Schlagwort-Archiv: Zeitablauf

VerkehrsR III: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Keine isolierte Fahrerlaubnissperre

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Und dann kommt hier im dritten Posting noch eine weitere Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Anordnung einer isolierten Sperre. Es handelt sich um das AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 09.03.2026 – 951 Cs 7/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller verurteilt. Der Angeklagten hatte am 30.05.2024 gegen 03:16 Uhr unter Alkoholeinfluss – der Blutalkoholwert einer um 4:46 Uhr entnommenen Blutprobe lag bei 0,82 ‰ – den linken Gehweg einers Straße in Hamburg befahren. Infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit fuhr der Angeklagte dabei starke Schlangenlinien und geriet auf die Fahrbahn, überfuhr dort in unsicherer Fahrweise vier Fahrstreifen, um dann wieder auf den ursprünglich befahrenen Gehweg zurückzukehren.

Das AG hat die Anordnung einer isolierten Sperre wie folgt abgelehnt:

„Die Anordnung einer isolierten Sperre – der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis – kam zur Überzeugung des Gerichtes nicht in Betracht, weil die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier widerlegt ist. Die Tat liegt bereits knapp zwei Jahre zurück. Der Zeitablauf zwingt zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten nun unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (so z.B. das OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.12.2024 – 2 Ws 355/24, BeckRS 2024, 40374 Rn. 9, m.w.N. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seitdem strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist; eine richterliche Weisung durch das Amtsgericht Hamburg – Wandsbek vom 05.06.2025 betrifft Taten, die am 02.09.2022 beendet waren. Auch vor der hiesigen Tat war der Angeklagte weder einschlägig noch nach Erwachsenenstrafrecht in Erscheinung getreten. Übrig bleibt nach Auffassung des Gerichtes ein gerade nicht mehr Heranwachsender in einem knapp zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall. Daraus kann eine heute immer noch andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht angenommen werden.

Zudem wird die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dadurch widerlegt, dass der Angeklagte sich hier eines e-Rollers bedient hat. Auf solche ist der § 69 StGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar (vgl. z.B. LG Potsdam StV 2025, 474 m.w.N.). Das Regelbeispiel, das sich nach seiner Gesetzesbegründung „die unbestreitbare Erfahrungstatsache zunutze macht, dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“ BT-Drs IV/651, S. 17), wurde 1964 (!) durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs eingeführt. Es beruht demnach vollends auf Erfahrungen aus dem Straßenverkehr und zwar solchen der Gesellschaft, weil sich die charakterliche Ungeeignetheit nur daraus ergeben kann, dass es der Delinquent hätte „besser wissen müssen“. Entsprechende Erfahrungen konnten die Gesellschaft und der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelbeispiele im Jahre 1964 zu E-Rollern ebenso wenig im Blick haben wie bei der Novelle des § 69 StGB im Jahre 1975. Der Gesetzgeber hat daher weder mit der Einführung der Regelbeispiele vor 62 Jahren (!) noch mit der Novelle vor 51 Jahren (!) eine Aussage über „Erfahrungstatsachen über bestimmte gefährliche Verhaltensweisen“ bei der Benutzung von E-Rollern treffen können und wollen. Entsprechendes wissenschaftlich fundiert aufbereitetes Erfahrungswissen, das eine regelmäßige charakterliche Ungeeignetheit beidem Fahren eines E-Rollers mit einer bestimmten Alkoholisierung annehmen lassen, fehlt nach wie vor.

