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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum, oder: Behauptung der unbewussten Einnahme

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Es ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“. In dem köchelt heute eine Entscheidung aus dem Verkehrsverwaltungsrecht und eine aus dem Zivilrecht.

Ich beginne mit der verwaltungsrechtlichen Entscheidung, dem BayVGH, Beschl. v. 28.02. 2024 – 11 CS 23.1387 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeugewegen Konsums harter Drogen, hier war es Amphetamin, und – noch einmal zur Behauptung der unbewussten Einnahme der Droge.

Folgender – gekürzter – Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich u.a. gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Durch polizeiliche Mitteilung vom 29.12.2022 war der Fahrerlaubnisbehörde bekannt geworden, dass der Antragsteller am 05.12.2022 um 11:40 Uhr einen E-Scooter unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte. Die Polizeibeamten stellten bei ihm drogentypische Auffälligkeiten, wie stark geweitete Pupillen, fest. Der Antragsteller verweigerte die angebotenen freiwilligen Drogentests und machte keine Angaben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der um 12:22 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Amphetaminkonzentration von 28 ng/ml sowie eine Konzentration von THC-Carbonsäure von 0,8 ng/ml.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, das Ergebnis der Blutanalyse sei nur dadurch erklärlich, dass er auf einem Geburtstag am 03.12.2022, bei welchem er gegen 18:00 Uhr mit seiner Ehefrau eingetroffen sei, unbewusst die Substanz zu sich genommen habe. Er leide an ständigen Schmerzen wegen Hüftbeschwerden und nehme Medikamente und Schmerzmittel ein. Auch an diesem Tag habe er unter Schmerzen gelitten, weshalb er sich gegen 21:00 Uhr sehr müde gefühlt und begonnen habe, sich zu verabschieden. Er habe bis dahin zwei Bier konsumiert. Im weiteren Verlauf habe sich seine Müdigkeit verbessert und er habe sich wieder fitter gefühlt, nachdem er aus einem zur Verfügung gestellten Maßkrug getrunken habe, in welchem sich die Mischung einer „Laternenmaß“ befunden habe. Er sei dann noch auf der Feier geblieben. Durch die zwei Tage später durchgeführte Blutanalyse sehe er sich in seiner Vermutung bestätigt, dass in dem Getränk eine Substanz gewesen sein müsse. Dies etwaig aufgrund der Tatsache, dass eine andere Person im Laufe der Zeit, innerhalb derer die „Laternenmaß“ zur Verfügung gestanden habe, in diese zum Eigenkonsum etwas hineingemischt und dann unbeabsichtigt der Antragsteller ohne Kenntnis hiervon getrunken habe. Der Antragsteller sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis entzogen. Zudem untersagte sie das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Mofa, Fahrrad, Elektrokleinstfahrzeuge) und ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügungen an. Darum wird gestritten. Der Antragsteller hatte keinen Erfolg:

Zur „Einlassung“ unbewusster Konsum heißt es:

„Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. (stRspr, BayVGH, B. v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch SächsOVG, B. v. 19.1.2024 – 6 B 70/23 – juris Rn. 13; OVG LSA, B. v. 26.10.2022 – 3 M 88/22 – Blutalkohol 60, 168 = juris Rn. 6; OVG Saarland, B. v. 2.9.2021 – 1 B 196/21 – juris Rn. 47; OVG NW, B. v. 18.9.2020 – 16 B 655/20 – juris Rn. 4 ff.; VGH BW, U. v. 27.7.2016 – 10 S 1880/15ZfSch 2017,60 Rn. OVG Bremen, B. v. 12.2.2016 – 1 LA 261/15 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 9.2.2015 – 1 M 67.14 – VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Antragsteller mit seiner Einlassung nicht der ihn treffenden Darlegungslast für die in seine Sphäre fallenden Gegebenheiten genügt hat. Dabei kann dahinstehen, ob schon unwahrscheinlich und damit wenig glaubhaft ist, dass er nach dem Konsum etwa einer halben, mit Amphetamin versetzten Laternenmaß am 3. Dezember 2022 noch rund 39 Stunden nach der Aufnahme des Stoffs eine Amphetaminkonzentration von 28 ng/ml im Blut hatte, die über dem von der Grenzwertkommission zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG empfohlenen Grenzwert von 25 ng/ml lag, ab dem das Merkmal der Wirkung ohne weiteres angenommen werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 24a StVG Rn. 21a, 21b), aber als Drogenunerfahrener von dem Konsum nur so viel bemerkt haben will, dass seine Müdigkeit verflogen war bzw. er sich fitter fühlte und auf der Feier bleiben konnte. Auch wenn es eine „wissenschaftliche Darlegung“ für den Einzelfall nicht geben kann, weil dies eine aktuelle individuelle rechtsmedizinische Begutachtung erfordern würde, gibt es durchaus wissenschaftliche Studien zur Nachweisbarkeit von Amphetaminen und deren Wirkungen, auch solche, in denen das Betäubungsmittel Versuchspersonen verabreicht worden ist (vgl. die Nachweise bei Skopp/Daldrup, Blutalkohol 49, S. 187 ff.). Deren Verlässlichkeit bestreitet der Antragsteller nur pauschal und unsubstantiiert. Der Nachweis von Amphetaminen im Blut ist nach verschiedenen Angaben nicht länger als 24 bis 48 Stunden möglich, wobei die Mehrzahl der Quellen von Nachweiszeiten von 12, 24 oder bis zu 30 Stunden ausgehen (Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 3 StVG Rn. 26; Skopp/Daldrup, a.a.O. S. 192; BZgA, https://www.drugcom.de/haeufig-gestellte-fragen/allgemeine-fragen/wie-lange-koennen-drogen-im-koerper-nach-gewiesen-werden/; https:// www.aerztliches-gutachten.info/nachweis-zeiten-von-drogen-im-blut/; https://www. praxis-suchtmedizin.ch/index.php/de/designerdrogen/allgemeine-infos/nachweisbarkeit; Sigrid/Germann/Eisenhart, Rechtsmedizin, 2010, https://www.kssg.ch/system/files/media_document/201708/ Skript_ReMed_Teil2_ 2010.pdf, S. 29). Da die Maximalkonzentrationen proportional zur verabreichten Dosis sind (Skopp/Daldrup, a.a.O., S. 191), müsste der Antragsteller auf der Feier eine recht erhebliche Menge an Amphetamin zu sich genommen haben, um eine Blutkonzentration zu erreichen, die nach 39 Stunden noch nicht unter den analytischen Grenzwert gefallen ist. Die bei oraler Einnahme nach 30 bis 45 Minuten eintretenden Wirkungen werden (nach einer mittleren Dosis oral von 10 – 20 mg bei Nichtgewöhnten) als ein starker Rausch bzw. eine starke Euphorie oder starke Stimulation des zentralen Nervensystems beschrieben, die sich u.a. in Euphorie, Antriebssteigerung, Anstieg von Blutdruck und Herzfrequenz sowie Beschleunigung von Puls und Atmung ausdrücken (vgl. Skopp/Daldrup, a.a.O., S. 190; Madea/Mußhoff/Tag, Kurzlehrbuch Rechtsmedizin, 2012, S. 272; Beitrag „Amphetamin“ auf der von der BZgA betriebenen Seite www.drugcom.de; BayVGH, B. v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608 – juris Rn. 26 m.w.N.). Es entwickelt sich rasch eine Toleranz, die zur permanenten Steigerung der Dosis zwingt, um die gewünschte Wirkung zu entfalten (Skopp/Daldrup, a.a.O., S. 190; Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen [DHS], Synthetische Drogen, Basisinformationen, S. 5). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein nicht an die Substanz gewöhnter, drogenunerfahrener Konsument bei einer derartigen Blutkonzentration starke (Intoxikations-)Symptome hätte verspüren müssen, beruht daher durchaus auf wissenschaftlichen Ergebnissen.

