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OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

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Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

Schadenersatz wegen Verfahrensverzögerung?, oder: Wenn ein Berufungsverfahren 54 Monate dauert

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Und im zweiten Posting dann mal wieder eine Entscheidung zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§§ 198, 199 GVG). Es handelt sich um das OLG Brandenburg, Urt. v. 03.12.2025 – 11 EK 6/25.

Die Klägerin beansprucht nach vorausgegangenem außergerichtlichen Entschädigungsverlangen wegen unangemessener Verfahrensverzögerung die Erstattung von Verzugszinsen aus dem Ausgangsverfahren als materiellen Schaden. Die Klägerin war Beklagte in einem Berufungsverfahren. Sie wurde von einem Kunden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR in Anspruch genommen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Unter dem 06.11.2020 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, die am 17.12.2020 begründet wurde. Die Berufungserwiderung lag am 26.02.2021 vor. Es erfolgte weiterer Schriftwechsel.  Nach mehreren Verzögerungsrügen wurde am 06.06.2024 ein Termin zur Hauptverhandlung auf dem 12.03.2025 anberaumt, auf den am 02.04.2025 das Berufungsurteil verkündet und am 09.04.2025 zugestellt wurde. Die Klägerin beglich sodann die Forderung inklusive Zinsen aus einem vorhandenen Girokontoguthaben.

Auf einen Entschädigungsantrag leistete der Präsident des OLG Brandenburg im Vergleichswege eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.500,- EUR. Daneben wurde mit der Klage als materieller Schaden der Zinsbetrag von 1.098,12 EUR geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2022 bis zum 09.04.2025.

Das OLG hat die Klage abgewiesen:

„Ob und in welchem Zeitraum eine unangemessene Verzögerung iSv § 198 Abs.2 Satz 3 GVG schlüssig vorgetragen ist, kann offen bleiben, da der Klägerin neben den bereits ausgeglichenen immateriellen Nachteilen kein Anspruch auf Erstattung gesetzlicher Zinsen für den zugrunde gelegten Verzögerungszeitraum als materieller Schaden zusteht. § 198 Abs.1 GVG sieht zwar vor, dass neben immateriellen Nachteilen auch für infolge unangemessener Verfahrensdauer erlittene materielle Nachteile eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Diese Entschädigung erfasst jedoch nicht den teilweisen Ersatz der gegen die hiesige Klägerin im Ausgangsverfahren ausgeurteilten gesetzliche Verzugszinsen.

1. Die Ersatzfähigkeit der beanspruchten gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht gegeben. Die dahingehende Zahlungsverpflichtung der hiesigen Klägerin wurde weder durch eine unangemessene Verfahrensverzögerung ausgelöst, noch war sie von ihrem Fortbestand von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und damit dem Berufungsurteil abhängig.

Die Zinszahlungspflicht wurde im Ausgangsverfahren spätestens durch die erstinstanzliche Rechtshängigkeit der Klage begründet. Dies gilt sowohl für die Rechtfertigung nach den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB wie auch als sog. Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die damit im Ansatz auf zukünftige Leistung gerichtete Forderung war auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – sofort und unabhängig von einer Verurteilung – fällig, § 271 BGB. Die erstinstanzliche Verurteilung begründet lediglich über die materiell-rechtliche Anspruchsentstehung hinaus die vorläufige Vollstreckbarkeit der Forderung. Für die Entstehung des streitgegenständlichen Zinsanspruchs kommt es auf die unangemessene Verfahrensverzögerung mithin nicht an; diese ist nicht kausal. Auf Erwägungen der Klägerin zur Anordnung einer Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil wie auch dessen Nichterbringung kommt es damit nicht an. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung hängt – wie die §§ 708, 709 ZPO zeigen – nicht vom Verzug ab. Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat auch nicht einen Schuldnerverzug iSv § 286 BGB zum Regelungsgegenstand, sondern dient allein der Absicherung vor finanziellen Schäden bei späterer Abänderung des Urteils im Instanzenzug, solange nicht rechtskräftige Urteile vollstreckt werden. Dass das Klageabweisungsbegehren der hiesigen Klägerin erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, ist für die Verzögerungsklage ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 13.04.2017, Az.: Ill ZR 277/16). Die fehlenden Erfolgsaussichten bilden nur die Grundlage für den tenorierten Zinsschaden als Nebenforderung, der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

