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Zur Besorgnis der Befangenheit im VG-Verfahren, oder: Richtervertretung durch Beklagtenvertreter

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Und dann am letzten Werktag der Woche noch der „Kessel Buntes“.

In dem köchelt heute zuerst der VG Schleswig, Beschl. v. 07.08.2025 – 15 A 128/22 – zur Befangenheit im Verwaltungsverfahren. In einem Verfahren hatte die Klägerin erklärt, den Vorsitzenden Richter der Kammer, zugleich Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nachdem dieser darauf hingewiesen hat, dass er in einer dienstrechtlichen Streitigkeit, in der er beigeladen worden ist, von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertreten wird.

Das VG sagt: Kein Grund zur Besorgnis:

„Dieser Umstand begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 – 9 A 8.19 –, juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 KS 11/21 –, juris Rn. 3).

In Ansehung dessen lässt das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss auf die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu. Sie führt zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs im Wesentlichen aus, dass er in einer Vielzahl an Verfahren zwischen ihr und dem Beklagten in herausgehobener Position mitzuentscheiden habe und er – der Beklagte – „in allen diesen Verfahren“ von dem Prozessbevollmächtigten vertreten werde, der auch den abgelehnten Richter privat vertrete. Die Besorgnis der Befangenheit folge daraus, dass eine dienstrechtliche Streitigkeit den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe und daher ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze. Aus der Mitteilung gehe nicht hervor, wann die Bevollmächtigung erfolgt sei. Dies habe den Eindruck erweckt, dass er über einen längeren Zeitraum an dem Verfahren mitgewirkt haben könnte, ohne zeitnah auf die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hinzuweisen. Ein Hinweis habe bereits begleitend zur der Verfügung vom 3. Juli 2025 erfolgen können, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Die mit Verfügung vom 24. Juli 2025 gesetzte Frist zur Stellungnahme sei „irritierend kurz“ gewesen. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit reiche die prozessuale Vertretung eines Richters durch den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten ohne Hinzutreten besonderer, hier aber ebenfalls vorliegender Umstände aus, solange ein solches Mandat andauere. Es sei anzunehmen, dass sich der Richter aufgrund eines Vertrauensvorschusses nicht von einer damit verbundenen Voreingenommenheit freimachen und dem Prozessbevollmächtigten damit nicht objektiv-kritisch begegnen könne.

Dieses Vorbringen führt bei verständiger Würdigung nicht zu der Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts lässt ohne hinzutreten besonderer Umstände nicht den Schluss zu, dass ein Richter nicht mehr in der Lage ist, dessen juristische Tätigkeit in seiner Rolle als Prozessbevollmächtigter eines Beteiligten objektiv zu würdigen (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2017 – 1 W 10/17 –, juris Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; Stackmann, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 42, Rn. 14).

Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ein Richter, der einen Rechtsanwalt in eigener Sache beauftragt, Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Rechtsanwalts hat. Alleine aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht mehr in der Lage ist, die juristische Tätigkeit des Rechtsanwalts objektiv zu bewerten und in der Sache objektiv zu entscheiden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nicht grundsätzlich der Beteiligte, der von einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt – oder überhaupt anwaltlich – vertreten wird, zwangsläufig auch den jeweiligen Rechtsstreit gewinnt. In einer Vielzahl von Verfahren werden beide Beteiligte von kompetenten Rechtsanwälten vertreten, ohne dass dies etwas an dem Umstand ändert, dass ein Beteiligter im Fall einer streitigen Verfahrensbeendigung unterliegt. Auch kann ein vernünftig denkender Beteiligter nicht davon ausgehen, dass der Richter seinen Prozessbevollmächtigten für inkompetent hält, nur, weil er den Rechtsanwalt der Gegenseite offenbar als kompetent einschätzt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 4 ff.; LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 – 10 O 1771/14 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.).

Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist zudem anzunehmen, dass sich ein Richter, auch ohne dass zwischen ihm und einem Rechtswalt eine Mandatsbeziehung besteht, eine Meinung über die fachliche Befähigung bestimmter Rechtsanwälte bildet, mit denen er dienstlich in Kontakt steht. Ebenso dürfte dies umgekehrt bei Rechtsanwälten in Bezug auf Richter der Fall sein. Dieses Umstands wird sich ein vernünftig denkenden Beteiligter auch bewusst sein; zugleich wird er aber zu Recht erwarten, dass der Richter die fachlich-juristische Wertschätzung nicht mit der rechtlichen Bewertung des Falles vermengt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 3 LA 54/23 –, juris Rn. 5).

Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände festzustellen, welche geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Für eine über die Mandatierung in einem dienstrechtlichen (mithin ein anderes Rechtsgebiet betreffendes) Verfahren hinausgehende Verbindung zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten und des abgelehnten Richters ist weder dem richterlichen Hinweis noch der dienstlichen Äußerung etwas zu entnehmen noch von einem Beteiligten etwas vorgetragen worden. Ein besonderer Umstand kann daneben angenommen werden, wenn der Richter den Umstand nicht von sich aus rechtzeitig anzeigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 7 ff.). Teilt der Richter jedoch frühzeitig – wie hier mehr als zwei Monate vor dem geplanten Entscheidungstermin – die Tatsache der privaten Mandatierung des gegnerischen Rechtsanwalts von sich aus mit, ist dies hingegen ein Umstand, der das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit sogar stützt, indem er dadurch etwaigen Bedenken frühzeitig begegnet (vgl. zur Tatsache der Mitteilung an sich OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 – 16 W 26/17 –, juris Rn. 10).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der abgelehnte Richter habe mit Verfügung vom 3. Juli 2025, mit der angefragt worden ist, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, noch nicht auf das persönliche Mandatsverhältnis hingewiesen. Denn diese Verfügung wurde nicht durch den abgelehnten Richter, sondern im vorbereitenden Verfahren – wie es auch aus der Verfügung hervorgeht – durch den Berichterstatter veranlasst. Es kommt zudem auch nicht auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung an. Denn der abgelehnte Richter durfte die Beteiligten parallel zu seinem Hinweis auf die Bevollmächtigung mit Verfügung vom 24. Juli 2025 zur mündlichen Verhandlung laden. Er unterlag hierbei keinem Tätigkeitsverbot nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO, weil es den Beteiligten nach Kenntnisnahme des Hinweises freistand, diese Rechtsfolge durch ein Ablehnungsgesuch – wie hier – selbst herbeizuführen (vgl. Vossler, in: BeckOK ZPO, 57. Edition, 1. Juli 2025, ZPO § 47 Rn. 2). Ebenfalls ist nicht erkennbar, welche Bedeutung die Länge der mit Verfügung vom 24. Juli 2025 eingeräumten einwöchigen Frist für die Frage der Besorgnis der Befangenheit haben sollte. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um eine Notfrist gehandelt hat, ist auch nicht festzustellen, dass diese unangemessen kurz gewesen wäre, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits am Tag nach der Zustellung des Hinweises mit dem inmitten stehenden Ablehnungsgesuch auf diesen reagiert hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht „in allen“ Verfahren der Klägerin vertritt.

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Drei Entscheidungen, oder: Epilepsie, Arzneimittelmissbrauch, Neuerteilung

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Im zweiten Entziehungsposting dann einige weitere Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze:

Nach Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV gelten die dort vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien (S. 50) kann die Fahreignung trotz persistierender Anfälle gegeben sein, wenn durch mindestens dreijährige Beobachtungszeit gesichert ist, dass die Anfälle ausschließlich an den Schlaf gebunden sind, oder wenn einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische sensorische oder kognitive Behinderung einhergehen, sofern nach mindestens einjähriger Beobachtungszeit keine fahrrelevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik und kein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen erkennbar geworden sind. Die Beweislast trägt insoweit der Fahrerlaubnisinhaber.

    1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Arzneimittelmissbrauchs nach Nr. 9.4 der Anlage 4 der FeV setzt voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen regelmäßig übermäßigen Gebrauch des psychoaktiv wirkenden Arzneimittels beweiskräftig belegen kann. Änderungen des Erkenntnisstands bzw. der Sachlage im Lauf des Widerspruchsverfahrens sind dabei zu beachten.
    2. Wird eine Fahrungeeignetheit festgestellt, so ist grundsätzlich von deren Fortbestand auszugehen, solange nicht vom Betroffenen der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht worden ist.
    3. Bei hinreichend belastbaren Anhaltspunkten für eine mögliche Wiedergewinnung der Fahreignung und der Bereitschaft des Betroffenen, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich verpflichtet sein, bereits in dem die Fahrerlaubnisentziehung betreffenden Widerspruchsverfahren erforderliche Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.

