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StGB I: „Kleber-Sitzblockade“ im Straßenverkehr, oder: Wenn das Umfahren der Sperre möglich ist…..

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Und dann heute StGB-Entscheidungen, und zwar zwei aus der Instanz und eine vom OLG Hamm.

Ich eröffne den Reigen mit dem LG Aschaffenburg, Urt. v. 11.03.2026 – 2 NBs 204 Js 12/24. Entschieden hat das LG noch einmal einen sog. Sitzblockadenfall.

Das AG hatte die Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt und war von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

„Die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. gehören der „Letzten Generation“ einem Bündnis von Klimaaktivisten an bzw. unterstützen diese. Am 23.12.2023 gegen 13.30 Uhr haben die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sich einem gemeinsamen Tatplan entsprechend und ohne zuvor eine Versammlung angemeldet zu haben bewusst und gewollt mit Bannern / Transparenten auf dem Fußgängerüberweg nebeneinander auf die zweispurige Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße in Aschaffenburg über beide Fahrspuren gesetzt. Auf diese Weise blockierten die Angeklagten und ihre Mitstreiter den Verkehr in Richtung Goldbacher Straße, worauf es ihnen von vornherein angekommen war.

Noch bevor kurze Zeit später die herbeigerufene Polizei eintraf, klebten sich die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. wie von vornherein gemeinsam geplant mittels Sekundenkleber jeweils mit einer Hand auf der Fahrbahndecke fest. Um 14.24 Uhr löste die Polizei die Versammlung auf und sprach einen Platzverweis gegenüber den Versammlungsteilnehmern aus. Die Angeklagte allein entfernte sich daraufhin von der Fahrbahn. Zwischen 15.08 Uhr und 15.18 Uhr wurden die festgeklebten anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. von der Fahrbahndecke gelöst und von der Fahrbahn verbracht. Gegen 15.20 Uhr hat die Polizei die Fahrbahn für den Verkehr wieder freigegeben.
Entgegen der Absicht der Angeklagten und der Absicht der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. kam es infolge der Blockade nicht zu gravierenden Verkehrsstörungen. Im Bereich Luitpoldstraße / Friedrichstraße hat die Polizei letztere in Richtung Goldbacher Straße voll gesperrt und somit die weitere Zufahrt in den blockierten Bereich verhindert. Fahrzeuge, die durch die Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. zunächst blockiert wurden, konnten in der Folge über die kleine, einspurige Verbindungsspange vor der Blockade auf die Weißenburger Straße wechseln. Die Geschädigten W., Y., F. und K. etwa, die mit ihren Fahrzeugen in der ersten bis vierten Reihe standen, wurden für ca. zehn Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich, die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Nach dem Tatplan der Angeklagten und dem Tatplan der anderweitig Verfolgten S., F., S., M. und B., J. sollte die Blockade freilich eine erhebliche Dauer, einen beträchtlichen Umfang und erhebliche Auswirkungen erreichen. Insoweit ist ihr Vorhaben gescheitert.“

Dagegen die Berufung der Angeklagten, die Erfolg hatte. Das LG hat die Angeklagte frei gesprochen:

„Die Berufung der Angeklagten, mit der sie einen Freispruch anstrebt, ist zulässig (§§ 312, 314 Abs. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Angeklagte war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 09.12.2024 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

