Schlagwortarchiv: AG Eilenburg

Auslagen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens, oder: Einstellung wegen Verjährung/nach § 47 OWiG

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Und dann habe ich hier im zweiten „Gebührenpsting“ zwei weitere Entscheidungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Zur Information reichen m.E. die Leitsätze, die lauten:

Die im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde eingetretene Verjährung führt im Regelfall immer dazu, dass die Kosten des Verfahrens nicht dem Betroffenen auferlegt werden dürfen. Auch der bloße Verstoß des Betroffenen gegen die Pflicht, seine Halterdaten zu ändern, führt nicht dazu, dass von dieser klaren Regel abgewichen werden darf.

Unter Zugrundelegung des für die Auslagenentscheidung nach Verfahrenseinstellung geltenden Maßstabs ist eine Auslagenentscheidung der Verwaltungsbehörde ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig, wenn sie im Außenverhältnis zum Betroffenen nicht einmal die angewandten Vorschriften und damit die rechtliche Grundlage der Entscheidung benennt, geschweige denn hiermit wenigstens in knapper Darstellung Ermessenserwägungen angestellt werden.

OWi III: Einspruchseinlegung durch Verteidigerfax?, oder: Beschlussverfahren und Verwerfungsurteil

Und dann stelle ich hier zum Schluss des Tages noch drei Entscheidungen zum OWi-Verfahren vor, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffeneb, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es  das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.

Die Beschlüsse des OLG Hamm und des OLG Köln enthalten nichts Neues, der des AG Eilenburg an sich auch nicht. Außer, dass man sich – gelinde ausgedrückt – über den Verteidiger wundert. Ein Blick ins Gesetz ……

OWi III: Beginn der Verjährungsfrist für Bau-OWi, oder: Unzulässige Errichtung einer DoppelgarageAnlage

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Und dann stelle ich noch den AG Eilenburg, Beschl. v. 19.08.2025 – 8 OWi 955 Js 25882/25 – vor. Der äußert sich zum Beginn der Verfolgungsverjährung einer Bauordnungswidrigkeit.I.

Der Betroffenen liegt wird mit Bußgeldbescheid vom 02.08.2023 zur Last gelegt, zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitraum vor dem 22.01.2020 ohne Vorliegen einer Baugenehmigung eine Doppelgarage ierrichtet zu haben, welche nach § 59 Abs. 1 SächsBO der Baugenehmigung bedurft hätte. Die der Betroffenen zur Last gelegte Bauordnungswidrigkeit wurde nach Auskunft der Verwaltungsbehörde am 22.01.2020 im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungs- und Planungsamt festgestellt, das diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 30.03.2021 der Zentralen Bußgeldstelle anzeigte, nachdem es selbst die Betroffene mit Schreiben vom 28.01.2020 auf die (mutmaßliche) Baugenehmigungspflicht hingewiesen und um nachträgliche Bauantragstellung gebeten hatte. Mit Schreiben der Bußgeldstelle vom 23.03.2022 wurde die Betroffene zum Tatvorwurf der Bauordnungswidrigkeit angehört.

Die auf gerichtliche Aufforderung getätigten Nachermittlungen der Verwaltungsbehörde haben ergeben, dass sich der genaue Zeitpunkt der Errichtung der Doppelgarage nicht mehr bestimmen lassen würde. Aus den zum Verfahren beigefügten Luftbildaufnahmen gehe hervor, dass die Errichtung der Garage zwischen 2015 und 2018 erfolgt sein müsse, da im Luftbild aus dem Jahre 2018 auf dem betreffenden Grundstück die Doppelgarage zu erkennen sei, wohingegen dies im Luftbild aus dem Jahre 2015 noch nicht der Fall gewesen sei.

Das AG hat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt:

„1. Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung gemäß § 31 OWiG eingetreten ist, die bei der der Betroffenen zur Last gelegten Bauordnungswidrigkeit nach §§ 59 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBO 3 Jahre beträgt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächsBO).

Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Handlung. Von der formellen Vollendung, die im Falle einer bauordnungsrechtlich unzulässigen Errichtung einer Anlage mit dem Beginn der Bauausführung anzunehmen ist, ist die Frage der materiellen Beendigung der Tat zu unterscheiden. Beendet ist die Errichtung einer Anlage erst mit dem Abschluss des Baus, also der Beendigung der Bauarbeiten, mag bereits vorher eine Nutzung der Anlage in Betracht kommen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 -, NJOZ 2014, 858; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.1995 – 5 Ss (OWi) 323/94, 5 Ss (OWi) 8/95 I -, NVwZ 1995, 727; BeckOK Bauordnungsrecht BW-Hofmeister/Mayer, 31. Edition, 01.02.2025, BWLBO, § 75 Rn. 79; Busse/Kraus/Decker, 156. EL, Dez. 2024, BayBO, Art. 79 Rn. 169).

Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Doppelgarage auch schon nach Auffassung der Verwaltungsbehörde augenscheinlich der zur Verfügung gestellten Luftbilder zumindest im Jahr 2018 fertiggestellt war. Dies zugrundelegend kann der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme einer Fertigstellung der Doppelgarage Ende des Jahres 2018 die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Form der Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) erst am 23.03.2022 und mithin nicht binnen 3 Jahren seit Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist erging, was zur Folge hat, dass das eingeleitete Bußgeldverfahren bereits von Beginn an(!) verjährt war und nunmehr aufgrund eines Verfahrenshindernisses gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist. Klarstellend sei ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Bauordnungs- und Planungsamtes vom 28.01.2020 an die Betroffene um keine die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrechende Maßnahme handelte. Denn zum einen war zu diesem Zeitpunkt noch kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Tatverdachts einer Bauordnungswidrigkeit gegen die Betroffene eingeleitet und zum anderen umschrieb dieses Schreiben weder einen entsprechenden Tatvorwurf noch enthielt es eine Belehrung der Betroffenen als Beschuldigte einer Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der bereits getätigten Ausführungen auch absolute Verfolgungsverjährung, die hier gemäß §§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i. V. m. § 87 Abs. 3 SächBO 6 Jahre nach Beendigung der Handlung beträgt, eingetreten ist.

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Der Betroffenen sind ihre notwendigen Auslagen hier nicht nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aufzuerlegen, da das Bußgeldverfahren bereits zum Zeitpunkt der Einleitung, jedenfalls aber bei Anordnung der Anhörung der Betroffenen am 23.03.2022, die die Verteidigerbeauftragung auslöste, verfolgungsverjährt und einstellungsreif war.“

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

 

 

StPO III: StA „verweigert“ ausreichende Ermittlungen, oder: Hauptverhandlung vor der Hauptverhandlung?

Und dann zum Tagesschluss noch der AG Eilenburg, Beschl. v. 13.11.2024 – 8 Ds 962 Js 41314/24 jug.

In dem Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft dem 16-jährigen Angeschuldigten, der bei seiner Mutter lebt,vor, sich des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Dem Angeschuldigten wird im Einzelnen folgendes zur Last gelegt zu haben. Wegen der Einzelheiten des Vorwurfs und des Verfahrensgangs dann bitte im Volltext nachlesen. Hier geht es jetzt nur um die Ausführungen des AG zu seinen Verpflichtungen im Zwischenverfahren.

Das AG hat nämlich die Eröffnung des Hauptverfahrens iaus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt (§ 203 StPO). In dem Zusammenhang „schreibt es der Staatsanwaltschaft ins Stammbuch“:

„….

3. Für das Gericht besteht im vorliegenden Fall auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene umfangreiche Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlagen für den hinreichenden Tatverdacht zu schaffen (vgl. bereits AG Eilenburg, Beschl. v. 26.09.2022 – 8 Ds 950 Js 50859/21 -, juris). Nach dem Wortlaut des Gesetzes („kann das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen”) stehen diese Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts; hingegen muss es im Hauptverfahren gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen eine erschöpfende Beweisaufnahme durchführen. Bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen kann es sich zudem nur um „einzelne Beweiserhebungen” handeln, also – in diesem Stadium – um eine bloße Ergänzung oder Überprüfung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts. Würde die Ermittlungsanordnung des Gerichts darauf hinauslaufen, dass erhebliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachgeholt werden müssten bzw. dadurch erst die Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachtes geschaffen werden, so ist für das Verfahren nach § 202 StPO kein Raum (so LG Berlin, Beschl. v. 12.03.2003 – 534 Qs 31/03 -, NStZ 2003, 504 mit zustimmender Anmerkung Lilie, NStZ 2003, 568; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2014 – 2 Ws 614/13 -, BeckRS 2016, 18956 m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Relevante Umstände, aus denen auf die Täterschaft des Angeschuldigten M. für den Tatvorwurf vollendeter Betrug geschlossen werden kann, sind im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur nicht die Ermittlungen trotz anderslautender formularmäßiger Behauptung bei Anklageerhebung abgeschlossen; sie hat die Ermittlungen regelrecht verweigert.

Es ist aus den oben dargelegten Gründen nicht Aufgabe des Tatrichters, das sich offenkundig aufdrängende Beweisprogramm im Zwischenverfahren abzuarbeiten und damit quasi eine „Hauptverhandlung” vor der Hauptverhandlung durchzuführen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an die Gefahr der Befangenheit, der sich das Gericht aussetzt, das selbst vor Zulassung der Anklage umfangreiche Ermittlungen durchführt (so bereits LG Berlin, a. a. O.). Zutreffend weist Lilie (NStZ 2003, 568) darauf hin, dass § 202 StPO nicht dazu missbraucht werden dürfe, mangelnde staatsanwaltliche Kontrolle polizeilicher Ermittlungstätigkeit im Zwischenverfahren nachzuholen, da es sonst zu einer Schieflage im Verhältnis der Aufgaben zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht käme. Der Nachweis begründeten Tatverdachts dürfe nicht auf die Eingangsgerichte abgewälzt werden. § 202 StPO müsse restriktiv angewendet werden und einen Ausnahmefall bilden.“