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Parken eines E-Scooters mit Behinderung anderer, oder: Halterhaftung?

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Und als zweite Entscheidung heute dann den AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 06.09.2023 – (297 OWi 812/23). In ihm hat das AG zur Aufhebung eines Kostenbescheides (§ 25a StVG) Stellung genommen. Der insoweit gestellte Antrag des Betroffenen hatte keinen Erfolg:

„Nach der maßgeblichen Aktenlage ist bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BayVGH DAR 2010, 638; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 25a StVG Rn. 15) davon auszugehen, dass mit dem Kraftfahrzeug der Betroffenen am 27.02.2023 ein Parkverstoß im Sinne von § 25a StVG begangen wurde. Die von der Betroffenen zur Nutzung nach dem Carsharing-Modell angebotenen E-Scooter unterfallen aufgrund ihrer Leistungsmerkmale gerichtsbekanntermaßen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und stellen daher Kraftfahrzeuge im Sinne von § 25a StVG dar. Ein beim Halten oder Parken begangener Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO stellt einen Halt- oder Parkverstoß im Sinne von § 25a Abs. 1 StVG dar (AG Hamburg-Altona BeckRS 2023, 564 mit zust. Anm. Sandherr NZV 2023, 333; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 25a StVG Rn. 5 m.w.N.). Das Parken eines E-Scooters quer auf der Mittelfläche des Gehwegs – wie auf dem Tatfoto ersichtlich –, wodurch es zur Behinderung von Fußgängern kommt, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO. Da diese Vorschrift auch für Radfahrer gilt – denn sie richtet sich nicht nur an Führer von Kraftfahrzeugen, sondern an alle Verkehrsteilnehmer –, erstreckt sie sich gemäß §§ 9, 11 Abs. 5 eKFV auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen und damit auch des hier verfahrensgegenständlichen E-Scooters.

Dies gilt übrigens entsprechend – wie das Gericht bereits mehrfach entschieden hat – auch für andere Verstöße gegen diejenigen Halt- oder Parkvorschriften, die nicht nur für Führer von Kraftfahrzeugen gelten, sondern für alle Fahrzeugführer. Beispielhaft seien hier genannt das Parken in einem Bereich der Fahrbahn, auf dem durch Zeichen 283 das Halten verboten ist; in einem durch Zeichen 250 gesperrten Bereich; in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb gekennzeichneter Parkflächen (Zeichen 325.1); auf einer Sperrfläche (Zeichen 298) oder im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein. Auch diese Regelungen gelten jeweils nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern für alle Fahrzeuge, damit auch für Radfahrer und gemäß §§ 9, 11 Abs. 5 eKFV auch für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen.

Die Bußgeldbehörde hat durch das Absenden eines Anhörungsschreibens am 05.05.2023 an die Betroffene als Halterin des Fahrzeugs den Anforderungen an eine rechtzeitige Anhörung noch genügt. Zwar liegen hier zwischen der Tat und der Anhörung fast 10 Wochen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall darauf zurückzuführen, dass aufgrund einer fehlerhaften Auskunft der Betroffenen zunächst eine andere Person als vermeintlicher Halter angehört wurde. Nach gerichtlicher Erfahrung liegt die Zeitspanne in derartigen Fällen regelmäßig im Bereich von etwa 5 Wochen. Ein solcher Zeitablauf ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls noch ausreichend, um dem für das Fahrzeug verantwortlichen Halter die Benennung des Fahrers zur Tatzeit zu ermöglichen. Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier – bei dem Halter um ein gewerblich tätiges Carsharing-Unternehmen handelt, das im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen über die Mietvorgänge und Mieter führen wird und von dem deshalb auch nach längerem Zeitablauf als bei einem privaten Halter noch konkrete Angaben zu den Daten des Mieters erwartet werden können; in derartigen Fällen ist daher auch eine Zeitspanne von 10 Wochen nicht zu beanstanden. Das Gericht teilt ausdrücklich nicht die häufig zitierte frühere Ansicht einer anderen Abteilung des hiesigen Gerichts (vgl. zuletzt AG Tiergarten DAR 2018, 398 m.w.N.) sowie einiger anderer Amtsgerichte (vgl. z.B. AG Straubing DAR 2022, 48), wonach der Zeitraum zwischen der Tat und dem Erhalt des Anhörungsschreibens höchstens zwei Wochen betragen darf. Eine derart kurze Fristbestimmung findet weder eine Stütze im Gesetz noch ist sie für die Bußgeldbehörde angesichts des massenhaften Aufkommens derartiger Verfahren praktisch umsetzbar (so auch AG München NZV 2019, 597). Sie überspannt die Anforderungen an die Bußgeldbehörde zur Ermittlung des Fahrzeugführers in derartigen Bagatellverfahren.

