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VerkehrsR III: Unfallbegriff bei der Unfalllflucht, oder: Panisches Öffnen der Autotür wegen Spinnenphobie

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Author Rainer Lippert

Und dann noch das AG Calw, Urt. v. 07.03.2024 – 8 Cs 33 Js 364/24 -, das ja auch schon den Weg in die NJW gefunden hat (NJW 2024, 1283).

Folgender Sachverhalt:

„Nach der durchgeführten Hauptverhandlung hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 21.10.2023 gegen 21:49 Uhr saß die Angeklagte bei geschlossener Türe auf dem Rücksitz des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen pp., welcher sich geparkt im Parkhaus pp. des pp, befand. Die Zeugin pp. war in das Fahrzeug auf den Fahrersitz eingestiegen und wollte später mit der Angeklagten und den weiteren beiden Zeuginnen, die sich noch außerhalb des PKW befanden, aus dem Parkhaus ausfahren, um jeweils nach Hause zu fahren. Der PKW befand sich, so wie die Fahrerin, die Zeugin pp. diesen am Morgen dort geparkt hatte, in Ruhestellung und war vollständig ausgeschaltet und mit Handbremse gesichert.

Plötzlich vermeinte die Angeklagte, die an einer schweren Arachnophobie leidet, auf ihrem Körper ein Krabbeln, welches sie einer Spinne zuordnete. In Panik stieß sie darauf die hintere rechte Fahrzeugtüre auf, so dass diese, wie von ihr aufgrund ihrer Erregung nicht vorhergesehen und wahrgenommen, gegen den auf dem rechts daneben gelegenen Parkplatz ordnungsgemäß abgestellten und verlassenen PKW pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. des Geschädigten pp. stieß und dort wohl eine helle Lackantragung und eine kleine Delle verursachte, was die Angeklagte aufgrund ihrer Phobie in diesem Augenblick nicht bemerkte.

Nachdem die Angeklagte sich beruhigt hatte, als sie festgestellt hatte, dass es sich um keine Spinne gehandelt hatte, begutachtete sie unter anderem mit der Zeugin … die von ihr geöffnete Türe des … und fand dort keinerlei Schäden oder Auffälligkeiten. Daraufhin fuhr die Zeugin … mit der Angeklagten in deren Einvernehmen und den weiteren beiden Zeuginnen davon, ohne dass sie bzw. die Angeklagte auf eine feststellungsbereite Person wartete oder ohne dass die Angeklagte sonst die Feststellung ihrer Person und Unfallbeteiligung ermöglicht hätte.

III.

Die Angeklagte war – vorrangig – aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da das festgestellte Verhalten bereits aus rechtlichen Gründen den Tatbestand des § 142 StGB und einer anderen Strafnorm nicht erfüllt, weshalb es auf den wohl auch aus tatsächlichen Gründe zum Freispruch führenden nicht nachweisbaren Vorsatz bezüglich eines Unfalls im Straßenverkehr, eines relevanten Fremdschadens und der eigenen Unfallbeteiligung nicht mehr ankommt.“

Da das AG sein Urteil umfangreich begründet hat, hier nur der Leitsatz, Rest bitte im Volltext nachlesen:

Bei einem Schaden durch „panisches“ – hier: infolge einer schweren Arachnophobie getätigtes – Öffnen der Türe eines in einem Parkhaus stehenden, ausgeschalteten Kraftfahrzeugs liegt ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinn von § 142 StGB fern, da sich in dem Ereignis keine straßenverkehrsspezifische Gefahr verwirklicht hat.

Verkehr III: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Konkrete Kenntnis von der Schadenshöhe

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Und dann noch eine Entscheidung, und zwar noch einmal zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 111a StPO, 69 StGB) in den Fällen des unerlaubten Entfernens. Und zwar mal wieder: Bedeutender Schaden.

