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StGB I: Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM?, oder: Springmesser im Möbeltresor

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Es geht heute dann weiter mit Entscheidungen zum StGB bzw. zu den Nebengebieten.

Ich mache den Opener mit dem BGH, Urt. v. 16.04.2026 -3 StR 259/25. Das LG hat den Angeklagten  – nur – u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das Landgericht hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte hielt am 20. Dezember 2023 in einem Kühlraum an seiner Wohnanschrift 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g Tetrahydrocannabinol und 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor.

In einem Möbeltresor in diesem Kühlraum bewahrte er zudem zwei Springmesser mit einer Klingenlänge von 8 und 9 cm, zum Eigenverbrauch bestimmte 15 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt unterhalb von 30 g MDMA-Base sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 6.250 € auf. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus seinen Betäubungsmittelgeschäften. Der Tresor war mit einem PinPad und einem sechsstelligen Zahlencode gesichert; ein Schlüssel wurde nicht aufgefunden. Der Springmechanismus der beiden Messer im Tresor war nicht funktionsfähig. Es war jedoch möglich, die Klingen händisch aufzuklappen und sie zu arretieren. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte die Messer im Tresor aufbewahrte, um Dritte zu verletzen.“

Das LG hat eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe die Springmesser weder mit sich geführt noch seien sie zur Verletzung von Personen bestimmt gewesen. Zudem stelle das bloße
Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses keinen
Teilakt des Handeltreibens dar.

Dazu der BGH:

„1. Soweit sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass sich der Angeklagte der im Tresor gelagerten Messer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten hätte bedienen können, erweisen sich ihre Erwägungen als lückenhaft. Denn sie ist insoweit von einem zu engen rechtlichen Verständnis der Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Cannabis ausgegangen und hat daher eine sich angesichts der übrigen Feststellungen aufdrängende Sachverhaltsalternative, die den Qualifikationstatbestand ebenso begründen könnte, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1982 – 4 StR 299/82, wistra 1982, 232; Urteile vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23, juris Rn. 19; vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 29).

a) Ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bzw. des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25; vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 12). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei solchen Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318). Hierzu zählt auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb (s. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10 mwN).

b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat einzig darauf abgestellt, ein etwaiger Täter könnte auf die in dem Kühlraum befindlichen Rauschmittel zugreifen und sich der Angeklagte hiergegen wehren, wobei die Öffnung des Tresors eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Insoweit hat die Strafkammer nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Tresor die Erlöse aus seinen Rauschmittelgeschäften aufbewahrte. Dies erforderte dessen gelegentliche Öffnung, was nach der Einlassung des Angeklagten zuletzt drei bis vier Tage vor der Durchsuchungsmaßnahme geschah. In diesen Momenten besaß der Angeklagte die im selben Kühlraum befindlichen und zum Handeltreiben bestimmten Rauschmittel und hatte zeitgleich Zugriff auf die Messer im Tresor. Dies kann für ein Mitsichführen in dem umschriebenen Sinne genügen.

Es kommt hier daher nicht entscheidend darauf an, ob das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses neben den Messern für sich genommen eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8).

Es hätte somit näherer Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte zumindest eines der Messer bei Verschaffung oder Auffüllung der Bargeldbeträge aus Betäubungsmittelgeschäften im Tresor und gleichzeitigem Besitz der zum Handel bestimmten Rauschmittel ohne nennenswerten Aufwand hätte bedienen können, was angesichts der räumlichen Verhältnisse nahe liegt.

