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Entziehung der Fahrerlaubnis usw. beim BayVGH, oder: Augenblicksversagen, Fahrrad, Krankheit und WaffenG

Im Kessel Buntes heute dann verkehsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die meisten Entscheidungen kommen aus Bayern. In allen dreht es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Fragen.

Hier kommen dann die zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings nur mit den jeweiligen Leitsätzen:

Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr, bei dem alles dafür spricht, dass es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines älteren Fahrzeugs handelt, begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe. Allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler ließe sich daraus ein Anfangsverdacht für nicht mehr hinreichende praktische Fahrfähigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers und damit ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahrprobe herleiten.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand.

2. Hat der Antragsteller selbst bei der spontanen Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei angegeben, dass er vor einem Sturz mit einem Fahrrad gefahren sei, kann er später nicht geltend macht, er könne sich an diese Aussage alkoholbedingt oder aufgrund erlittener Verletzungen nicht mehr erinnern, wenn kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb er  einer Trunkenheitsfahrt bezichtigt haben sollte, obwohl er nach seinen Angaben dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erkrankungsbedingt fehlender Krankheitseinsicht und Compliance bei Multimorbidität und einem negativen Fahreignungsgutachten.

Zwar ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG grundsätzlich widerlegbar. Eine Widerlegung kann jedoch (nur) gelingen, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat – hier: Trunkenheitsfahrt mit 1,76 Promille – die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Sperrfristablauf, oder: Keine automatische Wiedererteilung

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Im „Kessel Buntes“ heute zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Den Opener macht der VG Bremen, Beschl. v. 02.04.2025 – 5 V 245/25. Gestritten wird um die  vorläufige Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen B, C, AM und L. Mit Strafbefehl vom 22.05.2024, rechtskräftig seit dem 11.06.2024, verurteilte das AG ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 25.01.2024) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine neumonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an.

Nachdem der Antragsteller in der Zeit vom 27.08.2024 bis 10.09.2024 an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hatte, verkürzte das AD die Sperrfrist mit Beschluss vom 29.10.2024 um zwei Monate, sodass sie am 21.12.2024 endete. Unter dem 19.09.2024 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 15.01.2025 forderte die Behörde ihn auf, bis zum 15.07.2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung beizubringen: „Ist aufgrund des Verstoßes/der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Frau/Herr pp. auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird?“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde könne bei Bekanntwerden von Bedenken gegen die Fahreignung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV bzw. im Falle der Neuerteilung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 9b FeV die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens fordern. Derartige Bedenken ergäben sich aus wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen (Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn, mehrere näher bezeichnete Geschwindigkeitsverstöße sowie die Trunkenheitsfahrt vom 25.01.2024). Die Anordnung stehe im Ermessen der Behörde. In Abwägung der hiermit für ihn verbundenen Nachteile mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sei die Gutachtenvorlage nach den bekannten Umständen ein geeignetes, verhältnismäßiges und erforderliches Mittel zur Ausräumung der Bedenken.

Der Antragsteller hat am 31.01.2025 einen Eilantrag gestellt. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 13 FeV seien nicht erfüllt. Der Schluss auf seine Nichteignung sei nicht gerechtfertigt und ergebe sich nicht aus den in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Verkehrsverstößen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und nur formelhaft begründet. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Die Untersuchungsanordnung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen wie diejenige, an der er teilgenommen habe, zu einem Wegfall des Eignungsmangels und jedenfalls zu einer Sperrfristverkürzung führen könnten. Die Antragsgegnerin habe ferner zu berücksichtigen, dass die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung mittlerweile beendet sei und er seitdem kein Fahrzeug führen dürfe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien bei der anzustellenden Prognose auch die lange Verfahrensdauer und der Umstand zu berücksichtigen, dass er die begangene Straftat bereue. Auch genüge die festgelegte Fragestellung nicht den rechtlichen Vorgaben. Da die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig sei, dürfe aus der Nichtvorlage nicht auf die fehlende Eignung geschlossen werden. Eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und benötige die Fahrerlaubnis zur Aufnahme einer bereits in Aussicht stehenden Arbeitsstelle.