Auch in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde annimmt, dass schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisbewerbers fehlten, beurteilt sich die Frage der Rückgängigmachung der Fahrerlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Allgemeine verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sind in einem solchen Fall dagegen nicht anwendbar.

 

 

 

Wissentliche Falschprotokollierung durch den Richter, oder: Aber so was von befangen

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So, heute ist Samstag und das schaue ich ja immer ein wenig über den Tellerrand. Und da fällt mein Blick als erstes auf eine VG-Entscheidung, die ganz gut auch zu meinem Ablehnungstag“ am vergangenen Dienstag gepasst hätte (vgl. hier: Ablehnung I: “Geheimabsprache” über „Aufklärungshilfe“, oder: Keine (geheime) Verständigung zu Lasten Dritter, oder Ablehnung II: Wie lange braucht beim AG Linz ein Ablehnungenantrag vom Eingang bis zum Richter?, oder: 90 Minuten sind nicht genug, sowie Ablehnung III: Ablehnungsgesuch wegen Prozessverschleppung, oder: Augen zu und durch). Es handelt sich um den VG Schleswig, Beschl. v. 29.11.2018 – 14 A 810/17, der Ablehnungsfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt.

Zum Sachverhalt: Ergangen ist der Beschluss in einem gegen einen ablehnende Asyl-Entscheidung. In dem hatte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das VG stellt dann folgenden Sachverhalt fest.

„Am 03.09.2018 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger informatorisch angehört wurde. Nach Stellung des Klagantrags hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte den vorliegenden Antrag auf Ausschließung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Dazu trägt der Kläger vor, der Richter habe über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden, bevor er sich ein persönliches Bild von seinem Verfolgungsschicksal gemacht habe. Zudem sei der Richter nicht seinem Antrag aus der mündlichen Verhandlung nachgekommen, ein Protokoll zu führen. Schließlich liege ein Verfahrensfehler darin, dass der Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte vorlese und ihn frage, ob er es so, wie es in der Niederschrift stehe, gesagt habe. Der Richter habe selbst keine Fragen zu dem Verfolgungsschicksal gestellt. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt, da keine Fälle bekannt seien, in denen der Richter am Verwaltungsgericht A. positiv entscheide.

In seiner dienstlichen Äußerung vom 05.09.2018 hat der Richter am Verwaltungsgericht A. vorgetragen, das Ablehnungsgesuch sei bereits unzulässig, da es nach Stellung des Klagantrags gestellt worden sei. Darüber hinaus sei keine Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Üblicherweise werde über Gesuche auf Prozesskostenhilfe vor der mündlichen Verhandlung entschieden. Ein Protokoll sei geführt worden und es ergebe sich aus dem Protokoll, dass auch Fragen von Seiten des Gerichts gestellt worden seien.

Nach Erhalt der Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 und der dienstlichen Äußerung des Richters am Verwaltungsgericht A. hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erneut Stellung genommen. Er trägt vor, der Richter am Verwaltungsgericht A. protokolliere nicht. Dies könne auch durch ein nachgeschobenes Protokoll nicht geheilt werden. Zudem entspreche das Protokoll nicht der Wahrheit. Der Richter habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass er einige Fragen stellen werde, die er lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten habe. Es seien nur die Fragen aus der Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorgelesen worden.

Zu dieser Stellungnahme hat sich der Richter am Verwaltungsgericht A. am 01.10.2018 erneut geäußert. Er trägt vor, dass er stets das Anhörungsprotokoll des BAMF vorlese und frage, ob das Vorgelesene verstanden worden sei, ob es so richtig sei oder ob es Korrekturen gäbe. Daran schließe sich die Frage nach Ergänzungen an. Die Antworten dazu würden einschließlich eventueller Nachfragen protokolliert. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers wahrheitswidrig behaupte, das Protokoll vom 03.09.2018 entspreche nicht der Wahrheit, sei diesem Vorwurf nach Abschluss des Verfahrens strafrechtlich nachzugehen.

