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OWi I: Fahrverbot, oder: Auswirkungen von (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung

Und mit diesem Posting eröffne ich dann die Reihe der „normalen“ Postings im Jahr 2020. Also keine (weiteren) Rückblicke, damit bin ich weitgehend durch. Allerdings kommen noch zwei zu den Gebühren. 🙂 Heute ist ja nun schließlich auch der erste Arbeitstag des neuen Jahres, zumindest bei einigen 🙂 .

Und ich starte in das neue (Arbeits)Jahr mit der Kategorie, mit der ich das Jahre 2019 beschlossen habe, nämlich mit OWi-Entscheidungen. Die erste kommt vom OLG Düsseldorf. Das hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2019 – IV – 2 RBs 171/19 –  u.a. zum Fahrverbot nach § 25 StVG in den Fällen der Verfahrensverzögerung Stellung genommen:

Neu zu treffen sind ferner die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Person (bei den Voreintragungen unter Beachtung der jeweiligen Tilgungsfrist, § 29 Abs. 1 StVG).

III.

Der Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen zur Last gelegt wird (Tatzeit: 10. September 2017), liegt bereits jetzt mehr als zwei Jahre zurück.

Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots kann ihren Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (vgl. OLG Köln NZV 2000, 430; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 323; OLG Stuttgart NZV 2017, 341; OLG Dresden NStZ 2019, 623).

Dies wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben. Da die lange Verfahrensdauer auf Versäumnisse im Verantwortungsbereich der Justiz zurückzuführen ist (dazu IV.), wird es hierbei im Falle einer erneuten Verurteilung wesentlich darauf ankommen, ob der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist.

IV.

In der vorliegenden Bußgeldsache ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten, die im Falle einer erneuten Verurteilung ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.
Die Verfahrensverzögerung begann damit, dass das Amtsgericht am 28. August 2018 die Zustellung des Urteils an den Verteidiger angeordnet hat, obwohl sich dessen Vollmacht nicht bei den Akten befindet (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 145a Abs. 1 StPO). Die an den Verteidiger bewirkte Zustellung vom 30. August 2018 war daher unwirksam. Dieser Mangel wurde erst am 16. November 2018 durch die an den Betroffenen persönlich bewirkte Zustellung behoben.
Obwohl nunmehr eine wirksame Zustellung des Urteils an den Betroffenen persönlich erfolgt war, sandte die Generalstaatsanwaltschafi die Akte unter Hinweis darauf, dass sich keine Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, mit Schreiben vom 28. Januar 2019 zwecks „Behebung des Zustellungsmangels“ an die Staatsanwaltschaft Duisburg zurück. Hierbei war offenbar die aktenkundige Zustellung des Urteils an den Betroffenen persönlich übersehen worden.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 übersandte die Staatsanwaltschaft Duisburg die Akte unter Hinweis auf die Zustellung vom 16. November 2018 erneut an die Generalstaatsanwaltschaft. Die Akte ist dem Senat erst mit der Antragsschrift vom
26. November 2019 vorgelegt worden. Gründe für die bei der Generalstaatsanwaltschaft entstandene Verzögerung – dort befand sich die Akte für ca.
neuneinhalb Monate ohne ersichtliche Bearbeitung – sind dem Senat hierbei nicht mitgeteilt worden,

Bei einem ordnungsgemäßen Verfahrensgang hätte Ende August 2018 eine wirksame Zustellung erfolgen können, so dass die Begründungsfrist Ende September 2018 abgelaufen wäre. Alsdann wäre die Akte dem Senat mangels besonderer Schwierigkeiten jedenfalls im November 2018 zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorzulegen gewesen. Die eingetretene Verzögerung von ca. einem Jahr ist rechtsstaatswidrig.

Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im Bußgeldverfahren Anwendung, wobei etwa ein Fahrverbot – ganz oder teilweise – als vollstreckt gelten kann (vgl. OLG Rostock StV 2009, 363; OLG Bamberg NJW 2009, 2468; OLG Hamm DAR 2011, 409; OLG Hamburg NStZ 2019, 529).

