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Wiederholungsgefahr – wann? Bei 1.000 € oder mehr oder immer?

© Andy Dean - Fotolia.com

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Der (subsidiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist in der Praxis unbeliebt, wird von den Gerichten aber „gern“ genommen. Daher heute mal ein Posting zu zwei Entscheidungen zur Frage, wann eine erhebliche Straftat im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt. Gegensätzlicher kann man die Rechtsfrage kaum beantworten, als es einerseits das OLG Celle im OLG Celle, Beschl v. 19.12.2013 – 1 Ws 561/13, bzw. andererseits das LG Bremen im LG Bremen, Beschl. v. 27.02.2012 – 41 Qs 275/12 (350 Js 9657/12), der mir erst jetzt übersandt worden ist, tun.

Es geht um die Frage: Ist ein Einbruchdiebstahl (§ 243 StGB) eine erhebliche Tat, ggf. immer oder ggf. unter welchen Voraussetzungen?

Dazu sagt das OLG Celle:

„1. Zwar wird von der Rechtsprechung zu weiten Teilen angenommen, die Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fehle bei einer Schadenssumme von weniger als 2.000 Euro (so etwa OLG Sachsen-Anhalt, StV 2012, 353; OLG Hamm, StV 2011, 291;  ThürOLG StV 2009, 251; OLG Oldenburg, StV 2005, 618; a.A.: KG OLGSt StPO § 112a Nr. 4). Dies gilt aber nicht stets und auch nicht uneingeschränkt. Die Höhe des durch die Tat entstandenen bzw. zu befürchtenden Schadens ist zwar ein wesentliches, indessen lediglich eines von mehreren in Betracht kommenden Kriterien für die Würdigung, ob eine Tat erheblich in diesem Sinne ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2013 ? 1 Ws 218/13). Den maßgeblichen Entscheidungen lagen Straftaten des Betrugs oder des Diebstahls nach § 243 StGB zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist indessen ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach Maßgabe von § 244 StGB, bei dem ein die Rechtsordnung in erheblichem Maße beeinträchtigendes Geschehen sich nicht allein am Wert des schließlich erlangten Diebesgutes bemisst. Denn zum einen hängt es letztlich vom Zufall und von den konkreten, im Vornherein indessen nicht absehbaren Umständen ab, wie hoch die Beute schließlich ausfällt, und zum anderen tritt in nicht unbedeutendem Maße hinzu, dass die Rechtsordnung zumindest aus Sicht der betroffenen Be- und auch Anwohner bei unbefugtem Einsteigen in einen Wohnraum – vor allem auch psychisch – in ganz erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Der Wert des erlangten Diebesgutes ist nach aller kriminologischer Erfahrung hierbei regelmäßig nachrangig. Derartige Taten sind sowohl vom Unrechtsgehalt als auch von der aufgewendeten kriminellen Energie mit sonstigen Vermögenstaten nicht zu vergleichen. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und deren „Gefühl der Geborgenheit im Recht“ (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Aufl. § 112a Rn. 9) werden gerade bei Serieneinbruchstaten ungleich mehr beeinträchtigt. Demnach sind Amts- und Landgericht auch vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als vorbeugende Schutzmaßnahme eher restriktiv auszulegen ist (BVerfGE 19, 342), völlig zutreffend von der Erheblichkeit im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgegangen. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte bei früheren bzw. weiteren Taten des Wohnungseinbruchs Diebesgut auch im Wert von jeweils deutlich mehr als 2.000 Euro erbeutet hatte. Dass das Urteil vom 12. November 2013 nicht rechtskräftig ist, steht dem bei der Prüfung von Untersuchungshaft nicht entgegen. Die Besorgnis weiterer erheblicher Taten steht hiernach nicht in Frage.

Demgegenüber das LG Bremen:

c) Die am 05.05.2012 ab 21.19 Uhr in der in Bremerhaven begangene Tat zu Lasten des Geschädigter pp, derer der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, ist keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Tat gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO von generell schwerwiegender Natur sind, können nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen (OLG Jena StV 2009, 251). Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere Art und Umfang des jeweiligen angerichteten Schadens (BVerfG, NJW 1973, 1363). Dabei ist jede der wiederholt begangenen Taten separat zu betrachten (OLG Hamm StV 2011, 291 m.w.N.). Ein Schaden von bis zu 1.000,- wird dabei noch nicht als überdurchschnittlich schwer eingestuft (OLG Jena StV 2009, 251; OLG Hamm StV 2011, 291; OLG Frankfurt StV 2010, 583). Bei der Tat wurde keine Beute erlangt, der durch die Sachbeschädigungen eingetretene Schaden erreicht 1.000,- realistischerweise nicht. Mangels überdurchschnittlichen Schadens ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung nicht gegeben. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Tat von einer Bande begangen wurde, die in Verdacht steht, in und um Bremerhaven vergleichbare Taten begangen zu haben.