Der Kläger trägt weiter vor, dass das Protokoll angezweifelt werde hinsichtlich der Vermerke „v.?u.?g.“ und der Formulierung „Auf gerichtliche Nachfrage“. Es seien keine Fragen des Gerichts erfolgt. Vielmehr habe er selbst am Ende der Verhandlung „das letzte Wort“ erhalten und habe am Stück vorgetragen. Seine Antworten seien auch nicht vorgelesen und genehmigt worden.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 hat der Dolmetscher des Verhandlungstermins vom 03.09.2018, Herr F., gegenüber dem Gericht erklärt, dass er sich auf Nachfrage des Richters am Verwaltungsgericht A. äußern wolle. Er erinnere sich noch sehr genau an die am 03.09.2018 verhandelten Asylverfahren. Der Richter habe, wie in jeder seiner Verhandlungen, nach Verlesung des Anhörungsprotokolls drei Fragen gestellt: „Haben Sie alles verstanden?“; „War das auch alles so richtig, wie es im Protokoll steht, oder ist etwas zu korrigieren?“; „Gibt es über das Vorgelesene hinaus etwas zu ergänzen?“. Er wisse genau, dass durch Herrn A. verschiedene Nachfragen erfolgt seien, dass der Richter nach jeder Antwort des Klägers etwas handschriftlich notiert habe, anschließend etwas vorgelesen habe und er das Vorgelesene für den Kläger zurückübersetzt habe. Herr A. habe danach den Kläger immer gefragt, ob das vom ihm – dem Richter A. – Vorgelesene so richtig sei, was der Kläger jeweils bejaht habe. Das gleiche Verfahren habe der Richter bei Nachfragen der Rechtsanwältin an den Kläger praktiziert.

Nachforschungen des Gerichts haben ergeben, dass die Erklärung des Dolmetschers vom 24.10.2018 durch den Richter am Verwaltungsgericht A. erstellt und dem Dolmetscher zur Unterschrift vorgelegt wurde.

Das Gericht hat zudem mehrere Terminsakten des Richters am Verwaltungsgericht A. aus dem Zeitraum vom 03.07.2018 bis zum 26.09.2018 eingesehen und die handschriftlichen Protokolle auf Abweichungen zu dem Protokoll dieses Verfahrens überprüft. Für das Ergebnis wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 05.11.2018 (Bl. 144 d.?A.) verwiesen.

Herr Richter am Verwaltungsgericht A. hat am 12.11.2018 (Bl. 159 d.?A.) eine weitere dienstliche Stellungnahme abgegeben. Er trägt darin vor, dass das Protokoll vom 03.09.2018 dem tatsächlichen Geschehen der mündlichen Verhandlung entspreche. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei falsch.

Die Kammer hat am 26.11.2018 aufgrund ihres Beweisbeschlusses vom 06.11.2018 (Bl. 157 d.?A.) eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden in der Verhandlung am 03.09.2018 anwesenden Zeugen I. (Praktikantin der Prozessbevollmächtigten des Klägers) und F. (Dolmetscher) durchgeführt. Für das Beweisergebnis wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 26.11.2018 verwiesen.“

Und – was wohl nicht wundert: Das VG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:

Die Besorgnis der Befangenheit liegt hier darin begründet, dass in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 Vorgänge aufgenommen wurden, die tatsächlich nicht stattgefunden haben.

Grundsätzlich kann ein Ablehnungsgesuch nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Es ist nicht Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts, Handlungen des Gerichts in einem besonderen Instanzenzug zu überprüfen, um so die Unzufriedenheit der Parteien abzuarbeiten. Vielmehr geht es bei der Prüfung einer möglichen Befangenheit ausschließlich um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken. Dies ist anhand von objektiven Kriterien festzustellen (VGH München, Beschluss vom 04.02.2015 – 22 CS 15.33 –, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006 – 15 W 31/06 –, juris Rn. 7).

Derartig grobe Verfahrensverstöße sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine wissentliche Protokollierung von nicht existenten Vorgängen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfüllt strafrechtlich den Tatbestand einer Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Strafgesetzbuch (StGB) und stellt damit eine grobe Verletzung von Richteramtspflichten dar. Dies wiederum drängt bei der dadurch betroffenen Partei den Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung auf.

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die in der Verhandlungsniederschrift vom 03.09.2018 durch den abgelehnten Richter am Verwaltungsgericht A. protokollierten Vorgänge „auf gerichtliche Nachfrage“ und „vorgelesen und genehmigt“ tatsächlich nicht erfolgt sind. Die Aussage der Zeugin I., im Rahmen ihres einmonatigen Praktikums an der Asylverhandlung am 03.09.2018 in A-Stadt teilgenommen zu haben und sich sicher zu sein, dass Nachfragen des Gerichts nicht erfolgt seien, ist glaubhaft. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass sich die Zeugin noch an den Ablauf der Verhandlung am 03.09.2018 erinnern kann. Die Zeugin hat als Studentin der Rechtswissenschaft im Allgemeinen noch keine unüberschaubare Vielzahl von Gerichtsverhandlungen miterlebt. Sie gab an, im Rahmen ihres Praktikums an vier Asylverhandlungen teilgenommen zu haben. Plausibel erscheint für das Gericht daher auch die auf gerichtliche Nachfrage mehrfach wiederholte Aussage, sie könne sich noch an den Ablauf der Verhandlung am 03.09.2018 erinnern und daran, dass nach Verlesen des Anhörungsprotokolls des BAMF keine Nachfragen von Seiten des Gerichts erfolgt seien. Sie habe das mit den anderen Verhandlungen, die sie miterlebt habe, verglichen.

