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Hilfe I: Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung, oder: Einspruch mit rudimentärer Begründung

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Am RVG-Tag gibt es heute zwei Entscheidungen zur Frage der ausreichenden Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Bußgeldverfahrens als Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG. Zunächst stelle ich den AG Calw, Beschl. v. 08.04.2025 – 3 OWi 125/25 – vor.

Nach dem Sachverhalt hatte die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen eines ihm zur Last gelegten Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wurde dem Betroffenem am 13.10.2023 zugestellt. Am 01.11.2023 hat die Verteidigerin des Betroffenen per BeA, eingegangen am selben Tag, sowie am 31.10.2023 per Telefax mit Eingangsstempel vom 03.11.2023, dagegen Einspruch eingelegt, während in der Folge am 02.11.2023 bei der Verwaltungsbehörde ein schriftlicher unterschriebener Einspruch des Betroffenen, datiert auf den 24.10.2023 und adressiert an die Antragstellerin, bzw. ihr „Team Bußgeldstelle“ einging. Darin führte der Betroffene aus, er lege den Einspruch ein, da nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden sei, sein Anwalt werde sich bei der Antragstellerin melden. Nachdem die Verwaltungsbehörde am 06.11.2023 auf die Verspätung und mögliche Wiedereinsetzung auf Antrag hingewiesen hatte, beantragte die Verteidigerin am 09.11.2023 mit wiederholtem Einspruch, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist zu gewähren. Sie begründete dies im Hinblick darauf, wie der Betroffene seinen Einspruch am 24.10.203 zur Post gebracht habe und auf die rechtzeitige Zustellung habe vertrauen können, sie kündigte weiter das unverzügliche Nachreichen einer entsprechenden Glaubhaftmachung an. Daraufhin wurde am 10.11.2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Verteidigerin sandte noch die angekündigte Glaubhaftmachung und erhielt am 22.11.2023 die von ihr beantragte Akteneinsicht.

Die Verwaltungsbehörde stellte in der Folge, ohne dass zwischenzeitlich weitere Aktivitäten ihrer Seite in der Akte ersichtlich wären, am 10.12.2024 das Verfahren gem. § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Verteidigerin hat mit ihrem Festsetzungsantrag auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beantragt. Diese ist nicht festgesetzt worden. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Erfolg:

„Der zugehörige Gebührentatbestand des Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG setzt im Eingangssatz voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt wird. Nr. 5115 I Ziff. 1 VV konkretisiert dies.

a) Vorliegend ist die Anforderung des Nr. 5115 I Ziff. 1 VV erfüllt, da das Verfahren ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt worden ist.

b) Auch liegen die Voraussetzungen der Nr. 5115 II VV nicht vor. Danach entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

aa) Der Begriff einer solchen Tätigkeit ist überzeugender nach st. Rspr. weit auszulegen. Durch das Einlegen des Einspruchs durch die Antragstellerin mit einer rudimentären Begründung seitens des Betroffenen, die weitere Ausführung der Antragstellerin zu gegebenen Zeitpunkt, plausibel in Abstimmung mit dieser, ankündigte und dem Erwirken einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Einspruchsfrist hat die Antragstellerin zur Förderung des Verfahrens beigetragen und der Antragsgegnerin vermittelt, dass Einwendung gegen den Bußgeldbescheid bestünden und dessen Rechtmäßigkeit somit zu überprüfen und zu beweisen wäre.

bb) Insoweit ist ohne Belang, dass die Antragsgegnerin sich damit nicht mehr auseinandergesetzt und selbst das Verfahren nicht irgendwie erkennbar weiter betrieben hat, es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sie, etwa mangels Erfolgsaussicht, das Verfahren „bewusst“ in die Verjährung geführt hätte.

Auch unter systematischer Gesamtschau mit dem Einleitungssatz zu Nr. 5115 ist unbeachtlich, dass gerade das anwaltliche Verhalten die Einstellung vor gerichtlichem Verfahren nachweislich zurechenbar bzw. entscheidend verursacht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. 9. 2008 – IX ZR 174/07, NJW 2009, 368), mithin in einen Vergleich zwischen vorgenommener und fehlender Tätigkeit des Rechtsanwalts, der hier dazu führen könnte, dass in letzterem einfach der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden wäre.

Eine solche Deutung widerspricht dem Sinn der Nr. 5115 auch in ihrem historischen Kontext (vgl. auch zum Folgenden BGH, Urteil vom 20. 1. 2011 – IX ZR 123/10, NZV 2011, 337; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 – 2 Ws 29/10, BeckRS 2010, 10795, beck-online). Die Regelung ist geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen. Dies können aber gerade darin liegen, der Verwaltungsbehörde die Schwierigkeit bzw. Aussichtslosigkeit eines für den Bestand des Bußgeldbescheids durchzuführenden gerichtlichen Verfahrens bewusst zu machen und so etwa zu einer Entscheidung nach § 47 OWiG oder § 46 OWiG i.V.m. §170 StPO Anlass geben, welche das gerichtliche Verfahren gerade vermeidet. Insoweit ist die anwaltliche Tätigkeit im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs auch geeignet, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen (vgl. LG Kassel Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19, BeckRS 2019, 11840 Rn. 25 m.w.N.). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die widerspruchslose Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die übrigen Beweismittel nicht ausreichen und stellt sie deshalb das Verfahren ein, hat die Tätigkeit des Verteidigers diese Art der Verfahrenserledigung objektiv gefördert. Eine darüber hinausgehende, positive Förderung der Sachaufklärung setzt die Regelung in Nr. 5115 Anlage I (VV) RVG nach ihrem Wortlaut nicht voraus.

c) Auch der Zweck der gesamten Regelung, dem Anwalt einen Ausgleich für die Hauptverhandlungsgebühr zu verschaffen, wenn er durch seine Tätigkeit dazu beiträgt, dass eine Verhandlung entbehrlich wird, erfordert keine weiter gehende Förderung. Wirkt der Verteidiger darauf hin, dass sein Mandant schon im Anhörungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung erklärt, er werde sich nicht zur Sache äußern, kann dies in ähnlicher Weise wie eine Einlassung zur Sache bewirken, dass das Verfahren noch im Verwaltungsverfahren eingestellt und damit eine Hauptverhandlung vermieden wird. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, ihm nur bei einer Einlassung zur Sache einen Ausgleich für die Terminsgebühr zuzubilligen.

Allein, dass die Verwaltungsbehörde daraufhin nicht geboten aktiv mit der so veranlassten kritischen Prüfung fortfährt, sondern schlicht die Verjährung eintreten lässt, kann daran nichts ändern. Ansonsten hätte es dann die Verwaltungsbehörde in der Hand dem Rechtsanwalt die Gebühr 5115 zu nehmen, alleine durch das Herbeiführen der Verjährung durch Unterlassen weiterer Handlungen.“

Wenn man es liest: Fragt man sich, wie oft eigentlich noch = wie oft müssen die Gerichte den Bußgeldberhörden noch die Nr. 5115 VV RVG erkären? Tja, wer nicht hören kann, muss eben fühlen.

Ablehnung II: Private Handynutzung in der HV, oder: Überprüfung verfahrensrelevanter Vorschriften?

Smiley

Die zweite Entscheidung kommt dass vom AG Calw. In dem AG Calw, Beschl. v. 12.03.2025 – 3 Ls 51 Js 21072/24 jug. – geht es dann auch um einen Ablehnungsgrund. Und zwar geht es mal wieder um die Frage der Handynutzung durch den Richter in der Hauptverhandlung, und zwar:

„Die Verteidigung des Betroffenen hat im vorliegenden Verfahren den Vorsitzenden Richter am Amtsgericht pp. abgelehnt.

