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OWI III: (Nochmals) Zusatzzeichen „Montag bis Freitag …“ und„Vorsicht Kinder“, oder: Geltung auch am Feiertag

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Und als dritte Entscheidung heute dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.06.2018 – Ss RS 13/2018 (28/18 OWi). es geht auch noch einmal um die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Zusatzzeichen, und zwar mit dem Zeichen „Montag bis Freitag, 07.00 – 17.00 h“ und dem weiteren Schild „Vorsicht Kinder“. Frage: Gilt das auch an gesetzlichen Feiertagen?

Das OLG sagt: Ja:

„Insbesondere ist – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033) – in der obergerichtliehen Rechtsprechung – auch derjenigen des Senats – geklärt, wie eine durch Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO für bestimmte Wochentage (hier: Montag bis Freitag) und an diesen Tagen für bestimmte Uhrzeiten (hier: 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auszulegen ist. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 2. März 2018 (Az.: Ss RS 56/2017 (12/18 OWi)) Folgendes ausgeführt:

„Danach gilt die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen gesetzlicher Feiertag handelt und über dem Zeichen 274 das Zeichen 136 „Kinder‘ (Nr. 17 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO) angebracht ist (vgl. für einen gleichgelagerten Fall: Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f.). Denn Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung lassen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu. Die Gegebenheiten des fließenden Verkehrs und die für die Verkehrsteilnehmer damit verbundenen Sorgfaltsanforderungen ermöglichen bei der Erfassung von Verkehrsregelungen nicht die Berücksichtigung regelungsspezifischer Besonderheiten, die in den durch Verkehrszeichen geregelten Anordnungen nicht unmittelbar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 22, 137, 140 f.; BGH NJW 1970, 2033; Brandenburgisches OLG NStZ-RR 2014, 26 f). Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Untermauerung dieser Rechtsprechung bedarf es – unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts überhaupt rechtfertigen könnte (bejahend: Göhler/Seitz/Bauer, a. a. O., § 80 Rn. 3 m. w. N.; verneinend: KK OWiG-Hadamitzky, a. a. 0., § 80 Rn. 37 m. w. N.) – auch nicht mit Blick auf die hiervon abweichende, auf den Schutzzweck der Anordnung abstellende Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal in dessen Urteil vom 28.01.2014 (12 OWi 224/13, NStZ-RR 2014, 257 f.). Denn abgesehen davon, dass sich dieser Auffassung – soweit ersichtlich – weitere Gerichte bislang nicht angeschlossen haben, unterscheidet sich die jenem Urteil zugrunde liegende Fallkonstellation von der vorliegenden dadurch, dass über dem Zeichen 274 nicht das Zeichen 136 „Kinder‘, sondern unter dem Zeichen 274 das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht war. Ebenso wenig gebietet die abweichende, nicht näher begründete Auffassung von König (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a) die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts.“

Der vorliegende Fall, der im Übrigen dieselbe Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die auch dem vorgenannten Senatsbeschluss zugrunde lag, betrifft, bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Würdigung.

StPO II: Auch ein Feiertag kann zum ordentlicher Sitzungstag bestimmt werden, oder: Gesetzlicher Richter

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Die zweite StPO-Entscheidung kommt vom 3. Strafsenat des BGH, und zwar mit dem BGH, Beschl. v. 16.10.2018 – 3 StR 168/18. Ergangen ist sie in einem Revisionsverfahren betreffend ein Urteil des LG Verden. Dort hatte der LG-Präsident den 31.10.2017 als Sitzungstag bestimmt, obwohl der Tag, der sonst nur in einigen Bundesländern Feiertag ist, bundesweit als Feiertag bestimmt worden war. Grund: 500 Jahre Reformation.

In der Revision war dann mit der Verfahrensrüge die vorschriftswidrige Besetzung des Landgerichts beanstandet worden. Der BGH hat die  Rüge als unbegründet angesehen,

„…. weil der Präsident des Landgerichts den 31. Oktober 2017 in rechtmäßiger Weise als ordentlichen Sitzungstag der Schwurgerichtskammer festgestellt hat.

Es kann offenbleiben, ob die Feststellung der ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer gemäß § 77 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 GVG einer vollumfänglichen Rechtmäßigkeits- oder einer bloßen Willkürprüfung unterliegt (zur Unterscheidung: BVerfG, Beschlüsse vom 16. Februar 2005 – 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; vom 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187, 189; vom 20. Februar 2018 – 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156; BGH, Urteile vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f.; vom 9. April 2009 – 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 274 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2013 – 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227), da sie sich auch bei Anlegung des strengeren Maßstabs als rechtsfehlerfrei erweist.

§ 45 GVG dient der Konkretisierung des gesetzlichen Richters (KK-Barthe, StPO, 7. Aufl., § 45 GVG Rn. 1) und gewährleistet durch die weitgehend generell-abstrakte Vorherbestimmung der Zuständigkeit den „gesetzlichen Schöffen“ (MüKoStPO/Schuster, § 45 GVG Rn. 1). Die (vollumfängliche) Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans auf Grund einer diesen selbst betreffenden Rüge ist daher an den Gewährleistungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen und richtet sich darauf, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 u.a., NStZ 2012, 458, 459; vom 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187, 189; vom 20. Februar 2018 – 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, 1156).

Danach ist gegen die Feststellung von Feiertagen als ordentliche Sitzungstage des Schöffengerichts bzw. der Strafkammern rechtlich nichts zu erinnern, weil sie einfachgesetzlich zulässig ist und die generell-abstrakte Festlegung des gesetzlichen Richters im Voraus gewährleistet. Weder die Strafprozessordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz verbieten grundsätzlich die Anberaumung von Hauptverhandlungstagen an Wochenenden oder Feiertagen (LR/Jäger, StPO, 26. Aufl., § 213 Rn. 6; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 4a); gegebenenfalls kann sie sogar geboten sein (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 – 2 BvR 1737/05, NJW 2006, 668, 670). Die praktische Durchführung solcher in richterlicher Unabhängigkeit festgesetzten Hauptverhandlungstage wird im vorliegenden Fall durch § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Nds.ArbZVO gewährleistet, der es dem Dienstvorgesetzten des nichtrichterlichen Dienstes ermöglicht anzuordnen, dass an Sonntagen, Feiertagen oder an anderen dienstfreien Tagen Dienst zu leisten ist. Die spätere, tatsächliche Anberaumung eines konkreten Hauptverhandlungstermins obliegt gemäß § 213 Abs. 1 StPO ohnehin dem Vorsitzenden.

Schließlich wird die generell-abstrakte Festlegung des gesetzlichen Richters durch die Feststellung von Feiertagen als ordentliche Sitzungstage in keiner Weise beeinträchtigt, da sie genauso zu im Voraus bestimmten Schöffen führt wie die ausschließliche Feststellung von Werktagen.“

„Das Leben des Brian“, oder: (Film)Vorführung am Karfreitag erlaubt?

entnommen openclipart.org

Schon etwas länger „schlummert“ der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2016 – 2 RBs 59/16 – in meinem Blogordner. Ich habe mir den Beschluss extra für diesen Karfreitag aufgespart. Denn der Beschluss passt thematisch zum heutigen Karfreitg. Es geht nämlich um die Frage, ob der Film „Das Leben des Brian“ an einem Karfreitag öffentlich gezeigt werden darf. Das hatte am Karfreitag des Jahres 2014, dem 18.04.2014, ein Veranstalter in Bochum getan und war deswegen vom AG wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW tz einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Dagegen der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den das OLG Hamm verworfen hat:

2……Soweit der Zulassungsantrag rügt, die Vorführung des Filmes sei zu Unrecht als Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG geahndet worden, da eine Filmvorführung nicht unter ein Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot falle, besteht keine Notwendigkeit, Leitsätze für die Auslegung dieser Vorschrift aufzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und daher keine Zweifelsfragen, die einer Klärung zur Fortbildung des Rechts bedürfen. § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG NW besagt, dass an Karfreitag die Vorführung von Filmen, die nicht von Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten sind. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG NW handelt ordnungswidrig, wer an stillen Feiertagen einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3 FeiertagsG NW zuwiderhandelt. Damit ist der Vorschrift eindeutig zu entnehmen, dass sämtliche Veranstaltungen – auch eine Filmvorführung nach § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG – davon erfasst sind. Der Senat teilt auch die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass es sich bei dem Begriff der „Veranstaltung“ um einen Oberbegriff handelt, unter den eine Filmvorführung eindeutig zu subsumieren ist (vgl. auch (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris).

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes NW bestünden. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Aussetzung des Verfahrens, um die von dem Betroffenen aufgeworfene Frage durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt ist, dass das Feiertagsgesetz NW – und damit auch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 FeiertagsG – verfassungsgemäß ist. Soweit der Betroffene meint, dass sich diese Entscheidungen nicht mit seiner Argumentation der Verletzung von Grundrechten auseinandersetzt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Entscheidungen betreffen nicht nur Versammlungen an Karfreitag, sondern setzen sich anhand von konkreten Veranstaltungen (bspw. Aufführung eines Musicals bzw. Theaterstücks am Karfreitag) mit den insoweit in Betracht kommenden möglichen Einschränkungen von Rechten auseinander (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris sowie Urteil vom 14. Mai 1998 – 4 A 5592/96 –, juris; siehe auch VG Köln, Urteil vom 10.12.2015 – 20 K 5562/14 –, juris). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts besteht daher keine Notwendigkeit.“