Das VG hat der Behörde Recht gegeben und den Antrag abgelehnt. Die Entscheidung des VG Bremen hat folgende Leitsätze:

1. Der Ablauf einer Sperrfrist nach § 69a StGB führt nicht automatisch zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch ein Strafgericht.

2. Bei entzogener Fahrerlaubnis besteht kein Spannungsverhältnis zwischen § 11 Abs. 3 FeV und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG.

3. § 13 FeV entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Verkehrsverstöße mit Alkoholbezug nicht mehr im Rahmen von § 11 FeV herangezogen werden dürfen.

Wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe?, oder: Zu kurze Fristsetzung?

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Im zweiten Posting geht es dann um die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe.

Ergangen ist der VG Gießen, Beschl. v. 09.12.2024 – 6 L 4196/24.GI – im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 18. Juni 2022 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h, die mit einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro geahndet wurde (Bl. 13 der Behördenakte – BA –).

Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (Bl. 14 der BA) verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller und legte ihm nahe, freiwillig bis zum 6. März 2023 an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde übermittelt; die Zustellung erfolgte am 7. Januar 2023 (Bl. 18 der BA). Im Januar 2023 überwies der Antragsteller unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens die Verwaltungskosten von 22,00 Euro an den Antragsgegner (Bl. 39 der BA).

In der Folgezeit beging der Antragsteller weitere Verkehrszuwiderhandlungen; verbotswidriges Parken auf dem Gehweg in Köln am 13. April 2024 und eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h am 13. Juni 2024 (Bl. 25, 26 der BA). Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2024 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG an und gab ihm Gelegenheit, sich gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG – bis zum 10. Oktober 2024 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2024 machte der Antragsteller geltend, ihm sei eine Verwarnung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG nie zugegangen. Er habe lediglich an einem Aufbauseminar teilgenommen. Die nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG notwendige schriftliche Verwarnung mit der Anregung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, sei von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ausgestellt und ihm nicht zugeleitet worden. Dies sei aber für die Entziehung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG notwendig, weshalb ihm auf dieser rechtlichen Grundlage die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden könne. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers wies der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 auf die Zustellung der Verwarnung vom 5. Januar 2023 am 7. Januar 2023 mit Postzustellungsurkunde und den Umstand hin, dass der Antragsteller auch die darin festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,00 Euro bezahlt hat (Bl. 40 der BA). Zugleich übermittelte der Antragsgegner den Scan der Verwarnung inklusive Postzustellungsurkunde an den Bevollmächtigten des Antragstellers und verlängerte die Frist zur Stellungnahme.

Mit weiterem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Oktober 2024 wurde sodann geltend gemacht, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sei nicht möglich, da der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt sei. Es fehle an der Setzung einer Zweimonatsfrist. Das am 7. Januar 2023 zugestellte und vom Antragsteller frühestens am 8. Januar 2023 zur Kenntnis genommene Schriftstück sehe eine Frist bis zum 6. März 2023 vor, dies sei allerdings keine zweimonatige Frist.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid anzuordnen, hatte teilweise Erfolg. Es hat festgestellt, dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gegen verfügte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat. Es hat außerdem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit dem Antragsteller die Entziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins angedroht wurde. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten bitte den Volltext lesen. Hier – auch nur – die Leitsätze, nämlich:

1. Ist offensichtlich, dass die unwesentlich zu kurz bemessene Frist die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, nicht beeinflusst hat, so ist diese Verletzung von Verfahrensvorschriften auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, bei erneuter Verkehrszuwiderhandlung die Fahrerlaubnis zu entziehen.

2. Im Rahmen des § 46 VwVfG ist dabei ausschließlich das Kausalverhältnis zwischen der unwesentlich zu kurz bemessenen Frist und deren Einfluss auf die Entscheidung des Antragstellers, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, zu betrachten.

3. Insoweit ist im Licht des Zwecks der Fristbestimmung nur zu fragen, ob eine fehlerhafte Fristbestimmung offensichtlich keinen Einfluss auf die Überlegung und Willensentschließung zur Teilnahme an der nahegelegten Beratung hatte.

