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OWi III: Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16.00 h, oder: Die „Beschränkung“ gilt auch an Feiertagen

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Und dann haben wir noch OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.09.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19), über den ja auch u.a. schon der Kollege Gratz berichtet hat. Das OLG hat noch einmal zu der Frage Stellung genommen, ob Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16.00 h“ auch an gesetzlichen Feiertagen gelten. Die Frage hat es (erneut) bejaht:

„Das Amtsgericht hat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen insbesondere zutreffend eine für den Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu Grunde gelegt, die aufgrund der Regelung durch Verkehrszeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Mo – Fr, 7 – 16.00 h“ (§ 39 Abs. 3 StVO, § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO, Nr. 1042-33 VzKat) zur Tatzeit auch am Karfreitag, einem gesetzlichen Feiertag, galt und zu beachten war.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen. Die hiervon abweichende Auffassung (vgl. Janker NZV 2004, 120, 121; Hentschel/König/Dauer, StVG 44. Aufl. § 39 Rdnr. 31a; Metz NZV 2018, 60, 62) vermag nicht zu überzeugen, da Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung – jedenfalls bei Geschwindigkeitsbeschränkungen – eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zulassen und es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll (vgl. Senat, aaO; ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26. Juni 2018 – Ss Rs 13/2018 [28/18 OWi]).

Abweichendes gilt – entgegen der vom Amtsgericht Wuppertal (NStZ-RR 2014, 257) vertretenen Ansicht – auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich mit dem Zusatzzeichen „Schule“ (Nr. 1012-50 VzKat) beschildert war. Wie das Amtsgericht Königs Wusterhausen im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine Zusatzzeichen ohne konstitutive Bedeutung und ohne eigenständigen Regelungsgehalt, das lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis zur Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung verlautbart und nichts an der Allgemeinverbindlichkeit der übrigen Regelung ändert, auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart NZV 1998, 422, 423 zum Anwendungsbereich von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur „Luftreinhaltung“). Die Zusatzbeschilderung zu streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 dient lediglich dazu, „bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz (…) zu erhöhen“ und „den Grund für diese Beschränkung zu verdeutlichen“ (vgl. Beschl. zur Änderung der VwV-StVO vom 10. März 2017, BR-Drucksache 85/17, S. 8). Eine sachliche Einschränkung der ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich daraus nicht. Die Beurteilung, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für Sonderveranstaltungen geöffnet haben und ein Schutzbedürfnis für eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht oder nicht, obliegt auch in diesen Fällen nicht den einzelnen Verkehrsteilnehmern, sondern der die Verkehrsanordnung treffenden Behörde. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und wie hier auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (Senat, aaO.; BGH NJW 1970, 2033; BGHSt 22, 137, 140f.).“

OWI III: (Nochmals) Zusatzzeichen „Montag bis Freitag …“ und„Vorsicht Kinder“, oder: Geltung auch am Feiertag

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Und als dritte Entscheidung heute dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.06.2018 – Ss RS 13/2018 (28/18 OWi). es geht auch noch einmal um die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Zusatzzeichen, und zwar mit dem Zeichen „Montag bis Freitag, 07.00 – 17.00 h“ und dem weiteren Schild „Vorsicht Kinder“. Frage: Gilt das auch an gesetzlichen Feiertagen?

Das OLG sagt: Ja:

„Insbesondere ist – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033) – in der obergerichtliehen Rechtsprechung – auch derjenigen des Senats – geklärt, wie eine durch Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO für bestimmte Wochentage (hier: Montag bis Freitag) und an diesen Tagen für bestimmte Uhrzeiten (hier: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszulegen ist. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 2. März 2018 (Az.: Ss RS 56/2017 (12/18 OWi)) Folgendes ausgeführt:

„Danach gilt die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen gesetzlicher Feiertag handelt und über dem Zeichen 274 das Zeichen 136 „Kinder‘ (Nr. 17 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO) angebracht ist (vgl. für einen gleichgelagerten Fall: Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f.). Denn Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung lassen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f). Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Untermauerung dieser Rechtsprechung bedarf es – unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts überhaupt rechtfertigen könnte (bejahend: Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 3 m. w. N.; verneinend: KK OWiG-Hadamitzky, a. a. 0., § 80 Rn. 37 m. w. N.) – auch nicht mit Blick auf die hiervon abweichende, auf den Schutzzweck der Anordnung abstellende Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal in dessen Urteil vom 28.01.2014 (12 OWi 224/13, NStZ-RR 2014, 257 f.). Denn abgesehen davon, dass sich dieser Auffassung – soweit ersichtlich – weitere Gerichte bislang nicht angeschlossen haben, unterscheidet sich die jenem Urteil zugrunde liegende Fallkonstellation von der vorliegenden dadurch, dass über dem Zeichen 274 nicht das Zeichen 136 „Kinder‘, sondern unter dem Zeichen 274 das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht war. Ebenso wenig gebietet die abweichende, nicht näher begründete Auffassung von König (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a) die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts.“

Der vorliegende Fall, der im Übrigen dieselbe Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die auch dem vorgenannten Senatsbeschluss zugrunde lag, betrifft, bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Würdigung.

