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Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs

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Und dann kommt hier noch der OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25. Der Angeklagte ist wegen Untreue verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt, die erfolgreich war; insoweit komme ich noch einmal auf die Entscheidung zurück.

Zur Strafzumessung gibt das OLG Köln folgende „Segelanweisung“:

„2. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:

a) Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich nicht dazu, ob die Voraussetzungen des § 46a StGB vorliegen. Eine Erörterung des § 46a StGB ist jedoch geboten, wenn die Urteilsfeststellungen dazu Anlass geben (SenE v. 12.01.2021 – III-1 RVs 4/21 -). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, müssen sich die Urteilsgründe hierzu verhalten, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob das Tatgericht die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB zu Recht für nicht erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 a Nr. 1, 49 I StGB gestellt hat (BGH NStZ-RR 2002, 329). So liegt der Fall hier. Angesichts der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass es zu einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten mit dem Ziel der Schadenswiedergutmachung kam.

b) Sind die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt, so begründet dies lediglich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 08.03.2019 – III-1 RVs 13-14/19 -). Das gilt namentlich im Falle des Vorliegens von vertypten Strafmilderungsgründen (SenE v. 16.04.2010 – III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 12.07.2013 – III-1 RVs 130/13 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -).“

Beweise III: Geständige Einlassung des Angeklagten, oder: Inhaltliche Überprüfung des Geständnisses

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Und dann habe ich hier noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2025 – 7 ORs 34/24 -, der sich auch noch einmal zur Beweiswürdigung, nämlich zum Umgehen mit der Einlassung des Angeklagten, geäußert hat.

Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eines Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Diebstahls in vier Fällen“ vom AG verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es das Urteil abgeändert, neu gefasst und den verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hatte Erfolg:

„1. Die Verurteilung des Angeklagten hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind.

Die Strafkammer hat die Feststellungen zur Sache allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu erschöpft sich in dem Satz „die Feststellungen zur Sache beruhen auf den inhaltsgleichen geständigen Angaben des Angeklagten“. Damit hat die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft, was auch allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist.

a) Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer erkennbaren Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 2 StR 53/22, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2013  2 StR 267/13, juris Rn. 27 und Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zwar mag in einfach gelagerten Sachverhalten ein Verweis auf die geständigen Angaben des Angeklagten ausnahmsweise genügen. Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt allerdings dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat. Auch genügt es nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022  2 StR 53/22, juris Rn. 11 m.w.N).

b) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Die Einlassung des Angeklagten ist in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Auch eine Würdigung seiner Angaben fehlt völlig. Dabei erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Taten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung längere Zeit zurücklagen, es sich um Taten handelt, die nach einem ähnlichen Muster abliefen, und der Angeklagte selbst aufgrund seiner Betäubungsmittel-abhängigkeit handelte, bereits nicht, wie der Angeklagte die konkret abgeurteilten Taten in den festgestellten konkreten Abläufen von anderen Vorfällen differenzieren und sich an einzelne Details wie die genauen Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten und entwendeten Gegenstände, einschließlich exakter Werte, erinnern konnte. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte zu Fall 2 Angaben zur Höhe des verursachten Sachschadens machen konnte; einem Umstand, dem das Landgericht in seiner Strafzumessung erhebliche Bedeutung beigemessen hat.“

StPO III: Bindungswirkung an Geständnis I. Instanz, oder: Zumindest Fair-Trial beim Landgericht

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Und zum Tagesschluss etwas vom OLG Naumburg. Das hat im OLG Naumburg, Beschl. v. 24.09.2024 – 1 ORs 112/24 – zur „Bindungswirkung“ an ein erstinstanzliches Geständnis in den Verständigungsfällen Stellung genommen.

„Das AG hatte den Angeklagten, gestützt auf dessen geständige Einlassung, u.a. wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sich der Angeklagte mit zunächst unbeschränkter Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung gewendet. Im Berufungshauptverhandlungstermin beim LG beschränkte der Angeklagte seine Berufung ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch. Daraufhin änderte das LG unter Annahme einer beiderseitigen wirksamen Beschränkung der Berufung den Rechtsfolgenausspruch des AG-Urteils ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Diese hatte mit der Sachrüge Erfolg:

„Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch war nicht wirksam, so dass das Landgericht nicht über alle Teile des amtsgerichtlichen Urteils entschieden hat, die seiner Prüfungskompetenz unterlagen.

Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hatte der Senat von Amts wegen im Freibeweis zu prüfen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 17. August 2022 – (3) 161 Ss 129/22 (44/22) – , Rn. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 206 StRR 226/21 – , Rn. 4, 8; OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 Ss 48/20 – , Rn. 23; jeweils zitiert nach juris; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 318 Rn. 11 m. w. N).

Aufgrund der substanziierten Angaben des Angeklagten in seiner Revisionsbegründungsschrift, denen die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, der mit der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Erklärung des erstinstanzlichen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, die mit den Angaben des Angeklagten (jedenfalls soweit es die Absprache der Verhängung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von Vorstrafen betrifft) in Einklang steht, sowie der im Protokoll festgehaltenen Vorgänge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht der Senat davon aus, dass vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine – wenn auch informelle und damit unzulässige – Verständigung jedenfalls dahingehend getroffen worden ist, dass für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köthen vom 3. Mai 2023 und vorn 19. Oktober 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr und neun Monaten verhängt wird.

Die Staatsanwaltschaft war durch die vorangegangene Verständigung nicht an der Einlegung der Berufung gehindert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 111-1 RVs 79/17 -, Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, vor § 312 Rn. 1e).

Jedoch hat die Staatsanwaltschaft ausweislich der Berufungsbegründung mit ihrer Berufung das Ziel verfolgt, die verhängten Einzelstrafen zu erhöhen und von der Gesamtstrafenbildung mit den erwähnten Strafen aus den vorangegangenen Urteilen abzusehen. Dieses verfolgte Ziel bedeutete für den Angeklagten in jedem Fall eine Überschreitung des Verständigungsstrafrahmens. Denn mit dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 3. Mai 2023 war unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 19. Oktober 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt worden. Selbst bei Beibehaltung der erstinstanzlich verhängten beiden Einzelstrafen von vier und fünf Monaten hätte aus diesen zwingend eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen, mit der sich ohne die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus den genannten Vorverurteilungen die Gesamthöhe der Strafen gegenüber der nach dem Inhalt der Verständigung höchstmöglichen, aus allen Strafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe erhöht.

Das erstinstanzlich aufgrund einer getroffenen Verständigung erfolgte Geständnis des Angeklagten darf in der Berufungsinstanz aber jedenfalls dann nicht verwertet werden, wenn – wie hier – das Berufungsgericht den Angeklagten zu einer Strafe über der erstinstanzlich vereinbarten Strafobergrenze verurteilten will. Denn der Schutz des Angeklagten, welcher in dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) manifestiert ist, verlangt, dass ein verständigungsbasiertes Geständnis bei einer fehlgeschlagenen Verständigung unverwertbar ist, weil er dieses im Vertrauen auf die Einhaltung der vereinbarten Strafobergrenze abgelegt hat (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 StR 484/20 BGHSt 66, 37-48, Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 111-1 RVs 79/17 Rn. 19; OLG Naumburg, Urteil vom 16. März 2017 2 Rv 3/17 -, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 111-4 RVs 60/10 -, Rn. 12; jeweils zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.).

Das Verbot, das Geständnis zu verwerten, führt hier dazu, dass Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch rechtlich und tatsächlich nicht mehr selbstständig beurteilt werden können (vgl. OLG Hamm a. a. O. Rn. 20; OLG Naumburg a. a. O. Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – (4) 161 Ss 121/20 (166/20) – , Rn. 9; zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Dem fair-trial-Grundsatz widerspräche es, wenn Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter sich – sei es unter den Voraussetzungen des § 257c StPO oder im Rahmen einer unzulässigen informellen Absprache – auf einen bestimmten Strafrahmen verständigt hätten, der Angeklagte mit Rücksicht darauf ein Geständnis abgibt, das Gericht absprachegemäß verurteilt, die Staatsanwaltschaft sodann aber gegen das Urteil Rechtsmittel mit dem Ziel einer höheren Bestrafung einlegt, welche dann – letztlich auf der Grundlage des erstinstanzlichen Geständnisses – erfolgt (OLG Düsseldorf a. a. O.).

