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Wissentliche Falschprotokollierung durch den Richter, oder: Aber so was von befangen

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So, heute ist Samstag und das schaue ich ja immer ein wenig über den Tellerrand. Und da fällt mein Blick als erstes auf eine VG-Entscheidung, die ganz gut auch zu meinem Ablehnungstag“ am vergangenen Dienstag gepasst hätte (vgl. hier: Ablehnung I: “Geheimabsprache” über „Aufklärungshilfe“, oder: Keine (geheime) Verständigung zu Lasten Dritter, oder Ablehnung II: Wie lange braucht beim AG Linz ein Ablehnungenantrag vom Eingang bis zum Richter?, oder: 90 Minuten sind nicht genug, sowie Ablehnung III: Ablehnungsgesuch wegen Prozessverschleppung, oder: Augen zu und durch). Es handelt sich um den VG Schleswig, Beschl. v. 29.11.2018 – 14 A 810/17, der Ablehnungsfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt.

Zum Sachverhalt: Ergangen ist der Beschluss in einem gegen einen ablehnende Asyl-Entscheidung. In dem hatte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das VG stellt dann folgenden Sachverhalt fest.

„Am 03.09.2018 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger informatorisch angehört wurde. Nach Stellung des Klagantrags hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte den vorliegenden Antrag auf Ausschließung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Dazu trägt der Kläger vor, der Richter habe über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden, bevor er sich ein persönliches Bild von seinem Verfolgungsschicksal gemacht habe. Zudem sei der Richter nicht seinem Antrag aus der mündlichen Verhandlung nachgekommen, ein Protokoll zu führen. Schließlich liege ein Verfahrensfehler darin, dass der Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte vorlese und ihn frage, ob er es so, wie es in der Niederschrift stehe, gesagt habe. Der Richter habe selbst keine Fragen zu dem Verfolgungsschicksal gestellt. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt, da keine Fälle bekannt seien, in denen der Richter am Verwaltungsgericht A. positiv entscheide.

In seiner dienstlichen Äußerung vom 05.09.2018 hat der Richter am Verwaltungsgericht A. vorgetragen, das Ablehnungsgesuch sei bereits unzulässig, da es nach Stellung des Klagantrags gestellt worden sei. Darüber hinaus sei keine Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Üblicherweise werde über Gesuche auf Prozesskostenhilfe vor der mündlichen Verhandlung entschieden. Ein Protokoll sei geführt worden und es ergebe sich aus dem Protokoll, dass auch Fragen von Seiten des Gerichts gestellt worden seien.

Nach Erhalt der Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 und der dienstlichen Äußerung des Richters am Verwaltungsgericht A. hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erneut Stellung genommen. Er trägt vor, der Richter am Verwaltungsgericht A. protokolliere nicht. Dies könne auch durch ein nachgeschobenes Protokoll nicht geheilt werden. Zudem entspreche das Protokoll nicht der Wahrheit. Der Richter habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass er einige Fragen stellen werde, die er lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten habe. Es seien nur die Fragen aus der Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorgelesen worden.

Zu dieser Stellungnahme hat sich der Richter am Verwaltungsgericht A. am 01.10.2018 erneut geäußert. Er trägt vor, dass er stets das Anhörungsprotokoll des BAMF vorlese und frage, ob das Vorgelesene verstanden worden sei, ob es so richtig sei oder ob es Korrekturen gäbe. Daran schließe sich die Frage nach Ergänzungen an. Die Antworten dazu würden einschließlich eventueller Nachfragen protokolliert. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers wahrheitswidrig behaupte, das Protokoll vom 03.09.2018 entspreche nicht der Wahrheit, sei diesem Vorwurf nach Abschluss des Verfahrens strafrechtlich nachzugehen.

