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Fahrerlaubnisentziehung wegen einmaligem Konsum, oder: Darlegungslast beim unwissentlichen Konsum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ich beginne mit dem OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum. Dazu hat sich das OVG in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geäußert und führt das zu aus:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25, juris Rn. 8, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 – 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22, juris Rn. 5).

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht aufgrund des toxikologischen Befundes fest, dass er Kokain konsumiert hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich erklären, dass in der dem Antragsteller am 05.11.2024 entnommenen Blutprobe das Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen worden ist.

An einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgoninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts wurde das Stoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Benzoylecgoninwerts und die daraus folgende Annahme des sicheren Nachweises eines Kokainkonsums nicht hinreichend belastbar sein könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätzlich in Frage stellen könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 – 16 B 714/24, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2020 – 7 B 2242/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 10.01.2020 – 7 B 3622/19, juris Rn. 12 unter Hinweis auf die früher angenommene Nachweisgrenze von 2,5 ng/ml).

…..

2. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Kokain willentlich konsumiert hat.

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Drogenkonsum voraus. Dabei kann bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn einem positiven Drogennachweis geht nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich danach als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 – 1 LA 261/15, juris Rn. 6). Es ist insoweit ein Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalts zu verlangen, der einen unwissentlichen Drogenkonsum als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Neben dem Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter zu berücksichtigen. Angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an das Vorbringen dürfen aber auch nicht überspannt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 B 224/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 – 6 B 160/24, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 M 166/24, juris Rn. 15).

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ausgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht vorliegend zu hohe Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines unwissentlichen Drogenkonsums gestellt hat.

a) Die bei dem Antragsteller liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogenkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgoninkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt.

Zwar kann bei sehr geringen Werten von Benzoylecgonin auch eine unbewusste Aufnahme von Kokain in Betracht gezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine geringe Konzentration von Benzoylecgonin im toxikologischen Befund als ein Indiz für eine unbewusste Aufnahme von Kokain angesehen werden muss. Auch bei Vorliegen eines niedrigen Wertes steht der Konsum als solcher fest und nur der betreffende Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die in seiner Sphäre liegenden Umstände für einen Geschehensablauf darzulegen, der einen unwissentlichen Konsum hinreichend wahrscheinlich und plausibel erscheinen lässt. Der unwissentliche Drogenkonsum bleibt auch im Falle eines niedrigen Messwertes ein darlegungsbedürftiger Ausnahmetatbestand, denn der niedrige Messwert kann zwar für die Aufnahme einer nur geringen Menge sprechen, er kann aber auch lediglich darauf hindeuten, dass der letzte Konsumakt bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten bereits weitgehend abgebaut hat. Auch bei Vorliegen einer niedrigen Benzoylecgoninkonzentration bedarf es deshalb eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896, juris Rn. 11; VG Leipzig, Beschl. v. 07.09.2023 – 1 L 465/23, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22).

b) Einen solchen Geschehensablauf hat der Antragsteller hier nicht dargetan.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb begründeten Zweifeln ausgesetzt ist, weil auch ein geringer nachgewiesener Benzoylecgonin-Wert zwar durch eine unbewusste orale Aufnahme von Kokain, nicht aber durch eine angebliche Aufnahme über die Haut, etwa durch die Berührung von kontaminierten Geldscheinen, erklärt werden könne (so VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 – 1 B 44/18, juris Rn. 22 nach entsprechender Auskunft eines Rechtsmedizinischen Instituts; ebenso VG München, Beschl. v. 30.11.2021 – M 19 S 21.4471, juris Rn. 38). Es bedarf hier keiner weiteren Aufklärung, ob ein Nachweis von Benzoylecgonin nach einer dermalen Aufnahme in diesem Sinne von vornherein ausgeschlossen ist, da es jedenfalls an einem substantiierten Vorbringen des Antragstellers zu einer möglichen, nicht willentlichen Einnahme des Betäubungsmittels fehlt.