Wegen der fehlenden Trennbarkeit von Schuld- und Rechtsfolgenausspruch war daher die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

Das Landgericht hätte daher nicht von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft ausgehen dürfen und das erstinstanzliche Urteil umfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen überprüfen müssen.

Daran ändert in der vorliegenden Konstellation auch nichts, dass es in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls zu einer – diesmal formal ordnungsgemäßen -Verständigung der Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO gekommen ist. Diese Verständigung hatte zum Inhalt, dass bei Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen neun Monaten und einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt wird, woraufhin der Angeklagte seine Berufung entsprechend beschränkt hat. Zu einem Geständnis, das zur Grundlage der Überprüfung des Schuldspruches hätte gemacht werden können, kam es aufgrund der Verständigung bereits nicht. Ferner hätte ein solches Geständnis aufgrund der vom Landgericht angenommen wirksamen Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch auch keine Bedeutung für die Entscheidungsfindung betreffend den Schuldspruch mehr entfalten können (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O. Rn. 15). Nur wenn das Berufungsgericht den Schuldspruch auch tatsächlich überprüft, kann eine aufgrund der neu zu treffenden Verständigung abgegebene geständige Einlassung des Angeklagten Grundlage für eine Verurteilung sein (s. a. OLG Hamm a. a. O. Rn. 22).“

Im Ergebnis richtig. Bei der Begründung ist mir nicht so ganz klar, ob das OLG auf § 257c Abs. 4 und 5 StPO abstellt, zumindest „konkludent“ 🙂 . Das wäre m.E. aber nicht richtig. Denn die vom OLG entschiedene Frage ist (zunächst) keine Problematik des § 257c Abs. 4 und 5 StPO, der die Bindungswirkung bei einer formellen Absprache regelt. Denn eine formelle Absprache nach § 257c hat hier beim AG nicht vorgelegen. Im Übrigen wäre das LG aber auch an eine solche Absprache nicht gebunden gewesen, da die Bindungswirkung nur bei dem Gericht besteht, bei dem die Absprache zustande gekommen ist. Und das war das AG. Das OLG argumentiert hier daher ja auch mit dem fair-trial-Grundsatz, was letztlich nicht zu beanstanden ist, obwohl sich das OLG nicht mit der Frage der Bindungswirkung der informellen Absprache befasst.

Und zur Bindungswirkung kann man nachlesen <<Werbemodus an“ bei vgl. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn 305 ff. m.w.N.).; das Werk kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>.

Wiederaufnahme I: Inhalt des Aufnahmeantrages, oder: Abweichung von einem früheren Geständnis

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Heute wende ich mich mal einer Thematik zu, mit der der Verteidiger nicht jeden Tag zu tun hat, und zwar dem Wiederaufnahmeverfahren. Dazu gibt es drei LG-Beschlüsse.

Ich starte mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.09.2024 – 12 Qs 42/24. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger, der seit 2014 in Deutschland lebt. Nach Ablehnung seines Asylantrags ist er seit 20.01.2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 12.03.2020 verurteilte ihn das AG wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass im Zeitraum 05.02.-08.05.2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Das Urteil ist seit 20.03.2020 rechtskräftig, die Strafe ist vollstreckt.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 stellte der Verteidiger des Antragstellers für diesen einen Wiederaufnahmeantrag. Dieser war auf § 359 Nr. 5 StPO gestützt. Der Antragsteller hätte – was die neu vorgelegten Beweismittel belegen würden – bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses eine Freiwilligkeits- oder Reueerklärung abgeben müssen. Das sei ihm nicht zumutbar gewesen. Das AG habe bei seinem Urteil den Umstand, dass die genannte Erklärung abzugeben gewesen wäre, nicht gekannt. Er sei geeignet, die Freisprechung des Antragstellers zu begründen.

Das AG verwarf den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 08.08.2024 als unzulässig. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien. Ob seinerzeit eine Reueerklärung überhaupt erforderlich gewesen sei, sei streitig. Auch habe der Antragsteller keine Bemühungen entfaltet, einen neuen Pass zu erlangen.