Die auf das Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde durch die Betroffene erfolgte Nennung eines Vor- und Nachnamens, einer Mobilfunknummer und einer E-Mail-Adresse des Nutzers genügt nicht, um diesen mit vertretbarem, der Sache angemessenem Aufwand zu ermitteln. Nötig gewesen wäre die Angabe des Geburtsdatums und der Wohnanschrift des Nutzers, damit dieser eindeutig identifiziert werden könnte (so auch AG Stuttgart BeckRS 2023, 15556). In Anbetracht der Geringfügigkeit des Tatvorwurfs ist regelmäßig jeder weitere Ermittlungsaufwand der Bußgeldbehörde unangemessen. Soweit in Teilen der Rechtsprechung erwartet wird, dass die Bußgeldbehörde mit diesen knappen Angaben weitere Ermittlungen (z.B. Bestandsdatenauskunft bei der Bundesnetzagentur oder dem jeweiligen Telekommunikations-Dienstanbieter, ggf. auch im Wege internationaler Rechtshilfe) anstellen müsse, wird verkannt, dass diese massenhaften Verfahren lediglich Bagatellverstöße betreffen und es dabei nicht um einen Schuldspruch im strafrechtlichen Sinne geht, sondern lediglich um die Frage, ob die Allgemeinheit oder ob der für sein Fahrzeug verantwortliche Halter die Kosten des durch das Fehlverhalten des Fahrzeugnutzers verursachten Verfahrens tragen soll. Zudem stünden einer Übermittlung von verfahrensbezogenen Daten an eine nicht verifizierbare E-Mail-Adresse auch datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen.

Die Bußgeldbehörde hat daher hier mangels ausreichender Angaben zum verantwortlichen Mieter zu Recht das zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und hatte gemäß § 25a Abs. 1 StVG gegen die Betroffene als Halterin des Fahrzeugs einen Kostenbescheid zu erlassen, weil der Fahrer zur Tatzeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist mit vertretbarem Aufwand und Aussicht auf Erfolg nicht festgestellt werden konnte. Ein zur Unbilligkeit im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 3 StVG führender Härtefall liegt hier nicht vor (vgl. die Beispiele bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 25a StVG Rn. 9).

Die Ausführungen des Verteidigers in der Antragsbegründung führen zu keiner abweichenden Bewertung, die dort zitierte Rechtsprechung betrifft zum Teil andere Fallkonstellationen und wird im Übrigen vom Gericht nicht geteilt.“

Kostenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Ein Parkverstoß ist nicht schwierig

Heute ist Freitag. Also gibt es – wie immer – Entscheidungen zu Gebühren- oder Kostenfragen. Und in dem Zusammenhnag stelle ich zunächst den LG Aachen, Beschl. v. 29.04.2019 – 66 Qs 30/19 – vor. Ergangen ist er nach einem Bußgeldverfahren, in dem es um eine „Geldbuße“ von 10 € ging, also eine Problematik des § 109a Abs. 1 OWiG. Gestritten worden ist um den Zugang des Anhörungsbogens in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Parkzeitüberschreitung. Das LG meint: Das kann der Betroffene auch allein. Dafür braucht man keinen Verteidiger. Folge: Keine Kostenerstattung:

„Sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag vom 04.01.2019 unter Anwendung von § 109a OWiG zurückgewiesen.

Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zwar grundsätzlich zu den notwendigen Auslagen, unabhängig davon, ob dessen Hinzuziehung durch Umfang und Schwierigkeit der Sache geboten ist (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 204; OLG Saarbrücken StVert. 2000, 433; LR-Hilger § 464a Rn. 31; Meyer-Goßner § 464a Rn. 9 mwN).

§ 109a Abs. 1 OWiG sieht insofern eine Einschränkung vor, indem er bestimmt, dass bei einer Bußgeldzumessung in der Höhe bis zu 10 Euro die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gerade nicht zu den notwendigen Auslagen gehören. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen zuzumuten, seine Einwendungen im Bußgeldverfahren selbst vorzubringen (LG Osnabrück NdsRpfl. 1994, 340). Um in Sonderfällen den Betroffenen auch unterhalb der 10 Euro-Grenze nicht schutzlos zu stellen, sieht Abs. 1 die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts dann als notwendige Auslagen an, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Die erste Alternative kommt in Betracht, wenn es um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage geht, sei es, dass die Frage neu auftaucht, sei es, dass in der bisherigen Beurteilung Differenzen bestehen. Auch ein verwickelter und schwer aufklärbarer Sachverhalt kann die Zuziehung eines Verteidigers nötig machen (BVerfG NJW 1994, 1855), wofür aber (vgl. LG Freiburg NStZ 1990, 288) sich inhaltlich gegenseitig ausschließende Sachverhaltsschilderungen von Zeugen allein nicht ausreichen. Auch dürfen die Schwierigkeiten der Sachaufklärung nicht im Verhalten des Betroffenen oder seines Verteidigers begründet liegen. Die zweite Alternative (Bedeutung der Sache für den Betroffenen) kann dann gegeben sein, wenn der Ausgang des Bußgeldverfahrens die außergerichtliche oder prozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beeinflussen kann (BTDrucks. 10/5083, S. 23) oder wenn die Entscheidung sonst gestaltend auf die Position des Betroffenen einwirkt, von ihr zB eine Sonder- oder Dauerparkberechtigung abhängt (vgl. den Kammerbeschluss vom 19.12.2018 – 66 Qs 61/18 = NZV 2019, 267 m. zust. Anm. v. Sandherr und KK-OWiG/Heidrich OWiG § 109a Rn. 1 – 19, beck-online).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Verfahren liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 13 Abs. 1, 2, 49 StVO durch Überschreiten der auf dem Parkschein angegebenen Zeit und einer im Bußgeldbescheid vom 09.08.2018 festgesetzten Geldbuße von 10,00 EUR zugrunde. Kern des Verfahrens war der Streit um den Zugang des Anhörungsbogens bei der Betroffenen. Dabei handelt es sich weder um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage noch wirkt diese Entscheidung gestaltend auf die Position der Betroffenen ein.“

Das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt…..

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Urheber Mediatus

Um die Halterhaftung (§ 25a StVG) ging es im AG Velbert, Beschl. v. 30.12.2014 – 31 OWi 630/14 [b], den mir die Kollegin, die die Aufhebung erstritten hat, zugesandt hat. Interessant wegen der Ausführungen des AG zum zugrunde liegenden Halt-/Parkverstoß, den das AG verneint hat:

„..Ein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 StVG kann nicht festgestellt werden.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO vor. Der Ort, an dem das Fahrzeug zur Tatzeit abgestellt war, war entgegen dem Tatvorwurf nicht als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet. Hinweise auf eine solche Kennzeichnung (zur Tatzeit) sind dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen; insbesondere ist in. dem polizeilichen Erfassungsbogen (= in der Ordnungswidrigkeitenanzeige) diesbezüglich nichts erwähnt. An der fehlenden Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt hat sich auch bis heute nichts geändert. Davon hat sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks selbst überzeugt.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Grundstück B.Straße 21 offensichtlich um ein Privatgelände, das nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO wäre deshalb selbst dann nicht gegeben, wenn der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt war (laut polizeilicher Angabe auf dem Hinterhof), als Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet gewesen wäre. Denn das Halten innerhalb einer Feuerwehrzufahrt, die nicht öffentlicher Verkehrsraum ist, ist von der Vorschrift nicht erfasst (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO, Rn. 3 37b).

