Schlagwort-Archiv: Entziehung der Fahrerlaubnis

„Aberkennung“ einer ausländischen Fahrerlaubnis, oder: Mischkonsum von Cannabis und Alkohol

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Im zweiten Samstagsposting habe ich dann hier zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch hier gibt es aber nur die Leitsätze.

Zunächst weise ich hin auf den VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.09.2025 – 13 S 419/25 – zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wegen Cannabismissbrauch. Dazu sagt der VGH:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV).

2. Von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.

Als zweite Entscheidung stelle ich den BayVGH, Beschl. v. 30.09.2025 – 11 ZB 25.1383 – vor. Er äußert sich zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol außerhalb des Straßenverkehrs nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven Begutachtung. Dazu meint der BayVGH:

1. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund einer festgestellten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung fehlt, rechtfertigt das die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres und ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entbehrlich.

2. Ein nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer mangelnden Fahreignung, wenn er die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung der Rauschmittel hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn er in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.

7 x Aktuelles zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Fahranfänger, CanG, Alkohol, Bindung, Eignungszweifel

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Und dann habe ich am Samstagnachmittag eine kleine Recjtsprechungsübersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da hat sich einiges angesammelt, das ich heute vorstelle. Aber – es handelt sich um insgesamt sieben Entscheidungen – hier gibt es nur die Leitsätze. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen gilt das Selbstleseverfahren.

Hier sind dann:

Eine von einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Bezirkskrankenhaus und dem Hausarzt mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV begründet unabhängig von der berauschten Teilnahme des Abhängigen am Straßenverkehr einen Fahreignungsmangel, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des StVG. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Diese der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers wird nicht dadurch widerlegt, dass Alkoholfahrten des Antragstellers trotz langjähriger Abhängigkeit nicht bekannt geworden sind oder dass er sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall oder Lapsus freiwillig wieder in Behandlung begab und begibt. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.

1. Die Verwaltungsbehörde ist an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

2. Wenn das Amtsgericht anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt hat, ist dies nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung.

Neue Erkenntnisse, die sich nach einer Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

1. Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen.

2. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt – auch bei Fahranfängern in der Probezeit – erst vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

3. Ein Antrag auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) setzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Führerscheinablieferung voraus.

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG die Fahreignung aus und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln scheidet eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte.

3. Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i. S. v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

1. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände(„Zusatztatsachen“) hinzutreten.

2. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein.

Die Eignungsvoraussetzungen der der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV sind auch weiterhin maßgeblich. Sie werden nicht modifiziert durch die umfassenden und grundlegenden Änderungen, welche die bis zum Inkrafttreten des CanG vom 27.3.2024 am 1.4. 2024 geltende Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV durch das CanG und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 erfahren hat.

StGB III: Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, oder: „Innovatives“ gegen Fahrerlaubnisentziehung

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Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des LG Potsdam. Der Beschluss hat eine verkehrsrechtliche Problematik zum Gegenstand, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Der straf- und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte, der im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, befuhr am frühen Morgen des 03.10.2024 um 3:50 Uhr mit einem E-Scooter der Marke O. des Sharing-Anbieters T. den Radweg der B.- Straße in Potsdam in Richtung L.-Brücke. Dabei legte er eine Fahrtstrecke von mindestens 150 Metern zurück. Die um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,44 ‰.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft u.a. auf Entziehung der Fahrerlaubnis wurde mit Beschluss des AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf das mit sog. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) vergleichbare Gefährdungspotential, eine geringere Fahrgeschwindigkeit sowie eine geringere Eigen- und Fremdgefährdung nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Die hatte beim LG keinen Erfolg.

Ich stelle hier nicht die Begründung des LG im LG Potsdam, Beschl. v. 18.09.2025 – 25 Qs 7/25 – ein. Nicht, weil wir mit der Frage ja schon häufiger zu tun hatten, sondern wegen des Umfangs der Begründung. Die umfasst nämlich rund 27 Seiten, was hier den (Platz)Rahmen sprengen würde. Aber ich kann das Selbstlesen des Beschlusses nur empfehlen. Das LG hat sich viel Mühe gemacht. Es stellt seine Ablehnung auf zwei Füße, und zwar: Zunächst geht es davon aus, dass auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit nicht bestimmt oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse nicht ermittelt werden kann. Also: § 316 StGB derzeit schon nicht anwendbar. Und im zweiten Schritt sagt man dann, dass auch § 69 StGB auf E-SCooter dem Grunde nach nicht anwendbar ist. Und man geht – insoweit eine Hilfserwägung – von einem Ausnahmefall vom Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 316 StGB aus, und zwar allein aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Tatmittel um einen E-Scooter gehandelt hat .