Im übrigen ist das Führen eines E-Rollers auch in keiner Weise mit dem Führen z.B. eines PKW vergleichbar. Schon der Gesetzgeber setzt für die Nutzung von E-Rollern völlig andere charakterliche Eignungskriterien voraus als für das Führen von PKW oder LKW, denn das Führen eines E-Rollers setzt keinen Führerschein – mithin keine Eignungsprüfung – und gemäß § 3 eKFV nur die Vollendung des 14. Lebensjahres voraus. Insoweit kann aus einem Fehlverhalten mit einem nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeug wie einem E-Scooter keinerlei Rückschluss darauf gezogen werden, wie sich der Angeklagte bei der Nutzung eines solchen führerscheinpflichtigen Fahrzeugs im Straßenverkehr verhielte (vgl. LG Potsdam a.a.O.; LG Leipzig BeckRS 2022, 22219 Rn. 21, beck-online; LG Chemnitz DAR 2023, 50; LG Halle DAR 2020, 582). Im übrigen zeigte sich die systematische Diskrepanz auch in der aberwitzigen Situation, dass der Angeklagten zum Führen von (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeugen zwar nicht mehr berechtigt wäre, jederzeit aber wieder E-Roller fahren dürfte.“

Strafe II: Erheblicher Zeitablauf bis zum Urteil …, oder: … muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

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Im zweiten Strafe-Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 4 StR 259/25 – vor, der sich kurz zu den Auswirkungen eines langen Zeitablaufs äußert.

Verurteilt ist der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Der BGH führt zum Strafausspruch aus:

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Obwohl der Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2009 bis April 2016 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. , juris Rn. 3; Urteil vom 1 StR 476/18, juris Rn. 16; Beschluss vom GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192). Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte – wie vorliegend der Fall – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.“

StPO II: Nochmals Sicherstellung im KiPo-Verfahren, oder: Wenn die Auswertung zu lange dauert

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Und dann etwas aus der amtsgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich den AG Essen, Beschl. v. 23.06.2025 – 44 Gs 2432/25, der sich zur Dauer der Auswertung von in einem sog. Kipo-Verfahren sichergestellten Gegenstände äußert.

Das AG hat deren Herausgabe angeordnet:

„Am 04.06.2024 wurde beim Beschuldigten auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Essen vom 20.03.2024 wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Inhalte durchsucht und die oben genannte Gegenstände sichergestellt. Der Beschuldigte hat den Entsperrcode der Polizei am gleichen Tage mitgeteilt. 56 Tage später, am 30.07.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft die manuelle Auswertung angeordnet, diese ergab keine Hinweise auf kinderpomografische Inhalte, dies wurde der Staatsanwaltschaft am 23.08.2024 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft verfügte sodann am 30.08.2024 die forensische Auswertung des Mobiltelefons, am 13.01.2025 wurde diese von der Polizei in Auftrag gegeben. Bzgl. des Laptops ist nichts passiert.

Die Sicherstellung war aufzuheben, die Gegenstände sind an den Beschuldigten herauszugeben. Die Auswertung dauert nunmehr bereits mehr als ein Jahr, die Auswertung des Laptops ist nicht einmal begonnen worden. Bzgl. des Mobiltelefons wurde 6 1/2 Monate schlicht nichts getan. Warum zunächst die manuelle Auswertung in Auftrag gegeben wurde und erst dann die forensische, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Anfrage des Gerichts an die Staatsanwaltschaft, warum das Verfahren so lange dauere, wurde beantwortet, dies könne allein die Polizei beantworten. Diese ist jedoch lediglich Hilfsbeamtin, die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und hat diese Informationen zu beschaffen. Es ist auch nicht klar, warum das Mobiltelefon nicht einfach (zunächst) gespiegelt wurde. Der Code ist lange bekannt.

Unter all diesen Umständen ist eine derartig lange Sicherstellung, die offensichtlich auf der nicht zügigen Bearbeitung der Ermittlungsbehörden, aus welchen Gründen auch immer, beruht, ist nicht mehr verhältnismäßig.“

StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 2 Jahre und 10 Monate sind zu lang!