Verkehrsrecht III: Zeitablauf nach FE-Entziehung, oder: Zwei Jahre und ein Monat unvertretbar

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Und dann zum Schluss noch etwas zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis

Gegen den Angeschuldigten ist ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung anhängig. In dem ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Das AG hat jetzt im AG Bad Homburg, Beschl. v. 12.08.2024 – 7a Ds 117/24 – aufgehoben. Grund: Unverhältnismäßig:

„Die Beschwerde des Verteidigers vom 23. Juni 2024 (BI. 264 ff. d.A.) war, nachdem nunmehr Anklage erhoben worden ist, umzudeuten in einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme nach § 111a StPO.

Dem zulässigen Antrag des Verteidigers auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war stattzugeben. Zwar liegt nach Aktenlage nach wie vor der von § 111a Abs. 1 StPO geforderte dringende Tatverdacht hinsichtlich der fahrlässigen Tötung bzw. der Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Jedoch gebieten der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisieren. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Dieses Übermaßverbot kann im Einzelfall nicht nur der Anordnung und Vollziehung, sondern auch der Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitliche Grenzen setzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2005 — Az. 2 Ws 15/05 mwN).

Diese zeitliche Grenze ist im vorliegenden Fall nunmehr erreicht.

Zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6. Juli 2022 und dem heutigen Tag liegen zwei Jahre und ein Monat. Der zeitliche Abstand zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist mittlerweile derart groß, dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls eine Fortdauer der vorläufigen Fahrererlaubnisentziehung nicht mehr vertretbar erscheint. Hierbei wurde maßgeblich berücksichtigt, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich weder strafrechtlich- noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und er in der Zeit vom 12. Dezember 2022 bis 17. April 2023 an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme beim TÜV teilgenommen hat.

Angesichts dieser Umstände ist trotz des fortbestehenden Vorliegens eines von § 111a StPO geforderten dringenden Tatverdachts die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geboten.“

Entziehung der FE II: Vortrag aus dem Strafverfahren, oder: Achtung – BGH-Rechtsprechung gilt nicht

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Und dann habe ich hier das VG Karlsruhe, Urt. v. 18.01.2024 – 4 K 4372/22. Auch in dem Verfahren geht es um die Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar im Einzelnen um die Frage der Verwendung des  Vortrag des Verteidigers aus dem Strafverfahren.

Folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 20. 07.2022 informierte das Polizeipräsidium K. das Landratsamt K. darüber, dass bei einer Mobilfunkauswertung auf dem Mobiltelefon des Klägers diverse Chatverläufe festgestellt worden seien, aus welchen hervorgehe, dass der Kläger im Zeitraum vom 27.03.2021 bis 01.12. 2021 insgesamt ca. 10,5 Gramm Kokain zum Preis von ca. 840 Euro erworben und offensichtlich auch selbst konsumiert habe. Aufgrund der Menge sei davon auszugehen, dass der Kläger einen unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln betreibe. Im Rahmen der am 07.07.2022 durchgeführten Durchsuchung in der Wohnung des Klägers seien jedoch keine neuen Ermittlungsansätze gewonnen und der Tatverdacht des Handeltreibens sei nicht untermauert worden. Das Verfahren werde an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben.

Mit Schreiben vom 11.08.2022 gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft Karlsruhe folgende Verteidigererklärung ab:

„Wie aus der Chatkorrespondenz erkennbar ist, handelt es sich vorliegend um die Versorgung und den Konsum jeweils zum Eigenbedarf. Aufgrund der im Chat genannten Preise und der Umstände des Erwerbs ist davon auszugehen, dass es sich hier um gestreckte Betäubungsmittel von eher minderer Qualität bzw. geringem Wirkstoffgehalt handelte. Mein Mandant gibt hierzu an, dass er seinerzeit bei pp. gearbeitet hatte. Das Arbeitsverhältnis verlief völlig unbefriedigend. Der vom Arbeitgeber ausgeübte Druck war für meinen Mandanten deutlich zu hoch. Das Arbeitsverhältnis wurde deshalb zum 31.12.2021 mit Aufhebungsvertrag beendet. Auch wenn mein Mandant dann bis zum 30.06.2022, mit Ausnahme einer 1½-monatigen Übergangsstelle, arbeitssuchend war, hat sich die Lebenssituation deutlich verbessert. Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei pp. hat er den Konsum vollständig eingestellt. Bei der Durchsuchung wurden keine auf einen Konsum hindeutenden Gegenstände gefunden. Herr pp. befindet sich in einer gefestigten Lebenslage. Er ist verheiratet und seit 01.07.2022 in einem festen Arbeitsverhältnis im kaufmännischen Versand. Er erzielt ein Nettoeinkommen von durchschnittlich € 2.100. Schulden gibt es keine. Wegen der weiteren Vorgehensweise hält die Verteidigung ein Rechtsgespräch für sinnvoll. Eine fernmündliche Kontaktaufnahme durch den Unterzeichner wird angekündigt.“