Dem Verfahren liegt die Anklage der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 19.12.2024 wegen eines sexuellen Übergriffs gern. § 177 StGB Abs. 2 Ziffer 3 StGB, Vergewaltigung gern. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Ziffer 1 und 3, Abs. 6 Ziffer 1 StGB und Beleidigung gern. §§ 185, 194 StGB zugrunde. Die Anklage wurde mit Beschluss vom 30.1.2025 zur Hauptverhandlung zugelassen. Gleichzeitig wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 12.02.2025 und Fortsetzungstermine auf den 25.2., 4.3., 5.3. Und 6.3.2025 bestimmt. Für den 4.3.2025 und 5.3.2025 wurde die Sachverständige Dr. med. pp. geladen die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ein schriftliches aussagepsychologisches Sachverständigengutachten über die Angaben der Zeugin pp. erstattet hat.

Am 5.3.2025 ging ein unter dem Datum 11.02.2025 abgefasstes Schreiben der Wahlverteidigerin des Angeklagten ein, in welchem der vorsitzende Richter am Amtsgericht pp. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde.

Begründet wurde dies damit, dass der vorsitzende Richter während die Sachverständige am 5.3.2025 auf sein Verlangen ihr Zwischengutachten erstattete, in der Zeit zwischen 10:16 und 10:19 Uhr mit seinem privaten Mobiltelefon beschäftigt war. Dabei sei er den Ausführungen der Sachverständigen nicht gefolgt und habe daher beim Angeklagten den Eindruck erweckt, er habe sich mangels uneingeschränktem Interesse an der den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.

Der Vorsitzende Richter hat sich am 6.3.2025 dazu dienstlich erklärt. Darin gibt er an, dass private Handy zur Recherche einer verfahrensrelevanten Vorschrift über dejure.org benutzt zu haben. Die Stellungnahme ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen und seinen Verteidigern zur Stellungnahme zugeleitet worden.

Die Wahlverteidigerin hat dazu binnen der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 10.3.2025, eingegangen am 12.3.2025, Stellung genommen und am Befangenheitsantrag festgehalten. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass es aus seiner Sicht keinen Unterschied machen könne, ob das Handy während der Hauptverhandlung für private oder dienstliche Zwecke verwendet werde.

B.

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richter am Amtsgericht pp. wird als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen gem. § 24 StPO. Ein Grund für eine Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes besteht bei Richter am Amtsgericht pp. im vorliegenden Verfahren nicht. Ebenfalls liegt auch nach dem Vorbringen der Verteidigung kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Diese folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Vereidigung hinsichtlich der Ablehnung, nämlich der kurzfristigen Handynutzung durch den abgelehnten Richter während der mündlichen Gutachtenerstattung.

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 24 Rn. 6 und 8 mwN; BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 — 2 StR 228/14 —, Rn. 7, juris). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und seine unzutreffenden Vor-stellungen vom Sachverhalt (Meyer-Goßner, aaO Rn 8). Daher ist es nicht entscheidend, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Handynutzung nicht wissen konnte, dass der vorsitzende Richter das Handy zu dienstlichen Zwecken genutzt hat.

Zwar vermag die private Nutzung eines Handy die Besorgnis der Befangenheit begründen, da damit in der Tat zum Ausdruck kommen kann, dass sich der entscheidende Richter nicht dem Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit widmet, weil er sich bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 — 2 StR 228/14 —, Rn. 7, juris). Dies kann aber nicht auf die dienstliche Nutzung übertragen werden. Denn hierbei erfüllt der Richter gerade die ihm im Verfahren obliegenden Aufgaben. Ob er sich dabei einer Gesetzessammlung in Schriftform bedient oder digitale Quellen heranzieht, macht aus Sicht des verständigen Ablehnenden keinen Unterschied. Würde der Richter, wie andere Beteiligte über einen Laptop verfügen, hätte er über diesen den Zugang zu den Gesetzestexten in digitaler Form und müsste nicht das private Handy benutzen.