Parkverstoß ohne Beschilderung? Beim OLG Hamm geht das…

entnommen wikimediaorg. Urheber Pirosko

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Urheber Pirosko

Ist schon ein wenig kurios. Da parkt ein Kraftfahrer seinen „normalen“ Pkw (also einen mit Verbrennungsmotor“) an einer Stelle mit der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem „P“ sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Dafür kassiert er ein Knöllchen wegen Verstoßes gegen . §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG. Sein Einspruch hat beim AG Essen Erfolg. Dann aber auch die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft beim OLG Hamm, das den Freispruch aufhebt und den betroffenen Kraftfahrer verurteilt. Der OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 – 5 RBs 13/14, hat dazu folgende Leitsätze:

  1. Der Beschilderung in Gestalt einer blauen Tafel mit weißem „P“ sowie weißer Zusatztafel mit schwarzer Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ist die Bedeutung eines Parkverbotes für andere Fahrzeuge beizumessen.
  2. Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung. Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Umfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
  3. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Warum kurios? Nun, das OLG sagt: Keine Rechtsgrundlage, kommt aber dennoch sehr wortreich zur Wirksamkeit der Beschilderung. Vielleicht hätte man es sich einfacher machen können und mal in den OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2013 – 1 RBs 349/13 – geschaut. Da hat das OLG Köln nämlich ausgeführt, dass sich die Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ aus § 39 Abs. 3 StVO i.V.m. Anl. 3 zur StVO Nr. 7 ergibt. Nach dessen Satz 2a kann die mit dem Schild 314 gewährte Parkerlaubnis u.a. insbesondere nach Fahrzeugarten beschränkt werden, was wohl auch die Beschränkung auf Elektrofahrzeuge ermöglicht.

Und: Wenn schon eine eigene Lösung, dann stellt sich aber doch die Frage, ob man nicht dem BGH hätte vorlegen müssen.

Auch ein „Feiertag“ ist ein „Wochentag“ – und ein „Spezialparkverbot“ gilt

© Joerg Krumm - Fotolia.com

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Wir alle kennen Zusatzschilder zu Verkehrsschildern, in denen das in einem Verkehrsschild enthaltene Gebot oder Verbot eingeschränkt oder erweitert wird. Um ein solche Zusatzschild handelt es sich u.a. bei dem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild, das häufig dem Zeichen 314 (Parken) zugefügt ist. Ist dann dieses Zusatzzeichen noch durch ein weiteres Zeichen beschränkt/ergänzt, in dem das Parkverbot für bestimmte Wochentage ausgewiesen ist, dann stellt sich die Frage: Was ist, wenn dieser Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wie z.B. heute in NRW den Feiertag Fronleichnam? Gilt dann das Zusatzzeichen oder gilt es nicht? Die Frage hatte sich auch ein Verkehrsteilnehmer gestellt, der auf einem solchen Parkplatz parken wollte. „Tatzeit“ war ein 01.05, also ein Feiertag, der auf einen Mittwoch fiel und für Mittwochs gab es ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“. Der Verkehrsteilnehmer hat sich für das Parken entschieden, ist dann abgeschleppt worden und nun ging es beim VG Düsseldorf um die Abschleppkosten. Das VG hat im VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13 – der Kommune Recht geben und der Verkehrsteilnehmer muss zahlen:

„Entgegen der Auffassung des Klägers galt das Parkverbot für Fahrzeugführer ohne Schwerbehindertenparkerlaubnis aufgrund des unter dem Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild angebrachten weiteren Zusatzzeichens mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“ auch zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug im betreffenden Bereich geparkt hat und war daher zu beachten.

Insbesondere gilt das Parkverbot an den auf dem Zusatzzeichen ausdrücklich benannten Wochentagen auch dann, wenn diese – wie hier am 01.05.2013 – auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Maßgeblich ist allein, dass das Zusatzzeichen die Geltung des Parkverbotes ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche erstreckt, wozu auch der auf den Mittwoch fallende 01.05.2013 gehört. Denn ein Zusatzzeichen, welches – wie vorliegend – einzelne Wochentage ausdrücklich namentlich benennt, gilt generell und unabhängig davon, ob einer dieser Wochentage im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Insoweit ist von einer umfassenden Geltung des Normbefehls auszugehen. Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -, Rn. 6 ff., […].

Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach es vom Schutzzweck des Zusatzzeichens mit namentlich benannten Wochentagen abhängen soll, ob sich dieses im Einzelfall auch auf gesetzliche Feiertage bezieht, vgl. Janker, NZV 2004, 120; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 39 StVO, Rn. 31a, kann nicht gefolgt werden. …..“

Den OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) habe ich hier übrigens auch vorgestellt (vgl. Beschränkte Beschränkung).