In objektiver Hinsicht ist – in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Amtsgerichts – zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass durch die von der Angeklagten und ihren drei Mitstreitern durchgeführte Sitzblockade der Fahrbahn die hiervon betroffenen Verkehrsteilnehmer nur in geringem Umfang beeinträchtigt waren. Außer der Zeugin K., S. – die mit ihrem Pkw in der ersten Reihe direkt vor der Sitzblockade stand, der Zeugin F., K. – die mit ihrem Pkw in der zweiten Reihe stand, dem Zeugen Y., I. – der mit seinem Pkw in der dritten Reihe stand – und dem Zeugen W., K. – der mit seinem Pkw in der vierten Reihe stand – sind weitere betroffene Kraftfahrer namentlich nicht bekannt und feststellbar. Von den genannten betroffenen vier Zeugen kommen gemäß der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte einer mit Gewalt begangenen Nötigungshandlung in Betracht (vgl. BayObLG NJW 2025, 984), hier also lediglich die Geschädigten F., K., Y., I. und W., K. Diese wurden für ca. 10 Minuten an der Weiterfahrt gehindert. Letztlich war es den Geschädigten wie auch etwaigen betroffenen weiteren Verkehrsteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Blockadeaktion mit ihren Fahrzeugen im Bereich zwischen der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße und der Sitzblockade auf dem Fußgängerüberweg in der Friedrichstraße auf Höhe des Herstallturms / der Herstallstraße einer Strecke von etwa 200 Meter Länge befanden, möglich, über die einspurige Verbindungsspange vor der Blockade von der Friedrichstraße auf die gegenüberliegende Weißenburger Straße zu wechseln und so die Blockade durch einen geringfügigen Umweg zu umfahren. Auch etwaige – allerdings nicht festgestellte weitere betroffene Kraftfahrer, die sei es nach der polizeilichen Sperre der weiteren Zufahrt in den blockierten Bereich oder bereits vorher – im Bereich der Kreuzung Friedrichstraße / Luitpoldstraße an der Weiterfahrt gehindert waren, konnten der Blockade nicht ausschließbar mit einem relativ geringen Zeitaufwand ausweichen und diese über die Weißenburger Straße / Duccastraße oder die Luitpoldstraße / Landingstraße umfahren. Gegenteiliges konnte mangels entsprechender beweiskräftiger Dokumentation jedenfalls nicht festgestellt werden. Zugunsten der Angeklagten ist somit davon auszugehen, dass durch die Blockadeaktion nur eine überschaubare, geringe Zahl von Verkehrsteilnehmern über einen nur geringen Zeitraum betroffen war, wobei es diesen möglich war, die Sitzblockade über die genannten Ausweichmöglichkeiten mit nur geringem Zeitaufwand zu umfahren.

Unter diesen zugunsten der Angeklagten anzunehmenden Umständen fehlt es objektiv an der für eine rechtswidrige Nötigung erforderlichen Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Entgegen dem Ersturteil konnte die Kammer aufgrund der Berufungshauptverhandlung letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei feststellen, dass die Blockadeaktion der Angeklagten und ihrer drei Mitstreiter in subjektiver Hinsicht im Sinne eines zumindest bedingten Tatvorsatzes darauf ausgerichtet war, den Verkehr in einem beträchtlichen Ausmaß über eine erhebliche Dauer zu beeinträchtigen und ein Verkehrschaos auszulösen, um ihrem Anliegen größtmögliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. Die Angeklagte hat dies bestritten und angegeben, dass sie wie auch ihre drei Mitstreiter – ortskundig sei und davon ausgegangen sei, dass an der für die Blockadeaktion gewählten Stelle ein Abfließen des Verkehrs gut möglich sei. Ihr sei auch aufgrund entsprechender Vorerfahrungen bereits vorher schon klar gewesen, dass die Polizei schnell vor Ort sein würde und den Verkehr gut würde umleiten können. Letztlich habe sie sich bei Beginn ihrer Blockadeaktion das Ausmaß der hierdurch bedingten Verkehrsbeeinträchtigung genauso vorgestellt, wie es dann tatsächlich gewesen sei, nämlich nur in einem geringen Umfang. Diese Einlassung der Angeklagten zu ihrem subjektiven Vorstellungsbild konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegen. Deshalb war die Angeklagte nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen.“

StGB III: Fahrbahnsitzblockade von Klimaaktivisten, oder: Keine Rechtfertigung, da „Selbstdarstellung“.

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Ich hatte heute Mittag ja schon über eine „Klima-Entscheidung“ berichtet, und zwar hier unter StGB II: Festkleben auf Fahrbahn durch „Klimaaktivist“, oder: Nötigung und Widerstand über den LG Berlin, Beschl. v. 21.11.2022 – 534 Qs 80/22. 