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Und dann hier die dritte Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Gera, Beschl. v. 11.06.2025 – 1 Qs 187/25, also eine Entscheidung aus Thüringen. Das LG nimmt noch einmal zur zu langen Dauer der Durchsicht und Ausdauer Stellung.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem KiPo-Verfahren. In dem ist am 10.05.2022 durchsucht worden. Bei der Durchsuchung wurden einige Datenträger als potentielle Beweismittel beschlagnahmt. Ein Tablet ist immer noch beschlagnahmt. abgelehnt. Ein USB-Stick sowie zwei Festplatten wurden inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben.

Der Beschuldigte hat Beschwerde eingelegt, mit der er nicht die Herausgabe der noch beschlagnahmten Datenträger begehrt, sondern die Verhältnismäßigkeit der nach seiner Auffassung zu langen Dauer der Beschlagnahme des USB-Sticks sowie der der beiden Festplatten im Ermittlungsverfahren gerügt hat. Insoweit mit Erfolg:

„1. a) Das Rechtsmittel ist zulässig, soweit hiermit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des UBS-Sticks und der beiden Festplatten aufgrund einer unverhältnismäßigen Dauer begehrt wird.

Dem Strafprozessrecht ist die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich fremd. Anders als im Verwaltungsrecht sieht die Strafprozessordnung hierfür kein gesondertes Verfahren vor, sodass es sowohl der angefochtenen Entscheidung, als auch dem Rechtsschuttziel des Beschuldigten an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage mangelt. Es ist jedoch anerkannt, dass der Betroffene einer strafprozessualen Maßnahme aufgrund des verfassungsrechtlich eingeräumten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei prozessualer Erledigung der Maßnahme deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn durch die Maßnahme in erheblicher Weise in seine Grundrechte eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf die eingangs genannten Datenträger ist in Folge deren Herausgabe am 10.03.2025 ein Fall der prozessualen Erledigung eingetreten. Die Beschlagnahme beschwerte den Beschuldigten in seinem verfassungsmäßigen Recht auf die Freiheit des Eigentums, Art. 14 GG. Es handelt sich angesichts der Dauer der Beschlagnahme sowie aufgrund des Umstandes, dass die Datenträger im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind, mithin zugleich ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorlag, um eine nicht lediglich unerhebliche Beschwer. Entsprechend kommt dem Beschuldigten in Bezug auf die vorgenannten Datenträger ein Feststellungsinteresse zu, das im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt werden kann.

b) Die Beschwerde ist in Bezug auf den USB-Stick und die Festplatten auch begründet. Die Beschlagnahme der Datenträger ab dem 10.05.2022 über den 25.07.2023 hinaus erweist sich als offensichtlich unverhältnismäßig.

Gesetzliche Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger existieren nicht. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich – wie jede staatliche Maßnahme – am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2002 – 2 BvR 2248/00). Im vorliegenden Einzelfall war die anhaltende Beschlagnahme des USB-Sticks und der Festplatten hiermit nicht mehr in Einklang zu bringen.

Personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich – auch wenn diese auf politischen Entscheidungen beruhen – niemals zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Das Amtsgericht hat hierbei verkannt, dass es unerheblich ist, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 – 2 HEs 37-39/11). Bereits aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft.