Hiergegen legte der Verteidiger des Antragstellers sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 372 Satz 1 StPO) und zulässig erhoben. Sie ist jedoch unbegründet, weil im Wiederaufnahmeantrag kein geeignetes (im Sinne von: ausreichendes) Beweismittel angeführt war, sodass das Amtsgericht ihn zu Recht gem. § 368 Abs. 1 StPO verworfen hat.

1. Die im Wiederaufnahmeantrag genannten und ihm in Kopie beigelegten Urkunden sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Bei Urteilen sind solche Tatsachen und Beweismittel neu, die beim Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und damit zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden waren (LR-StPO/Schuster, 27. Aufl., § 359 Rn. 89). Unerheblich ist, ob der Verurteilte die geltend gemachten Tatsachen schon in der Hauptverhandlung gekannt hat und ob er sie bereits früher hätte beibringen können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.1983 – 1 Ws 103/82, MDR 1984, 74). Hieran gemessen sind die vorgelegten Urkunden neu. Sie und die dort behandelten Inhalte (Notwendigkeit einer Freiwilligkeits- oder einer Reueerklärung beim Passantrag) waren nicht Gegenstand der Beweisaufnahme und des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg.

2. Die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln genügt nach § 359 Nr. 5 StPO allein aber noch nicht zur Wiederaufnahme. Die Vorschrift verlangt ferner, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder seine geringere Bestrafung aufgrund eines anderen und milderen Strafgesetzes zu begründen. Aus § 368 Abs. 1 StPO folgt weiter, dass das neue Beweismittel auf seine Eignung geprüft werden muss. Eine lediglich abstrakte Schlüssigkeitsprüfung der nova ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und sie war auch vom historischen Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Demgemäß muss der Antrag in bestimmten Fällen auch die Eignung des Beweismittels darlegen. Das gilt namentlich dann, wenn der Verurteilte nunmehr abweichend von einem früher abgegebenen Geständnis vorträgt. In diesem – hier einschlägigen – Fall muss er darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugab und weshalb er das Geständnis nunmehr widerruft (BGH, Beschluss vom 07.07.1976 – StB 11/74, juris Rn. 11; Beschluss vom 14.06.1995 – StB 8/95, juris Rn. 4; vgl. weiter Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 359 Rn. 47 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Wiederaufnahmeantrag nicht.

a) Soweit die neu vorgelegten Urkunden die Relevanz von Freiwilligkeitserklärungen für einen Passantrag zum Gegenstand haben, worin erklärt wird, dass die den Pass begehrende Person freiwillig in den Iran reisen wolle, fehlt es von vornherein an der Eignung, damit einen Freispruch oder die Bestrafung nach einem milderen Gesetz herbeizuführen. Die vorgelegten Urkunden belegen für den anklagegegenständlichen Zeitraum die Relevanz einer Freiwilligkeitserklärungen für einen Passantrag gerade nicht. In dem undatierten Antragsformular des Münchener Generalkonsulats ist lediglich von der Erklärung der „Reue der Asylantragstellung“ die Rede. Für die Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 19.05.2020 gilt das Gleiche. Das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen erklärte in seiner Mitteilung vom 06.08.2020 ausdrücklich, dass bei der Beantragung eines iranischen Reisepasses die Vorlage einer Freiwilligkeitserklärung nicht notwendig sei; in seiner Information vom 16.03.2021 teilte das Landesamt lediglich etwas zur Reueerklärungen mit, nicht jedoch zu Freiwilligkeitserklärungen. Dem Schreiben des Auswärtigen Amtes an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 14.11.2019 (ebenso dessen Bericht vom 05.02.2021) ist zu entnehmen, dass dem Auswärtigen Amt die grundsätzliche Haltung Irans, Rückführungen seiner Staatsangehörigen nur bei Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung zu unterstützen, bekannt sei. Darum geht es hier aber nicht, sondern um die Frage der Erteilung eines Passes. Auf die Frage, ob der Zwang zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung die Beantragung eines Passes unzumutbar machen könnte (dazu vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 – 2 St OLG Ss 242/06, juris Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08, juris Rn. 14 ff.), kommt es mithin nicht an.

