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StGB I: Gleichzeitiger Besitz verschiedener BtM, oder: Konkurrenzen bei separater Aufbewahrung

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Und dann zum nahenden Wochenende noch einmal StGB-Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 16.09.2025 – 3 StR 250/25 – zu den Konkurrenten beim gleichzeitigen Besitz von verschiedenartigen Betäubungsmitteln.

Nach den Feststellungen des LG litt der Angeklagte an einer Abhängigkeit von Amphetamin und Kokain. Seinen erheblichen Betäubungsmittelbedarf deckte er durch Einkäufe bei unbekannten Betäubungsmittellieferanten, zu denen er über Messengerdienste Kontakt aufnahm. In diesem Zusammenhang gab er folgende Bestellungen für den Eigenkonsum auf, wobei er die Rauschgifte jeweils nach der Übergabe an ihn wissentlich und willentlich verwahrte und in der Folgezeit verbrauchte. Es kam zu einem Geschäft/Besitz am 07.09.2022 betreffend 75 Gramm Kokain (Fall II. 2. a. der Urteilsgründe), am 12.05.2023 betreffend 100 Gramm Kokain  (Fall II. 2. b. der Urteilsgründe), am 06.08.2023 betreffend 10 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 8,07 Gramm KHC (Fall II. 2. c. der Urteilsgründe), am 11.08.2023 betreffend 50 Gramm Kokain  (Fall II. 2. d. der Urteilsgründe). Außerdem kam es im April 2023 zur Bestellung und Übernahme mehreren größerer Mengen Amphetamin (Fall II. 2. e. der Urteilsgründe).

Das LG hat die Fälle II. 2. a. bis II. 2. d. der Urteilsgründe jeweils als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und den Fall II. 2. e. der Urteilsgründe als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB) gewertet.

Der BGh hat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch geändert:

„1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Schuldspruch zu einer Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung dahin, dass der Angeklagte in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe wegen einer Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird, sowie daraus folgend zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

a) Der gleichzeitige Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel verletzt das Gesetz nur einmal; dies gilt auch dann, wenn die Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 358/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16, juris Rn. 4; vom 13. Februar 2024 – 2 StR 485/23, juris Rn. 11, jeweils mwN). Der Angeklagte lagerte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Amphetamin im Fall II. 2. e. der Urteilsgründe von der Übergabe am 13. April 2023 bis zur Durchsuchung am 16. November 2023. Demzufolge besaß er das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe jeweils gleichzeitig mit Teilen des Amphetamins. Auch wenn der Angeklagte nicht sämtliche Betäubungsmittel insgesamt zur gleichen Zeit, sondern das Kokain in den Fällen II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe sukzessive verwahrte, führt die Überschneidung des jeweils zeitgleichen Besitzes mit dem des Amphetamins dazu, dass die Besitzausübung insgesamt eine einheitliche materiellrechtliche Tat darstellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 4 StR 195/19, NStZ-RR 2019, 313).

Die Fälle II. 2. b. bis II. 2. e. der Urteilsgründe stellen daher eine Tat des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. Allein im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe fällt der Besitz des Kokains zeitlich in einen Zeitraum vollständig vor dem der Lagerung des Amphetamins, so dass der Angeklagte hier des tatmehrheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Senat ändert den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO analog; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.“

BtM I: Mittäter beim bandenmäßigen Handel mit BtM?, oder: Mittäter bei der Einfuhr von BtM

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In die 44. Woche geht es dann mit drei Entscheidungen aus dem BtM-Bereich. Ich starte hier mit zwei BGH-Beschlüssen.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 09.09.2025 – BGH 4 StR 277/25 – zum (mit-) täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltreiben mit BtM. Der BGH führt noch einmal aus:

„aa) Schließen sich mehrere Täter – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einer Bande zusammen, so hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Zwar kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13 mwN). Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat als Mittäterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, ist aber auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts zu beantworten (st. Rspr.; vgl. Rn. 3 mwN).