Ist Schwangerschaft eine Krankheit? Nein, aber…

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Die Frage, ob Schwangerschaft eine Krankheit ist, ist eine Frage, die Strafkammern sicherlich schon häufiger beschäftigt hat. Eine Antwort auf die Frage gab es – so weit ich das übersehe – bisher nicht. Nun gibt es aber den LG Bremen,  Beschl. v. 28.04.2010 – 22 Ks 210 Js 2251/09 -, auf den ich bei openjur gestoßen bin. Da spielte die Frage eben für die zulässige Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 3 StPO eine Rolle. Nämlich für die Frage, ob die Unterbrechungsfrist während der Mutterschutzfrist gehemmt ist, oder nicht. Das LG Bremen hat das bejaht und somit § 229 Abs. 3 StPO entsprechend angewendet.

„Die in § 229 Abs. 3 StPO getroffene Regelung einer Hemmung der Unterbrechungsfristen gilt seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, 2198) nicht nur für Angeklagte, sondern auch für zur Urteilsfindung berufene Personen. Weitere Änderungen wurden durch das Gesetz an dem Absatz 3 nicht vorgenommen. Mit dieser Ausdehnung der Hemmungsregelung sollte vermieden werden, dass Verfahren nach mehreren Verhandlungstagen wegen der Erkrankung von Richtern und Schöffen ausgesetzt werden müssen. Bei mehrtägigen, jedoch nicht langwierigen Verfahren vor dem Landgericht sollte dem Erfordernis einer Neuverhandlung des gesamten Prozesses im Fall des „Ausfall(s) einzelner Mitglieder des Gerichts“ entgegen gewirkt werden. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass die von § 192 GVG vorgesehene Möglichkeit der Bestellung von Ergänzungsrichtern und –schöffen auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. zu den Begründungen der Entwürfe BTagDrs. 15/1508, 25; 15/999, 25).

Bei dieser Neufassung ging es mithin darum, Neuverhandlungen möglichst zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat ersichtlich dabei nicht geprüft, ob es – außerhalb der Krankheit – andere ähnliche Sachlagen geben könnte, auf die der Regelungszweck ebenso zutreffen und der Sachverhalt daher in gleicher Weise geregelt werden könnte. Diese Ähnlichkeit liegt bei einem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beschäftigungsverbot nach Entbindung im Fall der zur Entscheidung berufenen Personen offen zu Tage. Im Geltungsbereich der früheren Gesetzeslage, wo die Hemmungsmöglichkeit nur für Angeklagte galt, musste sich der Gesetzgeber hingegen nicht veranlasst sehen, über die Möglichkeit der Hemmung bei Verhandlungen gegen insoweit betroffene Angeklagte zu befinden, da angesichts der völlig anderen prozessualen Stellung niemand auf den Gedanken kommen würde, überhaupt gegen eine hochschwangere Angeklagte eine längere, mehr als 10 Tage dauernde Verhandlung durchzuführen. Anderes galt und gilt bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, die etwa wegen Schwangerschaft nicht zu Gericht erscheinen können, wo § 223 StPO die kommissarische Vernehmung neben den Fällen der Krankheit und Gebrechlichkeit auch bei „andere(n) nicht zu beseitigende(n) Hindernisse(n)“, zu denen die Schwangerschaft zählt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 223 Rz. 6), ermöglicht.

Der Gesetzeszweck zur Vermeidung von Neuverhandlungen erfordert es auch, die Regelung für den Bereich des Beschäftigungsverbotes infolge einer Entbindung anzuwenden. Denn gerade der vorliegende Fall mit all den dargestellten, nicht vorhersehbaren Entwicklungen eines Strafprozesses zeigt, dass ansonsten bei auch nur denkbaren Verhandlungen über längere Zeiten im Fall des Einsatzes von gebärfähigen Frauen im richterlichen Bereich – dieses ist in den letzten Jahren auf Grund der geänderten Einstellungspraxis zunehmend der Fall – bei normaler Entwicklung von Schwangerschaft und Entbindung, also ohne Entwicklungen im Sinne eines krankhaften körperlichen Zustands, regelmäßig die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters gemäß § 192 GVG angeordnet werden müsste. Gerade dieses sollte, wie dargelegt, die Neuregelung aber verhindern.“

Was mich wundert: Zu der Problematik gibt es keine nachfolgende BGH-Entscheidung. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Verteidiger diese „Steilvorlage“ nicht zum BGH getragen haben. Aber möglicherweise eine der vielen Sachen, in denen der BGH schon auf die Sachrüge hin aufgehoben hat und es somit auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankam. Andererseits kann ich mir nun aber auch nicht vorstellen, dass der BGH die Frage unentschieden gelassen hat.

 

Aus neun mach eins – aus eins mach (wieder) neun – ist für die Kasse interessant

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Gebührenrechtlich interessant ist der LG Bremen, Beschl. v. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12. Nicht wegen der allgemeinen Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, denn es  ist unebstritten, dass der Rechtsanwalt/Verteidiger die Terminssgebühr bereits dann verdient, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben. Der Umfang der Tätigkeiten hat nur über die Zeitdauer und damit mittelbar Auswirkungen.

