Heute ist dann ein OWi-Tag.
Den eröffne ich mit zwei Entscheidungen des OLG Naumburg. Es wurde bei der Verwaltungsbehörde und beim AG mal wieder darum gestritten, ob dem Verteidiger/dem Betroffenen auch der sog. Tokken zur Verfügung zu stellen ist oder, ob es ggf. ausreicht, wenn der Verteidiger insoweit an das Landeseichamt verwiesen wird. Dem Streit hat das OLG dann im OLG Naumburg, Beschl. v. 27.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – ein Ende gesetzt und sich der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Herausgabe an den Verteidiger fordert.
Das OLG führt dazu, nach dem es die Rechtsprechung zum Umfang der Akteneinsicht in Bussgeldverfahren referiert hat aus:
„bb) Diesem verfassungsrechtlich verbürgten Recht trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Zwar haben die Verwaltungsbehörden und Gerichte grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden, ob sich Zugangs- und Einsichtsgesuche innerhalb dieses Rahmens bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 58). Die Erwägungen des Amtsgerichts machen hier aber deutlich, dass es einen Anspruch auf Bereitstellung einer Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort jedenfalls bei Messungen mit Geräten des verfahrensgegenständlichen Typs unter Missachtung verfassungsrechtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in Abrede stellt.
(1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen, dem im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf sein Begehren hin grundsätzlich die digitale „Messdatei“ rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ss [OWi] 65/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016, 2 Ss-OWi 589/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris). Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen ermöglicht auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung, ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert wurde. Zudem lassen die in dem Daten-satz enthaltenen technischen Angaben Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen Problem des Messgerätes gekommen ist. Dies wird vom Amtsgericht erkennbar nicht in Zweifel gezogen. Nicht hinreichend in Be-dacht genommen hat das Amtsgericht indes, dass das Zugangsrecht zu bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit umfasst, die Integrität der Messdaten zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris). Das Einsichtsrecht in den Falldaten-satz einer Messung liefe leer, wenn außer diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).
(2) Danach war vorliegend auch die Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort an den Verteidiger des Betroffenen herauszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris; a. A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 1. Juli 2025, 4 ORbs 50/25, BeckRS 2025, 29879; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, 2 ORbs 233/24 – zitiert nach juris, die beide auf die Zumutbarkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde abstellen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2023, 1 OWi 2 SsBs 49/22 – zitiert nach juris, das auf das Begehren von nicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegenden Informationen abstellt), da sie erforderlich war, um den Falldatensatz, der dem Verteidiger des Betroffenen überlassen worden war, entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.
(3) Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Falldatensatzes zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sog. Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Falldatensätze er-lauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Soweit bereits die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Herausgabe des dort vorliegenden Sammel-Tokens datenschutzrechtliche Bedenken angeführt hat, greifen diese jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein sog. Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Dass dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verwaltungsbehörde mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten verfügt, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus daten-schutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammeltokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzeltokkens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 20. Juni 2023, 2 BvR 1167/20; Beschluss vom 21. Juni 202, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1090/21; OLG Karls-ruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern gerade, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Anderenfalls würde der aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleitende Anspruch auf Zugang zur digitalen „Messdatei“ als originärem Beweismittel unterlaufen und ausgehöhlt.
Weil die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde und nicht ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu erfolgen hat, war insoweit auch ein Verweis an das Landeseichamt Brandenburg bzw. die Hessische Eichdirektion nicht zulässig (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Ebenso wenig muss sich die Verteidigung auf die Möglichkeit verweisen lassen, Einsicht in die Daten in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Novem-ber 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris).
Das Amtsgericht war daher gehalten, sicherzustellen, dass der Verteidigung die Token-Datei und das zugehörige Passwort zur Auswertung der digitalen Messdatei zur Verfügung gestellt werden, bevor es sein Urteil sprach.“
Soweit die Rechtsbeschwerde weitergehend auch noch damit begründet war, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, hatte sie keinen Erfolg versagt. Das OLG hat sich der h.M. angeschlossen, wonach die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht.
Und: In der Sache gibt es noch einen zweiten Beschluss, der der o.a. Entscheidung vorangegangen ist. Na ja, im Grunde genommen ist der dritte Beschluss. Denn das OLG hatte den Zulassungsantrag des Betroffenen bereits am 01.04.2026 verworfen. Dagegen hatte der Verteidiger die Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass das OLG (der Einzelrichter) den Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seinem Zulassungsvorbringen übergangen und diese dem Verteidiger nicht vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übersandt hatte. Die Anhörungsrüge war erfolgreich. Das OLG hat im OLG Naumburg, Beschl. v. 23.07.2026 – 1 ORbs 43/26 – dem Antrag des Betroffenen, das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 01.04.2026 zurück zu versetzen stattgegeben und dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Hmm? Erstaunlich. Denn wenn man das Ergebnis des Verfahrens sieht, fragt man sich dann doch was der Einzelrichter das gemacht hat. Antrag übersehen und Zulassungsantrag verworfen und dann hat die Rechtsbeschwerde später Erfolg? Ich will das jetzt nicht weiter kommentieren. Außer: Ist der Beschluss vom 01.04.2026 ein Aprilscherz 🙂 ?