Das Verwaltungsgericht vermochte dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Konsum hier unwissentlich über die Berührung von Gegenständen und Geldscheinen bei einem Freimarktbesuch stattgefunden habe, aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Anforderung an den Vortrag eines solchen Ausnahmetatbestandes dabei nicht überspannt. Es hat sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung eingehend mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Antragstellers, er habe sich unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle auf dem Freimarkt in Bremen befunden, nicht zutreffen kann, da der Freimarkt bereits am Sonntag, den 03.11.2024 endete und die polizeiliche Kontrolle erst am 04.11.2024 um 23.44 Uhr stattgefunden hat. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Benzoylecgonin auch noch 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei, ändert dies nichts an seinem inhaltlich unzutreffenden Vorbringen, unmittelbar vor der Kontrolle auf dem Freimarkt gewesen zu sein.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag zum angeblichen Freimarktbesuch, abgesehen von der unzutreffenden zeitlichen Einordnung, auch im Übrigen pauschal und ohne jede Konkretisierung geblieben ist. Insoweit werden vom Verwaltungsgericht auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, dass von ihm nicht verlangt werden könne, nach über einem Jahr noch konkrete Angaben zu seinem Freimarktbesuch zu machen, übersieht er, dass er sich auf Umstände beruft, zu denen ausschließlich er selbst Klärendes beisteuern kann. Allein die schlichte Behauptung, den Freimarkt besucht zu haben, sowie die pauschale Mutmaßung, dabei in Kontakt mit Kokain kontaminierten Gegenständen gekommen zu sein, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts nicht. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Antragstellers. Es enthält weder konkrete Angaben zu der Zeitdauer des Aufenthalts noch zu Personen, die den Antragsteller begleitet haben könnten. Auch zu den dortigen Aktivitäten wird nicht ansatzweise etwas ausgeführt. Dabei geht es nicht – wie der Antragsteller meint – um die nicht zu erfüllende Forderung nach der Wiedergabe jeder beliebigen Einzelheit. Auch hinsichtlich eines länger zurückliegenden Ereignisses kann indes nicht auf den Vortrag eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts verzichtet werden, weil nur auf diese Weise die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des behaupteten Ausnahmetatbestandes bewertet werden kann.

Schließlich hat sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass es in Anbetracht des Nachweises von Benzoylecgonin im Blut – 24 Stunden nach dem angeblichen Kontakt mit Kokain und einer Halbwertzeit des Benzoylecgonins von 5 bis 8 Stunden – lebensfern erscheine, eine solche Menge über geringe Spuren an Geldscheinen oder anderen vom Antragsteller benannten Oberflächen aufgenommen zu haben. Der Antragsteller weist hierzu in seinem Beschwerdevorbringen lediglich darauf hin, dass Benzoylecgonin auch noch bis zu 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass auch der Besuch des Freimarktes am Tag vor der polizeilichen Kontrolle für eine Aufnahme des Kokains in Betracht kommt. Nicht ausgeräumt wird damit allerdings die berechtigte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die hierfür notwendige Menge des Betäubungsmittels mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die vom Antragsteller bezeichnete Weise aufgenommen worden sein kann, sondern letztlich plausibel nur durch einen vorangegangenen bewussten Kokainkonsum zu erklären ist.“

Na ja, wenn man schon „unwissentlich Konsum“ einwendet, dann aber bitte auch eine „nachvollziebare Einlassung“ :-).

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger Konsum von Kokain reicht

Am heutigen Nikolaustag gibt es dann – nein, keine Entscheidungen zum Nikolaus – sondern aus dem Verwaltungsrecht, und zwar u.a. mal wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Und mit der Thematik beginne ich und stelle den OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln – hier: kokain – vor.

Nach dem Sachverhalt wurden bei dem  Antragsteller am 02.11.2024 bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle von den eingesetzten Polizeibeamten Ausfallerscheinungen festgestellt. Der daraufhin durchgeführte Urin-Vortest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Nach Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Antragsteller an, am 26.10.2024 Kokain konsumiert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung stellte fest: Kokain „sicher nachgewiesen < 5.0 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“ sowie für Benzoylecgonin einen Wert von 110 ng/ml. Der Landkreis verhängte ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG.