Soweit der Ablehnende die Nutzung des privaten Handy für diesen Zweck als nicht vergleichbar ansieht, weil die Möglichkeit besteht, dass während der dienstlichen Nutzung auch private Nachrichten eingehen könnten, handelt es sich hierbei nur um eine abstrakte Möglichkeit ohne Bezug auf die konkrete Situation. Dass gerade während der nur dreiminütigen Nutzung zur Informationsbeschaffung solches geschehen sein soll, dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ergibt sich hierfür nichts.

Auch kann aus dem Umstand, dass bei der Überprüfung von verfahrensrelevanten Vorschriften während der mündlichen Erstattung eines Gutachtens, die Aufmerksamkeit vorübergehend geteilt ist, nicht der Schluss gezogen werden, man habe sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. So kann gerade nicht erwartet werden, dass der vorsitzende Richter sich jeglicher anderer Tätigkeit während der Gutachtenerstattung enthält. So fordert gerade die Auseinandersetzung mit dem Gehörten dazu auf, dies auf seine strafrechtliche bzw. strafprozessuale Relevanz zu überprüfen, damit die Hauptverhandlung sachgerecht geführt werden kann, weshalb die parallele Überprüfung von Gesetzesvorschriften oder auch sonstigem schriftlich vorliegenden Vortrags nicht zu beanstanden ist. Bei einer insgesamt nur 3 Minuten andauernden parallel geführten Ge-setzesrecherche ist nicht zu erwarten, dass der Inhalt eines bereits in der schriftlichen Form vor-liegenden Gutachtens nicht erfasst werden kann bzw. sich bei der mündlichen Erstattung erge-bende Widersprüche nicht erkannt werden.“

Na ja, überzeugt mich nicht so richtig……

StGB III: Falsche Anzeige angeblich bevorstehender Tat, oder: Reicht das für falsche Verdächtigung?

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Als dritte Entscheidung habe ich dann hier noch das AG Calw, Urt. v. 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24. Das AG hat die Angeklagte vom Vorwurf der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) frei gesprochen.

Gegenstand der Anklage war folgender Sachverhalt:

„Am pp. um pp.:53 Uhr teilten Sie fernmündlich, vermutlich von Ihrer Wohnadresse pp. unter dem auf Sie lautenden Anschluss pp. dem Polizeirevier Calw mit, dass der Zeuge pp. stark alkoholisiert und im Begriff sei, mit dessen zwei Kindern von dem Vereinsheim des pp. mit dem Auto nach Hause zu fahren. Dabei gaben Sie Ihren früheren Nachnamen pp. und das der Alkoholfahrt zuzuordnende amtliche Kennzeichen pp. an und wussten, dass der Zeuge pp. weder alkoholisiert noch unmittelbar im Begriff war, Auto zu fahren. Wie von Ihnen beabsichtigt, verlegten die anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten des Polizeireviers Calw an die pp. Vereinsgaststätte, um wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt gegen den Zeugen pp. zu ermitteln.

Sie werden daher beschuldigt, einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen,

strafbar als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB.“

Das AG hat dann zusätzlich festgestellt, dass die Angeklagte das Polizeirevier Calw nicht über eine bekannte Kurzwahlnummer für Notfälle (namentlich 110 oder 112) sondern über die normale Festnetznummer anrief, in ihren Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in nichts zum Ausdruck brachte, dass bereits die Fahrt unter Alkoholeinfluss auf öffentlichen Straßen unternommen worden sei, und dass der von ihr Angezeigte sich die Stellung eines Strafantrags vorbehalten hat, jedoch die Frist ohne weitere dahingehende Äußerung von ihm verstrichen ist.

Das AG hat aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hier die Leitsätze:

1. Die vorsätzlich falsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt eines anderen bei der Polizei über deren Festnetzanschluss ist allenfalls als Beleidigungsdelikt verfolgbar.

