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Entziehung der Fahrerlaubnis II: Drei Entscheidungen, oder: Epilepsie, Arzneimittelmissbrauch, Neuerteilung

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Im zweiten Entziehungsposting dann einige weitere Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze:

Nach Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV gelten die dort vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien (S. 50) kann die Fahreignung trotz persistierender Anfälle gegeben sein, wenn durch mindestens dreijährige Beobachtungszeit gesichert ist, dass die Anfälle ausschließlich an den Schlaf gebunden sind, oder wenn einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische sensorische oder kognitive Behinderung einhergehen, sofern nach mindestens einjähriger Beobachtungszeit keine fahrrelevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen erkennbar geworden sind. Die Beweislast trägt insoweit der Fahrerlaubnisinhaber.

    1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs nach Nr. 9.4 der Anlage 4 der FeV setzt voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen regelmäßig übermäßigen Gebrauch des psychoaktiv wirkenden Arzneimittels beweiskräftig belegen kann. Änderungen des Erkenntnisstands bzw. der Sachlage im Lauf des Widerspruchsverfahrens sind dabei zu beachten.
    2. Wird eine Fahrungeeignetheit festgestellt, so ist grundsätzlich von deren Fortbestand auszugehen, solange nicht vom Betroffenen der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht worden ist.
    3. Bei hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für eine mögliche Wiedergewinnung der Fahreignung und der Bereitschaft des Betroffenen, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich verpflichtet sein, bereits in dem die Fahrerlaubnisentziehung betreffenden Widerspruchsverfahren erforderliche Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.

Auch in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde annimmt, dass schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisbewerbers fehlten, beurteilt sich die Frage der Rückgängigmachung der Fahrerlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Allgemeine verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sind in einem solchen Fall dagegen nicht anwendbar.

 

 

 

Fahrerlaubnisentziehung wegen Epilepsie, oder: Anfallsfreiheit mindestens 5 Jahre

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Und damit es dann heute ganz bunt wird als zweite Entscheidung ein Beschluss aus dem Fahrerlaubnisrecht, nämlich der OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2021 – 1 B 120/21 – mit folgendem Sachverhalt:

Der Antragsteller verursachte am 29.07.2019 einen Verkehrsunfall. Der an der Unfallstelle erschienene Sohn des Antragstellers hatte ausweislich des Polizeiberichts angegeben, dass sein Vater Epileptiker sei, der letzte Anfall aber über Jahr zurückliege. Auf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller dass das Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vor. Darin wurde für den Antragseller eine Epilepsie mit seltenen Anfällen diagnostiziert. In einem früheren Attest desselben Arztes wurde ausgeführt, dass der letzte Anfall im Jahr 2015 stattgefunden habe und der Antragsteller mit Lamotrigin behandelt werde. Solange ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen sei, dürfe er kein Fahrzeug führen. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahrscheinlicher Encephalitis 1988 vorliege. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Zeitraum des Verkehrsunfalls eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgelegen habe. Eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E (Lastkraftwagen) bestehe zum jetzigen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht, da sowohl der erneute Kampfanfall als auch das pathologische EEG sowie die Notwendigkeit einer weiteren antikonvulsiven Medikation dagegensprächen. Bezüglich der Fahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrzeuge bis 3,5 t und Motorräder) wurde vorgeschlagen, dass sich der Antragteller einmal pro Quartal nervenärztlich zur Verlaufsuntersuchung vorstelle. Eine Nachuntersuchung der Fahrtauglichkeit solle spätestens in 2 Jahren erfolgen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E entzogen. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zugleich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Das hat das VG abgelehnt. Beim OVG hatte der Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg:

„2. Die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besteht bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von einem Jahr. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie.

Das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde sind vorliegend zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 06.07.2020 schlüssig und nachvollziehbar die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ergibt. Das Verwaltungsgericht weist dabei zu Recht darauf hin, dass die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung vom 27.01.2014 (Verkehrsblatt S. 110) in der Fassung vom 28.10.2019 (Verkehrsblatt S. 775) nach Anlage 4a zur FeV als Grundlage der Beurteilung heranzuziehen sind. Auf dieser Grundlage ist das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller an einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfällen leide. Aufgrund der Stellungnahme des Neurologen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation eine Anfallsfreiheit bestehe. Dieses gutachterliche Ergebnis hat nach Ziff. 6 der Anlage 4 zur FeV die Feststellung der Fahruntauglichkeit für die Fahrzeuge der Gruppe 2 zur Folge……