Schlagwortarchiv: VGH Baden-Württemberg

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO), oder: Mitwirkungspflichten des Halters

© euthymia – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ heute der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2026 – 13 S 649/26. Das ist Verwaltungsrecht mit verkehrsrechtlichem Einschlag, nämlich mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO).

Der betroffene Halter hatte sich gegen eine gegen ihn angeordnete Fahrtenbuchauflage gewandt. Das hatte weder beim VGH noch beim VGH Erfolg:

„Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchanordnung tatbestandsmäßig vorausgesetzten Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers werden in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 13.04.2026 zwar die Gründe des angegriffenen Beschlusses auszugsweise zitiert, ohne sich jedoch damit inhaltlich hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Damit wird nicht aufgezeigt, wieso die Argumentation des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollte.

So hat das Verwaltungsgericht zu der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO tatbestandsmäßig vorausgesetzten Unmöglichkeit, nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen, unter anderem das Folgende ausgeführt:

Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Hierbei kommt es auf die ex ante Sicht der Bußgeldbehörde an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 6). Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, können sich an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 01.03.1994 11 B 130.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 31.05.2023 – 8 A 2361/22 -, juris Rn. 27). Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Messfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Mögliche Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 27). Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2007 1 B 121/07 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1997 10 S 2113/97 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller hat hier hinsichtlich des Zeugenfragebogens angegeben, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis. Hierdurch beruft er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stellt. Damit hat er aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstandes, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird. Dem Antragsteller hätte es im Rahmen einer ihm zumutbaren Mitwirkung oblegen, hier selbst Nachfragen im möglichen Täterkreis zu stellen. Dem ist er nicht nachgekommen. Aus demselben Grund ist es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht auch gleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt wurde. Der Antragsteller hat nämlich zu erkennen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken will.

Der Antragsgegner hat auch nicht etwa deshalb nicht alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, weil bereits vor Ablauf der Verfolgungsverjährung der Antrag auf Anordnung eines Fahrtenbuchs beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis gestellt wurde. Soweit hierdurch angegriffen werden soll, die Ermittlungsbemühungen seien (zu) frühzeitig eingestellt worden, verhilft dieser Einwand dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, wie bereits dargestellt, abgelehnt. Da sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters auszurichten hat, ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt. Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, zwingt nicht in jedem Fall, sondern nur dann zu weiteren Ermittlungen der Polizei, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C-3/80 -, juris Rn. 7). Solche besonderen Beweisanzeichen waren hier nicht erkennbar. Weitere Ermittlungen brauchte der Antragsgegner daher nicht anstellen und insbesondere auch nicht abwarten.

Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Dass der Antragsgegner erst etwa einen Monat nach dem Verkehrsverstoß den Zeugenfragebogen an den Antragsteller versandte und hierbei kein Fahrerfoto beifügte, ist aus den dargestellten Gründen unschädlich. Mangels Mitwirkung des Antragstellers hat sich der Verstoß gegen die umgehende Benachrichtigung im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Hiergegen wendet der Antragsteller ein, er habe „auch nicht angekreuzt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern auf ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis hingewiesen“. Insoweit wirft er die Frage auf, wie er „überhaupt eine Aussage treffen [solle], wenn ihm nicht einmal ein Foto übersendet oder sonst irgendwie zur Verfügung gestellt“ werde; ihm sei „nicht einmal mitgeteilt [worden], dass es sich um eine weibliche Fahrzeugführerin handelte“. Mit diesem Vorbringen vermag er die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Zunächst ist auch das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller angekreuzt habe, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Erklärung des Antragstellers in dem Zeugenfragebogen, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis, so verstanden, dass er sich hierdurch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stelle. Damit habe er – aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Bußgeldbehörde – „aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstands, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird“. Zu seinen Mitwirkungsobliegenheiten hätte es gehört, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern und gegenüber der Bußgeldbehörde zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen. Stattdessen habe er mit seinem Erklärungsverhalten zu verstehen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken wolle. Vor diesem Hintergrund – so das Verwaltungsgericht weiter – sei es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht zugleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt worden sei. Auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts gehen die von dem Antragsteller erhobenen Rügen schon inhaltlich nicht hinreichend substantiiert ein. Mit dem Beschwerdevorbringen werden weder die in dem Beschluss aufgeführten Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters noch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die danach gebotene sachdienliche Mitwirkung verweigert habe, durchgreifend in Frage gestellt.

