Schlagwortarchiv: LG Gera

StPO II: § 353b StGB als Katalogtat für eine TÜ?, oder: Rechtswidrige Zufallserkenntnisse als Spurenansatz

Bild von Ilo auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich hier den LG Gera, Beschl. v. 06.07.2026 – 11 Qs 371/25 – vor. Der ist in einem Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht u.a. ergangen. Gegenstand des Beschlusses ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der körperliche Untersuchung nach § 81a StPO sowie der molekulargenetischen Untersuchung nach § 81 e, f StPO.

Der Beschuldigte hatte sich gegen diese – bereits durchgeführten – Maßnahmen gewendet und die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt. Mit Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig.

Dies gilt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim Beschuldigten durch Blutentnahme durchgeführte körperliche Untersuchung. Denn insoweit verfolgt er seine Beschwerde mit dem erkennbaren Rechtsschutzziel einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter.

Zwar ist eine Beschwerde zur Feststellung einer durch Vollzug oder auf andere Weise bereits erledigten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt jedoch — wie hier — in Konstellationen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 – 2 BvR 273/06; Beschluss vom 19. Juni 19977 2 BvR 941/91). Die Beschwerde darf dann im. Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht wegen prozessualer Überholung verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

II.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen.

Die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO lagen weder im Zeitpunkt ihrer Anordnung am 31.08.2025 noch im Zeitpunkt ihrer Durchführung am 17.09.2025 vor. Folglich scheidet auch die molekulargenetische Untersuchung des erlangten Materials nach §§ 81e, 81f StPO aus.

1. Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine .Gesundheit zu befürchten ist, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorliegend war die von § 81a Abs. 1 StPO vorausgesetzte Eigenschaft des Beschwerdeführers als Beschuldigter nicht gegeben.

Beschuldigter i.S.d. strafprozessualer Maßnahmen ist derjenige, gegen den aufgrund eines auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (§ 152 Abs. 2 StPO) gestützten (Anfangs-)Verdachts ein Strafverfahren betrieben wird (vgl. MüKoStPO, 2. Aufl., § 81a Rn. 5; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 81a Rn. 1).

Solche, eine körperliche Untersuchung rechtfertigenden verwertbaren Verdachtsgründe lagen im Zeitpunkt des Erlasses und der Durchführung der angegriffenen Maßnahme nicht vor.

a) Sie ergeben sich nicht aus den Erkenntnissen über den Inhalt der Telefongespräche zwischen pp. und dem Beschwerdeführer. Denn die den Beschwerdeführer betreffenden Zufallserkenntnisse, die aus der im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. (pp. 30729/24) gegen pp. als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO angeordneten Telekommunikationsüberwachung gewonnen wurden, sind als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar.

Die Inhalte der Telefonate sind in dem gegen den Beschuldigten unter anderem wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB geführten Ermittlungsverfahren nicht als Zufallserkenntnisse nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar. Danach dürfen die aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von  der Maßnahme betroffenen Personen auch zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen (sog. Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 92, 105; BT-Drs. 16/5846, 66). Dies folgt aus der in § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO. Die erneute Verwendung personenbezogener Daten zu. anderen Zwecken als jenen, für die sie im Ausgangsverfahren erhoben worden sind, stellt einen eigenen, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGG zu messenden Grundrechtseingriff dar, dem § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO als die dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage Rechnung trägt (siehe zur Vorgängervorschrift des § 477 Abs. 2 Satz-2 StPO a.F. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3. StR 342/08).

Vorliegend erlaubt § 100a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jedoch nicht bei dem gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht einer Straftat nach § 353b StGB. Es handelt sich um keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Sie steht im Übrigen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Katalogtat, die Anlass der ursprünglichen Anordnung war. Daraus folgt, dass die unmittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer Nichtkatalogtat ausscheidet, ohne dass es hierfür auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1998 – 5 StR 693/97; BGHSt.26, 298; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2004 – 2 Ss 188/03; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN).

b) Die Zufallserkenntnisse sind aber auch nicht mittelbar in der Weise verwertbar, dass sie zur Grundlage weiterer Ermittlungsmaßnahmen. wie der hier angefochtenen körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO gegen den Beschuldigten gemacht dürfen (sog. Spurenansatz).

Im Grundsatz können Zufallserkenntnisse, euch wenn sie keine bestimmten Straftaten i.S. des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen, als Spurenansatz verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 BvR 866/05; OLG München, Beschluss vom 21.08.2006 – 4St RR 148/06; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 479 Rn. KK-StPO, 9. Aufl., § 479 Rn. 3 mwN).

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zufallserkenntnisse selbst rechtswidrig erlangt wurden und im Rahmen der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates, und des Individualinteresses des Beschuldigten letzteres überwiegt.