Eine unangemessene Verzögerung hat auch nicht normativ kausal zur Entstehung des gegen die hiesige Klägerin gerichteten Zinsanspruches beigetragen. Kausal ist im Ansatz nach der Äquivalenztheorie ein auslösender Gesichtspunkt jedoch nur, wenn er nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Vermögensnachteil wegfiele. Wäre eine unangemessen verzögerte Bearbeitung des Rechtsstreits nicht eingetreten, wäre das Berufungsurteil zwar früher erlassen worden, jedoch hätte dies isoliert betrachtet auf den sich fortentwickelnden Zinsanspruch als Nebenforderung keine Auswirkungen. Damit wäre aber nur die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils früher eingetreten, welches bereits die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung im Einklang mit § 258 ZPO ausspricht. Der Rechtskrafteintritt hat damit keinen Einfluss auf die Zinsentstehung oder die Vollstreckbarkeit der Forderung. Der Anspruch geht vielmehr erst mit einer Erfüllungshandlung bezüglich der Hauptforderung unter, die wiederum alleine von der Willensentschließung und ggf. den hier nicht infrage stehenden finanziellen Möglichkeiten des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls von der Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens unabhängig. Allein eine Prozessverzögerung begründet für die hiesige Klägerin keinen gegen sie gerichteten Zinsanspruch der Gegenseite.

Soweit in der Sozialgerichtsbarkeit ein dahingehender Schadensersatz zugesprochen wird, vermag dies nach vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Eine nähere rechtliche Begründung wird insoweit auch nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Feststellung, dass durch die Verzögerung „die verzugsbedingte Zinslast höher ausgefallen (sei) als bei ’normaler Bearbeitungszeit‘ des Berufungsverfahrens“ (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Rn. 45 nach juris).

Eine unangemessene Verzögerung kann schließlich auch nicht (normativ) mit dem Gesichtspunkt der Reserveursache begründet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 3 nach juris) führt hierzu ausdrücklich an:

„Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität – ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH, NJW 2003, 295, 296) – nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache hier (….) nichts (mehr) ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f. = NJW 1988, 3265, Rz. 12; NJW 2006, 2767, Rz. 22 f., zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1036 ff.).“

So sind Reserveursachen der haftenden Partei bereits grundsätzlich unerheblich. Wird die Reserveursache durch eine andere Person – wie hier durch staatliche Gerichte – hervorgerufen, ist festzustellen, dass – wie ausgeführt – weder die Entstehung des Anspruches noch die Fortentwicklung von der Verfahrensführung seitens des Berufungsgerichts abhängig ist. Die gerichtliche Entscheidung bildet keinen Beendigungstatbestand für den Zinsanspruch. Allein die Erfüllung der Hauptforderung führt zur Beendigung der Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Nebenforderung. Das Berufungsurteil ist für den Bestand der Hauptforderung unerheblich. Materielle Rechtskraft iSv § 322 Abs.1 ZPO hat nach der herrschenden ne-bis-in-idem-Lehre (vgl. BGHZ 34, 337, Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Auflage, vor § 322 Rn. 14 ff, Rn. 19)- entgegen den früher vertretenen materiellen Rechtskrafttheorien (vgl. RG, RGZ 46, 336) – gerade keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand des zugrundeliegenden Anspruchs. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft führt daher allenfalls beim Schuldner zu einer höheren Bereitschaft zur Erfüllung der titulierten Hauptforderung, um Vollstreckungshandlungen und damit eine zwangsweise Durchsetzung zu verhindern. Es war der hiesigen Klägerin auch bereits vor Eintritt der materiellen Rechtskraft unbenommen und materiell-rechtlich auch gerechtfertigt, unter Vorbehalt zu zahlen oder den Betrag mit Erfüllungswirkung zu hinterlegen. Im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 (Az.: 4 U 126/19, Rn. 29 nach juris) ist daher ausschlaggebend, dass es der „säumige Schuldner“ selbst in der Hand hat, die Leistung zu erbringen und damit den Verzugszinsanspruch zu beenden. Sein Verschulden als Verzugsvoraussetzung wird nach § 286 Abs.4 BGB sogar vermutet. Die freie Willensentfaltung, die Erfüllungswirkung nicht eintreten zu lassen, lässt sich schließlich auch mit dem Gedanken des mitwirkenden Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 BGB rechtfertigen, welches sodann anspruchsausschließend überwiegt.

Dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung als hypothetische Geschehenskette kausal geworden ist, wäre im Übrigen von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 4 nach juris; BGH, NJW 1981, 628, 630, Rn. 15 nach juris). Einen dahingehenden Vermögensnachteil hat die Klägerin – beispielsweise durch eingetretene höhere Zinslasten ihrerseits – bereits nicht dargelegt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Forderung aus regelmäßig nicht verzinslichen Girokontoguthaben beglichen zu haben.

Soweit die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten als materieller Schaden durch das OVG des Landes Sachen-Anhalt im Urteil vom 25. Juli 2021 – 7 KE 1/11 – anerkannt wurde, steht dies der hiesigen Bewertung nicht entgegen. Es handelt sich um unmittelbar tatsächlich entstandene Mehrkosten für Fahrten infolge der angefochtenen Anweisung des neuen Dienstortes, die aufgrund der unangemessenen Verfahrensverzögerung für einen längeren Zeitraum bei der dortigen Klägerin angefallen sind (vgl. Rn. 73 nach juris). Wie aufgezeigt ist der Verzugsschaden jedoch weder in der Entstehung noch der Höhe von der Verfahrensdauer abhängig. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Entscheidung sogar ausdrücklich (Rn. 80 nach juris) im Hinblick auf den Charakter als Entschädigungsleistung – und damit mittelbar Angemessenheitserwägungen wie das beklagte Land sie anstellt – in Abgrenzung zu Schadensersatz bestätigt, dass entgangene Zinsvorteile nicht zu entschädigen sind.

Auf die Frage der Vorteilsanrechnung in Bezug auf Steuervorteile kommt es daher nicht an.

2. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach den §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB für die Entschädigungsleistung als Nebenforderung der Entschädigung nach § 198 GVG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 – I-11 EK 5/17, Rn. 45 nach juris), der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

….“

StPO III: Wenn das AG „nicht in die Pötte kommt“, oder: Entschädigung für zu langes Durchsuchungsverfahren

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf die beiden beim AG Passau anhängigen Verfahren Gs 909/21 und Gs 910/21, in denen am 16.04.2021 die Durchsuchungsbeschlüsse ergangen waren, zurück. Einer dieser Beschlüsse ist dann ja vom BVerfG aufgehoben worden ist (s. StPO I: Die Unzulässigkeit einer Durchsuchung, oder: Keine Frage nach der Funktion des Nachtbriefkastens?). Zu dem anderen hat das AG Passau im AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 – auf den Antrag des Beschuldigten vom 09.06.2021 die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt (vgl. dazu StPO II: Nachträgliche Rechtswidrigkeitsfeststellung, oder: Ein wenig Wirrwarr beim AG Passau).