2. Gegenstand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB muss eine bereits unternommene Straftat bzw. entsprechende Amtspflichtverletzung sein.

3. Ein missbräuchlicher Notruf im Sinn von § 145 StGB setzt entweder einen entsprechenden Kommunikationsinhalt oder seine Absetzung über einen Notrufanschluss nach §164 TKG und NotrufV voraus.“

VerkehrsR III: Unfallbegriff bei der Unfalllflucht, oder: Panisches Öffnen der Autotür wegen Spinnenphobie

Entnommen wikimedia.org
Author Rainer Lippert

Und dann noch das AG Calw, Urt. v. 07.03.2024 – 8 Cs 33 Js 364/24 -, das ja auch schon den Weg in die NJW gefunden hat (NJW 2024, 1283).

Folgender Sachverhalt:

„Nach der durchgeführten Hauptverhandlung hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 21.10.2023 gegen 21:49 Uhr saß die Angeklagte bei geschlossener Türe auf dem Rücksitz des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen pp., welcher sich geparkt im Parkhaus pp. des pp, befand. Die Zeugin pp. war in das Fahrzeug auf den Fahrersitz eingestiegen und wollte später mit der Angeklagten und den weiteren beiden Zeuginnen, die sich noch außerhalb des PKW befanden, aus dem Parkhaus ausfahren, um jeweils nach Hause zu fahren. Der PKW befand sich, so wie die Fahrerin, die Zeugin pp. diesen am Morgen dort geparkt hatte, in Ruhestellung und war vollständig ausgeschaltet und mit Handbremse gesichert.

Plötzlich vermeinte die Angeklagte, die an einer schweren Arachnophobie leidet, auf ihrem Körper ein Krabbeln, welches sie einer Spinne zuordnete. In Panik stieß sie darauf die hintere rechte Fahrzeugtüre auf, so dass diese, wie von ihr aufgrund ihrer Erregung nicht vorhergesehen und wahrgenommen, gegen den auf dem rechts daneben gelegenen Parkplatz ordnungsgemäß abgestellten und verlassenen PKW pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. des Geschädigten pp. stieß und dort wohl eine helle Lackantragung und eine kleine Delle verursachte, was die Angeklagte aufgrund ihrer Phobie in diesem Augenblick nicht bemerkte.

Nachdem die Angeklagte sich beruhigt hatte, als sie festgestellt hatte, dass es sich um keine Spinne gehandelt hatte, begutachtete sie unter anderem mit der Zeugin … die von ihr geöffnete Türe des … und fand dort keinerlei Schäden oder Auffälligkeiten. Daraufhin fuhr die Zeugin … mit der Angeklagten in deren Einvernehmen und den weiteren beiden Zeuginnen davon, ohne dass sie bzw. die Angeklagte auf eine feststellungsbereite Person wartete oder ohne dass die Angeklagte sonst die Feststellung ihrer Person und Unfallbeteiligung ermöglicht hätte.

III.

Die Angeklagte war – vorrangig – aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da das festgestellte Verhalten bereits aus rechtlichen Gründen den Tatbestand des § 142 StGB und einer anderen Strafnorm nicht erfüllt, weshalb es auf den wohl auch aus tatsächlichen Gründe zum Freispruch führenden nicht nachweisbaren Vorsatz bezüglich eines Unfalls im Straßenverkehr, eines relevanten Fremdschadens und der eigenen Unfallbeteiligung nicht mehr ankommt.“

Da das AG sein Urteil umfangreich begründet hat, hier nur der Leitsatz, Rest bitte im Volltext nachlesen:

Bei einem Schaden durch „panisches“ – hier: infolge einer schweren Arachnophobie getätigtes – Öffnen der Türe eines in einem Parkhaus stehenden, ausgeschalteten Kraftfahrzeugs liegt ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinn von § 142 StGB fern, da sich in dem Ereignis keine straßenverkehrsspezifische Gefahr verwirklicht hat.