Nach alldem scheidet auch ein sonstiger von der Straßenverkehrsordnung erfasster Parkverstoß (etwa gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO = Parken vor Grundstücksein- oder ausfahrten) aus.“

Parkverstoß ohne Beschilderung? Beim OLG Hamm geht das…

entnommen wikimediaorg. Urheber Pirosko

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Ist schon ein wenig kurios. Da parkt ein Kraftfahrer seinen „normalen“ Pkw (also einen mit Verbrennungsmotor“) an einer Stelle mit der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem „P“ sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Dafür kassiert er ein Knöllchen wegen Verstoßes gegen . §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG. Sein Einspruch hat beim AG Essen Erfolg. Dann aber auch die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beim OLG Hamm, das den Freispruch aufhebt und den betroffenen Kraftfahrer verurteilt. Der OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14, hat dazu folgende Leitsätze:

  1. Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem „P“ sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen.
  2. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung. Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Umfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
  3. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Warum kurios? Nun, das OLG sagt: Keine Rechtsgrundlage, kommt aber dennoch sehr wortreich zur Wirksamkeit der Beschilderung. Vielleicht hätte man es sich einfacher machen können und mal in den OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2013 – 1 RBs 349/13 – geschaut. Da hat das OLG Köln nämlich ausgeführt, dass sich die Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ aus § 39 Abs. 3 StVO i.V.m. Anl. 3 zur StVO Nr. 7 ergibt. Nach dessen Satz 2a kann die mit dem Schild 314 gewährte Parkerlaubnis u.a. insbesondere nach Fahrzeugarten beschränkt werden, was wohl auch die Beschränkung auf Elektrofahrzeuge ermöglicht.

Und: Wenn schon eine eigene Lösung, dann stellt sich aber doch die Frage, ob man nicht dem BGH hätte vorlegen müssen.

Parken in der Umweltzone – Halterhaftung?

entnommen wikimedia.org gemeinfrei

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Die „Halterhaftung“ des § 25a StVG hat jetzt einen Betroffenen beim AG Dortmund getroffen. Ihm sind in einem Kostenbescheid als Halter eines  Kraftfahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt worden. Dem lag eine Teilnahme mit dem Kraftfahrzeug am Verkehr trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) zugrunde. Der Betroffene hatte keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht. Der Betroffene hatte sich mit seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid gewendet. Ohne Erfolg. Der AG Dortmund, Beschl. v.  08.01.2014 – 739 OWi 348/13 (B) – sagt: § 25a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für die „klassischen“ Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 StVO:

„Die Kostentragungspflicht des Halters ist unter den Voraussetzungen des § 25 a Abs. I StVG zwingend vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch gegeben. § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. I StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Randziffer 5 zu § 25 a StVG).

Ausweislich der Akte wurde das hiesige Verfahren von Beginn an wegen eines Parkverstoßes im Sinne des § 25 a StVG geführt. Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften des § 41 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. II Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2) wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen. Aus hiesiger Sicht ergab sich dies früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass entgegen der Auffassung des Betroffenen Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone besteht. Diese Intention des Gesetzgebers ist spätestens durch den Beschluss des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und dort durch die Regelung

„14. zu Artikel 1 Nr. 29 (Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 Textteil „Ge¬oder Verbot“ StVO) zu Artikel 1 Nr. 29 Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 im Textteil „Ge- oder Verbot“ ist das Wort „ Fahrzeugführer durch das Wort „Kraftfahrzeugführer“ und das Wort „Verkehr“ durch die Worte „am Verkehr teilnehmen“ zu ersetzen. Begründung: Die Veränderung verdeutlicht, dass das Verkehrsverbot wie bisher nicht für alle Fahrzeugführer — z.B. für Radfahrer — gilt. Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Versstöße bußgeldbewährt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a StVG besteht“ klargestellt.“

Ist wohl so h.M. in der Rechtsprechung und Literatur.