Mich würde interessieren, wie  das OLG Brandenburg, wenn es nicht „nur“ eine Beschwerdeentscheidung wäre, sondern ein Berufungsurteil, entscheiden würde. Ich vermute mal, dass man den Weg des LG nicht mitgehen und sich der h.M. anschließen würde, die § 316 StGB für anwendbar erachtet und „nur“ einen Ausnahmefall diskutiert. Ich denke, der „innovative Weg“ des LG Potsdam wird sich nicht durchsetzen.

Hier dann noch meine Leitsätze:

1. Es ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft für E-Scooter nach der eKFV ein entsprechender Grenzwert mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann oder zumindest ein (Mindest-)Grenzwert im Wege einer Vergleichsanalyse ermittelt werden kann.
2. § 69 StGB ist auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nach eFKV schon dem Grunde nach nicht anwendbar.

 

Fahrerlaubnisentziehung nach Gutachtenanforderung, oder: Gutachtenanforderung bei Schwerbehinderung

Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.08.2025 – 16 E 330/24 -, der in einem Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ergangen ist. Die Verwaltungsbehörde hatte dem schwer behinderten Kläger die Fahrerlaubnius entzogen, weil der Kläger einer mit Schreiben vom 20.04.2022 ergangenen Anordnung des Beklagten, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war. Dagegen die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte, die das VG abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg. Das führt zur mangelnden Erfolgsaussicht der Klage u.a. aus:

„…. In materieller Hinsicht dürften die Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV gegeben sein. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Solche Bedenken dürften hier angesichts der o. g. Krankheiten, insbesondere angesichts der erheblichen Bewegungseinschränkungen des Klägers vorgelegen haben. Dabei ist zwar zu bedenken, dass weder Bewegungsbehinderungen (Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV) noch (eventuell beim Kläger bestehende) Krankheiten des Nervensystems (Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV) ohne Weiteres zur Verneinung der Kraftfahreignung führen. Allerdings ist die Kraftfahreignung nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV je nach Erkrankung z. B. abhängig von der Symptomatik; bei Bewegungsbehinderungen ist ggf. eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens und/oder Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers vorzunehmen. Für diese Abklärung konnte der Beklagte ein ärztliches Gutachten anordnen.

Dieser Annahme steht nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, er habe die Fahrerlaubnis erhalten, als er „schon behindert“ gewesen sei, und er sei seitdem unfallfrei gefahren. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung aufgrund der Ausprägung seiner Erkrankungen und der damit einhergehenden Beschwerden trotz der behaupteten unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr aufklärungsbedürftige Bedenken an seiner Fahreignung vorlagen. Selbst wenn diese Erkrankungen schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis im selben Umfang vorgelegen haben sollten, schlösse dies die Gutachtenanordnung nicht aus.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 11 C 20.670 -, juris, Rn. 20 m. w. N.; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 1. Dezember 2021, § 46 FeV Rn. 13; Koehl, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 25.

Zwar entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung einer Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 FeV und fehlt es vorliegend an entsprechenden Ermessenserwägungen in der Beibringungsanordnung vom 20. April 2022. Wegen der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers, der u. a. unter einer unvollständigen Lähmung beider Beine (Paraparese) leidet, dürfte vorliegend jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein.

Der Kläger hat das Gutachten voraussichtlich ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte die Kosten des angeforderten Gutachtens zu tragen, so trifft dies gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht zu. Das Fehlen finanzieller Mittel, auf das der Kläger sich beruft, stellt zudem regelmäßig keinen ausreichenden Grund dafür dar, das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beizubringen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 – 16 A 1386/13 -, juris, Rn. 7; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 53.

Der Kläger kann sich auch voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weil er Schreiben des Beklagten nicht oder wegen verzögerter Weiterleitung durch eine „Hilfsperson/Pflegekraft“ verspätet erhalten habe. Dies folgt schon daraus, dass die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 20. April 2022 an den Kläger adressiert war und diesem am 27. April 2022 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt wurde. Mit Schreiben an den Beklagten vom 20. Mai 2022 nahm er auf die Gutachtenanordnung Bezug und beantragte eine Fristverlängerung. Im Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 14. Februar 2023 ist zudem keine Rede davon, dass er die Gutachtenanordnung nicht bzw. verspätet erhalten hätte. Vielmehr räumt er darin ein, nach einigen Bemühungen um einen Arzttermin wegen anderer Probleme nicht mehr an das angeforderte Gutachten gedacht zu haben.