Zu der Problematik gibt es dann noch eine weitere Entscheidung des LG Berlin, nämlich das LG Berlin, Urt. v. 18.01.2023 – 518 Ns 31/22. Mit dem Urteil hat das LG die Berufung gegen ein Urteil des AG Tiergarten verworfen, durch das der Angeklagte wegen einer Blockade wegen einer Nötigung verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte sich im Februar 2022 mit elf weiteren Aktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ im Bereich einer Zufahrt zur Stadtautobahn A 100 in Berlin-Moabit „nur“ auf die Fahrbahn gesetzt, während zwei andere Demonstranten sich auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festgeklebt hatten. Das AG hatte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 EUR verhängt. Das LG bestätigt das.

Zu Verwerflichkeit i.S. von § 240 Abs. 2 StGB führt das LG aus:

„Die Tat war auch als verwerflich i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen und insbesondere nicht durch die in Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit, deren Prüfungsmaßstab hier allein maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, juris Rn. 38), gerechtfertigt. Die vorzunehmende Prüfung der Zweck-Mittel-Relation ergibt im vorliegenden Fall, dass der Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt (gewaltsame, gezielte Blockade der Verkehrsteilnehmer) zu dem angestrebten Zweck (öffentlich-mediale Aufmerksamkeit erlangen) als verwerflich anzusehen ist.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass eine inhaltliche Bewertung der politischen Ziele der Versammlungsteilnehmer durch das Gericht bei der Prüfung der Zweck-Mittel-Relation grundsätzlich nicht stattzufinden hat, vielmehr hat das Gericht, wie auch der Staat insgesamt, gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger inhaltsneutral zu bleiben (vgl. BVerfG, aaO. Rn. 60). Andererseits sind diese politischen Ziele aber auch nicht als Zwecke iSd. im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung durchzuführenden Zweck-Mittel-Relation des § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. Fischer, aaO., Rn. 44). Dies hat zur Folge, dass bei der Bewertung eines Eingriffs in die Rechte Dritter durch politische Versammlungen der Inhalt eines politischen Ziels grundsätzlich keine Rolle spielen darf, also nicht etwa bestimmte Ziele (selbst wenn sie noch so hochstehend und wertvoll erscheinen) seitens des Gerichts als wertvoller angesehen werden dürfen als andere. Dies gilt uneingeschränkt und trotz der Regelung des Art. 20a GG auch im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten verfolgten politischen Anliegen des Klimaschutzes. In Art 20a GG wird zwar der Umweltschutz als Staatsziel festgeschrieben. Das darin enthaltene Klimaschutzgebot normiert aber auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 157, 30 ff) (nur) eine Pflicht des Staates zum Klimaschutz bzw. eine Pflicht des Staates zur Herstellung von Klimaneutralität. Diese Pflicht des Staates soll bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen trotz des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gegenüber dem Staat einklagbar sein. Eine Ermächtigung des einzelnen zum (willkürlichen) Eingriff in die Rechte anderer zum Zwecke der Erreichung von medialer öffentlicher Aufmerksamkeit für weiter gehende Klimaschutzmaßnahmen ist damit jedoch keineswegs verbunden, so dass die Regelung des Art. 20a GG bei der gemäß § 240 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung der Zweck-Mittel-Relation außer Beachtung zu bleiben hat.

