Und dann kommt hier als dritte Tagesentscheidung noch das OLG Hamm, Urt. v. 08.01.2025 – III-1 ORs 70/24. Das äußert sich noch einmal zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und den Rechtsfolgen.
Das AG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt und ihm für die Dauer von vier Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen des AG hat der Angeklagte zunächst einen Leih-E-Scooter gemietet und am 00.02.2024 gegen 2:20 Uhr gemeinsam mit seiner Freundin mit diesem Elektrokleinstfahrzeug mit dem Kennzeichen N01 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die D.-straße in I. befahren, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Eine um 03:28 Uhr entnommene Blutprobe hat dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 ‰ ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirke in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit habe der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision, die sie ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Insoweit führt sie aus, dass das AG rechtsfehlerhaft neben der Geldstrafe „nur“ ein viermonatiges Fahrverbot angeordnet habe. Der Angeklagte habe jedoch eine Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begangen, so dass die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert sei. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis dürfe jedoch nur dann abgesehen werden, wenn die Tat Ausnahmecharakter habe. Nach dem objektiven Tatgeschehen handele es sich bei der Tat des Angeklagten um einen Normalfall der Trunkenheit im Verkehr, der nach Art und Begehungsweise nicht aus dem Rahmen der üblichen Trunkenheitsfahrten falle. Ein Ausnahmefall der Regelvermutung könne auch nicht damit begründet werden, dass es sich „nur“ um eine Fahrt mit einem sogenannten „E-Scooter“ anstatt mit einem Auto handele und das Gefährdungspotential dabei geringer sei. Ein erhöhtes Gefährdungspotential habe über die Trunkenheitsfahrt hinaus auch darin gelegen, dass der Angeklagte auf dem E-Scooter verbotswidrig eine weitere Person befördert habe. Außergewöhnliche Gründe in der Persönlichkeit des Angeklagten lägen ebenfalls nicht vor, da die Regelvermutung auch bei Ersttätern greife.
Die Revision hat Erfolg. Ich stelle hier nicht die ganze – umfangreiche – Begründung des OLG ein, sondern beschränke mich auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Übrigen müssen die Leitsätze reichen.
Die lauten:
1. Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen (E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) als Kraftfahrzeuge einzustufen.
2. Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen in diesem Sinne bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰.
Und zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 60, 69a StGB) führt das OLG dann aus:
„3. Die Begründung, mit der das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und Anordnung einer Sperre gemäß § 69a StGB abgesehen hat, hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft hat. Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Körperlich, geistig, aber auch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärken diese Risiken. Dem soll durch den – zumindest zeitigen – Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden (BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27. April 2005, GSSt 2/04, juris, Rn. 19). Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher einem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
a) Auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für den Begriff „Kraftfahrzeug“ die verkehrsrechtliche Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG maßgeblich. Demzufolge sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 69 StGB alle mit Maschinenkraft angetriebenen, nicht an Bahngleise gebundenen Landfahrzeuge. Unerheblich ist, ob es für das Führen des Kraftfahrzeuges nach § 4 Abs. 1 FeV einer Fahrerlaubnis bedarf (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris; Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB 14. Aufl. § 69 Rn. 49 m.w.N.). Eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Ausnahmeregelung besteht gemäß des im Rahmen des § 69 StGB ebenfalls zu beachtenden § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. Valerius a.a.O. § 69 Rn. 47) für sog. Pedelecs, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Diese werden gemäß § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder eingestuft und fallen daher auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 69 StGB. Eine solche Regelung wurde dagegen für E-Scooter nicht getroffen, so dass diese als Kraftfahrzeuge auch im Sinne der Vorschrift des § 69 StGB gelten (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris).
b) Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH, Urteil vom 26. September 2003, Az: 2 StR 161/03 – juris). Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Die Feststellung der Ungeeignetheit schließt zugleich die Prognose fortbestehender Ungeeignetheit und damit zukünftiger Gefährlichkeit des Täters für den Fall ein, dass er ein Kraftfahrzeug führt. Ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände der konkreten Tat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zu bestimmen, sofern nicht ein Fall des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt (BGH Urteil vom 12.03.2020, 4 StR 544/19 = BeckRS 2020, 6550; BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris m.w.N.).
(1) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.11.1964 (BGBl. I 921) wurde in § 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhaltlich § 69 Abs.2 StGB entspricht (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16.09.2003, 4 StR 85/03, – juris), ein Katalog rechtswidriger Taten aufgenommen, bei deren Vorliegen das Gesetz in typisierter Weise annimmt, der Täter sei „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs geht dieser von der Überlegung aus, dass die aufgeführten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen Grad des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit des Täters offenbarten, dass damit zugleich auch dessen Eignungsmangel feststehe (amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 27.09.1962 BT.-Drs. IV/651 S. 17). Die Einfügung des Regelkatalogs wurde als „bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts“ damit begründet, dass es unbestreitbare Erfahrungstatsachen gebe, „dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“. Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Richter einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich eine feste Führung durch das Gesetz (BT.- Drs. IV/651 S. 17). In den aufgelisteten Fällen hat der Gesetzgeber somit die richterliche Bewertung und Prognose der Frage der Eignung vorweggenommen und dem Richter die Feststellung eines Eignungsmangels erleichtert (Kinzing in: Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 34 m.w.N.). Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Täter dann regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn – wie hier – als rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zugrunde liegt (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris).