Nach diesen Maßstäben handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl.  Rn. 31). Ob die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe anzusehen ist, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände zu beurteilen, bei denen das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu besondere Bedeutung haben und insbesondere maßgeblich ist, welches Gewicht dem Tatbeitrag im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt (st. Rspr.; vgl.  Rn. 13). Mittäterschaftliches Handeltreiben wird hierbei vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte über bloße Hilfstätigkeiten hinaus am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder an dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; vgl. Rn. 8).“

Und dann der BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 648/24 – (mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von BtM:

„b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen getragen, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

„Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Täters abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei stets der Einfuhrvorgang selbst (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 5 StR 558/24; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 jeweils mwN).“

 

BtM I: Luftdruckwaffen und Messer gefunden, oder: Wofür wurden die Messer verwendet?

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Es folgt heute eine BtM-Tag, wozu ich auch Entscheidungen zum (neuen) KCanG zähle.

Den Tag eröffne ich mit dem BGH, Urt. v. 23.04.2025 – 2 StR 585/24. Das LG hat den Angeklagten (nur) u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt und erstrebt damit eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Im Kern geht es um folgenden Sachverhalt: Bei er am 24.01.2024 erfolgten Durchsuchung wurden in den Räumlichkeiten des Angeklagten u.a. eine Tasche aufgefunden, in der sich u.a. Bargeld, Amphetamin, Ecstasy-Tabletten, Kokain, Haschisch, Streckmittel, eine Feinwaage, fünf Messer (ein Springmesser, ein Teppichmesser, drei Klappmesser) sowie Schuldnerlisten befanden. Die Messer wiesen zum Teil bräunliche Verfärbungen auf und dienten der Portionierung von Betäubungsmitteln. Das Springmesser war in der Funktion eingeschränkt, da die Klinge nicht vollständig heraussprang und arretierte. In einem Turnbeutel fand sich weiteres Bargeld, in einer Rewe-Tüte u.a. 1.090 Xanax-Tabletten  sowie 121,99 Gramm Marihuana. Auf dem Nachttisch wurden auch weitere Betäubungsmittek sicher gestellt.

Verteilt an verschiedenen Stellen in der Wohnung verwahrte der Angeklagte drei Luftdruckpistolen und -revolver, getrennt davon zugehörige Luftdruckwaffenmunition und für den Betrieb erforderliche Gaskartuschen. Um die Luftdruckwaffen schussbereit zu machen, hätte ein in der Waffenhandhabung geübter Schütze etwa eine Minute benötigt.

Das aufgefundene Bargeld von insgesamt 26.890 Euro, auf dessen Rückzahlung der Angeklagte verzichtet hat, stammte weit überwiegend aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften, die der Angeklagte bereits seit mehreren Jahren betrieb. Daneben hatte er noch offene Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe von ca. 10.000 Euro.

Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten fand man selbst erstellte „Werbevideos“, in denen dieser Betäubungsmittel und Arzneimittel anpreist und auf denen einzelne der aufgefundenen CO2-Waffen nebst Munition und Geldbündel zu sehen sind. Die Übergabe der von Abnehmern bestellten Betäubungs- und Arzneimittel erfolgte stets im öffentlichen Raum, wobei der Angeklagte keine der Luftdruckwaffen und keines der Messer mit sich führte.

Das LG hat die Voraussetzungen eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verneint. Die Luftdruckpistole und die Luftdruckrevolver hätten nur mit erheblichem Zeitaufwand von mindestens einer Minute schussbereit gemacht werden können und seien damit nicht verwendungsfähig gewesen. Die in der Tasche mit den Betäubungsmitteln aufgefundenen fünf Messer seien zwar zur Verletzung von Personen geeignet, aber nicht dazu bestimmt gewesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg:

„1. Der Schuldspruch enthält Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und lässt die gebotene Gesamtwürdigung aller beweisrelevanten Umstände vermissen. Zum einen fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der Einlassung des Angeklagten, zum anderen hat sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Zweckbestimmung der zusammen mit den Drogen in einer Tasche verwahrten fünf Messer auseinandergesetzt.

