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Fahrerlaubnisentziehung wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger/unbewusster Konsum, Bindungswirkung

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ dann noch drei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da ich zu den angeprochenen Fragen aber in letzter Zeit schon häufiger berichtet habe, beschränke ich mich auf die Leitsätze.

Es handelt sich um:

1. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

2. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat.

3. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus.

1. Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird.

2. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV.

StGB II: Unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis, oder: Mittelbare Falschbeurkundung

Im zweiten Posting geht es um den OLG Celle, Beschl. v. 06.01.2026 – 1 ORs 24/25 und in ihm um die unberechtigte Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahlen 96 und 196

Das AG hat den Angeklagten deswegen wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung in zwei Fällen und zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung in einem weiteren Fall verurteilt. Das LG hat seine Berufung verworfen.

Nach den Feststellungen beschaffte sich der Angeklagte Vordrucke verschiedener Fachverlage für Teilnahmebescheinigungen an Fahrerschulungen zur Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 FeV bzw. § 6b Abs. 4 FeV. Bei den Schlüsselzahlen 196 und 96 handelt es sich um Erweiterungen für den Pkw-?Führerschein (Klasse B). Sie erfordern eine spezielle Fahrerschulung in einer Fahrschule, aber keine praktische oder theoretische Prüfung. Der Angeklagte, der weder Fahrlehrer noch Inhaber einer Fahrschule ist, ließ zudem zwei Stempel mit den Daten der tatsächlich nichtexistierenden Fahrschulen „Fahrschule S.“ und „Fahrschule Z.“ herstellen. Der Angeklagte stellte für sich selbst jeweils eine Teilnahmebescheinigung über eine angeblich absolvierte B196- und B96-?Fahrerschulung aus. Hierzu füllte er die entsprechenden Formulare aus, brachte den Stempel der nichtexistierenden Fahrschule „S.“ an und unterzeichnete jeweils mit dem Namen „S.“. Tatsächlich hatte er an keiner Fahrerschulung teilgenommen.

Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte die Fälschung nicht und trug die Klassen B196 und B96 in seinen Führerschein sowie in das Zentrale Fahrerlaubnisregister ein (Fall 1). In drei weiteren Fällen stellte der Angeklagte für andere Personen gegen Entgelt in Höhe von jeweils 297,50 Euro eine Teilnahmebescheinigung für eine angeblich absolvierte B196-?Fahrerschulung aus. Er verwendete einen der von ihm beschafften Vordrucke und den Stempel der fiktiven „Fahrschule Z.“. Er unterschrieb mit seinem eigenen Namen. Diese dritten Personen legten die Bescheinigungen bei der Fahrerlaubnisbehörde vor, die daraufhin in zwei Fällen die Fahrerlaubnisklasse B196 erteilte, obwohl die Schulungen nicht besucht worden waren (Fälle 2 und 3). In einem Fall wurde die Täuschung erkannt, eine Erweiterung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht (Fall 4).

Die Revision des Angeklagten führte im Fall 1 zu einer Schuldspruchänderung und in den Fällen 2 – 4 zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Ich beschränke mich hier auf den Fall 1, den Rest dann bitte selbst lesen.

Das OLG führt insoweit aus:

„b) Im Übrigen konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben, weil es sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

aa) Im Fall 1.) tragen die getroffenen Feststellungen die tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 u. 3 StGB nicht. Denn Fahrerlaubnisregister und Führerschein beweisen nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der eingetragenen Fahrerlaubnisklassen vorlagen, sondern lediglich dass die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt ist.

Sinn der Strafvorschrift des § 271 StGB ist der umfassende Schutz der Wahrheit öffentlicher Urkunden, deren inhaltliche Richtigkeit gewährleistet sein soll (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB Rn. 1). Im Gegensatz zu § 267 wird dabei nicht die formelle Echtheit, sondern die inhaltliche Richtigkeit und damit die besondere Beweiskraft öffentlicher Urkunden geschützt (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 2, beck-online). Die Tatbestandsmäßigkeit einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB hängt davon ab, ob wahrheitswidrige Angaben in einer öffentlichen Urkunde bewirkt wurden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn bewirkt wird, dass Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, in einer öffentlichen Urkunde als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, obwohl sie überhaupt nicht geschehen sind.