Der Angeklagten und seine Mittäter können sich zwar auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Demnach dürfen sie sich zu einem kommunikativen Zweck mit anderen friedlich versammeln, ein Grundrecht, das für die Willensbildung im demokratischen Rechtsstaat konstitutiv ist. Dabei haben die Grundrechtsträger grundsätzlich das Recht, selbst über Ziel, Gegenstand, Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung zu bestimmen, wodurch ihnen auch grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet ist, durch Sitzblockaden Aufmerksamkeit für ihre politisch-gesellschaftlichen (Fern-) Ziele zu generieren (vgl. BVerfG aaO. Rn. 39, 63). Andrerseits ist von dem Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsteilnehmer als Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigung die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Denn Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Willensbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (BVerfG, aaO., Rn. 44). Nur mit der Ausübung des Versammlungsrechts unvermeidbare nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG ohne Weiteres gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (BVerfG, aaO., Rn. 54). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr diente die verfahrensgegenständliche Straßenblockade gerade und ausschließlich dem Zweck, die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahnabfahrt gezielt zu blockieren, diese also gezielt in ihrer Fortbewegungsfreiheit und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit zu beschränken.

Während sich der Angeklagte und seine Mittäter auf das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG berufen können, ist andererseits festzuhalten, dass ihr Handeln (gezielt und absichtlich) die allgemeine Handlungsfreiheit der zwangsweise auf der Autobahnabfahrt stehenden Verkehrsteilnehmer gemäß Art. 2 Abs. 1 GG erheblich beeinträchtigt hat. Diese konnten sich weder mit ihrem Fahrzeug in die gewünschte Richtung fortbewegen, noch einen Umweg nehmen und damit der Blockade ausweichen oder diese umfahren. Ebenso wenig war es ihnen möglich, ihre Fahrzeug zu verlassen und ihren Weg zu Fuß fortzusetzen, weil sie dieses dadurch aufgeben und ihrerseits den nachfolgenden Verkehr unzulässig dauerhaft behindert hätten. Damit waren sie im Ergebnis für die Zeit bis zur Beendigung der Blockade durch die Polizei räumlich auf den Bereich in ihrem bzw. unmittelbar um ihr Fahrzeug herum beschränkt, was dem Zustand des Eingesperrt seins zwar nicht gleich-, aber in seiner ganz erheblichen Zwangswirkung doch durchaus nahe kommt. Zu dieser unmittelbaren Zwangswirkung kommen die daraus folgenden weiteren Einschränkungen der blockierten Verkehrsteilnehmer hinzu, die durch das Verhindern jeglicher nennenswerter Fortbewegungsmöglichkeiten in ihren Plänen an diesem Tag zeitlich ganz erheblich beeinträchtigt wurden.

Zweck des Angeklagten und seiner Mittäter iSd. § 240 Abs. 2 StGB war es im vorliegenden Fall nicht (wie auch in anderen Fällen gezielter politischer Sitzblockaden, sofern es nicht tatsächlich in erster Linie um die Verhinderung des Zugangs zu einer bestimmten Örtlichkeit geht, was hier nicht der Fall war), konkret diese Straße zu diesem Zeitpunkt zu blockieren. Vielmehr diente diese Straßenblockade gezielt der Lahmlegung des Verkehrs auf einer stark frequentierten Straße in Berlin zu einer Hauptverkehrszeit am Morgen an einem Werktag. Damit sollte eine möglichst weit reichende mediale, öffentliche Aufmerksamkeit für die Fernziele der Versammlungsteilnehmer (verstärkte Anstrengungen zum Klimaschutz u.ä.) und ein möglichst großes Aufsehen in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden (vgl. BVerfG aaO Rn. 61; Fischer, aaO., Rn. 44, 46). Die solcherart gezielt und nicht nur als Folge einer Demonstration zwangsläufig-unbeabsichtigt betroffenen Dritte wurden so zu einem Objekt der Meinungsäußerung des Angeklagten und seiner Mittäter instrumentalisiert.

Mittel des Angeklagten und seiner Mittäter iSd. § 240 StGB waren hier die festgestellten Zwangseinwirkungen auf Dritte, die allein darauf abzielten, durch die Zwangseinwirkung gesteigerte öffentlich-mediale Aufmerksamkeit und Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erreichen.

Entscheidend zu berücksichtigen ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung vor allem das Gewicht des gewaltsamen Eingriffs in die Rechte Dritter, die von den Tätern zu Objekten ihrer Selbstdarstellung gemacht werden (Fischer aaO. Rn. 46).