Das Amtsgericht hat unbeschadet dessen im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Wartezeiten von weit über einem Jahr erachtet die Kammer jedoch – auch in Ansehung dieser Priorisierung – für objektiv nicht mehr vertretbar. Hierbei war zu berücksichtigen, dass mit jedem Ermittlungsverfahren, insbesondere wenn es sich wir hier um Delikte mit Sexualbezug handelt, eine psychischen Belastung des Beschuldigten und gegebenenfalls auch eine sozialen Stigmatisierung einhergehen können. Beschlagnahmte Sachen unterliegen ferner in der Regel einem konstanten Wertverlust. Aus diesen Gründen sind die Justizbehörden gehalten, jedwedes Ermittlungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Entsprechende Erwägungen sind sinnvollerweise auch in einigen Polizeigesetzen der Länder eingeflossen. Das ThürPAG kennt zwar keinen Richtwert für die zeitliche Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme, in den Polizeigesetzen der Länder Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 4 PolG Bw), Rheinland-Pfalz (§ 25 Abs. 2 POG RP) und Sachsen (§ 29 Abs. 3 SächsPolG) sind jedoch zeitliche Richtwerte für die Dauer eines Eigentumsentzuges enthalten. Diese liegen mit sechs Monaten bzw. einem Jahr deutlich unter der hier gegenständlichen Verfahrensdauer. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen handelte, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurde und die Staatsanwaltschaft – letztlich erfolglos – mehrmals auf eine beschleunigte Bearbeitung hingewirkt hatte. Spätestens nach der wiederholten Sachstandsanfrage des Verteidigers vom 20.06.2023 (Bl. 135 d.A.) und der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023 (Bl. 142 d.A.), die Auswertung zeitnah abzuschließen, wären die Ermittlungsbehörden gehalten gewesen, das vorliegende Verfahren ausnahmsweise zu priorisieren und die Auswertung unverzüglich fertigzustellen (vgl. für eine ähnliche Frist: LG Bonn, Beschl. v. 30.9.2024 – 777 Js 219/23). Dass die Ermittlungsbehörden vielmehr die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in gravierender Weise verkannt haben, zeigt sich ferner dadurch, dass die Zuleitung des Rechtsmittels an die Kammer unter grobem Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 306 Abs. 2 S. 2 StPO erst acht (!) Monate nach Eingang erfolgte und noch unter dem 06.03.2025 (Bl. 203 d.A.) Nachermittlungen wegen einer wohl unvollständigen Auswertung des Tablets angeordnet wurden, ohne hierbei eine Rückgabe des originalen Datenträgers überhaupt zu erwägen.

Die Ermittlungsbehörden haben zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Spiegelung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden mussten. Gemäß des Ermittlungsberichts der KPI Jena, Abt. RBE, vom 21.06.2023 (Bl. 116 ff. d.A.) wurden von allen Asservaten Datenkopien angefertigt, welche zur Auswertung geeignet waren. Weshalb trotz des gravierenden Zeitablaufes zwingend der Einbehalt der originalen Datenträger erforderlich sein sollte, erschloss sich der Kammer nicht. Da es sich jedenfalls bei den beiden Festplatten und dem USB-Stick um Alltagsgegenstände ohne großen wirtschaftlichen Wert handelte, konnte die andauernde Beschlagnahme auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, eine spätere Einziehung der Asservaten sicherzustellen. Zwar bestand zum damaligen Zeitpunkt die – letztlich nicht eingetretene – Möglichkeit einer Einziehung als Tatmittel nach § 74 StGB, diese kann jedoch auch bei vorheriger Herausgabe an den Beschuldigten mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, waren nicht ersichtlich.

Schließlich rechtfertigte auch die Schwere des Tatvorwurfes nicht den andauernden Grundrechtseingriff. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem – bisher nicht ersichtlich vorbestraften – Beschuldigten drei Fälle der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das bisherige Ergebnis der Ermittlungen konnte lediglich eine kinder- bzw. jugendpornografische Datei auf den Datenträgern des Beschuldigten nachweisen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen.

Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und zehn Monaten nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig war. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Ermittlungshandlung im vorstehenden Umfang festzustellen.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. ….“

Zu der Problematik hatten wir vor kurzem den nicht so schönen LG Dresden, Beschl. v. 28.05.2025 – 16 Qs 22/25(vgl. dazu: StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 14 Monate ist nicht zu lang?).

VR III: Wertgrenze für „bedeutenden Schaden“, oder: Vorläufige Entziehung noch nach 6 Monaten?

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Und dann kommen hier zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Ich stelle aber, da die Entscheidungen nichts wesentlich Neues enthalten nur die Leitsätze vor, die lauten:

1. Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

2. Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt bei 1.600,00 EUR.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.