Von der Frage, ob ein Fahrverbot im Hinblick auf den Sanktionszweck wegen Zeitablaufs wegfällt oder verkürzt werden darf, also ob oder wie die Rechtsfolge anzuordnen ist, zu trennen ist die Auswirkung der langen Verfahrensdauer auf die bereits konkret feststehende Rechtsfolge (BeckOK StVR/Krenberger, 5. Edition, § 25 StVG, Rdn 81). Zuerst ist über die Rechtsfolge und in einem zweiten Schritt über die Frage der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu entscheiden.“

Ich komme auf die Entscheidung in anderem Zusammenhang noch einmal zurück.

U-Haft III: Überhaftbefehl, oder: Aufhebung wegen Verfahrensverzögerung

entnommen wikimedia.org
Author Denis Barthel

Die dritte Haftentscheidung kommt dann mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 26.09.2019 – 5 KLs 300 Js 42438/18 – aus dem Osten. Das LG hat einen (Über)Haftbefehl wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben:

„2. Auf die (umgedeutete) Beschwerde des Angeschuldigten ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 12. März 2019 aufzuheben.

Zwar war für den Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 25. Januar 2019 (Eröffnungstermin für den Haftbefehl vom 17. Januar 2019) bis zum 30. August 2019 „nur“ Überhaft notiert, jedoch liegen die den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Taten, der identisch ist mit dem Gegenstand des ihn ersetzenden Haftbefehls vom 12. März 2019, ausnahmslos vor den Taten des am 30. August 2019 aufgehobenen Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 24. Juli 2019.

Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung der Frist hinsichtlich § 121 StPO ist die durch den Angeschuldigten im Verfahren 856 Js 40032/18 erlittene Freiheitsentziehung (bis zum 30. August 2019) im hiesigen Verfahren mit zu berücksichtigen.

Etwas anderes kann auch nicht für die Prüfung, ob im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, gelten.

Nachdem das forensisch-psychiatrische Gutachten erst am 02.06.2019 bei der Kammer einging, waren in Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, namentlich die Plauslbilität der Ausführungen des Gutachters zum Hang des Angeschuldigten umfänglich zu überprüfen.

Durch den späten Eingang des Gutachtens und der sich anschließenden notwendigen Prüfungsschritte durch die Kammer ist eine geringfügige Verfahrensverzögerung eingetreten, die dem Angeschuldigten nicht anzulasten ist. Angesichts dessen, dass mit dem Verteidiger und dem Gutachter keine zeitnahen übereinstimmenden Termine gefunden werden konnten, zu denen die Hauptverhandlung – im Falle der Eröffnung – hätte durchgeführt werden können, war der Haftbefehl aufzuheben.

U-Haft I: Verfahrensverzögerung, oder: Kein Ersatz für Beisitzerin im Mutterschutz

entnommen wikimedia.org
Autor Irene – original work

Heute dann drei Haftentscheidungen.

Zu der ersten Entscheidung, die ich vorstelle, dem OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 10.07.2019 – 1 HEs 215-217/19 – habe ich leider keinen Volltext, sondern nur die PM des OLG. An sich blogge ich ja nicht nur zu Pressemitteilungen, hier mache ich aber mal eine Aussnahme.

In der PM Nr. 39/2019 des OLG heißt es:

„Eine nicht gerechtfertigte und ausschließlich der Justiz zuzurechnende erhebliche Verfahrensverzögerung führt zur Entlassung von drei in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten, weil es an einem wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise gerechtfertigte Anordnung der weiteren Haftfortdauer über sechs Monate hinaus fehlt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute.