Nein interessanter wegen der Häufigkeit des Anfalls der Gebühren bei folgender Konstellation: Gegen den Betroffenen sind neun Bußgeldverfahren anhängig, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (als keine Verschmelzungsverbindung). In der Hauaptverhandlung nimmt der Betroffene dann den Einspruch im führenden Verfahren zurück. Es ergeht dann „Auf Antrag des Betroffenen und seines Verteidigers“ folgender Beschluss: Die verbundenen Verfahren 73 OWi 630 Js 6155/11, 6963/11, 12684/11, 13223/11, 16869/11, 19310/11, 21843/11 und 620 Js 24772/11 werden jeweils abgetrennt und gemäß § 47 Abs.2 OWG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.“

Ergebnis: Die verbundenen Verfahren folgen (wieder) eigenen Regeln. Dazu das LG Bremen:

Deshalb hat der Verteidiger in diesem Verfahren nach Abtrennung von dem führenden Verfahren die Terminsgebühr in allen verbunden gewesenen Verfahren verdient, denn sie sind „jeweils“ von dem führenden Verfahren abgetrennt und sonach (gesondert) eingestellt worden. Zumindest bis zur Verfahrenseinstellung ist über die Verfahrenseinstellung auch Hauptverhandlung geführt worden, denn die Verfahrenseinstellung ist innerhalb und nicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt.“

Und verdient wird nicht nur achtmal die Terminsgebühr, sondern auch die übrigen Gebühren mal acht.Die insoweit bereits entstandenen Gebühren sind durch die Verbindung nicht verloren gegangen. 🙂

Den Rechtsanwalt freut das sicherlich. 😀

Volltext zum Brechmitteleinsatz-Urteil des BGH liegt vor

Wir hatten vor einiger Zeit über das Urteil des BGH in 5 StR 18/10 berichtet, vgl. hier. In diesem Urteil hatte der BGH den Freispruch des LG Bremen aufgehoben. Dieses hatte einem im Beweissicherungsdient tätigen Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung wegen eines tödlich verlaufenen Brechmitteleinsatzes gegen einen Drogen-Dealer frei gesprochen. Der Volltext zu dieser für BGHSt vorgesehenen Entscheidung steht seit heute (endlich) auf der Homepage des BGH. Vgl. hier.

Lesenswert!

Tod bei Brechmitteleinsatz: Freispruch vom BGH aufgehoben

Der BGH meldet in seiner PM 94/2010 die Aufhebung eines Urteils des LG Bremen, durch das der angeklagte Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei geprochen worden war. In der PM zum Urteil vom 29. April 2010 – 5 StR 18/10 heißt es:

„Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten C., eines Staatsangehörigen der Republik Sierra Leone, im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. „Brechmitteleinsatz“) verursacht zu haben.

Dem des illegalen Drogenhandels verdächtigen – unerkannt am Herzen vorgeschädigten – gefesselten C. wurden durch den Angeklagten auf polizeiliche Anordnung hin Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht, um verschluckte Kokainbehältnisse sicherzustellen. Im Zuge dessen verlor C. kurzzeitig das Bewusstsein. In Anwesenheit eines herbeigerufenen Notarztes setzte der Angeklagte die Zufuhr von Wasser nach Bergen eines ersten Kokainkügelchens fort. C. fiel ins Koma und verstarb an einer infolge eingeatmeten Wassers eingetretenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns am 7. Januar 2005 im Krankenhaus.

Die Revisionen der Nebenkläger, der Mutter und eines Bruders des Verstorbenen, haben mit der Sachrüge Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

Hierfür ausschlaggebend war, dass das Landgericht die getroffenen Feststellungen nicht unter allen den Angeklagten betreffenden beruflichen Sorgfaltspflichten bewertet hat. So habe der Angeklagte den Betroffenen nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt und nach einer ersten Ohnmacht unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt. Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten treffe auch ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese seien – bisher unbehelligt gebliebene – Nebentäter. Der 5. Strafsenat hat zudem die Erwägungen als rechtsfehlerhaft bewertet, auf Grund derer das Landgericht eine subjektive Pflichtverletzung des Angeklagten infolge der Anwesenheit und (beschränkten) Mitwirkung des Notarztes verneint hatte.“

Das erinnert mich an unsere Entscheidung beim OLG Hamm in 2 Ws 540/96.  Da hatte der Senat einen im Klageerzwingungsverfahren gestellten Antrags auf Anklageerhebung gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt wegen Anordnung einer Zwangsoperation eines Kokaindealers abgelehnt. Auf die Verfassungsbeschwerde hatte uns das BVerfG aufgehoben (2 BvR 1314/9/) und eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die Sachaufklärung durch die StA sei „evident unzureichend“ und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, weil wir den Vortrag der Beteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und bei unserer Entscheidung nicht genügend in Erwägung gezogen hatten. Peinlich, peinlich war das :-(.