinaus wurde während der Blockadeaktion auf Transparenten auch auf eine Lebensmittelverschwendung hingewiesen. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesem politischen Anliegen und der verfahrensgegenständlichen Verkehrsblockade ist nicht ersichtlich.

Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden, zunächst genannten drei Aspekte, die gerade auch in ihrer Zusammenschau zu der Feststellung eines erheblichen Eingriffs in die Rechte der betroffenen unbeteiligten Verkehrsteilnehmer führten, sorgten dafür, dass die zudem gezielt und absichtsvoll und nicht nur als Nebenwirkung einer Demonstration blockierten Fahrzeugführer dem Willen der Versammlungsteilnehmer in besonders starkem Maße ausgeliefert waren. Andererseits ist ein Sachzusammenhang zwischen der Blockadeaktion und den konkret von ihr Betroffenen zwar vorhanden, aber eher gering, und konnte sich im Ergebnis angesichts der hiesigen, dargestellten Eingriffsstärke in die Rechts Dritter bei der Abwägung nicht entscheidend zugunsten des Angeklagten auszuwirken.

Die verfahrensgegenständliche Anwendung von Gewalt gegen die Verkehrsteilnehmer war daher zu dem angestrebten Zweck im Ergebnis der Abwägung als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert