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VerkehrsR III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Keine isolierte Fahrerlaubnissperre

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Und dann kommt hier im dritten Posting noch eine weitere Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Anordnung einer isolierten Sperre. Es handelt sich um das AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 09.03.2026 – 951 Cs 7/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller verurteilt. Der Angeklagten hatte am 30.05.2024 gegen 03:16 Uhr unter Alkoholeinfluss – der Blutalkoholwert einer um 4:46 Uhr entnommenen Blutprobe lag bei 0,82 ‰ – den linken Gehweg einers Straße in Hamburg befahren. Infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit fuhr der Angeklagte dabei starke Schlangenlinien und geriet auf die Fahrbahn, überfuhr dort in unsicherer Fahrweise vier Fahrstreifen, um dann wieder auf den ursprünglich befahrenen Gehweg zurückzukehren.

Das AG hat die Anordnung einer isolierten Sperre wie folgt abgelehnt:

„Die Anordnung einer isolierten Sperre – der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis – kam zur Überzeugung des Gerichtes nicht in Betracht, weil die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier widerlegt ist. Die Tat liegt bereits knapp zwei Jahre zurück. Der Zeitablauf zwingt zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so z.B. das OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24, BeckRS 2024, 40374 Rn. 9, m.w.N. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; eine richterliche Weisung durch das Amtsgericht Hamburg – Wandsbek vom 05.06.2025 betrifft Taten, die am 02.09.2022 beendet waren. Auch vor der hiesigen Tat war der Angeklagte weder einschlägig noch nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten. Übrig bleibt nach Auffassung des Gerichtes ein gerade nicht mehr Heranwachsender in einem knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall. Daraus kann eine heute immer noch andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden.

Zudem wird die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dadurch widerlegt, dass der Angeklagte sich hier eines e-Rollers bedient hat. Auf solche ist der § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar (vgl. z.B. LG Potsdam StV 2025, 474 m.w.N.). Das Regelbeispiel, das sich nach seiner Gesetzesbegründung „die unbestreitbare Erfahrungstatsache zunutze macht, dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“ BT-Drs IV/651, S. 17), wurde 1964 (!) durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt. Es beruht demnach vollends auf Erfahrungen aus dem Straßenverkehr und zwar solchen der Gesellschaft, weil sich die charakterliche Ungeeignetheit nur daraus ergeben kann, dass es der Delinquent hätte „besser wissen müssen“. Entsprechende Erfahrungen konnten die Gesellschaft und der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbeispiele im Jahre 1964 zu E-Rollern ebenso wenig im Blick haben wie bei der Novelle des § 69 StGB im Jahre 1975. Der Gesetzgeber hat daher weder mit der Einführung der Regelbeispiele vor 62 Jahren (!) noch mit der Novelle vor 51 Jahren (!) eine Aussage über „Erfahrungstatsachen über bestimmte gefährliche Verhaltensweisen“ bei der Benutzung von E-Rollern treffen können und wollen. Entsprechendes wissenschaftlich fundiert aufbereitetes Erfahrungswissen, das eine regelmäßige charakterliche Ungeeignetheit beidem Fahren eines E-Rollers mit einer bestimmten Alkoholisierung annehmen lassen, fehlt nach wie vor.

Im übrigen ist das Führen eines E-Rollers auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines PKW vergleichbar. Schon der Gesetzgeber setzt für die Nutzung von E-Rollern völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraus als für das Führen von PKW oder LKW, denn das Führen eines E-Rollers setzt keinen Führerschein – mithin keine Eignungsprüfung – und gemäß § 3 eKFV nur die Vollendung des 14. Lebensjahres voraus. Insoweit kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhielte (vgl. LG Potsdam a.a.O.; LG Leipzig BeckRS 2022, 22219 Rn. 21, beck-online; LG Chemnitz DAR 2023, 50; LG Halle DAR 2020, 582). Im übrigen zeigte sich die systematische Diskrepanz auch in der aberwitzigen Situation, dass der Angeklagten zum Führen von (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeugen zwar nicht mehr berechtigt wäre, jederzeit aber wieder E-Roller fahren dürfte.“

Gesetzesvorhaben II: Effektivieres Bußgeldverfahren?, oder: Schärfe Haftung bei Unfällen mit E-Scootern?

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Im zweiten Posting weise ich dann auf zwei Gesetzesvorhaben hin, die eher dem verkehrsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Und zwar:

1. Bußgeldverfahren

Zum zweiten Mal wieder auferstanden ist ein Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem „Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“.  Ja, „wieder auferstanden“, denn den Entwurf hat es bereits zweimal gegeben. Und es hat zweimal nicht geklappt, weil die Bundesregierung gegen das Vorhaben Vorbehalte hat.

Der Entwurf der Länderkammer sieht Änderungen im gerichtlichen Verfahren nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor . Unter anderem sollen den zuständigen Gerichten rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die jeweiligen Verfahren beschleunigt und straff durchführen zu können. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit einer hohen Anzahl von Bußgeldverfahren bestehe dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es in dem Entwurf.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es – so die PM des Bundestages, „das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver zu gestalten und – unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweiligen Sache – einen zügigen Verfahrensabschluss zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang solle auch ein sinnvoller Einsatz der justiziellen Arbeitsressourcen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Standards gesichert werden.“

„Effektiver gestalten“ liest sich immer gut, heißt aber im Grunde: Rechteabbau.

Die Bundesregierung sieht den Entwurf wieder kritisch (s. S. 31 der BT-Drucks. 21/3854). Sie teilt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit, dass sie das Anliegen zwar nachvollziehen und einzelne Vorschläge für zweckdienlich halte. Weitere Vorschläge müssten weiter geprüft werden, andere lehnt die Bundesregierung ab. „Die Bundesregierung wird das berechtigte Anliegen daher prüfen und in einem eigenen Vorhaben umsetzen“, heißt es abschließend. D.H. übersetzt: Lasst uns im Moment damit in Ruhe.

2. Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen

Und dann ist hinzuweisen auf einen Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr„.

Dananch sollen es bei Unfällen mit E-Scootern Geschädigte demnächst leichter haben, Schadensersatz zu erhalten, und zwar:

  • Es soll insbesondere die Haftung der Halter von E-Scootern verschärft werden, ferner die Haftung von Fahrerinnen und Fahrern von E-Scootern.
  • Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht (Gefährdungshaftung). Halter von E-Scootern sind unter anderem Unternehmen, die E-Scooter in Großstädten vermieten.
  • Für Fahrerinnen und Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie ebenfalls haften, wenn sie sich nicht entlasten können.

Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern damit künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, wie zum Beispiel Kfz.

Wie gesagt: Ist ein Referentenentwurf des BMJV. Mal sehen, was darauf wird.

StGB III: Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: „Innovatives“ gegen Fahrerlaubnisentziehung

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Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des LG Potsdam. Der Beschluss hat eine verkehrsrechtliche Problematik zum Gegenstand, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Der straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, befuhr am frühen Morgen des 03.10.2024 um 3:50 Uhr mit einem E-Scooter der Marke O. des Sharing-Anbieters T. den Radweg der B.- Straße in Potsdam in Richtung L.-Brücke. Dabei legte er eine Fahrtstrecke von mindestens 150 Metern zurück. Die um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,44 ‰.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss des AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf das mit sog. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) vergleichbare Gefährdungspotential, eine geringere Fahrgeschwindigkeit sowie eine geringere Eigen- und Fremdgefährdung nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg.

Ich stelle hier nicht die Begründung des LG im LG Potsdam, Beschl. v. 18.09.2025 – 25 Qs 7/25 – ein. Nicht, weil wir mit der Frage ja schon häufiger zu tun hatten, sondern wegen des Umfangs der Begründung. Die umfasst nämlich rund 27 Seiten, was hier den (Platz)Rahmen sprengen würde. Aber ich kann das Selbstlesen des Beschlusses nur empfehlen. Das LG hat sich viel Mühe gemacht. Es stellt seine Ablehnung auf zwei Füße, und zwar: Zunächst geht es davon aus, dass auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden kann. Also: § 316 StGB derzeit schon nicht anwendbar. Und im zweiten Schritt sagt man dann, dass auch § 69 StGB auf E-SCooter dem Grunde nach nicht anwendbar ist. Und man geht – insoweit eine Hilfserwägung – von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB aus, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt hat .