So liegt der Fall hier.

aa) Die die Zufallserkenntnisse zutage fördernde Ermittlungsmaßnahme – die Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. angeordnete Telekommunikationsüberwachung gegen – war rechtswidrig, weil ein begründeter Anfangsverdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO nicht gegeben war.

Eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 u) StGB lag im Ausgangsverfahren nicht vor. Die Kammer nimmt insofern auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangene, umfassend begründete Entscheidung des Landgerichts vom 18.02.2026 (7 Os 262/25) Bezug und schließt sich nach eigener kritischer Prüfung dessen Rechtsauffassung an, wonach eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB nicht vorlag und damit eine Telekommunikationsüberwachung nicht hätte ergehen dürfen.

bb) Damit widerspricht die Verwertung der vorliegend durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Zufallserkenntnisse bereits dem bei Neuregelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO. bestehenden Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass die Zufallserkenntnisse im Ausgangsverfahren rechtmäßig gewonnen werden (vgl. BT-Drs. 16/5846, 66 i.V.m. 64).

Ob diese Rechtswidrigkeit für sich genommen allein schon ausreicht, um eine Verwertung als Spurenansatz nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO auszuschließen oder ob dies nur unter der weiteren Voraussetzung einer zugunsten des Beschuldigten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung dieser von der Rechtsprechung für sog. relative Verwertungsverbote vertretenen* und vom Bundevierfassungsgericht gebilligten Abwägungslehre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09; BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN) muss die Verwertung ausscheiden.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts sowie der Schwere der Tat zu bestimmen ist, einerseits und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie dem Individualinteresse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter andererseits fällt hier zugunsten der Unverwertbarkeit der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zugrunde hegende Telekommunikationsüberwachung nicht nur rechtswidrig aufgrund des Fehlens einer Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO war, sondern darüber hinaus auch unverhältnismäßig. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des pp. überhaupt geeignet war, die Aufklärung einer Straftat nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB zu fördern. Die Anordnung richtete sich gegen ihn als Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wurde, dass für den Beschuldigten pp. bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte  seinen Anschluss oder seine informationstechnischen Systeme benutzt, § 100a Abs. 3 StPO. Welche konkreten Tatsachen diese Annahme aber rechtfertigen, ist dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.12.2024 (5 Gs 3541/24) nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass pp. ebenfalls Polizeibeamter ist und „sich nach bisherigen Erkenntnissen mit mehreren Beschuldigten der betroffenen ESU pp. sowie Zeugen über die Taten bzw. die Ermittlungsmaßnahmen austauscht und diese hinsichtlich ihres Verhaltens berät“, lässt nicht den Schluss zu, dass er gerade. für den Beschuldigter pp oder andere Beschuldigte als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO agiert hat. Der Austausch mit Zeugen und die – nicht näher konkretisierte – Beratung hinsichtlich ihres Verhaltens rechtfertigen nicht die mit einer Telekommunikationsüberwachung verbundenen schweren Eingriffe in Grundrechte. Darüber hinaus ist die Geeignetheit der Telekommunikations-überwachung auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht gegeben. Wie eine am 20.12.2024 angeordnete Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung einer über drei Jahre zurückliegenden mutmaßlichen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tatzeit: 15.08.2021) beitragen soll, begründet das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausführungen wären hierzu aber zwingend erforderlich gewesen, insbesondere, weil aufgrund des ‚Umfänge der erhobenen Daten (Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, Herausgabe der Ereignisdaten, insbesondere der Standortangabe In Mobilfunknetzen, direkte Anwahl der Mailbox, Mitteilung neuer SIM-Kar-ten-Nummer(n), soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt sowie Ausleitung von E-Mails in Echt-zeit) und angesichts der angeordneten Höchstdauer von drei Monaten eine besonders eingriffsintensive Telekommunikationsüberwachung angeordnet wurde.

Weiter ist in die Abwägung mit einzustellen, dass ohne die aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Zufallserkenntnisse keine weiteren Beweismittel für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht allein auf den Erkenntnissen der rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahme, sodass kein besonders starker Tatverdacht vorlag. Der Tatvorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wiegt trotz der Stellung des Beschuldigten als Polizeibeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars und als Vorsitzender des Örtlichen Personalrats bei der LPI pp. angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme sowie des Strafrahmens des § 353b StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) nicht so schwer, dass eine mittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz zuzulassen wäre.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von den von der Staatsanwaltschaft für die Zulässigkeit der Erkenntnisse als Spurenansatz herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 21.08.2006 (4St RR 148/06) und des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2005 (2 BvR 866/05). Denn die Zufallserkenntnisse wurden dort – anders als im hiesigen Ermittlungsverfahren – gerade aus einer rechtmäßig durchgeführten Ermittlungsmaßnahme gemäß § 100a StPO gewonnen.

2. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hat auch die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung des durch die körperliche Untersuchung erlangten Materials keinen Bestand und ist rechtswidrig.“

Pflichit I: JGG-Verfahren und Richtlinie (EU) 2016/800, oder: Beweisführung mit Super-Regognizer

© fotomek – Fotolia.com

Und dann geht es heute weiter mit „Pflichti-Entscheidungen“. So ganz viel ist es aber nicht.

Hier sind zunächst mal zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Zunächst der LG Mannheim, Beschl. v. 06.05.2026 – 7 Qs 11/26 – zur Bestellung im JGG-Verfahren. Dazu führt das LG aus:

Bei dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten gebietet offenkundig weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers.

Auch liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erfordern würde. Der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, er ist vielmehr einfach gelagert. Es gibt lediglich vier Tatzeugen, darunter den zur Tatzeit dreizehnjährigen und damit nicht strafmündigen mutmaßlichen Mittäter T.M., deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben zum Verhalten des Angeschuldigten keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der 14 Jahre und neun Monate alte Angeschuldigte, der die Realschule mit ordentlichen Noten besucht und von seinen Eltern unterstützt wird, nicht in der Lage sein könnte, sich selbst zu verteidigen. Dass ihn der Akteninhalt, den einzusehen er gemäß § 147 Abs. 4 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG das Recht hat, überfordern könnte, ist angesichts von dessen Inhalt und Umfang – die Akte umfasst bis zur Anklageerhebung lediglich 43 Seiten – nicht zu erwarten.

Schließlich gebietet auch nicht das Urteil des EuGH vom 05.09.2024 (Az.: C-603/22) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers. Dem Urteil lässt sich eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Strafverfahren gegen Jugendliche nicht entnehmen. Zwar hat der EuGH, gestützt auf die genannte Richtlinie, entschieden, dass Kinder im Sinne der genannten Richtlinie, d.h. unter 18-Jährige, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, die konkrete und effektive Möglichkeit haben müssen, sich von einem – gegebenenfalls von Amts wegen bestellten – Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass nach Art. 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Mitgliedstaaten – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist und das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung ist – von der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 abweichen können, wenn die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig ist, wobei der Schwere der mutmaßlichen Straftat, der Komplexität des Falles und der Maßnahmen, die in Bezug auf eine solche Straftat ergriffen werden können, Rechnung zu tragen ist. Der EuGH hat in seiner genannten Entscheidung unter Rn. 112 u.a. zu der in Art. 6 Abs. 6 der der Richtlinie (EU) 2016/800 ermöglichten Abweichung ausgeführt, dass die zuständigen Behörden diese Abweichungen von Fall zu Fall beschließen müssen, um festzustellen, ob die in Betracht gezogenen Abweichung in Anbetracht der besonderen Umstände jedes Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist, und zwar unter Beachtung der strengen Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung in § 68 JGG; die zum Teil neuen Regelungen zur notwendigen Verteidigung in den §§ 68 bis 68b JGG erfolgten ausdrücklich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 (vgl. BT-Drucksache 19/13837). § 68 Nr. 1 JGG i.V. mit § 140 Abs. 2 StPO ermöglicht die vom EuGH geforderte Überprüfung von Fall zu Fall (wobei „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift das Gericht ist), wobei zu beachten ist, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen ist. Dabei wird der Berücksichtigung des Kindeswohles im nationalen Jugendstrafrecht bereits durch die vorrangige Orientierung am Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 JGG) Rechnung getragen.

Diese von der Richtlinie (EU) geforderte und im nationalen Recht nach §§ 68 ff. JGG vorgesehene Einzelfallabwägung hat hier zu der – zutreffenden – Entscheidung des Amtsgerichts geführt, dass eine Pflichtverteidigung nicht notwendig ist.“

Das liegt auf der Linie vom LG Cottbus, Beschl. v. 11.02.2026 – 23 Qs 2/26 jug. Allerdings habe ich angesichts der Gesamtumstände Bedenken, ob die Entscheidung richtig ist. Der Angeklagte ist gerade strafmündig. Und der soll sich selbst verteidigen können?

Und dann stelle ich noch den LG Gera, Beschl. v. 19.01.2026 – 7 Qs 3/26 – vor. Das LG hat die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung bejaht, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Regognizers beruhen.

StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 2 Jahre und 10 Monate sind zu lang!

© Thomas Jansa – Fotolia.com

Und dann hier die dritte Entscheidung zur Durchsuchung, und zwar der LG Gera, Beschl. v. 11.06.2025 – 1 Qs 187/25, also eine Entscheidung aus Thüringen. Das LG nimmt noch einmal zur zu langen Dauer der Durchsicht und Ausdauer Stellung.