Damit hatte es nun aber nicht ein Ende, sondern: Der Beschuldigte hatte am 16.05.2023 die Verzögerung des Verfahrens Gs 910/21 im Hinblick auf seinen am 09.06.2021 gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO gerügt, worauf der AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 – Gs 1172/23 ergangen ist. Mit Schreiben vom 29.09.2023 hat der Beschuldigte dann eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 EUR verlangt und, nachdem nicht gezahlt worden ist, am 18.03.2024 Klage beim OLG München erhoben. Geltend gemacht hat er, dass eine Verfahrensverzögerung von mindestens einem Jahr, 11 Monaten und 8 Tagen in Bezug auf den von ihm gestellten Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu bejahen sei. Da es sich um Rechtsschutz in einem grundrechtssensiblen Bereich in der nach Art. 13 GG besonders geschützten Wohnung gehandelt habe, sei im Übrigen die Regelentschädigung ersichtlich unbillig und müsse nach oben korrigiert werden. Daher sei der Entschädigungsbetrag von 3.500 EUR berechtigt.

Das OLG hat im OLG München, Urt. v. 16.10.2024 – 22 EK 3/24 e, das ich jetzt erst zugesandt bekommen habe, 2.400 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen:

„Die Klage ist in Höhe von 2.400,00 € begründet, im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht nach § 198 Abs. 1, 198 Abs. 2 S. 3 GVG eine Entschädigung von 2.400,00 € wegen unangemessener Verfahrensdauer im Verfahren vor dem Amtsgericht Passau Gs 1172/23 zu.

1.Der Kläger hat eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben, die materielle Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 3 S. 2 GVG ist.

Im streitgegenständlichen Verfahren hat sich ein relevanter Verzögerungszeitraum ergeben, in dem das Gericht die Vorgaben des § 198 GVG nicht berücksichtigt hat. Nach Eingang des Antrags auf Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO ergaben sich nach den Feststellungen des Senats vor dem Ausgangsgericht Bearbeitungslücken im Verfahren. Nach Eingang des Antrags am 09.06.2021 konnte erst nach Eingang der Verzögerungsrüge am 16.05.2025 (Anm. von mir: Muss wohl „2023“ heißen) mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.09.2023 eine aktive Bearbeitung des Falles erkannt werden. Berücksichtigt man eine erforderliche Bearbeitungszeit beim Amtsgerichts von drei Monaten, ergibt sich eine Bearbeitungslücke von gerundet 24 Monaten. Die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 GVG sind daher gegeben.

2. Sofern eine relevante Verzögerung für das Verfahren festgestellt werden kann, besteht gemäß § 198 Abs. 2 GVG eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils bei überlanger Verfahrensdauer. Die Vorschrift enthält darüber hinaus die ebensolche Vermutung, dass dieser kausal auf die unangemessene Verfahrensdauer zurückzuführen ist (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a.a.O., § 198 GVG, Rn. 152, 158). Die gesetzliche Regelung unterstellt damit den Eintritt eines kausalen immateriellen Nachteils ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter. Diesen Nachteil hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht widerlegt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O., § 198 GVG, Rn. 154). Es kommt auch keine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Betracht. Da es sich um einen Fall mit Grundrechtsbezug handelt, der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung in seinen Wohnräumen, genügt die bloße Feststellung der entstandenen Verfahrensverzögerung nicht. Vielmehr ist dem Kläger dafür eine Entschädigung in Höhe von 2400,00 € in Geld nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG zuzusprechen.

3. Aufgrund der festgestellten Verzögerung war eine Entschädigung für den Zeitraum von 24 Monaten festzustellen, die dem vom Kläger als Streitgegenstand festgelegten Zeitraum nahezu entsprach, da dieser eine Verzögerung von einem Jahr 11 Monaten und 8 Tagen zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Die Verzögerung ist vollumfänglich gegeben, nur ist eine erhöhte Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S.4 GVG nicht veranlasst. Insofern musste der erhöhte Entschädigungsanspruch abgewiesen werden.

a) Anlass für eine höhere oder auch niedrigere Entschädigung gem. § 198 Abs. 2 S. 4 GVG ergab sich nicht. Dies würde grundsätzlich einen atypischen Sonderfall voraussetzen, dessen Darlegung und Nachweis dem Kläger obliegt. Dazu wäre erforderlich, dass sich das zu beurteilende Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abhebt, so dass die konkreten Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer die Pauschalhöhe als unbillig erscheinen lassen (BGH, Urteil v. 15.12.2022 – III ZR 192/21, NJW 2023, 1578 Rn. 66). Hierfür ergaben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte.

b) Der Kläger hatte mit einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt, über einen Antrag wurde durch das Landgericht Passau entschieden, der zweite Antrag wurde erkennbar übersehen, dies wird bereits dadurch offensichtlich, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Passau unter einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2023 erging. Der Kläger hat keinerlei Nachfragen zu seinem zweiten Antrag gestellt, die Berechtigung des Durchsuchungsbeschlusses hat der Kläger jedoch nach der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bis zum Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Dort wurde insbesondere die Grundrechtsrelevanz und Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Entscheidung überprüft, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Handelns der Ermittlungsbehörden wurde durch die Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf § 98 Abs. 2 S. 2 StPO letztendlich nicht erlangt. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die verzögerte Verfahrensbehandlung hebt sich trotz des Umstands, dass im Ausgangsverfahren ein grundrechtsrelevanter Eingriff in Form eines Durchsuchungsbeschlusses gegeben war, damit nicht derart von typischen Fällen ab, dass hier ein atypischer Sonderfall bejaht werden könnte.“

Jetzt ist dann wohl hoffentlich das Ende der Fahnenstange erreicht 🙂 .

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

 

 

Strafe I: Schutzaltersgrenze beim sexuellen Missbrauch, oder: „geplante Tat“ und Verfahrensverzögerung

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Heute stelle ich mal wieder einige Strafzumessungsentscheidungen vor. Die hatte ich schon länger nicht mehr.

Zunächst kommen hier drei- schon etwas ältere – BGH-Entscheidungen, und zwar:

„Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht von Rechts wegen nicht verpflichtet, das mit jeweils 13 Jahren knapp unter der Schutzaltersgrenze des § 176 Abs. 1 StGB liegende Alter der Geschädigten strafmildernd zu berücksichtigen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass es zugunsten des Täters gewertet werden darf, wenn das Alter des Missbrauchsopfers sich der Schutzaltersgrenze annähert (vgl. , NStZ-RR 2009, 307, 308; vom – 3 StR 401/19, Rn. 15; vgl. auch ? 6 StR 542/21, Rn. 5); um einen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der losgelöst von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig strafmildernd berücksichtigt werden muss, handelt es sich aber nicht (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1610). Ob anderes in Fällen gilt, in denen die Tat wenige Tage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB stattfindet (vgl. ? 5 StR 381/14), bedarf keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.“

„Die strafschärfende Erwägung, es handele sich um eine „geplante Tat“, begegnet rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen kann eine längere planvolle Vorbereitung der Tat, die auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeuten könnte, nicht entnommen werden. Dass er nicht spontan gehandelt hat, darf dem Angeklagten aber nicht angelastet werden. Spontanes Handeln wäre ein Strafmilderungsgrund, dessen Fehlen nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 4 StR 213/22).“

„a) Die Strafkammer hat die „erhebliche Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden“ und „die damit einhergehende Belastung“ für die Angeklagten lediglich im Rahmen der Kompensationsentscheidung berücksichtigt. Sie hat zwar zutreffend erkannt, dass die mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verbundene Belastung der Angeklagten keinen selbstständigen Strafmilderungsgrund darstellt (BGH, Urteil vom 5. April 2023 – 6 StR 517/22, Rn. 9 mwN). Sie hat aber übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, Rn. 6 mwN). Dies ist nicht geschehen.“