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Verkehr II: Zeitablauf bei der vorläufigen Entziehung, oder: Unverhältnismäßigkeit

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Im zweiten Posting habe ich dann noch einmal einen Beschluss zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen Zeitablaufs, und zwar den AG Amberg, Beschl. v. 24.6.2026 – 4 Gs 3361/25 jug. Das AG hat in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr die vorläufige Entziehung aufgehoben, denn:

„Der Beschluss vom 29.12.2025 war aufzuheben, da die Voraussetzungen für die weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegen.

Eine weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund des enormen Zeitablaufs nicht mehr verhältnismäßig.

Zusätzlich zu dem ausdrücklich in § 111 a Abs. 2 StPO geregelten Fall ist nach einhelliger Rechtsprechung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann aufzuheben, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer gegeben ist und grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen (Schmitt/Köhler, StPO § 111 a, Rz. 9, 10 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall:

Tatzeit war vorliegend der 01.04.2025. Am selben Tag wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten sichergestellt. Das forensisch toxikologische Gutachten ging bereits am 14.04.2025 bei der PI   ein. Weitere nennenswerte Ermittlungen waren seitdem weder erforderlich noch tatsächlich erfolgt. Der polizeiliche Schlussbericht in Gestalt einer Verkehrsunfallanzeige datiert vom 16.03.2026. Mit Verfügung vom 17.03.2026 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm eine Stellungnahmefrist, die bis 13.04.2026 verlängert wurde, gewährt. Der Verteidiger bat sodann mit Schriftsatz vom 13.04.2026 die Staatsanwaltschaft kurzfristig um Nachermittlungen, die ausschließlich durch Stellungnahmen der ermittelnden Polizeibeamten bewerkstelligt werden konnten, durchzuführen. Die polizeilichen Stellungnahmen gingen erst am 24.06.2026 bei der Staatsanwaltschaft Amberg ein.

Es ist daher festzustellen, dass der Sachverhalt polizeilicherseits bereits Ende April 2025 hätte abverfügt werden können. Für die Dauer von fast einem Jahr wurden keine wesentlichen Ermittlungen getätigt und der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt, obwohl es sich um eine vorrangig zu bearbeitende Fahrerlaubnissache handelt.

Auch die vom Verteidiger initiierten Nachermittlungen, die aufgrund der vorangegangenen verzögerten Sachbehandlung umso beschleunigter hätten durchgeführt werden müssen, dauerten weitere 2 Monate an.

Eine Anklageerhebung ist zudem noch nicht absehbar.

Die geschilderten enormen Verzögerungen stellen daher mehrfache grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot dar.

Somit war unabhängig von einem etwaigen Wegfall der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 2 StPO der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 29.12.2025 aufzuheben.“

Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.

StGB II: Unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis, oder: Mittelbare Falschbeurkundung

Im zweiten Posting geht es um den OLG Celle, Beschl. v. 06.01.2026 – 1 ORs 24/25 und in ihm um die unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahlen 96 und 196

Das AG hat den Angeklagten deswegen wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen und zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in einem weiteren Fall verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen.

Nach den Feststellungen beschaffte sich der Angeklagte Vordrucke verschiedener Fachverlage für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 FeV bzw. § 6b Abs. 4 FeV. Bei den Schlüsselzahlen 196 und 96 handelt es sich um Erweiterungen für den Pkw-?Führerschein (Klasse B). Sie erfordern eine spezielle Fahrerschulung in einer Fahrschule, aber keine praktische oder theoretische Prüfung. Der Angeklagte, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, ließ zudem zwei Stempel mit den Daten der tatsächlich nichtexistierenden Fahrschulen „Fahrschule S.“ und „Fahrschule Z.“ herstellen. Der Angeklagte stellte für sich selbst jeweils eine Teilnahmebescheinigung über eine angeblich absolvierte B196- und B96-?Fahrerschulung aus. Hierzu füllte er die entsprechenden Formulare aus, brachte den Stempel der nichtexistierenden Fahrschule „S.“ an und unterzeichnete jeweils mit dem Namen „S.“. Tatsächlich hatte er an keiner Fahrerschulung teilgenommen.

Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte die Fälschung nicht und trug die Klassen B196 und B96 in seinen Führerschein sowie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister ein (Fall 1). In drei weiteren Fällen stellte der Angeklagte für andere Personen gegen Entgelt in Höhe von jeweils 297,50 Euro eine Teilnahmebescheinigung für eine angeblich absolvierte B196-?Fahrerschulung aus. Er verwendete einen der von ihm beschafften Vordrucke und den Stempel der fiktiven „Fahrschule Z.“. Er unterschrieb mit seinem eigenen Namen. Diese dritten Personen legten die Bescheinigungen bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, die daraufhin in zwei Fällen die Fahrerlaubnisklasse B196 erteilte, obwohl die Schulungen nicht besucht worden waren (Fälle 2 und 3). In einem Fall wurde die Täuschung erkannt, eine Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht (Fall 4).

Die Revision des Angeklagten führte im Fall 1 zu einer Schuldspruchänderung und in den Fällen 2 – 4 zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Ich beschränke mich hier auf den Fall 1, den Rest dann bitte selbst lesen.

Das OLG führt insoweit aus:

„b) Im Übrigen konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben, weil es sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

aa) Im Fall 1.) tragen die getroffenen Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 u. 3 StGB nicht. Denn Fahrerlaubnisregister und Führerschein beweisen nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen vorlagen, sondern lediglich dass die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt ist.

Sinn der Strafvorschrift des § 271 StGB ist der umfassende Schutz der Wahrheit öffentlicher Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit gewährleistet sein soll (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB Rn. 1). Im Gegensatz zu § 267 wird dabei nicht die formelle Echtheit, sondern die inhaltliche Richtigkeit und damit die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden geschützt (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 2, beck-online). Die Tatbestandsmäßigkeit einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hängt davon ab, ob wahrheitswidrige Angaben in einer öffentlichen Urkunde bewirkt wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn bewirkt wird, dass Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, in einer öffentlichen Urkunde als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, obwohl sie überhaupt nicht geschehen sind.

§ 271 Abs. 1 StGB bezieht sich dabei nur auf solche Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Das heißt, die unrichtig festgehaltene Tatsache muss an dieser erhöhten Beweiskraft teilhaben. Ob dies der Fall ist und auf welche Teile einer Beurkundung sich die besondere Beweiskraft erstreckt, ist im Einzelfall unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und, wenn solche fehlen, unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs durch Auslegung zu ermitteln (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 6, beck-online m. w. N.). Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68 –, BGHSt 22, 201-206, Rn. 9).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Führerschein zwar um eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB m.w.N.), er dient im Wesentlichen aber nur dem Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO (BGH, BeckRS 1990, 116531), nicht indes dem Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Fahrerlaubnis (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online) oder des Bestehens der vorausgegangenen Fahrprüfung (OLG Hamm NStZ 1988, 26). Entsprechendes gilt für vorliegenden Eintragungen über die Erweiterungen um die Schlüsselzahlungen B196 und B96.

Die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 bzw. § 6b Abs. 4 FeV erfolgt nach Maßgabe einer in den Anlagen 7a bzw. 7b FeV (zu den §§ 6a Abs. 3 und 4 bzw. 6b Abs. 3 und 4 FeV) näher konkretisierten Fahrerschulung. Die Zuteilung der Schlüsselzahl zu einer bereits vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist ein Verwaltungsakt (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam. (Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58). Anders liegen die Dinge allein im Falle einer Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung gemäß § 44 VwVfG (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online; offengelassen in BGH NStZ 1991, 129), wofür sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils indes mangels Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers keine Anhaltspunkte ergeben.