2. Hinzu kommt, dass auch die Erwägungen des Landgerichts bedenklich erscheinen, mit denen es die Zweckbestimmung der beiden Messer zur Verletzung von Personen verneint hat. Denn die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei einem Springmesser mit einem defekten Springmechanismus zwar nicht um eine verbotene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290 mwN; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61), aber um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 16; BGH, vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61). Bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN). Das neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird in diesem Zusammenhang unter anderem näher in den Blick zu nehmen haben, dass der einschlägig wegen bewaffneten Handeltreibens vorbestrafte Angeklagte im Tresor neben den Messern auch Bargeld aus
Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von insgesamt 6.250 € aufbewahrte, was einen eigenständigen Anreiz begründen könnte, seine Interessen in irgendeiner Phase des Handeltreibens unter Zugriff auf ein Messer durchzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 18 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).“

Strafe I: Einfuhr von Amphetaminöl und – base, oder: Stufenverhältnis auf der Gefährlichkeitsskala

Als erste Entscheidung stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 vor. Er enthält u.a. Ausführungen zur Strafzumessung bei BtM-Delikten.

Das LG hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  verurteilt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen transportierte
der Angeklagte für Hinterleute am 23.05.2025 rund zwei Liter Amphetaminöl mit 802 Gramm Amphetaminbase aus den Niederlanden nach Deutschland. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde das Betäubungsmittel sichergestellt und der Angeklagte festgenommen. Der BGh beanstandet den Strafausspruch und führt dazu u.a. aus:

„b) Ferner hat die Strafkammer in dem „erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte“ betreffenden Absatz der Urteilsgründe ausgeführt, bei Amphetamin handele es sich zwar nicht um eine besonders gefährliche („harte“) Droge, aber um ein „das Gefahrenpotenzial sogenannter ‚weicher‘ Drogen wie beispielsweise Cannabis“ übersteigendes Betäubungsmittel. Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 StR 217/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Januar 2026 – 6 StR 529/25, juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für das vergleichend betrachtete Cannabis seit Einführung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr dieselben Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes, sondern geringere des Konsumcannabisgeset-
zes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – 3 StR 376/25, juris Rn. 27).“

Strafe I: Wirkstoffkonzentration und Wirkstoffmenge, oder: Strafzumessungsgesichtspunkte

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Und dann heute drei Entscheidungen zu BtM-Fragen.

Ich beginne den „Reigen“ mit dem BGH, Beschl. v. 12.03.2026 – 2 StR 780/25

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wovon vier Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

„2. Die in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind jedoch aufzuheben, weil das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der umgesetzten Betäubungsmittel getroffen und gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hat.

a) Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23, StV 2024, 223 Rn. 24; Beschluss vom 8 Oktober 2025 – 4 StR 420/25, Rn. 17, jeweils mwN). Hierzu bedarf es zu jeder Einzeltat konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 StR 117/22, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 48 Rn. 4 f.). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine Schätzung festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).

Diesen Maßgaben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – Feststellung einer Gesamtmenge von „rund 384 Kilogramm Cannabis“ bei einem Kilogrammpreis von 3.600 Euro und der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegte Erlöse in den Einzelfällen – noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht von Einzelhandelsmengen von rund 139 Kilogramm, 52 Kilogramm, 96,5 Kilogramm, 41 Kilogramm und 55,5 Kilogramm ausgegangen ist, nicht aber, welche konkrete Wirkstoffmenge das Landgericht in jedem Einzelfall zugrunde gelegt hat. Der Senat kann wegen dieses Rechtsfehlers den für die Strafzumessung relevanten Schuldumfang in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe nicht nachvollziehen; er kann lediglich ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).

b) Darüber hinaus hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem es dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, dass die erhebliche Menge Cannabis in den Verkehr gelangt sei. Dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder vollständig in den Verkehr geraten, gehört jedoch zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 – 4 StR 133/19, Rn. 6, und vom 11. März 2021 – 1 StR 8/21, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 10 Rn. 7). Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 – 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; vom 14. November 2017 – 5 StR 395/17, Rn. 8, und vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326).“

StGB I: Gleichzeitiger Besitz verschiedener BtM, oder: Konkurrenzen bei separater Aufbewahrung

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Und dann zum nahenden Wochenende noch einmal StGB-Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 16.09.2025 – 3 StR 250/25 – zu den Konkurrenten beim gleichzeitigen Besitz von verschiedenartigen Betäubungsmitteln.