Die Behauptung des Antragstellers, es sei in „der bisherigen Rechtsprechung […] kein Fall ersichtlich, in der eine Fahrtenbuchauflage als rechtmäßig betrachtet wurde, obgleich dem Betroffenen zu keinem Zeitpunkt ein Fahrerfoto oder wenigstens eine Beschreibung des/der FahrerIn zugesendet wurde“, führt ebenfalls nicht weiter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fahrzeughalter, der von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben möchte, verpflichtet ist, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024 – 3 B 6.23 – juris Rn. 8). Die Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet somit für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert und gegenüber der Behörde den möglichen Täterkreis eingrenzt. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt – aus welchen Gründen auch immer – der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Werden im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen – wie hier – keine sachdienlichen Angaben gemacht, ist dies die konkludente Erklärung, keine Angaben zur Sache machen zu wollen (zum Ganzen vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 – juris Rn. 4 und vom 30.11.1999 – 10 S 2436/99 – juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 – 1 B 151/25 – juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 11 CS 25.240 – juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 6 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 31a StVZO Rn. 31; Siegmund in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 31a StVZO Rn. 66 ff.; Heinzeller in BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, § 31a StVZO Rn. 24 ff.).

Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Antragstellers, dass eine Behörde von einer mangelnden Mitwirkung des Halters nicht ausgehen könne, wenn sie die Akteneinsicht vereitele. Die hierfür in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft den Fall, dass der Halter bei der Behörde (mehrfach) um Übersendung der bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Fotos gebeten hatte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.04.2022 – 11 CS 22.549 – juris Rn. 14 ff.; dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 a. a. O. Rn. 31 ff.). Hier hat der Antragsteller weder eine entsprechende Bitte geäußert noch sonst eine Anstrengung unternommen, um die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einsehen zu können.

Auch der weitere Einwand, es „wäre ein leichtes gewesen, den Antragsteller an seiner Geschäftsanschrift anzutreffen oder wenigstens zu fragen, wann er dort anzutreffen“ sei, oder „bei der behaupteten telefonischen Nachfrage“ ihm „zumindest das Geschlecht der Fahrzeugführerin“ zu nennen oder diese Person „in irgendeiner Form“ zu beschreiben, führt nicht zu der Annahme eines die (spätere) Fahrtenbuchanordnung ausschließenden Ermittlungsdefizits der Bußgeldbehörde. Zum einen wird schon nicht – in Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses – hinreichend aufgezeigt, weshalb hier die Bußgeldbehörde nach den Angaben, die der Antragsteller auf dem Zeugenfragebogen gemacht hatte, noch zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sein sollte. Zum anderen hat – nach erfolgter Rücksendung des Zeugenfragebogens – die Bußgeldbehörde unter dem 24.09.2025 ein Ermittlungsersuchen an das Polizeirevier xxx gesandt. Dieses hat daraufhin in einem Schreiben vom 15.10.2025 unter anderem mitgeteilt, dass trotz „mehrmaliger Anfahrt der Geschäfts- sowie Wohnadresse des Halters […] kein Fahrer ermittelt werden [konnte]“. An der Wohnadresse habe der Halter wiederholt nicht angetroffen werden können. An der Geschäftsadresse sei am 15.10.2025 die Angestellte des Halters angetroffen und befragt worden. Diese habe angegeben, dass sich das Auto im Besitz der Firma befinde, sie aber den Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht kenne. Die Angestellte habe telefonischen Kontakt zu dem Geschäftsführer aufgenommen und dieser habe gegenüber der Polizei angegeben, er wisse auch nicht, wer auf dem Blitzerfoto zu sehen sei, es seien „viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs“ und er kenne nicht jeden und wisse auch nie, wer alles mit dem Auto fahre. Vor Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis bei dem Polizeirevier xxx angerufen und um Klarstellung gebeten, ob der Antragsteller bei dem Telefongespräch das Foto des verantwortlichen Fahrers gesehen habe. Dies wurde daraufhin mit der Begründung verneint, dass die entsprechende Aussage „nur ein Verweis auf den Fahrer des Tatfotos“ gewesen sei. Der ermittelnde Polizeibeamte habe sich noch gut an den Fall erinnern können und später nochmals schriftlich Stellung zu dem Sachverhalt genommen (vgl. Aktennotiz vom 03.12.2025, Blatt 56 der Verwaltungsakte). In einer an das Landratsamt gerichteten E-Mail vom 03.12.2025 wurde seitens des Polizeireviers xxx nochmals über die Anfahrt an die Geschäftsadresse und das weitere Geschehen am 15.10.2025 berichtet. Danach hat der Antragsteller gegenüber der Polizei telefonisch erklärt, „dass eine unbestimmte Anzahl an Personen mit dem Pkw fahren würde, nicht nur Angestellte, sondern auch Bekannte und Verwandte. Aufgrund dieser Tatsache könne er keine Angaben zu dem Fahrer machen, er selbst sei jedoch nicht gefahren“. Als der Antragsteller bei diesem Gespräch darauf hingewiesen worden sei, dass es bei dieser Sachlage zu einer Fahrtenbuchauflage kommen könne, habe er geantwortet, dass „dem halt dann so ist“. Für den Senat besteht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anlass, an der Richtigkeit der so geschilderten Vorkommnisse im Zug der polizeilichen Ermittlungen durch das Polizeirevier xxx zu zweifeln. Es ist derzeit kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten hier wissentlich oder unwissentlich etwas Falsches berichten sollten. Von daher genügt ein bloßes bzw. weitgehend unsubstantiiertes Bestreiten seitens des Antragstellers nicht, um den von den Polizeibeamten wiedergegebenen Inhalt der Gespräche mit dem Antragsteller und seiner Angestellten als unzutreffend zu bewerten (dazu vgl. etwa auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2025 – 9 S 485/25 – juris Rn. 17; BayVGH, Beschlüsse vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 36 und vom 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2020 – OVG 11 S 5/20 – juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2004 – 11 LA 380/03 – juris Rn. 4 f.).

Das (erneute) Vorbringen des Antragstellers, dass die unverzügliche, d. h. innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung grundsätzlich zu dem von der Bußgeldbehörde geschuldeten angemessenen Ermittlungsaufwand gehöre, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass hier dem Antragsteller der Zeugenfragebogen vom 11.09.2025 nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Geschwindigkeitsverstoß vom 11.08.2025 übermittelt wurde. Jedoch ist bereits im angegriffenen Beschluss hierzu ausgeführt worden, dass die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist einer Fahrtenbuchanordnung nicht entgegensteht, wenn die Verzögerung für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden ist. Ohne sich hiermit weiter auseinanderzusetzen, macht der Antragsteller insoweit lediglich geltend, dass nach der Rechtsprechung eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers „auch dann nicht ursächlich“ sei, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden sei, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Kfz-Halters stelle. So formuliert, räumt der Antragsteller selbst ein, dass die Ursächlichkeit einer verspäteten Benachrichtigung für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auch dann verneint werden kann, wenn – wie hier – dem Halter kein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist. Damit wird aber schon nicht aufgezeigt, dass und warum die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gründe unrichtig sein könnten. Unabhängig von der auch insoweit unzureichenden Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) sind neben der Vorlage eines zur Identifizierung des Fahrers geeigneten Fotos weitere Ausnahmen von der Beachtlichkeit der Zweiwochenfrist anerkannt (hierzu vgl. etwa Derpa a. a. O. Rn. 30; Heinzeller a. a. O. Rn. 16 ff.). So fehlt es an der Kausalität zwischen der verzögerten Benachrichtigung und der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers etwa dann, wenn sich der Fahrzeughalter – wie hier – nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern erst in dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuchs auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2015 – 10 S 2024/15 – n. v.; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 a. a. O. Rn. 38). Außerdem fehlt es an der Ursächlichkeit der verspäteten Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters für die unterbliebene Täterermittlung dann, wenn nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Halters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken (vgl. Heinzeller a. a. O. Rn. 17). Hiervon ist bei dem Antragsteller auszugehen. Seine Einlassung, dass viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs seien und „er nicht jeden kenne und auch nie wisse, wer alles mit dem Auto fahre“, ist wenig plausibel, da es sich bei dem Tatfahrzeug um einen Audi mit der Emissionsklasse 36EA handelt und die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Wohnortnähe, sondern etwa 160 km bzw. mindestens zwei Autostunden vom Wohnort des Antragstellers entfernt begangen wurde. Ist es aber nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass der Antragsteller sein Fahrzeug, das einen beträchtlichen Wert verkörpert, einer Vielzahl von Personen nahezu beliebig zur Verfügung stellt, so ist seinem damaligen Erklärungsverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weiteres eine fehlende Bereitschaft zu entnehmen, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Auch die Rüge des Antragstellers, eine „Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist zeigt bereits, dass nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden (VG München Urt. v. 10.12.2018 – M 23 K 18.5205, BeckRS 2018, 45349 Rn. 25)“, lässt wiederum die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss nicht erkennen. Hinzu kommt, dass in dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Urteil festgestellt wurde, dass „sich der Kreis der Tatverdächtigen im konkreten Fall aufgrund eindeutiger Hinweise auf wenige Personen beschränkte und bezüglich dieser erfolgsversprechende sowie den Umständen nach zumutbare Ermittlungsansätze“ ergeben hätten. Weiter heißt es: „Insofern hätte es sich der Polizei aufdrängen müssen, die Ermittlungstätigkeit in dem beschriebenen zumutbaren Aufwand und Umfang fortzusetzen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte demzufolge nicht bereits über einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt werden dürfen“ (vgl. VG München, Urteil vom 10.12.2018 – M 23 K 18.5205 – juris Rn. 27). Im Fall des Antragstellers ist jedoch nicht dargetan, dass im Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Erfolg versprechende und zumutbare Ermittlungsansätze zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers vorgelegen haben, die von der Bußgeldbehörde hätten ergriffen werden müssen.“