Bei der vorzunehmenden Abwägung waren dabei vorliegend insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

– Dauer der Blockade: Die Blockade dauerte etwa anderthalb Stunden und war damit von einer erheblich Dauer. Die blockierten Verkehrsteilnehmer mussten damit eine nicht nur in ihren Wirkungen erhebliche, sondern auch länger andauernde Freiheitseinschränkung mit der Folge erheblicher Zeitverzögerungen und Verspätungen hinnehmen.

– vorherige Bekanntgabe der Blockade: Die betroffenen Verkehrsteilnehmer hatten zudem keine Möglichkeit, sich vorher auf die Blockade einzustellen, weil diese weder zeitlich noch örtlich konkret angekündigt worden war; nur ganz allgemein war aufgrund einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2022, also vier Tage zuvor, in der Zukunft mit Blockaden auch in Berlin und damit wohl auch wie in der Vergangenheit auf der BAB 100 zu rechnen. Ein allgemeines In-Aussicht-Stellen solcher Blockaden für nicht weiter konkretisierte künftige Orte und Zeitpunkte, wie sie durch die sog. „Letzten Generation“ zuvor erfolgt war, genügt aber nicht, um sich hinsichtlich Wahl des Verkehrsmittels oder der Fahrtstrecke darauf einzustellen, weil eine solche Ankündigung hinsichtlich Zeitraum und Ort viel zu unbestimmt ist, um sich als möglicher betroffener Verkehrsteilnehmer auf die Behinderungen und deren mögliche weitere Auswirkungen einzustellen und eine Alternativstrecke zu planen oder ein Alternativverkehrsmittel nebst Extra-Zeit zu organisieren.

– Umfang der Blockade, Ausweichmöglichkeiten: Auch war den Blockierten ein spontanes Ausweichen auf der Autobahnausfahrt – wie oben dargestellt – nicht möglich. Die Blockade war für die auf der Autobahnausfahrt stehenden Verkehrsteilnehmer „total“.

– Sachbezug der Blockade: Andererseits besteht zwar ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen dem fortschreitenden Klimawandel und den Schadstoffemissionen von Fahrzeugen, die hier blockiert worden sind. Dieser scheint aber eher allgemein zu bestehen und schwach ausgeprägt zu sein, da sich die Aktion nicht gegen Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen richtete, sondern global gegen den Klimawandel und für weiterreichende politische Klimaschutzmaßnahmen. Darüber hinaus wurde während der Blockadeaktion auf Transparenten auch auf eine Lebensmittelverschwendung hingewiesen. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesem politischen Anliegen und der verfahrensgegenständlichen Verkehrsblockade ist nicht ersichtlich.

Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden, zunächst genannten drei Aspekte, die gerade auch in ihrer Zusammenschau zu der Feststellung eines erheblichen Eingriffs in die Rechte der betroffenen unbeteiligten Verkehrsteilnehmer führten, sorgten dafür, dass die zudem gezielt und absichtsvoll und nicht nur als Nebenwirkung einer Demonstration blockierten Fahrzeugführer dem Willen der Versammlungsteilnehmer in besonders starkem Maße ausgeliefert waren. Andererseits ist ein Sachzusammenhang zwischen der Blockadeaktion und den konkret von ihr Betroffenen zwar vorhanden, aber eher gering, und konnte sich im Ergebnis angesichts der hiesigen, dargestellten Eingriffsstärke in die Rechts Dritter bei der Abwägung nicht entscheidend zugunsten des Angeklagten auszuwirken.

Die verfahrensgegenständliche Anwendung von Gewalt gegen die Verkehrsteilnehmer war daher zu dem angestrebten Zweck im Ergebnis der Abwägung als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen.“

AG II: Sind Sitzblockaden der Klimaaktivisten strafbar?, oder: Keine Nötigung/kein Widerstandleisten?