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung dazu fehlt, was genau der Angeklagte hinsichtlich der Verwendung der Messer ausgesagt hat, insbesondere warum er eine Vielzahl von Messern in der Tasche mit den Drogen bereithielt.

b) Zudem ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil sich das Landgericht nicht im erforderlichen Umfang damit auseinandergesetzt hat, ob die bereitgehaltenen fünf Messer – zumindest auch – Verteidigungszwecken dienten. So wäre eine Gesamtschau hinsichtlich aller Waffen (Schusswaffen und Messer) und hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten bei der Durchsuchung seiner Wohnung vorzunehmen gewesen.

aa) Zwar hat das Landgericht – sachverständig beraten – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die drei bereitgehaltenen Luftdruckwaffen nicht ohne erheblichen Zeitaufwand schussbereit hätten gemacht werden können, so dass insoweit mangels Verwendungsbereitschaft der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 17 ff.).

bb) Zu den Messern führt die Strafkammer aus, diese seien zwar zur Verletzung von Personen geeignet, aber von dem Angeklagten nicht zur Verletzung von Personen, sondern lediglich zum Portionieren der Betäubungsmittel bestimmt gewesen. Entgegenstehende Feststellungen hätten sich nicht treffen lassen, zumal die Klingen des Springmessers und eines Klappmessers bräunliche Verfärbungen aufgewiesen hätten.

Dabei lässt das Landgericht außer Acht, dass nur an zwei von fünf Messern entsprechende Anhaftungen gefunden wurden, und erörtert nicht, warum für das Portionieren gleich fünf Messer notwendig gewesen sein sollen. Im Übrigen stünde einer Verwendungsabsicht nicht entgegen, dass ein Teil der Messer unter anderem dem Schneiden von Haschischplatten diente, zumal das Springmesser – weil funktionseingeschränkt – zwar nicht unter das Waffengesetz fällt, es sich aber nach dessen Anl. 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 grundsätzlich um eine gekorene Waffe handelt, die – sofern gebrauchsbereit im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – regelmäßig zur Verletzung von Personen geeignet und vom Täter auch dazu bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21 mwN).

Hinsichtlich der Absicht zur Verwendung der Messer hätte das Landgericht auch das hochaggressive Verhalten des Angeklagten bei der Durchsuchung seiner Wohnung in den Blick nehmen müssen. Zwar bezeichnet sich der Angeklagte selbst als „der freundliche Dealer von nebenan.“ Allerdings mussten ihm bei der Durchsuchung wegen seines bedrohlichen Auftretens gegenüber den Polizeibeamten Handfesseln angelegt werden. So äußerte er gegenüber den Beamten mehrfach, „dass er durch die geschlossene Badezimmertür geschossen hätte, wenn er seine Waffen zur Hand gehabt hätte. … Wenn man ihn in seinem Bett angetroffen hätte, hätte er sofort Zugriff auf seine Waffe gehabt und ohne zu zögern auf die Polizei geschossen.“

Zusätzlich zu dieser hochaggressiven Grundeinstellung hat das Landgericht auch nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass der Angeklagte in seiner Wohnung zusammen mit den Drogen Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel in Höhe von insgesamt 26.890 Euro aufbewahrte, was einen eigenständigen und zusätzlichen Anreiz beinhaltete, seine Interessen auch unter Zugriff auf vorhandene gefährliche Gegenstände durchzusetzen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714 Rn. 17).

c) Die Aufhebung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfasst auch die Verurteilung nach dem Konsumcannabisgesetz und die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung nach dem Arzneimittelgesetz, da sämtliche Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden.

2. Damit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat weist daraufhin, dass gegebenenfalls auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Betracht kommt, wobei dem Umstand, dass Cannabis eine weiche Droge ist, aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden darf, weil das Konsumcannabisgesetz Regelungen allein zu dieser Droge enthält (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 StR 73/24, StV 2024, 598 Rn. 8).“

BtMG/KCanG I: Handel als Mitglied einer Bande?, oder: Prüfung aller Teilakte des Umsatzgeschäfts

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Heute dann mal wieder etwas aus dem Betäubungsmittelbereich, also BtMG und KCanG. Alle Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen vom BGH.

Da habe ich zunächst den BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – 3 StR 421/24. Das LG hatte die Angeklagten wegen Bandenhandels mit BtM verurteilt. Dem BGH reichen/gefallen die Feststellungen nicht:

„1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen zwar die Annahme einer Strafbarkeit – zumindest – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Sie ermöglichen aber nicht die Wertung, die Angeklagten hätten die Tat nach § 30a Abs. 1 BtMG als Mitglieder einer Bande, bestehend aus ihnen sowie den gesondert Verfolgten Y. und U., begangen.

a) Wesentliches Merkmal der Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (s. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). An einer auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gerichteten Bande fehlt es allerdings, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Veräußerer- und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (s. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14, NStZ 2015, 589; vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19, NStZ-RR 2020, 47; vom 21. November 2023 – 2 StR 323/23, juris Rn. 9 mwN).

Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder ihr auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung. Der Abnehmer in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem, der die Betäubungsmittel zum vereinbarten Preis erwirbt und sie anschließend ausschließlich auf eigenes Risiko veräußert, insbesondere die Verkaufspreise selbst festsetzt und über die von ihm erzielten Gewinne allein disponiert, ist regelmäßig als eigenständiger Käufer anzusehen, der nicht Teil der Verkäuferseite ist. Eine Einbindung in die Absatzorganisation des Verkäufers liegt demgegenüber in der Regel vor, wenn dieser dem Abnehmer die Höhe des Verkaufspreises vorgibt, Zeitpunkt und Umfang der Weiterveräußerungen bestimmt sowie an deren Gewinn und Risiko beteiligt ist (s. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696; Beschlüsse vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11, StV 2012, 413 Rn. 8 mwN; vom 31. Juli 2012 – 5 StR 315/12, NStZ 2015, 49; vom 21. November 2023 – 2 StR 323/23, juris Rn. 10; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 69 ff.).

Bezugspunkt der Prüfung sind alle Teilakte des Umsatzgeschäfts, mithin nicht nur der Absatz, sondern auch die Beschaffung der Betäubungsmittel. So kann auch derjenige der Bande angehören, der als auf eigenes Risiko handelnder Verkäufer der Drogen zugleich mittäterschaftlich an deren Bezug beteiligt ist (s. BGH, Urteil vom 3. September 2014 – 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227, 228; MüKoStGB/O?lakc?o?lu, 4. Aufl., § 30 BtMG Rn. 52; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 42).

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich aus den Urteilsgründen – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht, dass die Angeklagten gemeinsam mit den gesonderten Verfolgten Y. und U. eine Bande bildeten, die sich zum fortgesetzten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden hatte.

aa) Im Hinblick auf den gesondert Verfolgten Y. kommt in Betracht, dass er als Veräußerer der Drogen den Angeklagten als Erwerbern selbständig im Rahmen eines auf Dauer angelegten Bezugs- und Absatzsystems gegenüberstand. Es ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten die Betäubungsmittel von Y. zu einem vereinbarten Preis erwarben, ohne an deren Beschaffung durch diesen beteiligt gewesen zu sein, und sie anschließend auf eigenes Risiko veräußerten. Im Einzelnen:

(1) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war Inhalt der Abrede der Beteiligten, dass Y.   an die Angeklagten Metamphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf in L.  liefert. Den Urteilsgründen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die Angeklagten das Rauschgift von Y. gegen Entgelt erwerben sollten. Soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte C. regelmäßig Drogen von ihm kaufte, könnte sich dies lediglich auf Taten im Vorfeld der Bandenabrede beziehen. Allerdings legen die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung die Annahme der Strafkammer nahe, dass die Abrede zwischen den Beteiligten auf entgeltliche Umsatzgeschäfte zwischen Y.  einerseits sowie den Angeklagten andererseits gerichtet war. Dort wird das Handeln der Angeklagten dahin bewertet, dass sie das Metamphetamin von jenem „erwarben“, um es mit Gewinn an Endabnehmer zu verkaufen (UA S. 61). Auch hätten beide „maßgeblich verantwortlich für den An- und Weiterverkauf“ des Rauschgifts gezeichnet (UA S. 63).

(2) Eine Einbindung der Angeklagten in die Absatzorganisation des Y. bleibt offen. Die Urteilsgründe gehen nicht darauf ein, ob dieser den Angeklagten die Höhe des Verkaufspreises für das Metamphetamin vorgab oder Zeitpunkt und Umfang der Weiterveräußerungen bestimmte. Dies versteht sich jedenfalls nicht von selbst, zumal die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, die gemeinschaftlich handelnden Angeklagten hätten den Verkauf der von Y.  bezogenen Betäubungsmittel in L. organisiert (UA S. 37). Wie Y.  bezahlt werden sollte oder wurde, ist nicht dargetan. Es bleibt unklar, ob er etwa einen vereinbarten festen Preis bei Lieferung oder einen Anteil an dem durch die Weiterveräußerungen erlangten Erlösen im Nachgang erhalten sollte. Auch aus den beweiswürdigenden Darlegungen, die beispielsweise ein Gespräch der Angeklagten über an Y.  zu entrichtende Geldbeträge wiedergeben (UA S. 34), geht dies nicht hervor.

