Schlagwort-Archiv: Entziehung der Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Diabetes mellitus mit gravierenden Folgeerkrankungen

Im Kessel Buntes huete zwei Entscheidungen des BayVGH zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 – mit folgendem Sachverhalt:

Der 1969 geborene Antragsteller teilte dem Landratsamt am 13.01.2025 per E-Mail mit, ihm sei der linke Unterschenkel amputiert worden. Auf Aufforderung des Landratsamts legte er einen Befundbericht des ihn seit 2012 behandelnden Hausarztes vom 04.02.2025 mit den Diagnosen „Zustand nach Unterschenkelamputation links am 4. November 2024“, „arterielle Hypertonie“ und „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ vor. Daraufhin forderte ihn das Landratsamt zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 27.05.2025 kommt zu dem Ergebnis, es lägen Erkrankungen (Bewegungsbehinderung, Diabetes mellitus Il, arterielle Hypertonie) vor, die die Fahreignung in Frage stellten. Ausreichende Adhärenz (Compliance) sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Auf Nachfragen des Landratsamts nahm die TÜV Süd Life Service GmbH mit Schreiben vom 23. Juni, 19. August und 9. Oktober 2025 hierzu nochmals ergänzend Stellung.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller dann unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Hiergegen die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage wiederherzustellen wäre.

1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 21.11.2025) maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2025 – 3 C 8.24NJW 2025, 3519 Rn. 8; U. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U. v. 11.4.2019 – 3 C 14.17BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U. v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen.

a) Bei Diabetes mellitus und medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ist nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T (Gruppe 1) bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben; für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF (Gruppe 2) sind gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung Voraussetzung. Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung für beide Gruppen gemäß Nr. 5.2 der Anlage 4 zur FeV nach Einstellung gegeben. Bei Komplikationen verweist Nr. 5.6 der Anlage 4 zur FeV auf Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten), Nr. 6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) mit der Folge, dass etwaige Eignungsmängel wegen derartiger Komplikationen und deren Zusammenwirken zusätzlich zu prüfen sind.

Näheres zur Fahreignung bei Diabetes mellitus ergibt sich aus Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV). Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen grundsätzlich sicher führen. Wer jedoch nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien) abgeschlossen ist. Die Fahreignung kann auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind. Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus erfordern deshalb krankheitsbedingte Komplikationen und relevante Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen regelmäßig überprüft werden. Die Beurteilung der Fahreignung muss den Grundsätzen folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.

b) Dem vom Antragsteller vorgelegten und daher zu berücksichtigenden Gutachten und den hierzu nachgereichten Stellungnahmen der Gutachterin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller seit mehr als 20 Jahren an Diabetes mellitus erkrankt ist und bereits gravierende Folgeerkrankungen aufgetreten sind. ….“

 

Missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkung der Anhebung des THC-Grenzwertes

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Im zweiten Posting stelle ich hier zwei Entscheidungen vor, die beide Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis in Zusammenhang mit Cannabis betreffen.

Im VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25 – geht es noch einmal um die Frage der missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis und einer darauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung passt ganz gut zu dem vor einigen Tagen vorgestellten OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26 -, der sich mit Frage, ob für eine zu beachtende ärztliche Verordnung des Medizinal-Cannabis ein ärztlicher Kontakt erforderlich ist. Der VGH befasst sich mit ähnlichen Fragen. Seine Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.

2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

Bei der zweiten Entscheidung, die mit Cannabis zu tun hat, handelt es sich um den VG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2026 – 5 K 4570/26 – der sich noch einmal mit der Frage befasst, welche Auswirkungen die Anhebung des THC-Grenzwertes auf die Verwertbarkeit alter – vor der Anhebung ergangener Verurteilungen – auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat. Oder anders ausgedrückt: Kann man die jetzt noch verwerten. Das VG sagt sein. Wegen der Einzelheiten verweise ich auch hier auf den Volltext und stelle nur den Leitsatz zu der Entscheidung ein, der lautet:

1. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV und zu den Auswirkungen der Anhebung des THC-Grenzwerts.

2. Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

Bei der Gelegenheit ist zu der ersten Entscheidung anzumerken: Derzeit anhängig ist das Gesetzgebungsverfahren für ein „Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (hier der: Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/3061).

Das Verfahren hat Ende 2025 begonnen mit der ersten Durchgang im Bundesrat am 21.11.2025 und der ersten Lesung im Bundestag am 18.12.2025. Seitdem ist, ich weiß nicht warum, nichts mehr passiert. Dieses Gesetz würde regeln, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und einer Ärztin oder einem Arzt erfolgen darf. Der persönliche Kontakt soll etwa in der Arztpraxis oder auch im Rahmen eines Hausbesuches möglich.

VerkehrsR III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Keine isolierte Fahrerlaubnissperre

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Und dann kommt hier im dritten Posting noch eine weitere Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Anordnung einer isolierten Sperre. Es handelt sich um das AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 09.03.2026 – 951 Cs 7/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller verurteilt. Der Angeklagten hatte am 30.05.2024 gegen 03:16 Uhr unter Alkoholeinfluss – der Blutalkoholwert einer um 4:46 Uhr entnommenen Blutprobe lag bei 0,82 ‰ – den linken Gehweg einers Straße in Hamburg befahren. Infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit fuhr der Angeklagte dabei starke Schlangenlinien und geriet auf die Fahrbahn, überfuhr dort in unsicherer Fahrweise vier Fahrstreifen, um dann wieder auf den ursprünglich befahrenen Gehweg zurückzukehren.

Das AG hat die Anordnung einer isolierten Sperre wie folgt abgelehnt:

„Die Anordnung einer isolierten Sperre – der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis – kam zur Überzeugung des Gerichtes nicht in Betracht, weil die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier widerlegt ist. Die Tat liegt bereits knapp zwei Jahre zurück. Der Zeitablauf zwingt zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so z.B. das OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24, BeckRS 2024, 40374 Rn. 9, m.w.N. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; eine richterliche Weisung durch das Amtsgericht Hamburg – Wandsbek vom 05.06.2025 betrifft Taten, die am 02.09.2022 beendet waren. Auch vor der hiesigen Tat war der Angeklagte weder einschlägig noch nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten. Übrig bleibt nach Auffassung des Gerichtes ein gerade nicht mehr Heranwachsender in einem knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall. Daraus kann eine heute immer noch andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden.

Zudem wird die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dadurch widerlegt, dass der Angeklagte sich hier eines e-Rollers bedient hat. Auf solche ist der § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar (vgl. z.B. LG Potsdam StV 2025, 474 m.w.N.). Das Regelbeispiel, das sich nach seiner Gesetzesbegründung „die unbestreitbare Erfahrungstatsache zunutze macht, dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“ BT-Drs IV/651, S. 17), wurde 1964 (!) durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt. Es beruht demnach vollends auf Erfahrungen aus dem Straßenverkehr und zwar solchen der Gesellschaft, weil sich die charakterliche Ungeeignetheit nur daraus ergeben kann, dass es der Delinquent hätte „besser wissen müssen“. Entsprechende Erfahrungen konnten die Gesellschaft und der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbeispiele im Jahre 1964 zu E-Rollern ebenso wenig im Blick haben wie bei der Novelle des § 69 StGB im Jahre 1975. Der Gesetzgeber hat daher weder mit der Einführung der Regelbeispiele vor 62 Jahren (!) noch mit der Novelle vor 51 Jahren (!) eine Aussage über „Erfahrungstatsachen über bestimmte gefährliche Verhaltensweisen“ bei der Benutzung von E-Rollern treffen können und wollen. Entsprechendes wissenschaftlich fundiert aufbereitetes Erfahrungswissen, das eine regelmäßige charakterliche Ungeeignetheit beidem Fahren eines E-Rollers mit einer bestimmten Alkoholisierung annehmen lassen, fehlt nach wie vor.