Nach den Feststellungen erfolgte die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die vorbezeichneten Schlüsselzahlen durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Eintragung und Aushändigung des Führerscheins – wenn auch zu Unrecht aufgrund einer Täuschung – und ist damit wirksam geworden, so dass folgerichtig die entsprechende Eintragung im Führerschein auch nicht inhaltlich unrichtig ist. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung bei Erteilung vorgelegen haben, was mangels erfolgter Schulung vorliegend nicht der Fall war, ist nicht von der qualifizierten Beweiswirkung erfasst, die dem Schutz des § 271 StGB unterliegt. (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2025 – 2 Qs 13/25 –, juris; für den Fall einer fehlenden Fahrprüfung OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 – 4 Ss 240/87 -, juris).

Demgemäß hatte der Schuldspruch wegen tateinheitlicher mittelbarer Falschbeurkundung zu entfallen.

…“

Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung, oder: Folge: Verlust der Fahrerlaubnis

Im zweiten Posting stelle ich dann den OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 – vor. Es geht um den Verlust der Fahrerlaubnis wegen nachträglich entdeckter Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung; die Thematik hatte ich noch nie.

Die Beschwerde, über die das OVG entschieden hat, wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, durch den der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) entzogen worden ist, da von ihrer mangelnden Befähigung i. S. d. § 2 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Denn ausweislich beigezogener Strafakten, in denen sich ein Strafkammer-Urteil befunden hat, habe die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung nur aufgrund einer Täuschungshandlung bestanden, da sie die theoretische Prüfung von einer anderen Frau, die sich für sie ausgegeben habe (sog. „Stellvertreterin“), habe ablegen lassen.

Die Beschwerde, mit der geltend gemacht worden war, die Behörde und das VG gingen nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – insbesondere ihre, der Antragstellerin, jahrelange unauffällige Verkehrsteilnahme – ein, hatte keinen Erfolg. Das OVG hat sich damit in seinem Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Wegen des Umfangs der Entscheidung gibt es auch hier nur den Leitsatz, und zwar:

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

 

 

Verkehrsrecht III: Zeitablauf nach FE-Entziehung, oder: Zwei Jahre und ein Monat unvertretbar

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Und dann zum Schluss noch etwas zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis

Gegen den Angeschuldigten ist ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung anhängig. In dem ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Das AG hat jetzt im AG Bad Homburg, Beschl. v. 12.08.2024 – 7a Ds 117/24 – aufgehoben. Grund: Unverhältnismäßig:

„Die Beschwerde des Verteidigers vom 23. Juni 2024 (BI. 264 ff. d.A.) war, nachdem nunmehr Anklage erhoben worden ist, umzudeuten in einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme nach § 111a StPO.

Dem zulässigen Antrag des Verteidigers auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war stattzugeben. Zwar liegt nach Aktenlage nach wie vor der von § 111a Abs. 1 StPO geforderte dringende Tatverdacht hinsichtlich der fahrlässigen Tötung bzw. der Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Jedoch gebieten der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisieren. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Dieses Übermaßverbot kann im Einzelfall nicht nur der Anordnung und Vollziehung, sondern auch der Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitliche Grenzen setzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2005 — Az. 2 Ws 15/05 mwN).

Diese zeitliche Grenze ist im vorliegenden Fall nunmehr erreicht.

Zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6. Juli 2022 und dem heutigen Tag liegen zwei Jahre und ein Monat. Der zeitliche Abstand zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist mittlerweile derart groß, dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls eine Fortdauer der vorläufigen Fahrererlaubnisentziehung nicht mehr vertretbar erscheint. Hierbei wurde maßgeblich berücksichtigt, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich weder strafrechtlich- noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und er in der Zeit vom 12. Dezember 2022 bis 17. April 2023 an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme beim TÜV teilgenommen hat.

Angesichts dieser Umstände ist trotz des fortbestehenden Vorliegens eines von § 111a StPO geforderten dringenden Tatverdachts die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geboten.“