Nach den Feststellungen des LG litt der Angeklagte an einer Abhängigkeit von Amphetamin und Kokain. Seinen erheblichen Betäubungsmittelbedarf deckte er durch Einkäufe bei unbekannten Betäubungsmittellieferanten, zu denen er über Messengerdienste Kontakt aufnahm. In diesem Zusammenhang gab er folgende Bestellungen für den Eigenkonsum auf, wobei er die Rauschgifte jeweils nach der Übergabe an ihn wissentlich und willentlich verwahrte und in der Folgezeit verbrauchte. Es kam zu einem Geschäft/Besitz am 07.09.2022 betreffend 75 Gramm Kokain (Fall II. 2. a. der Urteilsgründe), am 12.05.2023 betreffend 100 Gramm Kokain  (Fall II. 2. b. der Urteilsgründe), am 06.08.2023 betreffend 10 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 8,07 Gramm KHC (Fall II. 2. c. der Urteilsgründe), am 11.08.2023 betreffend 50 Gramm Kokain  (Fall II. 2. d. der Urteilsgründe). Außerdem kam es im April 2023 zur Bestellung und Übernahme mehreren größerer Mengen Amphetamin (Fall II. 2. e. der Urteilsgründe).

Das LG hat die Fälle II. 2. a. bis II. 2. d. der Urteilsgründe jeweils als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und den Fall II. 2. e. der Urteilsgründe als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB) gewertet.

Der BGh hat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch geändert:

„1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Schuldspruch zu einer Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung dahin, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe wegen einer Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, sowie daraus folgend zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

a) Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal; dies gilt auch dann, wenn die Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 358/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16, juris Rn. 4; vom 13. Februar 2024 – 2 StR 485/23, juris Rn. 11, jeweils mwN). Der Angeklagte lagerte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Amphetamin im Fall II. 2. e. der Urteilsgründe von der Übergabe am 13. April 2023 bis zur Durchsuchung am 16. November 2023. Demzufolge besaß er das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe jeweils gleichzeitig mit Teilen des Amphetamins. Auch wenn der Angeklagte nicht sämtliche Betäubungsmittel insgesamt zur gleichen Zeit, sondern das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe sukzessive verwahrte, führt die Überschneidung des jeweils zeitgleichen Besitzes mit dem des Amphetamins dazu, dass die Besitzausübung insgesamt eine einheitliche materiellrechtliche Tat darstellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 195/19, NStZ-RR 2019, 313).

Die Fälle II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe stellen daher eine Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. Allein im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe fällt der Besitz des Kokains zeitlich in einen Zeitraum vollständig vor dem der Lagerung des Amphetamins, so dass der Angeklagte hier des tatmehrheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Senat ändert den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO analog; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

BtM I: Mittäter beim bandenmäßigen Handel mit BtM?, oder: Mittäter bei der Einfuhr von BtM

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In die 44. Woche geht es dann mit drei Entscheidungen aus dem BtM-Bereich. Ich starte hier mit zwei BGH-Beschlüssen.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – BGH 4 StR 277/25 – zum (mit-) täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltreiben mit BtM. Der BGH führt noch einmal aus:

„aa) Schließen sich mehrere Täter – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einer Bande zusammen, so hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13 mwN). Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten (st. Rspr.; vgl. Rn. 3 mwN).

Nach diesen Maßstäben handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl.  Rn. 31). Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe anzusehen ist, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände zu beurteilen, bei denen das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu besondere Bedeutung haben und insbesondere maßgeblich ist, welches Gewicht dem Tatbeitrag im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13). Mittäterschaftliches Handeltreiben wird hierbei vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte über bloße Hilfstätigkeiten hinaus am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder an dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; vgl. Rn. 8).“

Und dann der BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 648/24 – (mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von BtM:

„b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen getragen, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

„Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Täters abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei stets der Einfuhrvorgang selbst (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 5 StR 558/24; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 jeweils mwN).“