Strafzumessung II: Getrennt geführte Verfahren, oder: Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

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Die zweite Entscheidung, das BGH, Urt. v. 03.11.2022 – 3 StR 321/21 – befasst sich noch einmal mit der Frage der Auswirkungen einer Verfahrensverzögerung auf die Strafzumessung.

Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch vom Vorwurf des zweifachen Mordes wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs zweier halbautomatischer Kurzladewaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz solcher Waffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch sowie gegen die unterbliebene Bestimmung eines Vollstreckungsabschlags wegen der in den Urteilsgründen vom LG festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„2. Die materiellrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Umfang der Anfechtung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Entscheidung, die rechtsstaatswidrige Verzögerung des ursprünglich getrennt geführten Verfahrens wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Waffendelikte lediglich festzustellen und von einem Vollstreckungsabschlag abzusehen. Das Landgericht hat hierauf namentlich aufgrund der als nicht gewichtig beurteilten Auswirkungen der staatlich zu verantwortenden überlangen Verfahrensdauer auf den Angeklagten erkannt, der wegen dieses Vorwurfs keine Untersuchungshaft erlitten hatte, vielmehr unabhängig davon wegen des dringenden Verdachts des zweifachen Mordes inhaftiert war. Die Bewertung hält sich im Rahmen des dem Tatgericht insoweit eröffneten Spielraums (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, StV 2022, 572 Rn. 9 mwN). Mit Blick auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO beantragt hatte, ist ergänzend zu bemerken:

Die Strafzumessung erweist sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil in den Urteilsgründen nicht strafmildernd berücksichtigt worden ist, dass das Landgericht das als Tatmittel verwendete iPhone eingezogen hat. ….

Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass die Urteilsgründe die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Straffestsetzung erwähnen. Vielmehr ist im Rahmen der Strafzumessung die Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung als solche zutreffend außer Betracht geblieben (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 54 ff.; ferner BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 490b). Die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte des großen zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil sowie der Länge des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 29 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 745) hat die Schwurgerichtskammer hingegen ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 50, 53).“

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