b) Aber auch soweit die mögliche Erforderlichkeit einer Reueerklärung bei der Beantragung eines iranischen Passes aus den Urkunden hervorgeht, ist das zur Erreichung der in § 359 Nr. 5 StPO genannten Ziele nicht geeignet, weil es für sich und in Zusammenschau mit den bislang vorliegenden Beweismitteln betrachtet unzureichend ist. Denn auch dann wäre die Unzumutbarkeit der Passbeantragung nicht belegt.

aa) Grundsätzlich kann die Voraussetzung einer Reueerklärung zwar die Unzumutbarkeit einer Mitwirkung bei der Passbeschaffung begründen, jedenfalls wenn der Erklärende darin bedauert, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und erklärt, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (für eine eritreische Reueerklärung BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 – 1 C 9/21, juris Rn. 17) bzw. wenn er sich dabei selbst einer Straftat bezichtigen müsste (BayObLG, Beschluss vom 26.03.2023 – 204 StRR 139/23, S. 6, n.v.). Dergleichen bringt der Wiederaufnahmeantrag aber nicht vor. In dem vorgelegten Formular des iranischen Generalkonsulats heißt es lediglich „…erkläre ich hiermit meine Reue der Asylantragstellung und beantrage die Ausstellung eines Reisepasses“. Der Wiederaufnahmeantrag legt nicht dar, dass darin die Selbstbezichtigung einer Straftat nach iranischem Recht läge, sondern führt lediglich aus, der Antragsteller könne eine solche Erklärung nicht abgeben, weil es ihm überhaupt nicht leidtue, einen Asylantrag in Deutschland gestellt zu haben (was nach dem Maßstab von OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 – 2 St OLG Ss 242/06, juris Rn. 57, aber für die Unzumutbarkeit ausreichen sollte; zweifelhaft).

bb) Die Unzumutbarkeit eines Passantrags ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt: Im Prozess vor dem Amtsgericht Nürnberg gab die damalige Verteidigerin eine mit dem Antragsteller abgesprochene und von diesem ausdrücklich gebilligte Erklärung ab. Danach räume der Antragsteller den gegen ihn erhobenen Vorwurf ein. Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Bahai an, die im Iran verfolgt werde. Darüber habe er nicht sprechen wollen, was sicherlich eine Ursache für die Ablehnung gewesen sei. Er habe sich nicht richtig verhalten. Nach der Haftentlassung werde er mit Hilfe seines Sohnes, der hier lebe, und mit Hilfe der Anwälte versuchen, sich einen Pass zu beschaffen. Auf die Frage, warum sich seine Frau bereits einen Pass besorgt habe und er nicht, antwortete er, sie sei Muslimin, weshalb das möglich gewesen sei, er hingegen sei Bahai. Die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift einer Vorsprache beim Ausländeramt der Stadt Nürnberg belegt, dass der Antragsteller dort am 04.01.2019 gesagt habe, er sei auch weiterhin nicht bereit, bei der Passbeschaffung mitzuwirken und werde nicht zur Botschaft fahren.

In diesen eigenen Angaben des Antragstellers spielte die Notwendigkeit, eine Reueerklärung abzugeben, keine für seine Verweigerungshaltung tragende Rolle; im Gegenteil war er damals offensichtlich bereit, einen iranischen Pass zu beantragen. Nunmehr beruft er sich allerdings darauf, dass die Beschaffung eines Passes deshalb nicht möglich gewesen sei, weil er eine Reueerklärung hätte abgeben müssen, und ihm dies nicht zumutbar gewesen sei. Denn er bereue es nicht, illegal aus dem Iran ausgereist zu sein und einen Asylantrag in Deutschland gestellt zu haben. Mit diesem neuen Vortrag setzt sich der Antragsteller in Widerspruch zu seinem früheren Geständnis und zu der – unter keine Einschränkungen gestellte – Ankündigung, es mithilfe seines Sohnes und der Anwälte zu versuchen, einen Pass zu erlangen. Dieser Widerspruch wird nicht aufgeklärt. Damit kann die nunmehr behauptete Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht plausibel erklärt werden. Sie war aber erklärungsbedürftig, weil die Unzumutbarkeit keine rein objektive Gegebenheit darstellt, sondern zwingend auch an die subjektiven Maßstäbe des konkret Handelnden anknüpft, der in mehr oder weniger großem Maße bereit sein kann, bestimmte Erschwernisse hinzunehmen oder bestimmte Erklärungen abzugeben. Nach alldem kann nicht angenommen werden, dass im Jahr 2019 die Ablehnung der Abgabe einer Reueerklärung – sollte eine solche erforderlich gewesen sein – für das Unterlassen des Angeklagten leitend und ursächlich war.“