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Bei der zweiten AG-Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um das AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 05.10.2022 – (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22). Es nimmt Stellung zur Frage, ob  die Sitzblockaden durch Klimaaktivsten der „Letzten Generation“ den Tatbestand des Widerstandleisten gem. § 113 Abs. 1 StGB und/oder der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen. Das AG hat die Frage verneint und den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Hier nur die Ausführungen des AG zur Nötigung:

„1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeschuldigten vor, am 23.6.2022 gemeinsam mit 66 anderen gesondert verfolgten Personen die Kreuzung Frankfurter Tor/F. Allee im Rahmen einer politischen Demonstration „Öl sparen statt Bohren“ (ausweislich der durch die Zeugen fotografierten Plakate) der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ blockiert zu haben und dadurch über einen Zeitraum von ca. 3,5 Stunden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen erzeugt zu haben sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen zu haben: insoweit wirft die Staatsanwaltschaft der Angeschuldigten vor, sich zur Erschwerung der polizeilichen Räumungsmaßnahmen mit der rechten Hand mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt zu haben, so dass zunächst ca. 10 Minuten lang der Klebstoff gelöst werden musste, bis es möglich gewesen sei, die Angeschuldigte von der Straße wegzuführen.

2. Soweit der Vorwurf des Widerstandleistens gem. § 113 Abs. 1 StGB erhoben wird, liegt bereits der objektive Tatbestand nicht vor,……..

3. Soweit der Angeschuldigten vorgeworfen wird, sie habe gegenüber den durch die Sitzblockade behinderten Fahrzeugführerenden eine verwerfliche Nötigungshandlung i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB begangen, ist dies den Akten nicht zu entnehmen.

Vorauszuschicken ist, dass jede politische Demonstration lästig ist, aber für den demokratischen Rechtsstaat unerlässlich: Großdemonstrationen legen den Innenstadtverkehr oftmals für halbe Tage lahm, die Anwohner müssen für Stunden verschiedene Belästigungen dulden. Um politischen Demonstrationen strafrechtlich zu begegnen, muss daher festgestellt werden, dass der gesetzliche Rahmen durch Demonstrationsteilnehmer verlassen wurde, namentlich im Falle unfriedlicher Demonstrationen, in denen es zu kollektiven, nicht unerheblichen Gewalthandlungen kommt.

Dass dies hier nicht der Fall war, ist den eindrücklichen Schilderungen mancher Zeugen und von Seiten der Polizei zu entnehmen, die nicht nur keinerlei Gewalttätigkeit beobachteten, sondern im Gegenteil die Friedfertigkeit bzw. Kooperationswilligkeit sämtlicher beteiligter Demonstrationsteilnehmer ausdrücklich hervorheben, …: „Ganz ruhig und überhaupt nicht aggressiv“ und die dienstliche Äußerung …: „Außerdem sind die Personen meist sehr offen mit ihrer Verklebung Aktive Handlungen, die das lösen erschweren, hat bis heute keine der durch mich gelösten Personen unternommen“.

Im Übrigen ist auch im Rahmen von politischen Demonstrationen welche zur Steigerung der (medialen) Aufmerksamkeit auf das Mittel von Blockaden zurückgreifen, der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG eröffnet, weshalb eine umfängliche Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zu vollziehen ist, vgl. BVerfG, Beschl.v.7.3.2011:

„Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92, 104; BVerfGK 11, 102, 108). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206, 248; 87, 399, 406; 104, 92, 103 f.). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315, 345).

Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 351; BVerfGK 4, 154, 158; 11, 102, 108). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206, 250).“

Deshalb sind im Lichte von Art. 8 GG zum Schutz vor übermäßigen Sanktionen seitens des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel gem. § 240 Abs. 2 StGB aufgestellt worden.

Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion (a), deren vorherige Bekanntgabe (b), Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten (c), die Dringlichkeit des blockierten Transports (d), aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (e). Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist (f). Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92, 112).

Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt vorliegend, dass die – nicht angemeldete – Protestdemonstration nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB ist.