Das Landratsamt hat dann im September 2022 dem Kläger, nachdem der wegen unerlaubten Erwerbs von BtM verurteilt worden war, die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen entzogen. Dagegen Widerspruch und  Klage. Die blieb ohne Erfolg:

„….

(2) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu Recht angenommen. Der Konsum einer „harten Droge“ durch den Kläger steht angesichts der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesammelten Chatprotokolle, der dort abgegebenen Verteidigererklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des daraufhin ergangenen Strafbefehls sowie unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben im Rahmen der behördlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 VwGO).

So ergibt sich aus den im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gesammelten Chatprotokollen und deren Auswertung durch die Polizei sowie dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 8. September 2022 (pp.), dass der Kläger im Zeitraum vom 27. März 2021 bis 1. Dezember 2021 insgesamt ca. 10,5 Gramm Kokain zum Preis von ca. 840 Euro erworben hat. Dies hat der Kläger bis heute nicht substantiiert in Abrede gestellt oder gar eine andere Interpretation dieser Chatverläufe dargelegt. Angesichts des Inhalts der Chatverläufe deutet, entsprechend der Auswertung durch die Polizei, alles darauf hin, dass der Kläger das Kokain – jedenfalls teilweise – auch selbst konsumiert hat. So schrieb er dort unter anderem: „Brauche dringend Zucker“, „ich würde mir gleich ein kleines Dessert holen gehen“, „ich brauch auch garnicht viel – ist wieder Überbrückung“, „sollen wir eins teilen?“, „zwei kleine Nachtische“, „glaub ich muss mir übel geben – Ja hab nur Schiss das du einpennst – Und ich am Ende nix hab“, „brauch erstmal ein Brett“.

Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Verteidigererklärung vom 11. August 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eben jene Chatverläufe Bezug genommen und angegeben, dass aus der Chatkorrespondenz erkennbar sei, dass es sich vorliegend um die Versorgung und den Konsum jeweils zum Eigenbedarf gehandelt habe. Aufgrund der im Chat genannten Preise und der Umstände des Erwerbs sei davon auszugeben, dass es sich hier um gestreckte Betäubungsmittel von eher minderer Qualität bzw. geringem Wirkstoffgehalt gehandelt habe. Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei pp. zum 31. Dezember 2021 habe der Kläger den Konsum vollständig eingestellt. Die Verteidigererklärung bezieht sich eindeutig auf sämtliche erworbenen Betäubungsmittel und damit auch auf das Kokain, dessen Erwerb durch den Kläger rechtskräftig feststeht. Es kommt daher für den Aussagegehalt der Erklärung vom 11. August 2022 entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht darauf an, dass der Begriff „Kokain“ dort nicht enthalten ist. Vielmehr hat er in seiner Verteidigererklärung auf die genannten Chatverläufe Bezug genommen und den dort dokumentierten Erwerb von Kokain mit Eigenkonsum gerechtfertigt. Damit wurde der Konsum der „harten Droge“ Kokain eingeräumt.

Angesichts des stimmigen Gesamtbildes aus der Verteidigererklärung und der dort in Bezug genommenen Chatverläufe genügt es im vorliegenden Verfahren nicht, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Angaben in der Verteidigererklärung unzutreffend sind. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bei der Wohnungsdurchsuchung im Juli 2022 keine Hinweise auf Betäubungsmittel gefunden worden seien, so kann hieraus nichts für den Zeitraum bis Dezember 2021, auf den der Beklagte bezüglich des Konsums alleine abstellt, abgeleitet werden. Auch die Verteidigererklärung räumt lediglich einen Konsum bis Dezember 2021 ein, steht mithin nicht im Widerspruch zu dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung. Selbst wenn unterstellt würde, dass die in der Verteidigererklärung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 – juris, Rn. 27).

Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 26. August 2022 bekannt, dass ihm eine auf die Annahme des Beklagten, dass er Kokain konsumiert habe, gestützte Fahrerlaubnisentziehung drohen könnte. In Kenntnis dieses Umstands hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 aber lediglich angegeben, dass „die Anschuldigungen“ bereits über neun Monate zurücklägen und er für seinen neuen Job auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Er sei bereit, einen Nachweis über seine Abstinenz zu liefern. Auch diese Einlassungen sprechen deutlich für einen Konsum des Klägers, zumal die zeitlichen Angaben zu den „Anschuldigungen“ mit denen der Verteidigererklärung zu dem Konsum übereinstimmen und das Angebot eines „Abstinenznachweises“ ebenfalls auf einen früheren, zwischenzeitlich beendeten Konsum hindeutet. Jedenfalls aber hat es der Kläger nicht für nötig erachtet, irgend-etwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen und konkret beschriebenen Konsum auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen, geschweige denn die Angaben in der Verteidigererklärung richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtiggestellt hätte werden können. Es reicht, um den gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – nach den Gesamtumständen – eindeutig eingeräumten eigenen Konsum von Kokain als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum – wie hier erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 27. Oktober 2022 – ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert als nicht erwiesen dargestellt wird. Die von dem Kläger in seiner Klagebegründung gemachten Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, den vorherigen Nachweis des Eigenkonsums zu erschüttern. Er hat sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, ohne im konkreten Fall darzulegen, was die Motivation für eine Falschangabe in der Verteidigererklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft gewesen sein sollte, wie die Chatverläufe sonst zu interpretieren sein könnten und was er mit dem erworbenen Kokain gemacht haben will, außer dieses selbst zu konsumieren. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger aber oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Umstände hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, so dass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können. Denn gerade dann, wenn sich ein Beteiligter – wie hier – nicht klar und eindeutig zu Geschehnissen äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten des Beteiligten berücksichtigen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung von Lebenssachverhalten aus der eigenen Sphäre: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 – juris, Rn. 28; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Februar 2014 – W 6 S 14.103 – juris, Rn. 27 f. m.w.N.). Die Klagebegründung behauptet aber nicht einmal ausdrücklich, dass der Kläger kein Konsument von Kokain war, sondern bezweifelt nur den Nachweis des Konsums.

Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Bedeutung von Verteidigererklärungen führt hier zu keiner abweichenden Beurteilung. Demnach handele es sich bei einer schriftlichen Verteidigererklärung grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgebe, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Ihrer Bedeutung nach sei sie einem Parteivorbringen im Zivilprozess vergleichbar. Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung habe das Gericht daher zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukomme, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handele (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19 – juris).

Diese zum Strafprozessrecht ergangene Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsgerichtsprozess übertragen werden. Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden. Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden und unterliegen keinem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 – juris, Rn. 25 f., m.w.N.).

Diese zu eigenen Einlassungen des Beschuldigten entwickelte Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung der Kammer angesichts ihrer tragenden Begründung, die Fahrerlaubnisbehörde handele präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer und habe daher alle verfügbaren Erkenntnisquellen – auch aus dem Strafverfahren – heranzuziehen, auf eine entsprechende Verteidigererklärung, die – wie hier – im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für den Kläger abgegeben wird, übertragen, weshalb sich dieser grundsätzlich an deren Inhalt festhalten lassen muss und diesen allenfalls durch substantiiertes Vorbringen erschüttern kann. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Verteidigererklärung – wie hier – im strafrechtlichen Verfahren durch den dort Beschuldigten unwidersprochen geblieben und auf dieser Grundlage eine rechtskräftige Verurteilung – hier durch den Strafbefehl – erfolgt ist. Denn mit rechtskräftigem Abschluss des Straf(befehls)verfahrens hat der Beschuldigte die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnete Möglichkeit, der Verteidigererklärung zu widersprechen, ungenutzt gelassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein strafprozessual beachtliches Verwertungsverbot für die Verteidigererklärung nicht festzustellen ist und im Übrigen auch der Bundesgerichtshof nicht von einem Verwertungsverbot oder einer „Wertlosigkeit“ der Verteidigererklärung, sondern „lediglich“ von deren vermindertem Beweiswert ausgeht.“