Dass nach Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 03.09.2018, wie in jeder Verhandlung des Richters A., nach Verlesung der Fragen aus der Anhörungsniederschrift des BAMF drei Fragen an den Kläger gestellt worden seien – ob er alles verstanden habe, ob es Korrekturen gebe, ob es Ergänzungen gebe –, steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin I.. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge F. erklärt hat, sich nicht positiv an den Termin erinnern zu können. Der Verhandlungsstil des abgelehnten Richters sei jedoch immer gleich und es wäre ihm aufgefallen, wenn etwas anders abgelaufen wäre. Zudem hat die Kammer in die Würdigung der Aussage des Zeugen F. einfließen lassen, dass diese Aussage durch die von dem abgelehnten Richter vorformulierte Erklärung beeinflusst war und nicht den vollen Wert einer unbeeinflussten Aussage haben kann.

Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Falschprotokollierung ohne Wissen des abgelehnten Richters erfolgt ist. Dagegen sprechen erhebliche Indizien. Zum einen erwecken die handschriftlichen Notizen des Richters zum Termin vom 03.09.2018 den Eindruck, dass das Wort „gerichtliche“ vor „Nachfrage“ nachträglich eingefügt wurde. Zum anderen entstand durch die Beeinflussung des Zeugen F. der Anschein, der Richter wolle etwas verdecken.

Darüber hinaus ist durch die von Herrn Richter am Verwaltungsgericht A. für den Zeugen F. vorformulierte Erklärung ein neuer Ablehnungsgrund geschaffen worden. Durch dieses Verhalten hat der abgelehnte Richter objektiv auf einen Zeugen eingewirkt und damit einen objektiven Grund dafür geschaffen, an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu zweifeln. Denn das durch das Vorfertigen der Erklärung gezeigte Verhalten des abgelehnten Richters trägt erheblich manipulative Züge. Dies genügt, um das Vertrauen in die Objektivität des Richters zu erschüttern.“

Deutliche – zutreffende – Worte.

Das unzulässige Parken im Park – Abgeschleppt.

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Urheber Mediatus

Wahrscheinlich ein wenig erstaunt war ein Kraftfahrzeugführer/Spaziergänger in Kiel, als er nach einem Spaziergang (?) zu seinem Pkw zurückkehrte. Der was nämlich weg = abgeschleppt. Und noch erstaunter – vielleicht aber auch nicht mehr – war er sicherlich, als er einige Zeit später einen Leistungsbescheid über die Abschleppkosten in Höhe von rund 100 e erhielt. Dagegen hat er dann geklagt und geltend gemacht, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Vielmehr erwecke die Gestaltung dieses Bereiches den Eindruck, dass es sich um Flächen handele, welche zum Parken vorgesehen seien, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Einfahrt vom Düsternbrooker Weg ein Parkplatzschild vorhanden sei. Es sei daher in keiner Weise erkennbar gewesen, dass in dem streitgegenständlichen Bereich das Parken untersagt sei. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert und eine negative Vorbildwirkung könne nicht herangezogen werden, wobei auf das Urteil des BVerwG v. 14.05.2009 3 C 3/90 verwiesen wurde.

Hat beim VG Schleswig nichts geholfen. Das stellt im VG Schleswig, Urt. v. 12.02.2015 – 3 A 78/14 – fest, dass der Leistungsbescheid in Ordnung ist/war. Bei der Stelle, an der der Kläger geparkt habe, handele es sich um eine öffentliche Grünanlage. Und:

„Die Abschleppmaßnahme erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig……

Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris). Diese beurteilt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.1992 – 3 C 3/90 -. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keinem Zweifel unterliege, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme ist dort nicht die Rede (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00 -, Rdnr. 4 – zit. nach juris).

Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkens in dieser Grünanlage überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.“