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Ausländische Fahrerlaubnis – die unbestreitbaren Informationen kamen vom Angeklagten

Straßenverkehrsrechtlicher Dauerbrenner: Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis. Eine Variante um die sog. unbestreitbaren Tatsachen“, die für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis eine Rolle spielen, bringt der OLG München,  Beschl. v. 30.03.2012 – 4 StRR 32/12, allerdings m.E. nicht überraschend. Ist auch keine materielle Frage, sondern eher ein verfahrensrechtliche. Denn das OLG sagt:

„Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.2

Dem wird man m.E. kaum etwas entgegensetzen können – es sei denn ich übersehe in der inzwischen unüberschaubaren Diskussion um die ausländische Fahrerlaubnis wichtige Umstände.

 

Wochenspiegel für die 22. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

  1. Die Jagd auf radelnde Richter gab es hier. Dazu passt ganz gut: KG – der qualifiziert qualifizierte Rotlichtverstoß.
  2. Um Richter und anwaltliche Gebühren ging es hier und hier.
  3. Der Kollege Ferner beschäftigt sich mit der Kameraüberwachung in Gerichten.
  4. Was tun, wenn der eigene Stellplatz zugeparkt wird? Die Frage beschäftigt mich hier in der Innenstadt von Münster immer wieder: Die Polizei tut nämlich zunächst mal gar nichts :-(.
  5. Die Frage, ob man „Fachanwalt für geringe Streitwerte“ ist/werden will/soll, wurde hier und hier diskutiert.
  6. Durchsuchung ohne Beschluss„, geht das überhaupt?
  7. Mit der Verwertbarkeit eine Blutprobe im Verwaltungsverfahren befasst man sich hier.
  8. Und: Das Kfz-Kennzeichen nach Wunsch.

Ausländische Fahrerlaubnis: Neue Runde vom EuGH eingeläutet

Mal wieder Neues vom EuGH in Sachen ausländische Fahrerlaubnis. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung die Frage, was unbestreitbare Tatsachen sind, noch offen gelassen hatte, hat er sie nun in einem neueren Beschluss vom 09.07.2009 – V-445/08 zumindest insoweit, dass es sich dabei um das Ergebnis eigener Ermittlungen der Verwaltungsbehörde handeln muss, entschieden.

Zudem wird der Entscheidung des Ausstellerstaates, dem Betroffenen eine Fahrerlaubnis zu erteilen, der Vorrang eingeräumt. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden werden sich über diese Entscheidung sicherlich nicht freuen. Denn die deutschen Verwaltungsbehörden müssen wohl die von den anderen Mitgliedsstaaten getroffenen Erteilungsentscheidung selbst dann als ordnungsgemäß anerkennen, wenn sie eigene melderegisterlich gegenteilige Auskünfte über den Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Erteilungsentscheidung haben.

Damit ist dann die nächste Runde bei der ausländischen Fahrerlaubnis eingeläutet. Wir werde über die Entscheidung in Heft 10 des VRR berichten.