StPO II: Wenn bloß auf ein Geständnis verwiesen wird, oder: Reicht auch im Berufungsverfahren nicht

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Und im zweiten Posting heute dann der BayObLG, Beschl.v. 02.08.2023 – 203 StRR 303/23.

In ihm nimmt das BayObObLG zum Umfang der Feststellungen im Berufungsurteil Stellung. Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen 18 Fällen des Betruges zu Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 15.- EUR verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG unter Verwerfung der Berufung im übrigen eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15.- EUR verhängt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die erfolgreich war:

„Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch einen vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungs- und Erörterungsmängeln und unterliegt daher der vollumfänglichen Aufhebung.

1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erweist sich – was das Revisionsgericht von Amts wegen prüft (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 203 StRR 497/22 –, juris Rn. 3) – als unwirksam. Das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg enthält unter Verstoß gegen die Regelung von § 267 Abs. 1 S. 1 StPO keine Feststellungen zum Sachverhalt. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts lässt sich ihm auch keine Bezugnahme auf den Anklagesatz (§ 267 Abs. 4 S. 1 HS 2 StPO) entnehmen. Eine ergänzende Auslegung des defizitären erstinstanzlichen Urteils in dem Sinne, dass das Amtsgericht wohl den angeklagten Sachverhalt für erwiesen erachtet hätte, kommt nach der Vorschrift von § 267 Abs. 1 S. 1 StPO nicht in Betracht. Eine Ergänzung der Urteilsgründe nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 267 Abs. 4 S. 4 StPO hat das Amtsgericht nicht vorgenommen. Da dem Urteil des Amtsgerichts eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung ermangelt, ist die Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch als unwirksam anzusehen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 1 Ss 124/14 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 8. August 1984 – RReg 1 St 153/84 –, juris; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn. 46).

2. Die für den Fall einer unwirksamen Beschränkung der Berufung hilfsweise getätigten Ausführungen des Landgerichts zum festgestellten Sachverhalt und zur Würdigung des Geständnisses des Angeklagten genügen ihrerseits nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen, die nach § 267 Abs. 1 i.V.m. § 328 Abs. 1 StPO an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.

a) Grundsätzlich ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 249/22 –, juris Rn. 11). Der bloße Verweis auf ein Geständnis kann eine Beweiswürdigung nicht ersetzen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 2 StR 53/22 –, juris; BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 StR 360/15-, juris Rn 3). Vielmehr bedarf es regelmäßig einer Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 249/22 –, juris Rn. 10) sowie eines Mindestmaßes an einer Darstellung der Erwägungen, weshalb der Einlassung zu folgen ist. Der Tatrichter ist nämlich auch im Falle eines geständigen Angeklagten gehalten, zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist und auch im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 338/16 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Meyer Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 261 Rn. 6a). Einlassungen mittels einer Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischen Nachfragens besitzen einen erheblich verminderten Beweiswert (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21 –, juris Rn. 10 m.w.N.).