§ 271 Abs. 1 StGB bezieht sich dabei nur auf solche Tatsachen, die in einer öffentlichen Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Das heißt, die unrichtig festgehaltene Tatsache muss an dieser erhöhten Beweiskraft teilhaben. Ob dies der Fall ist und auf welche Teile einer Beurkundung sich die besondere Beweiskraft erstreckt, ist im Einzelfall unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und, wenn solche fehlen, unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs durch Auslegung zu ermitteln (BeckOK StGB/Weidemann, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 271 Rn. 6, beck-online m. w. N.). Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68 –, BGHSt 22, 201-206, Rn. 9).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Führerschein zwar um eine öffentliche Urkunde (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 271 StGB m.w.N.), er dient im Wesentlichen aber nur dem Nachweis der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 2 StVZO (BGH, BeckRS 1990, 116531), nicht indes dem Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs der Fahrerlaubnis (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online) oder des Bestehens der vorausgegangenen Fahrprüfung (OLG Hamm NStZ 1988, 26). Entsprechendes gilt für vorliegenden Eintragungen über die Erweiterungen um die Schlüsselzahlungen B196 und B96.

Die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B um die Schlüsselzahlen 196 bzw. 96 gemäß § 6a Abs. 3 bzw. § 6b Abs. 4 FeV erfolgt nach Maßgabe einer in den Anlagen 7a bzw. 7b FeV (zu den §§ 6a Abs. 3 und 4 bzw. 6b Abs. 3 und 4 FeV) näher konkretisierten Fahrerschulung. Die Zuteilung der Schlüsselzahl zu einer bereits vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist ein Verwaltungsakt (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 61). Infolgedessen wird die Erweiterung der Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des neuen Führerscheins nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 FeV rechtswirksam. (Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 6a FeV (Stand: 03.02.2025), Rn. 58). Anders liegen die Dinge allein im Falle einer Nichtigkeit der Fahrerlaubniserteilung gemäß § 44 VwVfG (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 271 Rn. 32, beck-online; offengelassen in BGH NStZ 1991, 129), wofür sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils indes mangels Offenkundigkeit eines schwerwiegenden Fehlers keine Anhaltspunkte ergeben.

Nach den Feststellungen erfolgte die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die vorbezeichneten Schlüsselzahlen durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Eintragung und Aushändigung des Führerscheins – wenn auch zu Unrecht aufgrund einer Täuschung – und ist damit wirksam geworden, so dass folgerichtig die entsprechende Eintragung im Führerschein auch nicht inhaltlich unrichtig ist. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung bei Erteilung vorgelegen haben, was mangels erfolgter Schulung vorliegend nicht der Fall war, ist nicht von der qualifizierten Beweiswirkung erfasst, die dem Schutz des § 271 StGB unterliegt. (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2025 – 2 Qs 13/25 –, juris; für den Fall einer fehlenden Fahrprüfung OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1987 – 4 Ss 240/87 -, juris).

Demgemäß hatte der Schuldspruch wegen tateinheitlicher mittelbarer Falschbeurkundung zu entfallen.

…“

Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung, oder: Folge: Verlust der Fahrerlaubnis

Im zweiten Posting stelle ich dann den OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25 – vor. Es geht um den Verlust der Fahrerlaubnis wegen nachträglich entdeckter Täuschung bei der theoretischen Fahrprüfung; die Thematik hatte ich noch nie.