(a) Die von der Blockade betroffenen Zeugen der sog. zweiten Reihe sind – anders als der Strafbefehlsentwurf glauben machen will – nicht während des gesamten polizeilichen Einsatzes von der ersten polizeilichen Anforderung bis zur vollständigen polizeilichen Freigabe der Straße beeinträchtigt worden …, sondern längstens für ca. zwei Stunden, …. Dass über diese Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Fahrer und Fahrerinnen der betroffenen Fahrzeuge hinaus und die – zugegeben sehr lästigen – Folgen, zu Terminen verspätet oder gar nicht erscheinen zu können, besondere Grundrechtseinschränkungen erfolgten, ist nicht ersichtlich. Namentlich, dass ein Zeuge einer „Schulbeförderung nicht nachkommen“ konnte, nämlich eines 18 Jahre alten Schülers, stellt keine den Demonstranten bzw. der Angeschuldigten vorwerfbare Beeinträchtigung des betreffenden Schülers dar, da nicht ersichtlich und auch nicht ausgeführt ist, dass und ggf. weshalb es dem erwachsenen Schüler nicht möglich gewesen sein sollte, auf anderem Wege noch pünktlich zu seiner Schule zu gelangen.

(b) „Blockadeaktionen“ wurden durch die politische Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ medial angekündigt, zwar nicht konkret dahin, wann oder wo genau entsprechende Demonstrationen stattfinden (das wäre allerdings auch nicht zu erwarten, da dann jede mediale Aufmerksamkeit dank gezielter polizeilicher Vorfeldmaßnahmen abhanden käme), allerdings dahin, dass im Stadtgebiet oder auf Autobahnen bzw. an Autobahnabfahrten ab einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Aktionen geplant sind, so dass für Autofahrer grundsätzlich während der angekündigten Zeiten mit entsprechenden Beeinträchtigungen gerechnet werden konnte und musste und ggf. Möglichkeiten des Parkand-Ride oder der öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen waren.

(c) Verkehrsleitende Maßnahmen (Ableitungen und Vorsperren) wurden seitens der Polizei bereits ab 9:04 Uhr vorgenommen, so dass die anfänglich zwischen 850 m und 1,8 km vorgefundenen Rückstauungen alsbald erheblich reduziert werden konnten. Jedenfalls die Fahrzeugführer der sog. zweiten Reihe waren, als sie hinter den ersten Fahrzeugen vor den Demonstranten bremsen mussten, alsbald eingekeilt zwischen weiteren Fahrzeugen und vermochten nicht mehr fortzufahren über einen Zeitraum von ca. 2 Stunden. Dahingehend weisen die Akten acht ermittelte Geschädigte auf. Die Demonstranten selbst hatten nicht für alternative Zufahrtswege gesorgt. Aus Sicht der betroffenen Fahrzeugführer war also jede Alternative in dem Moment, wo sie in dem Stau vor den Demonstranten standen nach Aktenlage abhanden gekommen.

Es handelt sich bei der Örtlichkeit allerdings um einen allgemein bekannten, stark frequentierten Verkehrsbereich, in dem auch ohne politische Aktionen regelmäßig mit Staus zu rechnen ist.

(d) Eine Behinderung notwendigen Verkehrs, namentlich des Verkehrs von Rettungsfahrzeugen war durch die hier maßgebliche Blockade allerdings nicht gegeben. Die dienstliche Äußerung …, führt dazu aus, dass „Fahrzeuge der BOS … unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten auf der entgegen gesetzten Richtungsfahrbahn (sofern ein Wechsel auf diese rechtzeitig stattfand) mit Schrittgeschwindigkeit … ein- und durchfahren“ konnten. Auch sonst war, wie den Fotos … zu entnehmen ist, das Umfahren des blockierten Straßenbereichs über die Schienentrasse der BVG für Krankentransporte möglich.