Mit Bescheid vom 17.04.2025 wurde dem Antragsteller dann die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründung: Der Antragsteller sei wegen seines Kokainkonsums ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain führen werde.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid  Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG abgelehnt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Einer Drogenabhängigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Vorliegend stehe fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen sei, habe er selbst eingeräumt. Dies werde auch belegt durch das Ergebnis der durchgeführten toxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentration von 110 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden sei. Das Vorhandensein des Metabolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeige, dass der Betroffene zuvor das entsprechende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ferner werde der Befund durch den positiven Urin-Vortest gestützt. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreignung des Antragsstellers erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Hier kommen dann nur – weil wir die Thematik ja schon häufiger hatten  – die Leitsätze der Entscheidung des OVG, wegen des Restes bitte Selbstleseverfahren:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene un dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Fahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Nicht maßgeblich ist ferner, wenn welcher Höhe eine Wirkstoffkonzentration festgestellt worden ist.

2. Für die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs kommt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch nicht darauf an, ob sich aus dem toxikologischen Gutachten Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben, da die Vorschrift keine Abhängigkeit voraussetzt.

3. Es ist Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch substantiiertes Vorbringen besonderer Umstände zu entkräften. Die Behauptung der Einmaligkeit des Drogenkonsums genügt hierfür nicht.

 

Auslagen I: Reisekosten des auswärtigen PkH-Anwalt, oder: Beschränkung der Beiordnung?

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Und heute am „Money-Day“ ein paar Entscheidungen zu Auslagen.

Den Opener macht der OVG Bremen, Beschl. v. 23.07.2024 – 1 S 93/24. Gestritten wird um den Auslkagenanspruch einer nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälting. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das VG dem in Bremen wohnenden Kläger mit Beschluss vom 21.12.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine auswärtig niedergelassene Rechtsanwältin beigeordnet. Eine Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO enthält der Beschluss des VG weder im Tenor noch in den Gründen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG hat für die Rechtsanwältin die Reisekosten zum Gerichtstermin und das Abwesenheitsgeld nicht festgesetzt. Diese seien nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei anteilig um Kosten handele, die entstanden seien, weil die Rechtsanwältin nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts ansässig sei. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin hat das VG diese Kosten festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde, der die Rechtsanwältin entgegengetreten ist. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde des Erinnerungsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Beschränkung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf die Kosten einer im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwältin im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO darf das Gericht einen Anwalt, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, grundsätzlich nur dann beiordnen, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Prozesskostenhilfeberechtigter nicht bessergestellt wird als ein kostenbewusster und vernünftiger Prozessbeteiligter, der seine Prozesskosten selbst zu tragen hat (VGH BW, Beschl. v. 30.04.2015 – 11 S 124/15, juris Rn. 2). Daher ist bei einem auswärtigen Rechtsanwalt zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen grundsätzlich geboten (OVG Bremen, Beschl. v. 25.05.2020 – 2 B 66/20, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 19.06.2017 – 10 C 17.1076, juris Rn. 11).

Wenn im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss, wie vorliegend, eine Beschränkung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO nicht vorgenommen wurde, obwohl dies geboten gewesen wäre, ist der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren gleichwohl an diese vom Gericht getroffene Entscheidung gebunden (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 46 Rn. 7). Der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen. Selbst eine fehlerhafte Beiordnung ist deshalb im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2014 – II-10 WF 1/14, juris Rn. 3; OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 – 8 W 958/08, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2007 – 23 W 31/07, juris Rn. 7; VG München, Beschl. v. 21.05.2024 – M 3 M 20.50423, juris Rn. 16 f.; VG Würzburg, Beschl. v. 18.03.2021 – W 8 M 20.31222, juris Rn. 20; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 121 Rn. 27; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 54. Ed. Stand: 01.03.2024, § 121 Rn. 34; a.A. LAG München, Beschl. v. 10.02.2022 – 6 Ta 244/21, juris Rn. 18 sowie v. 12.06.2007 – 10 Ta 229/05, juris m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 14.04.2000 – 18 WF 90/00, juris Rn. 7).