Der Kläger trägt weiter vor, dass das Protokoll angezweifelt werde hinsichtlich der Vermerke „v.?u.?g.“ und der Formulierung „Auf gerichtliche Nachfrage“. Es seien keine Fragen des Gerichts erfolgt. Vielmehr habe er selbst am Ende der Verhandlung „das letzte Wort“ erhalten und habe am Stück vorgetragen. Seine Antworten seien auch nicht vorgelesen und genehmigt worden.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 hat der Dolmetscher des Verhandlungstermins vom 03.09.2018, Herr F., gegenüber dem Gericht erklärt, dass er sich auf Nachfrage des Richters am Verwaltungsgericht A. äußern wolle. Er erinnere sich noch sehr genau an die am 03.09.2018 verhandelten Asylverfahren. Der Richter habe, wie in jeder seiner Verhandlungen, nach Verlesung des Anhörungsprotokolls drei Fragen gestellt: „Haben Sie alles verstanden?“; „War das auch alles so richtig, wie es im Protokoll steht, oder ist etwas zu korrigieren?“; „Gibt es über das Vorgelesene hinaus etwas zu ergänzen?“. Er wisse genau, dass durch Herrn A. verschiedene Nachfragen erfolgt seien, dass der Richter nach jeder Antwort des Klägers etwas handschriftlich notiert habe, anschließend etwas vorgelesen habe und er das Vorgelesene für den Kläger zurückübersetzt habe. Herr A. habe danach den Kläger immer gefragt, ob das vom ihm – dem Richter A. – Vorgelesene so richtig sei, was der Kläger jeweils bejaht habe. Das gleiche Verfahren habe der Richter bei Nachfragen der Rechtsanwältin an den Kläger praktiziert.

Nachforschungen des Gerichts haben ergeben, dass die Erklärung des Dolmetschers vom 24.10.2018 durch den Richter am Verwaltungsgericht A. erstellt und dem Dolmetscher zur Unterschrift vorgelegt wurde.

Das Gericht hat zudem mehrere Terminsakten des Richters am Verwaltungsgericht A. aus dem Zeitraum vom 03.07.2018 bis zum 26.09.2018 eingesehen und die handschriftlichen Protokolle auf Abweichungen zu dem Protokoll dieses Verfahrens überprüft. Für das Ergebnis wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 05.11.2018 (Bl. 144 d.?A.) verwiesen.

Herr Richter am Verwaltungsgericht A. hat am 12.11.2018 (Bl. 159 d.?A.) eine weitere dienstliche Stellungnahme abgegeben. Er trägt darin vor, dass das Protokoll vom 03.09.2018 dem tatsächlichen Geschehen der mündlichen Verhandlung entspreche. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei falsch.

Die Kammer hat am 26.11.2018 aufgrund ihres Beweisbeschlusses vom 06.11.2018 (Bl. 157 d.?A.) eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden in der Verhandlung am 03.09.2018 anwesenden Zeugen I. (Praktikantin der Prozessbevollmächtigten des Klägers) und F. (Dolmetscher) durchgeführt. Für das Beweisergebnis wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 26.11.2018 verwiesen.“

Und – was wohl nicht wundert: Das VG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:

Die Besorgnis der Befangenheit liegt hier darin begründet, dass in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 Vorgänge aufgenommen wurden, die tatsächlich nicht stattgefunden haben.

Grundsätzlich kann ein Ablehnungsgesuch nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Es ist nicht Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts, Handlungen des Gerichts in einem besonderen Instanzenzug zu überprüfen, um so die Unzufriedenheit der Parteien abzuarbeiten. Vielmehr geht es bei der Prüfung einer möglichen Befangenheit ausschließlich um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken. Dies ist anhand von objektiven Kriterien festzustellen (VGH München, Beschluss vom 04.02.2015 – 22 CS 15.33 –, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006 – 15 W 31/06 –, juris Rn. 7).

Derartig grobe Verfahrensverstöße sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine wissentliche Protokollierung von nicht existenten Vorgängen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfüllt strafrechtlich den Tatbestand einer Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Strafgesetzbuch (StGB) und stellt damit eine grobe Verletzung von Richteramtspflichten dar. Dies wiederum drängt bei der dadurch betroffenen Partei den Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung auf.

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die in der Verhandlungsniederschrift vom 03.09.2018 durch den abgelehnten Richter am Verwaltungsgericht A. protokollierten Vorgänge „auf gerichtliche Nachfrage“ und „vorgelesen und genehmigt“ tatsächlich nicht erfolgt sind. Die Aussage der Zeugin I., im Rahmen ihres einmonatigen Praktikums an der Asylverhandlung am 03.09.2018 in A-Stadt teilgenommen zu haben und sich sicher zu sein, dass Nachfragen des Gerichts nicht erfolgt seien, ist glaubhaft. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass sich die Zeugin noch an den Ablauf der Verhandlung am 03.09.2018 erinnern kann. Die Zeugin hat als Studentin der Rechtswissenschaft im Allgemeinen noch keine unüberschaubare Vielzahl von Gerichtsverhandlungen miterlebt. Sie gab an, im Rahmen ihres Praktikums an vier Asylverhandlungen teilgenommen zu haben. Plausibel erscheint für das Gericht daher auch die auf gerichtliche Nachfrage mehrfach wiederholte Aussage, sie könne sich noch an den Ablauf der Verhandlung am 03.09.2018 erinnern und daran, dass nach Verlesen des Anhörungsprotokolls des BAMF keine Nachfragen von Seiten des Gerichts erfolgt seien. Sie habe das mit den anderen Verhandlungen, die sie miterlebt habe, verglichen.