Die Staatsanwaltschaft, hatte beantragt, der Beschuldigten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 142 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und die Durchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme des Führerscheins anzuordnen. Das AG Itzehoe hat das im AG Itzehoe, Beschl. v. 27.02.2024 – 40 Gs 579/24 – abgelehnt:

„Nach den polizeilichen Ermittlungen führte die Beschuldigte am 23.12.2023 gegen 20:55 Uhr in Wilster ein Kraftfahrzeug Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und verursachte einen Verkehrsunfall. Sie fuhr in einem Kurvenbereich über die Leitlinie und touchierte das Fahrzeug des Zeugen pp.,  an dem die vordere und hintere Tür beschädigt wurden. Zeugen beobachteten diesen Vorgang und hörten dabei einen lauten Knall.

Obwohl die Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und zumindest damit rechnete, dass ein bedeutender Fremdsachschaden verursacht worden sein konnte, entfernte sie sich sogleich von der Unfallstelle, um sich sämtlichen erforderlichen Feststellungen zu entziehen.

Dies ist strafbar als unerlaubtes Entfernen vorn Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB.

Gem. § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 69 StGB. Gem. § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich vorn Unfallort unerlaubt entfernt und weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Nach Aktenlage soll der Schaden an den Fahrzeugtüren des Zeugen pp. EUR 1.350,00 betragen, ohne dass sich aus der Akte bisher ergibt, wie diese Schadenshöhe ermittelt wurde. Es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

Darüber hinaus liegen bei einer Gesamtwürdigung der Umstände Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht besteht und im vorliegenden Fall nicht von einer charakterlichen Ungeeignetheit auszugehen ist. Die Beschuldigte hat sich zwar zunächst – ggf. aus Panik – vorn Unfallort entfernt. Die Leitstelle wurde aber dann sehr zeitnah über den Unfall informiert (BI. 9 d.A.). Die Beschuldigte begab sich zum Unfallort und räumte dort gegenüber der Polizei den Unfall und ihre Beteiligung ein. Die notwendigen Feststellungen wurden daher zeitnah nach dem Unfall ermöglicht. Eine charakterliche Ungeeignetheit, die die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendig macht, liegt daher nicht vor.

Es sind derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst entzogen werden wird (§ 69 StGB).

Die Entziehung ist deshalb nicht nach § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB anzuordnen.“

StGB III: Wie hoch war der bedeutende Schaden?, oder: Wenn Schätzungen erheblich voneinander abweichen

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Und zum Tagesschluss dann noch eine kleine, aber feine Entscheidung des AG Itzehoe zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Das AG Itzehoe führt dazu in Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung, die Erfolg hatte, im AG Itzehoe, Beschl. v. 30.12.2023 – 40 Gs 1774/23 – aus:

„Zwar hat sich der Beschuldigte am 07.05.2023 unerlaubt vom Unfallort entfernt, indem er nach dem Unfall gegen 04:10 Uhr die Unfallstelle verließ und erst gegen 17:55 Uhr den Unfall auf der Polizeistation in Wilster meldete (BI. 9), nachdem die Polizei zuvor die Wohnanschrift aufgesucht und den Beschuldigten dort nicht angetroffen hatte.

Jedoch bestehen derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 111 a StPO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Es ist nicht sicher feststellbar, dass der Beschuldigte wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden durch ihn verursacht wurde.

Die Polizei hat den Schaden an der Leitplanke zunächst auf EUR 1.500,00 geschätzt (BI. 4). Zu-grunde gelegt wurde die Annahme, dass ca. 30 Meter Leitschutzplanke beschädigt wurden. Die Straßenmeisterei schätzte den Schaden sodann auf EUR 4.000,00 – EUR 5.000,00 (BI. 16), wobei die Schätzungsgrundlagen nicht nachvollziehbar sind. Sodann wurden die Kosten auf EUR 9.340,00 EUR beziffert (Bö 51) unter Zugrundelegung von einer Schadenslänge von 80 Metern.

Gleichzeitig wird angegeben, dass die Schadenslänge nicht genau erkennbar sei.

Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Erheblichkeit des Schadens erkennen konnte.“

Verkehrsrecht II: „Bedeutender Fremdschaden“?, oder: Grenze in Hamburg bei 1.800 EUR

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023 – 612 Qs 75/23 – aus Hamburg. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage nach einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Das LG geht von 1.800 EUR aus. Begründung:

„1. Das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht verwirklicht. Danach ist von der Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist am Pkw des Zeugen D. mit 1.625,25 Euro (vgl. Kfz-Haftpflichtschadensgutachten des Autotax-Expert e.K. vom 13.10.2022, Bl. 34 ff. d.A.) kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden. Zwar haben die Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg bislang einen bedeutenden Fremdschaden ab einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro angenommen (st. Rspr. seit dem Beschluss des LG Hamburg vom 01.02.2007 zum Az. 603 Qs 54/07, BeckRS 2008, 11566). Jedoch sind bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen (vgl. bereits LG Hamburg, Beschluss vom 19.07.1991, Az.: 603 Qs 607/91 Rn. 9, zitiert nach juris). Bereits aus diesem Grunde erscheint eine Anhebung der Wertgrenze mittlerweile angebracht. Zudem sollte die Wertgrenze deshalb nicht zu niedrig bemessen werden, weil sonst die Relation zu den anderen Merkmalen „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ nicht gewahrt wäre (von Heintschel-Heinegg/Huber in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 69 Rn. 72). Ausgehend davon haben sich sämtliche Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg darauf verständigt, den Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, auf 1.800,00 Euro anzuheben. Diese moderate Erhöhung trägt der allgemeinen Preissteigerung (allein im Jahr 2022 stiegen die Verbraucherpreise im Schnitt um 7,9%, vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html#:~:text=022%20vom%2017.,Januar%202023&text=WIESBADEN%20%E2%80%93%20Die%20Verbraucherpreise%20in%20Deutschland,als%20in%20den%20vorangegangenen%20Jahren, zuletzt abgerufen am 08.08.2023) Rechnung und setzt die Merkmale „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ und „bedeutender Schaden“ in ein dem Telos des Regelbeispiels entsprechendes Verhältnis.“

Fahrerlaubnis II: Unerlaubtes Entfernen vom Unfall, oder: Keine FE-Entziehung im „Sonderfall“

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann ein weiterer Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Das AG Wuppertal hat im AG Wuppertal, Beschl. v. 14.04.2022 – 27 Gs 15/22 – die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis (in einem Sonderfall) verneint:

„Zwar besteht vorliegend gegen die Beschuldigte der dringende Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs 1 Nr. 1 StGB. Die Verwirklichung dieses Tatbestands indiziert gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 In der Regel die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit der Folge, dass im Falle einer Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen werden würde.

Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon nicht gegeben. Denn die Staatsanwaltschaft selbst ging zunächst von einer unklaren Schadenshöhe und einem nicht zwingend bedeutenden Schaden aus, wie sich aus dem Vermerk auf Bl. 38 d.A. ergibt. Danach wurde der Schaden auf mindestens 1.250,00 EUR geschätzt, nicht jedoch mindestens 1.500,00 EUR. Die Beschuldigte hatte keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung und musste demnach nicht von einem bedeutenden Schaden ausgehen.

Darüber hinaus liegt hier ein atypischer Fall vor, der die Regelwirkung gerade nicht zeitigt. Denn die Beschuldigte hat vor dem Entfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter der Tankstelle gehabt, der sich ihr Kennzeichen notierte und dem sie mitteilte, kurz ihren Enkel wegbringen zu wollen und danach sofort zum Unfallort zurückzukehren. Etwa eine halbe Stunde später kehrte die Beschuldigte wie angekündigt an den Unfallort zurück. Ihre Tatbeteiligung stellte sie zu keinem Zeitpunkt in Abrede. Letztlich war das durch § 142 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse des Unfallgegners an einer Regulierung des Schadens, nicht gefährdet.

Vor diesem Hintergrund sind keine dringenden Gründe vorhanden für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis als Ergebnis des Strafverfahrens entzogen werden wird. Auch erfordert es die Sicherheit der Allgemeinheit nicht, die Fahrerlaubnis der Beschuldigten vorläufig zu entziehen.“