Es kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung des Beschlusses vom 21.12.2020 dergestalt in Betracht, dass die Erinnerungsführerin vorliegend trotz der uneingeschränkten Tenorierung nur eingeschränkt beigeordnet worden wäre. Denn eine Beschränkung der Beiordnung hat aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich ausdrücklich zu geschehen (OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 – 8 W 958/08, juris Rn. 9). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das in § 121 Abs. 3 ZPO normierte Mehrkostenverbot den ihre Beiordnung beantragenden Rechtsanwälten bekannt ist bzw. bekannt sein muss. Nur ausnahmsweise kann einem Beiordnungsbeschluss daher eine Beschränkung auch ohne ausdrückliche Tenorierung entnommen werden, etwa wenn sich die Beschränkung zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber aus den Entscheidungsgründen ergibt oder wenn der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag bereits beschränkt gestellt wurde (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 a.a.O.). In dem vorliegenden Verfahren bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmekonstellation.“

Fahrerlaubnisentziehung wegen Epilepsie, oder: Anfallsfreiheit mindestens 5 Jahre

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Und damit es dann heute ganz bunt wird als zweite Entscheidung ein Beschluss aus dem Fahrerlaubnisrecht, nämlich der OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2021 – 1 B 120/21 – mit folgendem Sachverhalt:

Der Antragsteller verursachte am 29.07.2019 einen Verkehrsunfall. Der an der Unfallstelle erschienene Sohn des Antragstellers hatte ausweislich des Polizeiberichts angegeben, dass sein Vater Epileptiker sei, der letzte Anfall aber über Jahr zurückliege. Auf Bitten der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller dass das Attest eines Facharztes für Nervenheilkunde vor. Darin wurde für den Antragseller eine Epilepsie mit seltenen Anfällen diagnostiziert. In einem früheren Attest desselben Arztes wurde ausgeführt, dass der letzte Anfall im Jahr 2015 stattgefunden habe und der Antragsteller mit Lamotrigin behandelt werde. Solange ein erneuter Anfall nicht ausgeschlossen sei, dürfe er kein Fahrzeug führen. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine Epilepsie mit seltenen, generalisierten Krampfanfällen nach wahrscheinlicher Encephalitis 1988 vorliege. Es sei wahrscheinlich, dass in dem Zeitraum des Verkehrsunfalls eine Bewusstseinsstörung aufgrund eines epileptischen Anfalls vorgelegen habe. Eine Fahrtauglichkeit für die Klasse C1E (Lastkraftwagen) bestehe zum jetzigen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit nicht, da sowohl der erneute Kampfanfall als auch das pathologische EEG sowie die Notwendigkeit einer weiteren antikonvulsiven Medikation dagegensprächen. Bezüglich der Fahrzeuge der Gruppe 1 (Fahrzeuge bis 3,5 t und Motorräder) wurde vorgeschlagen, dass sich der Antragteller einmal pro Quartal nervenärztlich zur Verlaufsuntersuchung vorstelle. Eine Nachuntersuchung der Fahrtauglichkeit solle spätestens in 2 Jahren erfolgen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1 und C1E entzogen. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zugleich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Das hat das VG abgelehnt. Beim OVG hatte der Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg:

„2. Die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besteht bei Epilepsie nur dann ausnahmsweise eine Fahreignung für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von einem Jahr. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF besteht eine Fahreignung ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. bei einer Anfallsfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie.

Das Verwaltungsgericht und die Fahrerlaubnisbehörde sind vorliegend zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 06.07.2020 schlüssig und nachvollziehbar die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ergibt. Das Verwaltungsgericht weist dabei zu Recht darauf hin, dass die Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung vom 27.01.2014 (Verkehrsblatt S. 110) in der Fassung vom 28.10.2019 (Verkehrsblatt S. 775) nach Anlage 4a zur FeV als Grundlage der Beurteilung heranzuziehen sind. Auf dieser Grundlage ist das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller an einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfällen leide. Aufgrund der Stellungnahme des Neurologen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ohne die Einnahme antikonvulsiver Medikation eine Anfallsfreiheit bestehe. Dieses gutachterliche Ergebnis hat nach Ziff. 6 der Anlage 4 zur FeV die Feststellung der Fahruntauglichkeit für die Fahrzeuge der Gruppe 2 zur Folge……

Fahrerlaubnisentziehung II, oder: MPU wegen Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs

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In der zweiten Entscheidung, dem OVG Bremen, Beschl. v. 13.08.2020 – 2 B 143/20 -, geht es ebenfalls um eine Fahrerlaubnisentziehung. Der lag die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Alkoholauffälligkeiten des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs zugrunde. Der Beschluss ist ihm Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) ergangen. Grundlage war folgender Sachverhalt:

„Der Antragsteller ist Berufskraftfahrer. Er hat im Jahr 1998 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erworben, die im Jahr 2000 um die Klassen C und CE erweitert wurde.