Dass nach Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 03.09.2018, wie in jeder Verhandlung des Richters A., nach Verlesung der Fragen aus der Anhörungsniederschrift des BAMF drei Fragen an den Kläger gestellt worden seien – ob er alles verstanden habe, ob es Korrekturen gebe, ob es Ergänzungen gebe –, steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin I.. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge F. erklärt hat, sich nicht positiv an den Termin erinnern zu können. Der Verhandlungsstil des abgelehnten Richters sei jedoch immer gleich und es wäre ihm aufgefallen, wenn etwas anders abgelaufen wäre. Zudem hat die Kammer in die Würdigung der Aussage des Zeugen F. einfließen lassen, dass diese Aussage durch die von dem abgelehnten Richter vorformulierte Erklärung beeinflusst war und nicht den vollen Wert einer unbeeinflussten Aussage haben kann.

Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Falschprotokollierung ohne Wissen des abgelehnten Richters erfolgt ist. Dagegen sprechen erhebliche Indizien. Zum einen erwecken die handschriftlichen Notizen des Richters zum Termin vom 03.09.2018 den Eindruck, dass das Wort „gerichtliche“ vor „Nachfrage“ nachträglich eingefügt wurde. Zum anderen entstand durch die Beeinflussung des Zeugen F. der Anschein, der Richter wolle etwas verdecken.

Darüber hinaus ist durch die von Herrn Richter am Verwaltungsgericht A. für den Zeugen F. vorformulierte Erklärung ein neuer Ablehnungsgrund geschaffen worden. Durch dieses Verhalten hat der abgelehnte Richter objektiv auf einen Zeugen eingewirkt und damit einen objektiven Grund dafür geschaffen, an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu zweifeln. Denn das durch das Vorfertigen der Erklärung gezeigte Verhalten des abgelehnten Richters trägt erheblich manipulative Züge. Dies genügt, um das Vertrauen in die Objektivität des Richters zu erschüttern.“

Deutliche – zutreffende – Worte.

Rechtsschutz für eine Forderung in Höhe von 3 Cent gibt es nicht…..

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Der VG Neustadt, Beschl. v. 26.04.2018 – 5 N 200/18.NW – ist schon in einigen anderen Blogs gelaufen. Ich lege dann mal nach, obwohl der Volltext noch nicht veröffentlicht ist. Die Pressemitteilung Nr. 7/18 des VG ist aber recht umfangreich.

Es ging in dem VG-Verfahren um Rechtsschutz bei Forderung in Höhe von 0,03 € – ja richtig gelesen. Dazu dann aus der PM:

„Ein ehemaliger Bewohner der Stadt Neustadt/Wstr. (im Folgenden Vollstreckungsgläubiger) führte im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Stadt Neustadt/Wstr. (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin), das mit Beschluss vom 8. Mai 2012 eingestellt wurde. Anfang Dezember 2017 stellte der Vollstreckungsgläubiger in dieser Sache einen Kostenfestsetzungsantrag. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2018 die von der Vollstreckungsschuldnerin an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten auf 2,90 € fest. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 17. Januar 2018 zugestellt. Der mittlerweile in München wohnhafte Vollstreckungsgläubiger forderte die Vollstreckungsschuldnerin daraufhin am 29. Januar 2018 mit Fristsetzung zum 12. Februar 2018 zur Zahlung auf.

Am 18. Februar 2018 stellte der Vollstreckungsgläubiger bei Gericht einen Antrag auf Vollstreckung der ihm zustehenden Forderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin und machte geltend, bisher sei keine Zahlung eingegangen. Die Vollstreckungsschuldnerin antwortete daraufhin, sie habe einen Betrag von 2,91 € sofort am 19. Januar 2018 auf das Konto bei der Bank überwiesen, welches aufgrund der vorherigen Angaben des Vollstreckungsgläubigers hinterlegt gewesen sei. Es handele sich hierbei wohl um das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers.

