Versehentlicher Drogenkonsum?, oder: Wir glauben es dir nicht…

entnommen wikimedia.org Author Orlan

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Auch in Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis, die mit Drogenkonsum des Fahrerlaubnisinhabers begründet werden, wird nicht selten mit der Behauptung „gekämpft“, man habe die Droge versehentlich zu sich genommen. So auch beim VG Neustadt/Weinstraße, das im VG Neustadt, Beschl. v. 22.06.2016 – 1 L 405/16.NW - , dieser Einlassung aber eine Absage erteilt hat.

Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hatte den bei ihm aufgrund der Blutuntersuchung nachgewiesenen Amphetaminwert von 450 ng/ml nicht bestritten. Er hatte jedoch vorgetragen, der Schluss auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 2 StVG) sei unzulässig, da er grundsätzlich kein Amphetamin oder sonstige Betäubungsmittel konsumiere und dies auch zum Tatzeitpunkt nicht getan habe. Vielmehr habe er mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt, der an Krebs erkrankt gewesen sei und Amphetamin mit Getränken gemischt habe, um so seine Schmerzen zu lindern. Offenbar habe er daher ein Getränk des Bruders konsumiert, welches mit Amphetamin versetzt gewesen sei.

Das VG hat das als Schutzbehauptung angesehen. Es verweist dazu auf den OVG Koblenz, Beschl. v. 08.03. 2016 – 10 A 10021/16.OVG. Danach muss, wenn ein vom Regelfall abweichender, außergewöhnlicher Geschehensablauf von einem drogenauffälligen Fahrerlaubnisinhaber vorgebracht wird, dieser Vortrag von Beginn an detailliert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erfolgen und soweit als möglich nachprüfbar sein. Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Vortrag erst im Laufe des Fahrerlaubnisverfahrens gesteigert vorgebracht worden sei. Außerdem habe der Antragsteller bewusst fahrlässig in Bezug auf einen möglichen Drogenkonsum gehandelt, wenn er wusste, dass sein verstorbener Bruder Getränke mit Amphetamin gemischt hatte.

Das kennen wir so oder ähnlich auch aus dem Straf- bzw. Bußgeldverfahren.