(2) Die Wirkung der gesetzlichen Vermutung geht dahin, dass für die Feststellung der Ungeeignetheit eine sie explizit begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte (Fischer a.a.O. § 69 Rn. 22). In einem solchen Fall muss das Gericht erkennen lassen, dass es ihm bewusst war, bei Ausnahmen vom Regelfall von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen zu können. Solche besonderen Umstände können entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder dem Nachtatverhalten liegen (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 136) und sind insbesondere dann besonders sorgfältig zu prüfen, wenn Anlasstat ein Fall der Trunkenheit im Verkehr ist (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris ; Valerius a.a.O. § 69 Rn. 194).
(a) Als Fall besonderer Umstände der Tat wird nach der amtlichen Begründung in Betracht gezogen, dass der Täter in einer notstandsähnlichen Lage gehandelt hatte, die sein Verhalten zwar nicht voll entschuldigen, aber immerhin begreiflich erscheinen ließen (BT.-Drs. IV/651 S. 17; Bsp. bei Valerius a.a.O. § 69 Rn. 138). Die Indizwirkung kann der Rechtsprechung nach auch bei sog. Bagatellfahrten entfallen, worunter vor allem folgenlos gebliebene Trunkenheitsfahrten zu verstehen sind, bei denen der alkoholisierte Fahrer das Kraftfahrzeug auf der Straße oder einem öffentlichen Parkplatz lediglich um wenige Meter versetzt, um das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1987, 142; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 29). Die fahrlässige Begehungsweise der Tat als solches steht der Indizwirkung der Tat, wie aus der unterschiedslosen Aufnahme in die Katalogtaten ersichtlich, dagegen nicht entgegen (insgesamt dazu: BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris Valerius a.a.O., § 69 Rn. 140; Athing/von Heintschel-Heinegg in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 69 Rn. 75f).
(b) Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind unter Umständen anzunehmen, wenn die Tat eher persönlichkeitsfremde Züge aufweist, nicht zuletzt situationsbedingt war und demzufolge mit hinreichender Sicherheit erwartet werden darf, dass der Täter gleiche oder ähnliche Taten künftig nicht mehr begehen wird. Dies wäre beispielsweise zu prüfen, wenn der Täter sich bei Tatbegehung in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris; Valerius a.a.O., § 69 Rn. 142, Athing/von Heintschel-Heinegg a.a.O., § 69 Rn. 76).
(c) Im Einzelfall kann die Frage der Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen auch durch besondere Umstände nach der Tat beeinflusst worden sein. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ist dabei an den Fall zu denken, dass der Führerschein des Täters vor dem Urteil in Verwahrung genommen worden ist und das Verfahren so lange gedauert hat, dass der Zweck der Maßregel bereits durch die vorläufige Maßnahme erreicht werden konnte (BT.-Drs. IV/651 S. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris).
d) Danach kommt ein Abweichen von der Regelvermutung nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles in Betracht. Die Annahme der Widerlegung der Regelvermutung muss nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben. Die Ausführungen des Amtsgerichts zum Absehen von der Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB lassen jedoch besorgen, dass das Amtsgericht Trunkenheitsfahrten mit E-Sootern hinsichtlich der Anwendung der §§ 69, 69a StGB entgegen der Regelvermutung grundsätzlich anders bewerten will als solche mit anderen Kraftfahrzeugen.
aa) Das Amtsgericht hat an tatbezogenen Umständen berücksichtigt, dass die Fahrt mit einem E-Scooter stattfand und damit die Tat bereits positiv vom Durchschnittsfall abweiche, da übliches Tatmittel der PKW sein dürfe. Das Gefährdungspotential für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer sei als geringer einzuschätzen. Dieses sei auch im Hinblick auf die Tatzeit äußerst gering, da nur wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs seien.
Die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer widerlegt jedoch aus den dargelegten Gründen nicht die Regelvermutung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB. Die Annahme eines fehlenden oder jedenfalls geringeren Gefährdungspotentials bei Nutzung eines E-Scooters berücksichtigt überdies nicht hinreichend, dass durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden können. Auch können andere, ggf. stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooterfahrers zu Ausweichmanövern, abruptem Bremsen oder Ähnlichem veranlasst werden, was ebenfalls gravierende Folgen haben kann (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 – juris). Auch die Tatzeit rechtfertigt nicht das Abweichen von der Regelvermutung. Dies insbesondere auch deshalb, weil das vom Amtsgericht letztlich berücksichtigte geringere Verkehrsaufkommen auf eine fehlende oder jedenfalls geringere konkrete Gefährdung abstellt. Der Umstand, dass Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert nicht konkret gefährdet wurden, ist jedoch bereits Tatbestandsvoraussetzung des als abstraktem Gefährdungsdelikt ausgestalteten § 316 StGB (vgl. Fischer a.a.O., § 316 Rn. 2,3), im Falle einer konkreten Gefährdung läge die Strafbarkeit im Bereich des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, gegebenenfalls i.V.m. § 315c Abs. 3 StGB (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris). Dafür, dass nach den Tatumständen bereits der Umfang der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit in ungewöhnlicher Weise vom Normalfall abgewichen wäre, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen dagegen keine Anhaltspunkte.
bb) Auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, so dass es sich bei der Anlasstat um einen erstmaligen Verstoß des Täters gegen ein Delikt im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB handelt, vermag die nach § 69 Abs. 2 StGB vermutete Ungeeignetheit in aller Regel nicht zu widerlegen, zumal die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich vom Gesetzgeber nicht auf Wiederholungsfälle beschränkt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris m.w.N.; Kinzing in Schönke/Schröder a.a.O., § 69 Rn. 46; Valerius a.a.O., § 69 Rn. 143).“
Also im Zweifel (= nach Alkoholkonsum) „Finger von die Dinger“ 🙂 .