Der Vollstreckungsgläubiger antwortete darauf, ihm sei das von der Vollstreckungsschuldnerin bezeichnete Bankkonto nicht bekannt. Im Übrigen sei eine schuldbefreiende Zahlung auf das Bankkonto seiner Mutter nicht möglich. Die Vollstreckungsschuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2018 mit, am 27. März 2018 sei eine Rücküberweisung des von ihr auf das Konto der Mutter des Vollstreckungsgläubigers angewiesenen Betrags in Höhe von 2,91 € getätigt worden. Sie werde den genannten Betrag daher nun auf das in der Zwischenzeit vom Vollstreckungsgläubiger als das Seinige mitgeteilte Konto weiterleiten.

Der Vollstreckungsgläubiger bestätigte am 6. April 2018, inzwischen sei auf seinem Konto eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 2,91 € eingegangen. Nach der Verrechnung ergebe sich allerdings noch eine offene Restforderung in Höhe von 0,03 € wegen angefallener Zinsen. Diese mache er weiterhin geltend.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers mit der folgenden Begründung abgelehnt:

Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger mittlerweile den ursprünglich geforderten Betrag von 2,91 € auf das nachträglich mitgeteilte Bankkonto überwiesen habe und diesbezüglich Erledigung eingetreten sei, stehe nur noch der vom Vollstreckungsgläubiger zuletzt geltend gemachte Betrag in Höhe von 0,03 € im Streit.

Zwar gewährleiste das Grundgesetz effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dennoch könne der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden. Dies werde abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Der Rechtsschutzsuchende dürfe daher das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Nicht schutzwürdig sei insbesondere ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen sei, dass es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen, nämlich der Gerichte, rechtfertige.

Die Kammer sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 €, um den es nach Zahlung der 2,91 € nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, der die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 € gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des Rechthabens. Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig.

Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers fehle im Übrigen auch deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil er den Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt habe.“

Im Zweifel wird die Sache zum OVG gehen. Ich bin gespannt, was die daraus machen.

Eine Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg…

…hat der Verteidiger, wenn er im Strafverfahren erfolgreich ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt geltend gemacht und durchgesetzt hat. Denn nach dem Strafverfahren eröffnet sich ggf. der nächste Kampfschauplatz, und zwar auf dem Gebiet der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Auch da wird ggf. um die Verwertbarkeit der Blutprobe gestritten (werden müssen).

Allerdings: Der Erfolg ist hier noch schwerer bzw. der Weg noch steiniger und noch seltener erfolgreich. Das gilt vor allem, nachdem man die dazu vorliegende verwaltungsrechtliche Rechtsprechung inzwischen als h.M. dahin zusammenfassen kann, dass diese keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit hat. Keine Einheit der Rechtsordnung und andere Zielsetzung der Verfahren, das sind die Hauptargumente. Zu dem Ganzen jetzt vor kurzem auch der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.06.2010 – 10 S 4/10, der die altbekannten Argumente wiederholt, allerdings etwas mehr Futter an die Argumentation tut als bislang die anderen OVGs (vgl. OVG Koblenz, BA 2010, 264; OVG Lüneburg, BA 2008, 416 = VRR 2008, 396; zfs 2010, 114 = DAR 2010, 221 = VRR 2010, 159; NJW 2010, 1621 = zfs 2010, 295).

Wochenspiegel für die 22. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

  1. Die Jagd auf radelnde Richter gab es hier. Dazu passt ganz gut: KG – der qualifiziert qualifizierte Rotlichtverstoß.
  2. Um Richter und anwaltliche Gebühren ging es hier und hier.
  3. Der Kollege Ferner beschäftigt sich mit der Kameraüberwachung in Gerichten.
  4. Was tun, wenn der eigene Stellplatz zugeparkt wird? Die Frage beschäftigt mich hier in der Innenstadt von Münster immer wieder: Die Polizei tut nämlich zunächst mal gar nichts :-(.
  5. Die Frage, ob man „Fachanwalt für geringe Streitwerte“ ist/werden will/soll, wurde hier und hier diskutiert.
  6. Durchsuchung ohne Beschluss„, geht das überhaupt?
  7. Mit der Verwertbarkeit eine Blutprobe im Verwaltungsverfahren befasst man sich hier.
  8. Und: Das Kfz-Kennzeichen nach Wunsch.