Mich würde interessieren, wie  das OLG Brandenburg, wenn es nicht „nur“ eine Beschwerdeentscheidung wäre, sondern ein Berufungsurteil, entscheiden würde. Ich vermute mal, dass man den Weg des LG nicht mitgehen und sich der h.M. anschließen würde, die § 316 StGB für anwendbar erachtet und „nur“ einen Ausnahmefall diskutiert. Ich denke, der „innovative Weg“ des LG Potsdam wird sich nicht durchsetzen.

Hier dann noch meine Leitsätze:

1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.
2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

 

E-Scooter-Touren auf Feldwegen in Weinbergen, oder: E-Scooter sind keine Krankenfahrstühle

Als zweite Entscheidung dann etwas aus dem Verwaltungsrecht,und zwar den VG Neustadt, Beschl. v. 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW.

Es geht um einen Unternehmer, der E-Scooter-Touren in den Weinbergen um Bad Dürkheim durchführen will. Lama-Wanderungen, das sind Wanderungen, bei denen die Teilnehmer zusammen mit Lamas wandern, bietet der Unternehmer an, jetzt wollte er sein Angebot um geführte E-Scooter-Touren durch die Weinberge um Bad Dürkheim erweitern. Die Stadt hat ihm das allerdings verboten, da auf allen Feld- und Waldwegen, die mit dem Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in Verbindung mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind, Scooter nicht verkehren dürfen.

Darum wird dann beim VG gestritten. Der Unternehmer hat geltend gemacht, seine E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h seien rechtlich „Krankenfahrstühle“. Nach der StVO dürften diese in Schrittgeschwindigkeit dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt sind. Damit greife das generelle Fahrverbot nicht. Die Stadt hat entgegnet, das Verkehrszeichen 250 gelte grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Darüber hinaus verstoße die Nutzung gegen die kommunale Satzung über die Benutzung der Feld- und Waldwege. Diese seien in erster Linie für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Eine gewerbliche Nutzung müsse ausdrücklich erlaubt werden. Winzerinnen und Winzer hätten sich bereits beschwert; außerdem bestehe eine erhöhte Unfallgefahr.

Das VG hat der Stadt Recht gegeben. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO dürfen grundsätzlich dort fahren, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist, was auch für die Bereiche gilt, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind.

2. Gemeindeeigene Feld- und Waldwege sind öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, deren Benutzung die Gemeinde regeln kann und die daher auch befugt ist, die Benutzung zu untersagen. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen.

3. Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine von dem in der Feld- und Waldwegesatzung definierten Benutzungszweck – Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie als Fußweg – gedeckte Nutzung dar und kann daher untersagt werden.

 

Verkehrsrecht II: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis/Fahrverbot?

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Und dann im zweiten Posting zwei Entscheidungen zu den Auswirkungen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter auf die Fahrerlaubnis. Also die Frage: Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Fahrverbot, ja oder nein.

In beiden Entscheidungen gibt es keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, daher stelle ich nur die Leitsätze ein, und zwar:

Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde.

1. Die Dauerstraftat des § 316 StGB wird durch eine geplante Fahrtunterbrechung zum Aufsuchen eines Paket-Shops nicht in zwei tatmehrheitliche Trunkenheitsfahrten („Hin-fahrt/Rückfahrt“) geteilt.

2. Ein Eigenschaden/Sturzverletzung und nachträgliche Schulungsmaßnahmen – ein 8-stündiges Aufbauseminar „DEKRA-Mobil“ – reichen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter von insgesamt 700 m Länge und dabei verursachtem Unfall mit ausschließlich Eigen-schaden nicht aus, die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erschüttern.