Die Beschwerde, über die das OVG entschieden hat, wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, durch den der Antragsstellerin die Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) entzogen worden ist, da von ihrer mangelnden Befähigung i. S. d. § 2 Abs. 5 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Denn ausweislich beigezogener Strafakten, in denen sich ein Strafkammer-Urteil befunden hat, habe die Antragstellerin die Fahrerlaubnisprüfung nur aufgrund einer Täuschungshandlung bestanden, da sie die theoretische Prüfung von einer anderen Frau, die sich für sie ausgegeben habe (sog. „Stellvertreterin“), habe ablegen lassen.

Die Beschwerde, mit der geltend gemacht worden war, die Behörde und das VG gingen nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls – insbesondere ihre, der Antragstellerin, jahrelange unauffällige Verkehrsteilnahme – ein, hatte keinen Erfolg. Das OVG hat sich damit in seinem Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Wegen des Umfangs der Entscheidung gibt es auch hier nur den Leitsatz, und zwar:

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

 

 

Verkehrsrecht III: Zeitablauf nach FE-Entziehung, oder: Zwei Jahre und ein Monat unvertretbar

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Und dann zum Schluss noch etwas zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis

Gegen den Angeschuldigten ist ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung anhängig. In dem ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Das AG hat jetzt im AG Bad Homburg, Beschl. v. 12.08.2024 – 7a Ds 117/24 – aufgehoben. Grund: Unverhältnismäßig:

„Die Beschwerde des Verteidigers vom 23. Juni 2024 (BI. 264 ff. d.A.) war, nachdem nunmehr Anklage erhoben worden ist, umzudeuten in einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme nach § 111a StPO.

Dem zulässigen Antrag des Verteidigers auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war stattzugeben. Zwar liegt nach Aktenlage nach wie vor der von § 111a Abs. 1 StPO geforderte dringende Tatverdacht hinsichtlich der fahrlässigen Tötung bzw. der Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Jedoch gebieten der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisieren. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Beschuldigten muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen. Dieses Übermaßverbot kann im Einzelfall nicht nur der Anordnung und Vollziehung, sondern auch der Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitliche Grenzen setzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2005 — Az. 2 Ws 15/05 mwN).

Diese zeitliche Grenze ist im vorliegenden Fall nunmehr erreicht.

Zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 6. Juli 2022 und dem heutigen Tag liegen zwei Jahre und ein Monat. Der zeitliche Abstand zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist mittlerweile derart groß, dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls eine Fortdauer der vorläufigen Fahrererlaubnisentziehung nicht mehr vertretbar erscheint. Hierbei wurde maßgeblich berücksichtigt, dass der Angeschuldigte zwischenzeitlich weder strafrechtlich- noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und er in der Zeit vom 12. Dezember 2022 bis 17. April 2023 an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme beim TÜV teilgenommen hat.

Angesichts dieser Umstände ist trotz des fortbestehenden Vorliegens eines von § 111a StPO geforderten dringenden Tatverdachts die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geboten.“

Entziehung der FE II: Vortrag aus dem Strafverfahren, oder: Achtung – BGH-Rechtsprechung gilt nicht

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Und dann habe ich hier das VG Karlsruhe, Urt. v. 18.01.2024 – 4 K 4372/22. Auch in dem Verfahren geht es um die Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar im Einzelnen um die Frage der Verwendung des  Vortrag des Verteidigers aus dem Strafverfahren.

Folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 20. 07.2022 informierte das Polizeipräsidium K. das Landratsamt K. darüber, dass bei einer Mobilfunkauswertung auf dem Mobiltelefon des Klägers diverse Chatverläufe festgestellt worden seien, aus welchen hervorgehe, dass der Kläger im Zeitraum vom 27.03.2021 bis 01.12. 2021 insgesamt ca. 10,5 Gramm Kokain zum Preis von ca. 840 Euro erworben und offensichtlich auch selbst konsumiert habe. Aufgrund der Menge sei davon auszugehen, dass der Kläger einen unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln betreibe. Im Rahmen der am 07.07.2022 durchgeführten Durchsuchung in der Wohnung des Klägers seien jedoch keine neuen Ermittlungsansätze gewonnen und der Tatverdacht des Handeltreibens sei nicht untermauert worden. Das Verfahren werde an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben.