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

Entziehung der FE I: Therapie mit Medizinal-Cannabis, oder: Berufung auf das Arzneimittelprivileg Therapie

Bild von Roland Steinmann auf Pixabay

Im Kessel-Buntes dann heute (schon) wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidung. Ja, ich weiß: Ich hatte länger nichts mehr zum Zivilrecht. Richtig, aber da ist es leider im Moment „mau“. Von beiden Entscheidungen stelle ich aber, da Entscheidungen zu den behandelten Fragen hier in der letzten Zeit häufig vorgestellt worden sind, nur die Leitsätze vor

Ich beginne mit dem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2026 – 13 S 2074/25 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens und zum Beginn einer Therapie mit Medizinal-Cannabis während des Entziehungsverfahrens. Dazu sagt der VGH:

1. Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), fällt unter den Arzneimittelbegriff und damit unter das Spezialregime der Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen (sog. Arzneimittelprivileg).

2. In besonders gelagerten Fällen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch den Konsum von nichtmedizinischem Cannabis mit Blick auf den Eignungsmangel nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können und die auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird.

3. Wer sich bei festgestellter Nichteignung nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV auf das sog. Arzneimittelprivileg berufen will, muss dartun, dass dieses zu seinen Gunsten greift und insoweit keine nur durch ein Fahreignungsgutachten ausräumbaren Eignungsbedenken bestehen.

9 x mal etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: u.a. Alkohol-/Drogenmissbrauch, unbewusster Konsum

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Zum Wochenschluss dann heute Verkehrsverwaltungsrecht. Da habe sich in der letzten Zeit einige Entscheidungen angesammelt, die ich heute vorstelle. Ich stelle hier aber nur jeweils die Leitsätze ein, den Rest dann ggf. in den verlinkten Volltexten lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen, die sich mit dem Thema „Entziehung der Fahrerlaubnis befassen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind.

2. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind.

3. Bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰, jedoch mindestens 1,1 ‰, stellt das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist.

Die Feststellung mangelnder Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV setzt voraus, dass die Behörde sie anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst treffen kann. Dies kann bei einer Alkoholproblematik ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn noch verwertbare verkehrsmedizinische und ggf. verkehrspsychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen (hier: erneute Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts).

Da eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. 

1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

3. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

1. Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

1. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.

2. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat (hier: Auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut sollen mit dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel erklärt werden).

1. Auch nach der Änderung der FEV durch das CanG ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen.

2. Danach führt eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

3. Die Notwendigkeit einer medizinischen Dauerbehandlung muss der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen.

Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

Kostenfreie Lizenz von I-Stock

Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.