Am 12.08.2014 gegen 0:30 Uhr kam es auf dem Wohngrundstück des Antragstellers zu einem Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen ihm und seiner Ehefrau. Die Polizeibeamten trafen laut dem Einsatzbericht den Antragsteller alkoholisiert und aufgebracht an. Er schrie, gestikulierte wild und forderte die Beamten zum Verlassen des Grundstücks auf. Auch durch mehrmalige Aufforderungen ließ er sich nicht beruhigen. Als seine Ehefrau das Grundstück mit dem gemeinsamen PKW verlassen wollte, versperrte der Antragsteller ihr die Ausfahrt, schlug mit der Hand auf den Außenspiegel ein und ging auf die Fahrertür des Wagens los. Zur Verhinderung einer Körperverletzung nahmen die Polizeibeamten den Antragsteller in Gewahrsam. Da er Aufforderungen, die Hände auf den Rücken zu legen oder sich auf den Bauch zu legen, nicht nachkam, musste die Ingewahrsamnahme mit Hebelgriffen und Blendschlägen durchgesetzt werden. Der Antragsteller setzte sich hiergegen zur Wehr; während der Fahrt in den Polizeigewahrsam versuchte er, einen Beamten zu beißen. Um 04:50 Uhr wurde er aus dem Gewahrsam entlassen.

Am 16.06.2019 gegen 05:45 Uhr kam es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Antragstellers. Der Antragsteller erschien den Beamten als stark alkoholisiert. Seine Aussprache sei verwaschen gewesen und er habe sich an Möbelstücken stützen müssen. Seine Ehefrau gab an, der Antragsteller habe am Vorabend drei Flaschen Wodka getrunken; gegen 21:30 Uhr habe er sie geschlagen. Der Sohn habe ihn dann ins Bett gebracht; seit circa 2 oder 3 Uhr morgens sei er aber wieder aggressiv und laut. Auch während der Anwesenheit der Beamten gebärdete sich der Antragsteller nach dem Einsatzbericht aggressiv, sobald er die Stimme seiner Frau hörte. Als seine Frau in seiner Nähe stand, habe er die Faust in ihre Richtung erhoben. Die Beamten seien eingeschritten und hätten die beiden räumlich getrennt, um eine körperliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Polizeibeamten nahmen den Antragsteller in Gewahrsam. Eine um 06:02 Uhr durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 1,02 mg/l. Um 12 Uhr wurde der Antragsteller entlassen.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Berufung auf die vorstehend beschriebenen Zwischenfälle auf, bis zum 17.01.2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen zu der Frage, ob er trotz der aktenkundigen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klassen BE, CE sicher führen könne und ob insbesondere zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss führen werde. Da der Antragsteller dieses Gutachten nicht beibrachte, entzog die Antragsgegnerin ihm nach Anhörung mit Bescheid vom 10.03.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war bereits am 08.03.2020 durch Ablauf der Geltungsdauer erloschen.

Der Antragsteller hat am 26.03.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (5 K 579/20) und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21.04.2020 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.“

Und die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung des OVG:

  1. Nicht unmittelbar mit der Teilnahme am Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Alkoholauffälligkeiten rechtfertigen die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Vorliegen von Alkoholmissbrauch, wenn es zu mehreren schweren Alkoholisierungen kam und der Betroffene dabei ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gezeigt hat, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.
  2. Diese Voraussetzungen können auch dann noch gegeben sein, wenn es sich lediglich um zwei Vorfälle handelt, zwischen denen circa 5 Jahre Abstand liegen, die aber im Wesentlichen gleichartig sind und somit Rückschlüsse auf Verhaltensmuster des Betroffenen zulassen.
  3. Zu den Voraussetzungen für einen Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme bei einem überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Berufskraftfahrer.

Und auch hier der Hinweis auf die „Mängelexemplaraktion“ zum Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr. Die läuftt seit gestern beim ZAP-Verlag. Der Preis dieser Bücher: 78,90 EUR. Wer Interesse hat: Einfach hier die Bestellseite anklicken und bestellen ????  Ach so: In den Büchern steht alles drin, nur der optische Eindruck kann ein wenig beeinträchtigt sein.