(e) Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Versammlungsort sowie den Betroffenen der Demonstration mit dem Ziel der Demonstration besteht in gleich zweierlei Hinsicht. Ziel der Demonstration war es, die Aufmerksamkeit auf das dringliche Handeln im Rahmen des Klimawandels zu richten und dahingehend konkret dahin, dass jede Form verschwenderischen Umgangs mit fossilen Brennstoffen zu verringern sei, anstatt weiterhin neue Ölquellen zu explorieren und etwa in der Nordsee oder durch Fracking weitere fossile Brennstoffe zu fördern („Öl sparen statt Bohren“, so die Transparentaufdrucke, zu den Zielen der Demonstrationen und der dahinter stehenden Initiative im Übrigen: https://letztegeneration.de). Diese Thematik betrifft alle Menschen, da es um das Weltklima geht, also auch die durch die Blockade betroffenen Fahrzeugführer, für welche – so gesehen – die Demonstranten mit demonstrieren. Sie betrifft indes gerade auch die durch die Blockade betroffenen Fahrzeugführer insoweit, als diese als Nutzer von PKW maßgeblich an dem Verbrauch von Öl beteiligt und damit Teil der Klimaproblematik sind und nicht – wie von den Demonstranten gefordert – zur Beschleunigung des Erreichens der Klimaziele auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Ein konkreter Zusammenhang der Demonstration mit den von der Demonstration Betroffenen liegt mithin positiv wie negativ vor.

(e) Dass das von den Demonstranten angesprochene Thema des Klimawandels und der ökologisch notwendigen Wende im politischen Handeln – denn die Initiative hat die Fortdauer ihrer Demonstrationen bis zu einer Wende des politischen Handelns der Regierung angekündigt – ein dringendes globales Thema ist, ist wissenschaftlich nicht zu bestreiten und wird regelmäßig in entsprechenden internationalen Klimakonferenzen betont und mit an Deutlichkeit kaum zu übertreffenden Worten vom UN-Generalsekretär bestätigt. Dabei ist im Rahmen der hier gebotenen Abwägung nicht von Belang, inwieweit auch das Amtsgericht die Ziele oder das Vorgehen der Demonstranten, namentlich der Angeschuldigten für nützlich oder wertvoll erachtet, um aber das Gewicht aller demonstrationsspezifischen Umstände mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ist auf die objektiv (nicht nur subjektiv aus Sicht der Angeschuldigten und der weiteren Demonstrationsteilnehmer) dringliche Lage bei gleichzeitig nur mäßigem politischem Fortschreiten unter Berücksichtigung namentlich der kommenden Generationen, wie dies auch durch das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich angemahnt werden musste (vgl. BverfG, Beschl.v. 24.3.2021, …), hinsichtlich des Demonstrationsanliegens das Augenmerk zu legen.

Angesichts der die von den Blockaden betroffenen Fahrzeugführer positiv wie negativ und überhaupt die Menschheit dringlich betreffenden Ziele der Demonstrationsteilnehmer und also auch der Angeschuldigten, angesichts der Tatsache, dass dringende Transporte wie namentlich Krankentransporte das Demonstrationsgebiet passieren konnten, angesichts der Tatsache, dass die Demonstration die Betroffenen kaum länger als eine Vielzahl sonstiger (angemeldeter) Demonstrationen im Stadtgebiet beeinträchtigt hat und (mutmaßlich, da von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht umfasst) angesichts der vorangehenden Ankündigungen weiterer Demonstrationen zumindest einige der betroffenen Fahrzeugführer im Vorfeld auch auf öffentliche Verkehrsmittel hätten umsteigen können, ist das Verhalten der Beschuldigten nicht verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB. Die legitime Ausübung von Art. 8 GG seitens der Beschuldigten überwiegt vorliegend bei weitem die nur verhältnismäßig geringfügig eingeschränkten Grundrechtsbelange der durch die Demonstration behinderten Fahrzeugführer.“

Na, das kann man m.E. auch anders sehen – und wird es ja auch. Ich denke, die Frage wird nicht beim AG entschieden, sondern die entscheiden das KG und ggf. sogar irgendwann der BGH und/oder das BVerfG.