Mit Schreiben vom 11.08.2022 gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft Karlsruhe folgende Verteidigererklärung ab:

„Wie aus der Chatkorrespondenz erkennbar ist, handelt es sich vorliegend um die Versorgung und den Konsum jeweils zum Eigenbedarf. Aufgrund der im Chat genannten Preise und der Umstände des Erwerbs ist davon auszugehen, dass es sich hier um gestreckte Betäubungsmittel von eher minderer Qualität bzw. geringem Wirkstoffgehalt handelte. Mein Mandant gibt hierzu an, dass er seinerzeit bei pp. gearbeitet hatte. Das Arbeitsverhältnis verlief völlig unbefriedigend. Der vom Arbeitgeber ausgeübte Druck war für meinen Mandanten deutlich zu hoch. Das Arbeitsverhältnis wurde deshalb zum 31.12.2021 mit Aufhebungsvertrag beendet. Auch wenn mein Mandant dann bis zum 30.06.2022, mit Ausnahme einer 1½-monatigen Übergangsstelle, arbeitssuchend war, hat sich die Lebenssituation deutlich verbessert. Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei pp. hat er den Konsum vollständig eingestellt. Bei der Durchsuchung wurden keine auf einen Konsum hindeutenden Gegenstände gefunden. Herr pp. befindet sich in einer gefestigten Lebenslage. Er ist verheiratet und seit 01.07.2022 in einem festen Arbeitsverhältnis im kaufmännischen Versand. Er erzielt ein Nettoeinkommen von durchschnittlich € 2.100. Schulden gibt es keine. Wegen der weiteren Vorgehensweise hält die Verteidigung ein Rechtsgespräch für sinnvoll. Eine fernmündliche Kontaktaufnahme durch den Unterzeichner wird angekündigt.“

Das Landratsamt hat dann im September 2022 dem Kläger, nachdem der wegen unerlaubten Erwerbs von BtM verurteilt worden war, die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen entzogen. Dagegen Widerspruch und  Klage. Die blieb ohne Erfolg:

„….

(2) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu Recht angenommen. Der Konsum einer „harten Droge“ durch den Kläger steht angesichts der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesammelten Chatprotokolle, der dort abgegebenen Verteidigererklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des daraufhin ergangenen Strafbefehls sowie unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben im Rahmen der behördlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 VwGO).

So ergibt sich aus den im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gesammelten Chatprotokollen und deren Auswertung durch die Polizei sowie dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ettlingen vom 8. September 2022 (pp.), dass der Kläger im Zeitraum vom 27. März 2021 bis 1. Dezember 2021 insgesamt ca. 10,5 Gramm Kokain zum Preis von ca. 840 Euro erworben hat. Dies hat der Kläger bis heute nicht substantiiert in Abrede gestellt oder gar eine andere Interpretation dieser Chatverläufe dargelegt. Angesichts des Inhalts der Chatverläufe deutet, entsprechend der Auswertung durch die Polizei, alles darauf hin, dass der Kläger das Kokain – jedenfalls teilweise – auch selbst konsumiert hat. So schrieb er dort unter anderem: „Brauche dringend Zucker“, „ich würde mir gleich ein kleines Dessert holen gehen“, „ich brauch auch garnicht viel – ist wieder Überbrückung“, „sollen wir eins teilen?“, „zwei kleine Nachtische“, „glaub ich muss mir übel geben – Ja hab nur Schiss das du einpennst – Und ich am Ende nix hab“, „brauch erstmal ein Brett“.

Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Verteidigererklärung vom 11. August 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eben jene Chatverläufe Bezug genommen und angegeben, dass aus der Chatkorrespondenz erkennbar sei, dass es sich vorliegend um die Versorgung und den Konsum jeweils zum Eigenbedarf gehandelt habe. Aufgrund der im Chat genannten Preise und der Umstände des Erwerbs sei davon auszugeben, dass es sich hier um gestreckte Betäubungsmittel von eher minderer Qualität bzw. geringem Wirkstoffgehalt gehandelt habe. Noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei pp. zum 31. Dezember 2021 habe der Kläger den Konsum vollständig eingestellt. Die Verteidigererklärung bezieht sich eindeutig auf sämtliche erworbenen Betäubungsmittel und damit auch auf das Kokain, dessen Erwerb durch den Kläger rechtskräftig feststeht. Es kommt daher für den Aussagegehalt der Erklärung vom 11. August 2022 entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht darauf an, dass der Begriff „Kokain“ dort nicht enthalten ist. Vielmehr hat er in seiner Verteidigererklärung auf die genannten Chatverläufe Bezug genommen und den dort dokumentierten Erwerb von Kokain mit Eigenkonsum gerechtfertigt. Damit wurde der Konsum der „harten Droge“ Kokain eingeräumt.

Angesichts des stimmigen Gesamtbildes aus der Verteidigererklärung und der dort in Bezug genommenen Chatverläufe genügt es im vorliegenden Verfahren nicht, einfach später einen eigenen Konsum pauschal zu bestreiten. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Angaben in der Verteidigererklärung unzutreffend sind. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bei der Wohnungsdurchsuchung im Juli 2022 keine Hinweise auf Betäubungsmittel gefunden worden seien, so kann hieraus nichts für den Zeitraum bis Dezember 2021, auf den der Beklagte bezüglich des Konsums alleine abstellt, abgeleitet werden. Auch die Verteidigererklärung räumt lediglich einen Konsum bis Dezember 2021 ein, steht mithin nicht im Widerspruch zu dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung. Selbst wenn unterstellt würde, dass die in der Verteidigererklärung gemachten Angaben falsch oder zumindest missverständlich gewesen wären, wäre von einem um seine Glaubwürdigkeit im anschließenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bemühten Betroffenen zu erwarten gewesen, so bald wie möglich die gemachten Angaben zu korrigieren und richtig zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 – juris, Rn. 27).

Hier war dem Kläger bereits aufgrund des Anhörungsschreibens vom 26. August 2022 bekannt, dass ihm eine auf die Annahme des Beklagten, dass er Kokain konsumiert habe, gestützte Fahrerlaubnisentziehung drohen könnte. In Kenntnis dieses Umstands hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 8. September 2022 aber lediglich angegeben, dass „die Anschuldigungen“ bereits über neun Monate zurücklägen und er für seinen neuen Job auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Er sei bereit, einen Nachweis über seine Abstinenz zu liefern. Auch diese Einlassungen sprechen deutlich für einen Konsum des Klägers, zumal die zeitlichen Angaben zu den „Anschuldigungen“ mit denen der Verteidigererklärung zu dem Konsum übereinstimmen und das Angebot eines „Abstinenznachweises“ ebenfalls auf einen früheren, zwischenzeitlich beendeten Konsum hindeutet. Jedenfalls aber hat es der Kläger nicht für nötig erachtet, irgend-etwas Substanzielles vorzutragen, was geeignet gewesen wäre, den von der Fahrerlaubnisbehörde angenommenen und konkret beschriebenen Konsum auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen, geschweige denn die Angaben in der Verteidigererklärung richtig zu stellen. Dieses Zögern lässt nur den Schluss zu, dass es nichts gab, was hier richtiggestellt hätte werden können. Es reicht, um den gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – nach den Gesamtumständen – eindeutig eingeräumten eigenen Konsum von Kokain als nicht zutreffend hinzustellen, nicht aus, wenn ein solcher Konsum – wie hier erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 27. Oktober 2022 – ohne erkennbaren Grund erst Monate später und dann auch nur weitgehend unsubstantiiert als nicht erwiesen dargestellt wird. Die von dem Kläger in seiner Klagebegründung gemachten Ausführungen sind insgesamt nicht geeignet, den vorherigen Nachweis des Eigenkonsums zu erschüttern. Er hat sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, ohne im konkreten Fall darzulegen, was die Motivation für eine Falschangabe in der Verteidigererklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft gewesen sein sollte, wie die Chatverläufe sonst zu interpretieren sein könnten und was er mit dem erworbenen Kokain gemacht haben will, außer dieses selbst zu konsumieren. In der vorliegenden Konstellation hätte es dem Kläger aber oblegen, die in seine eigene Sphäre fallenden Umstände hinreichend detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorzutragen, so dass ein abweichender Geschehensablauf als ernstlich möglich hätte in Betracht gezogen werden können. Denn gerade dann, wenn sich ein Beteiligter – wie hier – nicht klar und eindeutig zu Geschehnissen äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten des Beteiligten berücksichtigen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung von Lebenssachverhalten aus der eigenen Sphäre: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 – juris, Rn. 28; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Februar 2014 – W 6 S 14.103 – juris, Rn. 27 f. m.w.N.). Die Klagebegründung behauptet aber nicht einmal ausdrücklich, dass der Kläger kein Konsument von Kokain war, sondern bezweifelt nur den Nachweis des Konsums.

Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Bedeutung von Verteidigererklärungen führt hier zu keiner abweichenden Beurteilung. Demnach handele es sich bei einer schriftlichen Verteidigererklärung grundsätzlich um eine Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und in eigenem Namen abgebe, und nicht um eine Sacheinlassung des Angeklagten. Ihrer Bedeutung nach sei sie einem Parteivorbringen im Zivilprozess vergleichbar. Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung habe das Gericht daher zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukomme, da es sich um schriftliches, situativ häufig nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handele (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19 – juris).

Diese zum Strafprozessrecht ergangene Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsgerichtsprozess übertragen werden. Da die Fahrerlaubnisbehörde präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer handelt, darf sie nach § 24 LVwVfG im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens alles, was ihr zur Kenntnis gelangt, heranziehen, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Mit dem Anspruch der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG begründet dementsprechend die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gefahrenprognose aufgrund von Feststellungen aus Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft getroffen wird, sofern diese Fakten einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterworfen werden. Dabei können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen zu seinem Betäubungsmittelkonsum selbst bei einem etwaigen Verstoß gegen strafprozessuale Bestimmungen grundsätzlich im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens berücksichtigt werden und unterliegen keinem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – 10 S 1880/15 – juris, Rn. 25 f., m.w.N.).

Diese zu eigenen Einlassungen des Beschuldigten entwickelte Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung der Kammer angesichts ihrer tragenden Begründung, die Fahrerlaubnisbehörde handele präventiv zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer und habe daher alle verfügbaren Erkenntnisquellen – auch aus dem Strafverfahren – heranzuziehen, auf eine entsprechende Verteidigererklärung, die – wie hier – im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für den Kläger abgegeben wird, übertragen, weshalb sich dieser grundsätzlich an deren Inhalt festhalten lassen muss und diesen allenfalls durch substantiiertes Vorbringen erschüttern kann. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Verteidigererklärung – wie hier – im strafrechtlichen Verfahren durch den dort Beschuldigten unwidersprochen geblieben und auf dieser Grundlage eine rechtskräftige Verurteilung – hier durch den Strafbefehl – erfolgt ist. Denn mit rechtskräftigem Abschluss des Straf(befehls)verfahrens hat der Beschuldigte die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnete Möglichkeit, der Verteidigererklärung zu widersprechen, ungenutzt gelassen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein strafprozessual beachtliches Verwertungsverbot für die Verteidigererklärung nicht festzustellen ist und im Übrigen auch der Bundesgerichtshof nicht von einem Verwertungsverbot oder einer „Wertlosigkeit“ der Verteidigererklärung, sondern „lediglich“ von deren vermindertem Beweiswert ausgeht.“