b) Diese Grundsätze an die Darstellungserfordernisse gelten auch im Berufungsverfahren. Ist wie hier das Urteil des Amtsgerichts uneingeschränkt angefochten, hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen zu treffen und diese in einer aus sich heraus verständlichen Weise in den Urteilsgründen darzustellen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2018 – III-1 RVs 51/18 –, juris). Es hat selbstständig und in eigener Verantwortung auf Grund der vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme über das angeklagte Geschehen nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO) zu entscheiden (KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 327 Rn. 4). Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts darf es nicht einfach übernehmen, selbst wenn der Berufungsführer diese nicht angreift (OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 – 1 Ss 66/07 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 1997 – 1 AR 518/954 Ws 76/97 –, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 22. Oktober 1973 – RReg 2 St 135/73 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 327 Rn. 3). Im Urteil darf das Berufungsgericht auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils nur dann Bezug nehmen, wenn es nach eigener Prüfung zu demselben Ergebnis kommt (KK- Paul, a.a.O., § 267 Rn. 5 m.w.N.; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 34). Es muss erkennbar sein, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht zu eigenen Feststellungen und zur eigenen Beweiswürdigung voll nachgekommen ist (OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2018 – III-1 RVs 51/18 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 1 Ss 501/02 –, juris Rn. 16 ff.).

c) Gemessen daran genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht, um eine Beweiswürdigung der Strafkammer nachvollziehbar zu machen. Sie können die Darstellung der objektiven und subjektiven Umstände der Taten nicht tragen, was allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 2 StR 53/22 –, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 338/16 –, juris Rn. 6).

Im vorliegenden Fall beschränken sich die Feststellungen des Landgerichts auf eine Wiedergabe des in der Berufungsverhandlung verlesenen Anklagesatzes. Sie betreffen 18 Fälle von vollendeten Betrugstaten und 6 Fälle von versuchten Betrugsstraftaten, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung im November und Dezember 2021 mit unterschiedlichen Geschädigten und unterschiedlichen Schadensbeträgen. Die Strafkammer hat die Strafbarkeit des Angeklagten nach den Urteilsgründen ohne Vernehmung von Zeugen oder Verlesung von Urkunden allein auf das vom Verteidiger abgegebene Geständnis des Angeklagten gestützt und dazu ausgeführt, der Angeklagte habe durch seinen Verteidiger „diesen, dem Ersturteil zugrunde gelegten Sachverhalt, vollumfänglich eingeräumt“ (Urteil S. 4). Die Kammer habe sich die Überzeugung gebildet, dass die Tatvorwürfe zuträfen (Urteil S. 5). Ob der Verteidiger die Erklärung in der ersten oder in der zweiten Instanz abgegeben hat, ob das Geständnis in pauschaler Form oder auf die einzelnen Taten eingehend formuliert worden ist, ob sich der Angeklagte zu den einzelnen Taten auch selbst geäußert hat und welche Beweiserwägungen die Kammer im Zuge ihrer Überzeugungsbildung angestellt hat, erschließt sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Strafkammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Vorgeschichte der Taten nicht. Denn auch bezüglich der Feststellungen zu der Vorgeschichte der Taten, nämlich dass der Angeklagte nach dem Fehlschlagen einer legalen Geschäftsidee beschlossen hätte, mit einem mobilen Gerät vermeintlich vom berechtigten Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung stammende Verwarnungen zu erstellen und an falsch geparkten Fahrzeugen anzubringen (Urteil S. 5), hat die Berufungskammer lediglich bemerkt, diese würden auf „glaubhaften“ Angaben des Angeklagten beruhen (Urteil S. 6). Dass das Urteil des Amtsgerichts entgegen der Darstellung des Landgerichts keinerlei Feststellungen zu den Taten enthielt, hat der Senat bereits dargelegt.

Zu einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung des Urteils hätte es insbesondere mit Blick auf die fehlenden Feststellungen das Amtsgerichts einer Erläuterung der geständigen Einlassung bedurft; denn ohne Kenntnis von Einzelheiten vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, ob ein auf Betrugs- und Urkundendelikte bezogenes Geständnis auch sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Straftatbestände erfasst (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 StR 360/15-, juris  Rn. 4). Der bloße Verweis auf ein Zugestehen der Vorwürfe des Anklagesatzes genügt den Anforderungen an eine Beweiswürdigung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 249/22 –, juris). Auch lassen  die Urteilsgründe hier nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hätte.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Tatrichter nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO gehalten ist, in der Begründung des Urteils die von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen eigenverantwortlich niederzulegen. In der Regel können eigene Feststellungen nicht durch Einrücken des Anklagesatzes ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2010 – 3 StR 227/10 –, juris).