Im zweiten Posting habe ich dann noch einmal einen Beschluss zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen Zeitablaufs, und zwar den AG Amberg, Beschl. v. 24.6.2026 – 4 Gs 3361/25 jug. Das AG hat in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr die vorläufige Entziehung aufgehoben, denn:
„Der Beschluss vom 29.12.2025 war aufzuheben, da die Voraussetzungen für die weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegen.
Eine weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund des enormen Zeitablaufs nicht mehr verhältnismäßig.
Zusätzlich zu dem ausdrücklich in § 111 a Abs. 2 StPO geregelten Fall ist nach einhelliger Rechtsprechung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann aufzuheben, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer gegeben ist und grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen (Schmitt/Köhler, StPO § 111 a, Rz. 9, 10 m.w.N.).
Dies ist hier der Fall:
Tatzeit war vorliegend der 01.04.2025. Am selben Tag wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten sichergestellt. Das forensisch toxikologische Gutachten ging bereits am 14.04.2025 bei der PI ein. Weitere nennenswerte Ermittlungen waren seitdem weder erforderlich noch tatsächlich erfolgt. Der polizeiliche Schlussbericht in Gestalt einer Verkehrsunfallanzeige datiert vom 16.03.2026. Mit Verfügung vom 17.03.2026 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm eine Stellungnahmefrist, die bis 13.04.2026 verlängert wurde, gewährt. Der Verteidiger bat sodann mit Schriftsatz vom 13.04.2026 die Staatsanwaltschaft kurzfristig um Nachermittlungen, die ausschließlich durch Stellungnahmen der ermittelnden Polizeibeamten bewerkstelligt werden konnten, durchzuführen. Die polizeilichen Stellungnahmen gingen erst am 24.06.2026 bei der Staatsanwaltschaft Amberg ein.
Es ist daher festzustellen, dass der Sachverhalt polizeilicherseits bereits Ende April 2025 hätte abverfügt werden können. Für die Dauer von fast einem Jahr wurden keine wesentlichen Ermittlungen getätigt und der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt, obwohl es sich um eine vorrangig zu bearbeitende Fahrerlaubnissache handelt.
Auch die vom Verteidiger initiierten Nachermittlungen, die aufgrund der vorangegangenen verzögerten Sachbehandlung umso beschleunigter hätten durchgeführt werden müssen, dauerten weitere 2 Monate an.
Eine Anklageerhebung ist zudem noch nicht absehbar.
Die geschilderten enormen Verzögerungen stellen daher mehrfache grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot dar.
Somit war unabhängig von einem etwaigen Wegfall der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 2 StPO der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 29.12.2025 aufzuheben.“