Das OLG hat im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens den Haftbefehl gegen drei Angeklagte aufgehoben, da das Verfahren beim Landgericht Darmstadt nicht dem Beschleunigungsgebot entsprechend gefördert wurde. Den Angeklagten und zwei weiteren Angeklagten, bei denen der Haftbefehl schon vorher außer Vollzug gesetzt worden war, wird besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft über sechs Monate ohne Urteilserlass nur aufrechterhalten werden, wenn „die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen“. Der Haftbefehl „ist“ nach Ablauf von sechs Monaten gem. § 121 Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen. Das OLG betont, für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei maßgeblich, dass „alle zumutbaren Maßnahmen getroffen (wurden), um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen“. Lägen vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen vor, könne das die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen.

Hier fehle ein wichtiger Grund für die Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus, da das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden sei. Die zuständige Jugendkammer habe den fristgemäß anberaumten Hauptverhandlungstermin Mitte Mai nicht durchführen können, da das Präsidium des Landgerichts der Kammer nicht rechtzeitig Ersatz für die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Mutterschutz befindliche Beisitzerin zugewiesen habe. Die Kammer sei deshalb zum Zeitpunkt des geplanten Termins nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Ein im Einvernehmen mit den Verteidigern abgestimmter neuer Termin zur Hauptverhandlung könne erst Mitte August stattfinden. Damit liege eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von drei Monaten vor.

Die Verfahrensverzögerung als „zinsfreie Stundung seines Bußgeldes“, oder: Unfassbares OLG Frankfurt

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Die 40. Woche eröffne ich mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, die mir der Kollege Gratz aus dem Saarland geschickt hat. Er hat darüber in seinem VerkehrsrechtsBlog auch schon berichtet.

Ich greife diese Entscheidung, den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2019 – 2 Ss-Owi 530/18 – hier aber noch einmal auf, weil ich mich über die Entscheidung schon geärgert habe. In meinen Augen unfassbar, was sich das OLG da leistet. Vor allem im Ton.

Zum Hintergrund der Entscheidung – ich habe mich bei dem Kollegen kundig gemacht: Die Verteidigerin des Betroffenen hatte gegen desssen Verurteilung vom 12.03.2018 – bitte auf die Daten achten! – am 15.03.2018 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.2018. Darüber hat der Senat am 24.07.2019 entschieden und den Zulassungsantrag zurückgewiesen. Mit der Anhörungsrüge wird dagegen geltend gemacht, dass vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden worden sei, da diese mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils – Urteilsformel nicht im Protokoll enthalten – noch nicht begonnen habe.

Und darauf antwortet das OLG durch seinen Einzelrichter dann wie folgt:

„Der Anhörungsrüge mit der Begründung „ der Senat habe vor Ablauf der Stel­lungnahmefrist entschieden“ irritiert vorliegend.

Das Urteil des Amtsgerichts Groß Gerau datiert vom 12.03.2018. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Verteidigerin ist vom 15.03.2018. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.208 [muss wohl heißen: 2018].

Auf Grund der Überlastung des Senats und der vordringlichen Entscheidung von Haftsachen hat der Senat erst am 24.07.2019 entschieden. Von allen An­gelegenheiten, die der Senat zu bearbeiten hat, sind Zulassungsrechtsbe­schwerden von nachrangiger Bedeutung, da sie lediglich Geldzahlungen ohne Nebenfolgen betreffen, die keinerlei nachteilige Auswirkungen für den Betroffe­nen haben können.

Nach 1 Jahr und 4 Monaten konnte der Senat davon ausgehen, dass der Ver­teidigerin genug Zeit gewährt worden war, ihren Vortrag dem Senat zukommen zu lassen, zumal der Verteidigerin offensichtlich aus dem Blick geraten ist, dass bei einer Zulassungsrechtsbeschwerde eine Verfahrensrüge notwendig ist, die nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr nachgeholt werden kann und vorliegend nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erhoben worden ist.