(3) Zu einer Beteiligung der Angeklagten an der Beschaffung der Drogen durch Y.  verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

bb) Im Hinblick auf den gesondert Verfolgten U. kommt in Frage, dass er als Drogenkurier im Lager des – als selbständiger Verkäufer des Metamphetamins handelnden – Y. Dieser erteilte U. nach den Urteilsfeststellungen mehrfach Transportaufträge (ferner UA S. 18: einer seiner „Logistiker“); bei der gegenständlichen Tat forderte er ihn nicht nur auf, mit dem Reisebus zur Drogenübergabe nach T. zu kommen, sondern übernahm auch „den Großteil des Kurierlohns“ (UA S. 29). Eine solche Kostentragung für das Verbringen der Betäubungsmittel von einem Verkäufer zum weiterveräußernden Käufer führt indes – nach den oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäben (s. oben a]) – nicht dazu, dass sich beide nicht als selbständige Geschäftspartner gegenüberstehen können.“

Strafe II: Berücksichtigung der sog. „Aufklärungshilfe“, oder: Wenn mehrere Tatbeteiligte „helfen“

Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung stammt auch aus dem BtM-Bereich. Der BGH hat im

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– u.a. auch zur „Aufklärungshilfe“ Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„3. Dies ergibt sich bereits aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Soweit angegriffen halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zudem bemängelt die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Ausführungen der Strafkammer die Voraussetzungen einer erfolgreichen Aufklärungshilfe im Sinne des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung auf alle abgeurteilten Taten anzuwendenden § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht hinreichend belegen.

a) Eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Aufklärungshilfe muss vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden (§ 31 Satz 3 BtMG iVm § 46b Abs. 3 StGB) und zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, zu dem der Täter wesentlich beigetragen hat. Dieser Aufklärungserfolg und die ihm zugrunde liegende richterliche Überzeugung müssen im Urteil konkret und nachprüfbar dargestellt werden. Dazu gehört es, dass die Angaben des Angeklagten, jedenfalls in ihrem tatsächlichen Kern, der Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und etwaige durch die Angaben veranlasste Strafverfolgungsmaßnahmen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2023 – 3 StR 440/22 Rn. 8; vom 19. Juni 2024 – 5 StR 217/24 Rn. 5).

Offenbaren mehrere Tatbeteiligte ihr Wissen über gemeinsame Taten, so ist zu beachten, dass die alleinige Bestätigung bereits bekannter Erkenntnisse grundsätzlich keine Aufdeckung im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG darstellt (BGH, Urteil vom 13. September 1990 – 4 StR 253/90, StV 1991, 66). Die dort normierte Vergünstigung kommt in der Regel vielmehr nur demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGH, Beschluss vom 17. März 1992 – 5 StR 60/92, NStZ 1992, 389; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12, NJW 2013, 883, 885). Eine zeitlich nachfolgende Aussage, die die bereits bekannten Erkenntnisse wiederholt und darüber hinaus lediglich unwesentliche Randdetails des Tatgeschehens schildert, kann nur dann noch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag darstellen, wenn erst durch diese Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt wird, dass die bisherigen Erkenntnisse zutreffen.

b) Das Landgericht hat diese Maßgaben teilweise nicht beachtet. Es hat ungeachtet der gebotenen Differenzierung für beide Angeklagte im Ergebnis unterschiedslose Beiträge zur Aufklärung der Taten 1 bis 16 der Urteilsgründe festgestellt. Hierfür fehlt eine Grundlage, da im Urteil ungeklärt geblieben ist, ob und inwieweit einer oder beide Angeklagte die genannten Voraussetzungen erfüllt haben. Zur hierfür wesentlichen Reihenfolge und dem etwaigen zeitlichen Abstand ihrer Angaben enthält es keine Angaben. Angesichts dessen besteht auch kein Anlass für die Annahme, dass sich die Angeklagten zur selben Zeit eingelassen haben.