Im übrigen ist das Führen eines E-Rollers auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines PKW vergleichbar. Schon der Gesetzgeber setzt für die Nutzung von E-Rollern völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraus als für das Führen von PKW oder LKW, denn das Führen eines E-Rollers setzt keinen Führerschein – mithin keine Eignungsprüfung – und gemäß § 3 eKFV nur die Vollendung des 14. Lebensjahres voraus. Insoweit kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhielte (vgl. LG Potsdam a.a.O.; LG Leipzig BeckRS 2022, 22219 Rn. 21, beck-online; LG Chemnitz DAR 2023, 50; LG Halle DAR 2020, 582). Im übrigen zeigte sich die systematische Diskrepanz auch in der aberwitzigen Situation, dass der Angeklagten zum Führen von (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeugen zwar nicht mehr berechtigt wäre, jederzeit aber wieder E-Roller fahren dürfte.“

Entziehung der FE II: Straftat mit Aggressionspotenzial, oder: Es reicht ggf. auch eine Beleidigung

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Und dann im zweiten Posting noch einmal etwas vom BayVGH, nämlich den BayVGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 11 CS 26.120 -, und zwar zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen (anderer) Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen.

Gegenstand des Einziehungsverfahrens waren folgende andere Straftaten:

„Im Oktober 2023 wurde dem Landratsamt Forchheim (Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen einer Beleidigung am 1. September 2023 eingeleitet worden war. Laut der polizeilichen Mitteilung hatte der Anzeigeerstatter gegen 13 Uhr mit seinem Pkw am rechten Fahrbahnrand gehalten, um Daten in sein Navigationsgerät einzugeben. Er stand dabei hinter der Einfahrt zum Anwesen des Antragstellers, ohne die Zufahrt zu beeinträchtigen oder zu behindern. Während er – bei geöffnetem Fahrerfenster – mit der Eingabe der Daten beschäftigt war, kam ihm der Antragsteller entgegen. Dieser stoppte seinen Pkw auf der Höhe des Anzeigeerstatters, ließ das Fahrerfenster herunter und beschimpfte diesen lautstark mit den Worten „Du Drecksau, du Wichser, du asoziales Arschloch, Drecksack“ sowie „schau, dass du dich von meiner Ausfahrt verpisst“. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. November 2023 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen.

Bereits mit Strafbefehl vom 2. August 2023 hatte das Amtsgericht Forchheim den Antragsteller wegen einer Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 22. Juni 2023 einen Lkw auf der Straße vor seinem Anwesen und schräg gegenüber dem dort geparkten Pkw des Geschädigten abgestellt hatte. Dadurch entstand eine Engstelle und geriet der Verkehr ins Stocken. Als er von dem Geschädigten, dem Inhaber der dort ansässigen Apotheke, darauf angesprochen wurde, beschimpfte er diesen mit den Worten „Du Dreckskrüppel“.“

Die haben dem BayVGH für eine Entziehung gereicht. Er sagt dazu:

1. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln kann angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV).

2. In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung.

 

 

 

 

Entziehung der FE I: Therapie mit Medizinal-Cannabis, oder: Berufung auf das Arzneimittelprivileg Therapie

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Im Kessel-Buntes dann heute (schon) wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidung. Ja, ich weiß: Ich hatte länger nichts mehr zum Zivilrecht. Richtig, aber da ist es leider im Moment „mau“. Von beiden Entscheidungen stelle ich aber, da Entscheidungen zu den behandelten Fragen hier in der letzten Zeit häufig vorgestellt worden sind, nur die Leitsätze vor

Ich beginne mit dem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2026 – 13 S 2074/25 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens und zum Beginn einer Therapie mit Medizinal-Cannabis während des Entziehungsverfahrens. Dazu sagt der VGH:

1. Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), fällt unter den Arzneimittelbegriff und damit unter das Spezialregime der Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen (sog. Arzneimittelprivileg).

2. In besonders gelagerten Fällen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch den Konsum von nichtmedizinischem Cannabis mit Blick auf den Eignungsmangel nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können und die auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird.

3. Wer sich bei festgestellter Nichteignung nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV auf das sog. Arzneimittelprivileg berufen will, muss dartun, dass dieses zu seinen Gunsten greift und insoweit keine nur durch ein Fahreignungsgutachten ausräumbaren Eignungsbedenken bestehen.