Der Vortrag, wegen Verfahrensverzögerung das Bußgeld entfallen zu lassen oder für vollstreckt zu erklären, scheidet bei Verfahren die als Rechtsmittel nur die Zulassungsrechtsbeschwerde vorsehen, grundsätzlich aus. Es entsteht beim Betroffenen kein kompensationsbedürftiger Nachteil. Er erhält im Gegen­teil eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes von vorliegend 75,– €.“

Für mich ist der Ton nicht nachvollziehbar. Denn: Die Verteidigerin und/oder der Betroffene sind ja nun mal nicht dafür verantwortlich, wenn der OLG-Senat überlastet ist; da mag man sich an die Justizverwaltung wenden. Und auch nach 1 Jahr und 4 Monaten kann der Betroffene erwarten, dass das Verfahren eingehalten wird und die Begründungsfrist in Lauf gesetzt wird. Denn dann hätte der Betroffene bzw. die Verteidigerin m.E. „nachholen“ können. So hat das OLG ihm die Möglichkeit genommen. Und dem Betroffenen dann noch vorzuhalten, die eigene zögerliche Behandlung sei im Ergebnis „eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes“, ist dann die Krönung.

Im Übrigen: Der Senat bzw. der entscheidende Einzelrichter will doch nicht ernsthaft behaupten, dass er mit Haftsachen so überlastet war, dass er es in 15 Monaten (!!!) nicht schaffen konnte, über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Die werden doch eh alle „abgebügelt“, zumal, wenn es wie hier zum einen um die Einsicht in die Lebensakte, zum anderen darum ging, dass die dies betreffende Beschwerde vom AG nicht ans LG weitergeleitet wurde. Möglicherweise hat die Verzögerung ja ganz andere Gründe, wenn man sich die Autorenliste in der „Festschrift“ der PTB zu „60 Jahre „Blitzer“ in Deutschland: Der aktuelle Stand“ ansieht. Aber das lasse ich dann lieber mal dahingestellt.

Verfahrensverzögerung, oder: 20 Monate bis zur Berufungs-HV sind zu lang

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Auch die zweite Entscheidung des Tages, der schon etwas ältere OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2018 – 2 RVs 90/18 -, hat Verfahrensverzögerung zum Gegenstand. Das OLG hat in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagter wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruch das Urteil teilweise aufgehobe, und zwar soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben war:

„Der Rechtsfolgenausspruch ist insoweit fehlerhaft, als die Strafkammer die Prüfung unterlassen hat, ob zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für vollstreckt zu erklären sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (sog. Vollstreckungslösung) ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt, wenn der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss (vgl. u.a. BGH NJW 2008, 860 ff. ff.; BGH NStZ-RR 2011, 171 ff.; BGH NStZ-RR 2012, 653 ff.), es sei denn, zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; BGH NStZ-RR 2009, 248 ff.). Dies liegt z.B. nahe, wenn die Angeklagten während der Verfahrensverzögerung keinen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt und nicht inhaftiert waren (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 339 ff.).

Die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist grundsätzlich mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Auch die Sachrüge kann aber zur (teilweisen) Urteilsaufhebung führen, wenn sich die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen ergibt oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel in dem Sinne vorliegt, dass die Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten (vgl. BGH NJW 2005, 518; BGH NStZ-RR 2011, 171; OLG Köln BeckRS 2009, 12098; OLG Saarbrücken BeckRS 2014, 13259; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rdn. 127).

Letzteres ist hier der Fall. Das erstinstanzliche Urteil ist am 30. November 2015 ergangen, die Berufungshauptverhandlung begann erst am 20. April 2017. Das Urteil der Kammer ist am 2. August 2017 verkündet worden, d.h. mehr als 20 Monate nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage bestand Anlass zur Prüfung, ob eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfolgen muss. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit diese Entscheidung unterblieben ist (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; OLG Köln a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.).

Das neue Tatgericht wird die erforderliche Prüfung nachzuholen haben. Hierbei werden nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung, sondern auch ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen sein. Sodann wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob zur Kompensation die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder – falls eine Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht – welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Dabei wird auch die Verzögerung im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sein. Zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Ende Oktober 2017 und der Vorlage an den Senat am 24. September 2018 liegt fast ein Jahr.“