Für eine Berücksichtigung des Umstands im Wege des Ermessens, dass der Kläger schwerbehindert und nach seinen Angaben auf sein Fahrzeug angewiesen ist, dürfte kein Raum gewesen sein. Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, stand dem Beklagten Ermessen weder hinsichtlich des Schlusses auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu,

vgl. dazu, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kein Ermessen einräumt: Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 2. Juni 2025, § 11 FeV Rn. 179, jeweils m. w. N.,

noch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).“

Verkehrsrecht III: Grenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: OLG Celle tendiert zu 2.000 EUR

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Im dritten Posting dann hier das OLG Celle, Urt. v. 21.08.2025 – 3 ORs 2/25, das sich zum Grenzwert für den bedeutenden Schaden bei der Unfallflucht (§ 142 StGB), also § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, geäußert hat.

Das AG hatte die Angeklagte unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 40 EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf die unterlassene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) und anstelle dessen der Anordnung des Fahrverbots beschränkten Revision.

Nach den Feststellungen des AG hatte die Angeklagte am 02.04.2024, nachdem sie sich zunächst zum Linksabbiegen eingeordnet hatte an der Kreuzung plötzlich die Spur gewechselt, um anschließend nach rechts abzubiegen, weshalb die ordnungsgemäß hinter ihr fahrende Zeugin N. mit ihrem PKW eine Vollbremsung durchführen musste, jedoch ein Streifen der beiden PKWs nicht verhindern konnte, wodurch an dem Fahrzeug der Zeugin N. ein Lackschaden vorne links entstand (Schadensbetrag: netto 1.792,20 EUR).

Anschließend verließ die Angeklagte in Kenntnis des Unfalls den Ort und fuhr mit ihrem Fahrzeug davon, so dass die notwendigen Feststellungen vereitelt wurden. Dabei hielt die Angeklagte den Eintritt eines erheblichen Sachschadens am Fahrzeug der Zeugin bereits unmittelbar nach dem Unfall für möglich und nahm diesen beim Wegfahren billigend in Kauf. Als die Zeugin N. die Angeklagte kurze Zeit nach dem Unfall an der nächstgelegenen roten Ampel eingeholt hatte, konfrontierte sie die Angeklagte mit dem Unfallgeschehen. Dabei wies sie die Angeklagte ausdrücklich darauf hin, dass ein Unfall stattgefunden habe. Die Angeklagte leugnete, dass es einen Verkehrsunfall gegeben habe und das Fahrzeug der Zeugin beschädigt worden sein könnte, und äußerte, dass sie (die Angeklagte) jedenfalls geblinkt habe. Die Zeugin teilte der Angeklagten sodann mit, dass sie nun prüfen werde, ob an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Daraufhin fuhr die Angeklagte, die noch immer keine Feststellungen ermöglicht hatte, mit ihrem Fahrzeug davon, ohne die Prüfung der Zeugin abzuwarten.

Das AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung gemäß §§ 69, 69a StGB verneint. Dabei ist das AG unter Auswertung der zur Wertgrenze vorliegenden Rechtsprechung, des steigenden Verbraucherindex der letzten Jahre, der die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung abbilde, des Umstandes, dass es im Bereich der Reparaturkosten zu einer besonders erheblichen Preissteigerung gekommen sei, davon ausgegangen, dass ein Schadensbetrag, der – wie hier – 1.800 EUR nicht überschreite und damit nach seinen Berechnungen bereits unter dem Wert liege, der lediglich die allgemeine Preissteigerung berücksichtigt, im Jahr 2024 nach der jedenfalls keinen erheblichen Sachschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mehr darstelle. Es hat es als angemessen erachtet, die neue Wertgrenze bei jenseits von 2.000 EUR festzusetzen, um nicht nur den allgemeinen Preissteigerungen, sondern auch der besonders signifikanten Erhöhung von Kfz-Reparaturkosten gerecht zu werden.

Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Ich stelle hier jetzt nicht die umfangreiche Begründung der Entscheidung des OLG Celle mit einigen Berechnungen ein. Insoweit verweise ich auf den Volltext. Hier sollen die Leitsätze genügen. Die lauten:

1. Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2000,- EUR anzusetzen.

2. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt.

3. Im tatrichterlichen Urteil muss sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im tatrichterlichen Urteil nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es sind auch hinreichende Feststellungen zu den „subjektiven“ Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen.