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„Das Leben des Brian“, oder: (Film)Vorführung am Karfreitag erlaubt?

entnommen openclipart.org

Schon etwas länger „schlummert“ der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2016 – 2 RBs 59/16 – in meinem Blogordner. Ich habe mir den Beschluss extra für diesen Karfreitag aufgespart. Denn der Beschluss passt thematisch zum heutigen Karfreitg. Es geht nämlich um die Frage, ob der Film „Das Leben des Brian“ an einem Karfreitag öffentlich gezeigt werden darf. Das hatte am Karfreitag des Jahres 2014, dem 18.04.2014, ein Veranstalter in Bochum getan und war deswegen vom AG wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz NW tz einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden. Dagegen der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den das OLG Hamm verworfen hat:

2……Soweit der Zulassungsantrag rügt, die Vorführung des Filmes sei zu Unrecht als Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG geahndet worden, da eine Filmvorführung nicht unter ein Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot falle, besteht keine Notwendigkeit, Leitsätze für die Auslegung dieser Vorschrift aufzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und daher keine Zweifelsfragen, die einer Klärung zur Fortbildung des Rechts bedürfen. § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG NW besagt, dass an Karfreitag die Vorführung von Filmen, die nicht von Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6 Uhr verboten sind. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 4 FeiertagsG NW handelt ordnungswidrig, wer an stillen Feiertagen einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3 FeiertagsG NW zuwiderhandelt. Damit ist der Vorschrift eindeutig zu entnehmen, dass sämtliche Veranstaltungen – auch eine Filmvorführung nach § 6 Abs. 3 Ziffer 3 FeiertagsG – davon erfasst sind. Der Senat teilt auch die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass es sich bei dem Begriff der „Veranstaltung“ um einen Oberbegriff handelt, unter den eine Filmvorführung eindeutig zu subsumieren ist (vgl. auch (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris).

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Feiertagsgesetzes NW bestünden. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Aussetzung des Verfahrens, um die von dem Betroffenen aufgeworfene Frage durch das Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt ist, dass das Feiertagsgesetz NW – und damit auch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 FeiertagsG – verfassungsgemäß ist. Soweit der Betroffene meint, dass sich diese Entscheidungen nicht mit seiner Argumentation der Verletzung von Grundrechten auseinandersetzt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Entscheidungen betreffen nicht nur Versammlungen an Karfreitag, sondern setzen sich anhand von konkreten Veranstaltungen (bspw. Aufführung eines Musicals bzw. Theaterstücks am Karfreitag) mit den insoweit in Betracht kommenden möglichen Einschränkungen von Rechten auseinander (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Oktober 1993 – 4 A 3101/92 –, juris sowie Urteil vom 14. Mai 1998 – 4 A 5592/96 –, juris; siehe auch VG Köln, Urteil vom 10.12.2015 – 20 K 5562/14 –, juris). Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts besteht daher keine Notwendigkeit.“