Sie ist hier allerdings wie die übrigen Plausibilitätserwägungen des Gerichts, wie auch die Vermutung des Antragstellers, dass sich auch Stoffe in dem Getränk befunden haben könnten, die erst in seinem Körper zu Amphetamin verstoffwechselt worden sein könnten, ebenso wie der nicht sehr überzeugende Beweggrund für die heimliche Verabreichung des Amphetamins nicht entscheidungserheblich, weil der Antragsteller den ihm bekannten Sachverhalt nicht detailliert offenbart und insbesondere keine nachprüfbaren Umstände genannt hat, obwohl er angeblich die Person ermittelt hat, die ihm ein mit Amphetamin versetztes Getränk angeboten hat. Auch die Personen, die dieses Getränk mit ihm geteilt haben, und potentielle weitere Zeugen unter den etwa 20 Gästen auf der Feier hat er nicht benannt. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, inwieweit sich die von der Antragsgegnerin verlangte (verwaltungsrechtliche) Zusage überhaupt im Rahmen von deren Zuständigkeit und des geltenden Rechts gehalten hätte und damit hätte bindend abgegeben werden können (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 17.10.1975 – IV C 66.72BVerwGE 49, 244 = juris Rn. 35 f.; U. v. 14.11.1975 – IV C 84.73BVerwGE 49, 359 = juris Rn. 23 zum öff.-rechtl. Vertrag; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 38 Rn. 44 ff., 62 ff., 85 ff.; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 38 Rn. 26, 42). Jedenfalls genügt die bloße Bekundung der Bereitschaft, den maßgeblichen Zeugen, d.h. die Person, die das Getränk mit Amphetamin versetzt und ihm – ohne dies zu offenbaren – zum Trinken gegeben hat, unter bestimmten, von der Behörde zu erfüllenden Bedingungen zu benennen, nicht den Anforderungen der Darlegungslast; zumal wenn dies mit der – mit Blick auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben problematischen – Forderung nach einer Selbstverpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde verbunden ist, gegenüber dem Zeugen auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse sowie letztlich auf die kritische Nachprüfung des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts zu verzichten.“

Verkehr III: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Konkrete Kenntnis von der Schadenshöhe

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Und dann noch eine Entscheidung, und zwar noch einmal zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 111a StPO, 69 StGB) in den Fällen des unerlaubten Entfernens. Und zwar mal wieder: Bedeutender Schaden.

Die Staatsanwaltschaft, hatte beantragt, der Beschuldigten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 142 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und die Durchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme des Führerscheins anzuordnen. Das AG Itzehoe hat das im AG Itzehoe, Beschl. v. 27.02.2024 – 40 Gs 579/24 – abgelehnt:

„Nach den polizeilichen Ermittlungen führte die Beschuldigte am 23.12.2023 gegen 20:55 Uhr in Wilster ein Kraftfahrzeug Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und verursachte einen Verkehrsunfall. Sie fuhr in einem Kurvenbereich über die Leitlinie und touchierte das Fahrzeug des Zeugen pp.,  an dem die vordere und hintere Tür beschädigt wurden. Zeugen beobachteten diesen Vorgang und hörten dabei einen lauten Knall.

Obwohl die Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und zumindest damit rechnete, dass ein bedeutender Fremdsachschaden verursacht worden sein konnte, entfernte sie sich sogleich von der Unfallstelle, um sich sämtlichen erforderlichen Feststellungen zu entziehen.

Dies ist strafbar als unerlaubtes Entfernen vorn Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB.

Gem. § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 69 StGB. Gem. § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich vorn Unfallort unerlaubt entfernt und weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Nach Aktenlage soll der Schaden an den Fahrzeugtüren des Zeugen pp. EUR 1.350,00 betragen, ohne dass sich aus der Akte bisher ergibt, wie diese Schadenshöhe ermittelt wurde. Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

Darüber hinaus liegen bei einer Gesamtwürdigung der Umstände Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht besteht und im vorliegenden Fall nicht von einer charakterlichen Ungeeignetheit auszugehen ist. Die Beschuldigte hat sich zwar zunächst – ggf. aus Panik – vorn Unfallort entfernt. Die Leitstelle wurde aber dann sehr zeitnah über den Unfall informiert (BI. 9 d.A.). Die Beschuldigte begab sich zum Unfallort und räumte dort gegenüber der Polizei den Unfall und ihre Beteiligung ein. Die notwendigen Feststellungen wurden daher zeitnah nach dem Unfall ermöglicht. Eine charakterliche Ungeeignetheit, die die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig macht, liegt daher nicht vor.

Es sind derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst entzogen werden wird (§ 69 StGB).

Die Entziehung ist deshalb nicht nach § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB anzuordnen.“

Neues zur Fahrerlaubnisentziehung nach StVG, oder: Drogen-/Trunkenheitsfahrt, Fahrrad, Psychose, FABS

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Und dann heute im „Kessel Buntes“ Verkehsrverwaltungsrecht.

Ich beginne mit einer (kleinen) Übersicht zur Entziehung der Faahrerlaubnis nach dem StVG, allerdings nur die Leitsätze, sonst wird es zu viel. Ich weise dann hin auf:

Fragt eine Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in einer Begutachtungsanordnung separat nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ist die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässig, wenn die Fragen thematisch klar voneinander abgegrenzt sind, sich nicht überschneiden und nicht aufeinander aufbauen. Sie wird dann nicht von der Rechtswidrigkeit der Frage nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge infiziert.

1. Einem Fahrerlaubnisinhaber, der ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, kann aufgegeben werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

2. Aus der Weigerung oder Nichtbeibringung kann auf Nichteignung geschlossen werden.

3. Von einer Trunkenheitsfahrt kann auch unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung insbesondere aufgrund eines polizeilichen Sachberichts und der Blut- und Atemalkoholtests ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO bringt nicht zum Ausdruck bringt, dass der Tatverdacht gegen den Fahrerlaubnisinhaber damit ausgeräumt wäre.

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

2. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt.

3. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Frage nach vergangenem oder aktuellem Drogenkonsum beantwortet hat, ohne zu werten, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall gemacht hat. Insofern ist dann ein neues Gutachten erforderlich.

Der Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem steht nicht entgegen, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber unvollständig vor Erlass des Bescheids Akteneinsicht gewährt worden ist. Das führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

1. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nach Bescheiderlass eingetretene Änderungen der Sachlage können weder im anhängigen Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern allenfalls in einem behördlichen Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden.  

Eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie kann bei fraglicher Drogenabstinenz auch mehr als zwei Jahre nach ihrem nachweislichen Auftreten berechtigte Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

 

 

Verkehr III: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Nicht mehr nach (mehr) als 6 Monaten

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Und im dritten Posting dann noch eine Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Hier aber keine speziellle „§-142-er-Problematik“, sondern eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsfrage,

In dem Verfahren wird dem Angeklagten mit der Anklage vom 19.05.2023 eine am 26.10.2022 begangene fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr und anschließendes unerlaubtes Entfernen zur Last geleg. Die StA hat erstmals mit der Anklage Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt.

Den hat das AG dann jetzt mit AG Bautzen, Beschl. v. 25.01.2024 – 40 Ds 620 Js 31577/22 – zugleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt:

„Der Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war abzulehnen. Die Vorschrift des § 111a StPO bietet im Wege einer vorläufigen Maßnahme die Möglichkeit, die Allgemeinheit vor den Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer bereits vor einer Endentscheidung zu schützen. Zwar steht einer entsprechenden Beschlussfassung des Ge¬richts nicht im Wege, dass die Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst längere Zeit nach Tatbegehung beantragt hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 65. A, 111a, RZ 1, 3).

In dem hier vorliegenden Fall ist der Antrag auf vorläufige Entziehung erst 6 Monate nach dem Unfallereignis beantragt worden. Seit dem Unfall am 26.10.2022 sind keine weiteren verkehrs-rechtsrelevanten Vorkommnisse verursacht durch den Angeklagten bekannt geworden. Der Angeklagte ist Berufskraftfahrer und auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Für eine vorläufige Entziehung ist daher kein Raum (Beschluss LG Görlitz 3 Qs 162/23).

Nach allem war der Antrag daher – zum derzeitigen Zeitpunkt – abzulehnen.“

Verkehr II: Grenze für den „bedeutenden Schaden“ oder: LG Bielefeld hebt auf 1.800 EUR an

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Und dann etwas zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort bzw. zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und der Frage: Wann hat man es mit einem „bedeutenden Schaden“ im Sinn dieser Vorschrift zu tun? Da geht es ja fröhlich hin und her in der Rechtsprechnung. Das LG Bielefeld hat daran jetzt teilgenommen und mit dem LG Bielefeld, Beschl. v. 02.02.2024 – 10 Qs 51/24 – den „Grenzwert“ auf 1.800 EUR angehoben:

„2. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen erweist sich die Beschuldigte jedoch nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Das Regelbeispiel ist nicht verwirklicht. Danach ist von der Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden.

a) Zwar hat die Beschwerdekammer des hiesigen Landgerichts in Überstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang einen bedeutenden Fremdschaden ab einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro angenommen. In diesem Licht steht auch die zuletzt geänderte Rechtsprechung des OLG Hamm. Mit Beschluss vom 05.04.2022 (5 RVs 31/22) hat das Oberlandesgericht bekräftigt, dass die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung nunmehr jedenfalls nicht unter 1.500 Euro liegt. Aus dieser Formulierung wird indes schon deutlich, dass der unterste Rahmen nicht zwingend bei 1.500 Euro liegt, sondern lediglich unterhalb dessen liegende Schadensbeträge jedenfalls keinen bedeutenden Schaden darstellen (LG Bochum, B. v. 06.12.2022, Az. 1 Qs 59/22).

Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist – neben anderen Faktoren – im Wesentlichen auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und der Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGH, B. v. 28.09.2010, Az. 4 StR 245/10; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 15.01.2020, Az. 5 Qs 4/20; LG Hamburg, B. v. 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23; LG Oldenburg, B. v. 12.01.2023, Az. 3 Qs 425/22;). Sie hat sich gerade in den letzten Jahren bedeutend aufgrund der aufkommenden Inflation nachhaltig verändert (vgl. eingehend LG Dresden, B. v. 15.09.2023, Az. 17 Qs 66/23). Bereits aus diesem Grunde erscheint eine Anhebung der Wertgrenze mittlerweile angebracht. Zudem ist die Wertgrenze bereits schon deshalb nicht zu niedrig zu bemessen, weil sonst die Relation zu den anderen Merkmalen „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ nicht gewahrt wäre (Valerius, in: LK-StGB, 13. A. [2020], § 69 Rn. 130; Heintschel-Heinegg/Huber, in MüKo-StGB, 4. A. [2020], § 69 Rn. 72).

Ausgehend davon hat sich die Kammer darauf verständigt, den Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, auf 1.800,00 Euro anzuheben. Diese moderate Erhöhung trägt der allgemeinen Preissteigerung Rechnung und setzt die Merkmale „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ und „bedeutender Schaden“ in ein dem Ziel des Regelbeispiels entsprechendes Verhältnis.

Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass auch ein Schaden unterhalb der Wertgrenze zu einer Maßregel nach § 69 führen kann, wenn der Tatrichter nach der stets erforderlichen einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung diese Rechtsfolge für geboten erachtet (OLG Stuttgart, U. v. 27.04.2018, Az. 2 Rv 33 Ss 959/17).

b) Aufgrund dieser Überlegungen ist die Wertgrenze eines bedeutenden Schadens im vorliegendem Fall nicht überschritten worden. Die Kalkulation der Reparaturkosten durch die VW-Fachwerkstatt C. in A. vom 03.07.2023 zeigte für den Fahrzeughalter Herrn D. einen Betrag von 1.675,38 Euro (vgl. Bl. 50 ff. d.A.) auf, bleibt somit derzeit also unter dem Schwellenbetrag.“

So weit, so gut. Das LG führt dann noch aus:

„3. Ob das Alter oder der Gesundheitszustand zum Tatzeitpunkt zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen werden, ist dagegen derzeit offen. Ob sie die Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 1 StGB belegen, muss der möglichen Beweisaufnahme vorbehalten bleiben.

Bei der Tat ist zumindest nach derzeitigem Stand der Ermittlungen kein Verhalten der Beschuldigten zutage getreten, dass deutliche, der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs entgegenstehende gesundheitliche oder charakterliche Mängel aufzeigt. Zwar ergeben sich aus der Beschwerdebegründung der Beschuldigten selbst Anhaltspunkte dafür, dass die Begehung der ihr vorgeworfenen Tat auf einen gesundheitlichen Mangel zurückzuführen ist. Eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein möglicher gesundheitlicher Mangel auf die künftige Eignung des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirkt, besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht. Entsprechende Feststellungen bleiben dem Tatrichter vorbehalten.“

Nun ja, da würde ich dann aber doch sagen: „Schuster bleib bei deinen Leisten“. Den mit der Problematik zusammenhängenden Fragen nimmt sich dann vielleicht doch besser das Straßenverkehrsamt an.