Ergangen ist der Beschluss ebenfalls in einem KiPo-Verfahren. In dem ist am 10.05.2022 durchsucht worden. Bei der Durchsuchung wurden einige Datenträger als potentielle Beweismittel beschlagnahmt. Ein Tablet ist immer noch beschlagnahmt. abgelehnt. Ein USB-Stick sowie zwei Festplatten wurden inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben.

Der Beschuldigte hat Beschwerde eingelegt, mit der er nicht die Herausgabe der noch beschlagnahmten Datenträger begehrt, sondern die Verhältnismäßigkeit der nach seiner Auffassung zu langen Dauer der Beschlagnahme des USB-Sticks sowie der der beiden Festplatten im Ermittlungsverfahren gerügt hat. Insoweit mit Erfolg:

„1. a) Das Rechtsmittel ist zulässig, soweit hiermit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des UBS-Sticks und der beiden Festplatten aufgrund einer unverhältnismäßigen Dauer begehrt wird.

Dem Strafprozessrecht ist die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich fremd. Anders als im Verwaltungsrecht sieht die Strafprozessordnung hierfür kein gesondertes Verfahren vor, sodass es sowohl der angefochtenen Entscheidung, als auch dem Rechtsschuttziel des Beschuldigten an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage mangelt. Es ist jedoch anerkannt, dass der Betroffene einer strafprozessualen Maßnahme aufgrund des verfassungsrechtlich eingeräumten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei prozessualer Erledigung der Maßnahme deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn durch die Maßnahme in erheblicher Weise in seine Grundrechte eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf die eingangs genannten Datenträger ist in Folge deren Herausgabe am 10.03.2025 ein Fall der prozessualen Erledigung eingetreten. Die Beschlagnahme beschwerte den Beschuldigten in seinem verfassungsmäßigen Recht auf die Freiheit des Eigentums, Art. 14 GG. Es handelt sich angesichts der Dauer der Beschlagnahme sowie aufgrund des Umstandes, dass die Datenträger im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind, mithin zugleich ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorlag, um eine nicht lediglich unerhebliche Beschwer. Entsprechend kommt dem Beschuldigten in Bezug auf die vorgenannten Datenträger ein Feststellungsinteresse zu, das im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt werden kann.

b) Die Beschwerde ist in Bezug auf den USB-Stick und die Festplatten auch begründet. Die Beschlagnahme der Datenträger ab dem 10.05.2022 über den 25.07.2023 hinaus erweist sich als offensichtlich unverhältnismäßig.

Gesetzliche Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger existieren nicht. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich – wie jede staatliche Maßnahme – am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30. 1. 2002 – 2 BvR 2248/00). Im vorliegenden Einzelfall war die anhaltende Beschlagnahme des USB-Sticks und der Festplatten hiermit nicht mehr in Einklang zu bringen.

Personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich – auch wenn diese auf politischen Entscheidungen beruhen – niemals zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Das Amtsgericht hat hierbei verkannt, dass es unerheblich ist, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 – 2 HEs 37-39/11). Bereits aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft.

Das Amtsgericht hat unbeschadet dessen im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Wartezeiten von weit über einem Jahr erachtet die Kammer jedoch – auch in Ansehung dieser Priorisierung – für objektiv nicht mehr vertretbar. Hierbei war zu berücksichtigen, dass mit jedem Ermittlungsverfahren, insbesondere wenn es sich wir hier um Delikte mit Sexualbezug handelt, eine psychischen Belastung des Beschuldigten und gegebenenfalls auch eine sozialen Stigmatisierung einhergehen können. Beschlagnahmte Sachen unterliegen ferner in der Regel einem konstanten Wertverlust. Aus diesen Gründen sind die Justizbehörden gehalten, jedwedes Ermittlungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Entsprechende Erwägungen sind sinnvollerweise auch in einigen Polizeigesetzen der Länder eingeflossen. Das ThürPAG kennt zwar keinen Richtwert für die zeitliche Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme, in den Polizeigesetzen der Länder Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 4 PolG Bw), Rheinland-Pfalz (§ 25 Abs. 2 POG RP) und Sachsen (§ 29 Abs. 3 SächsPolG) sind jedoch zeitliche Richtwerte für die Dauer eines Eigentumsentzuges enthalten. Diese liegen mit sechs Monaten bzw. einem Jahr deutlich unter der hier gegenständlichen Verfahrensdauer. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen handelte, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurde und die Staatsanwaltschaft – letztlich erfolglos – mehrmals auf eine beschleunigte Bearbeitung hingewirkt hatte. Spätestens nach der wiederholten Sachstandsanfrage des Verteidigers vom 20.06.2023 (Bl. 135 d.A.) und der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023 (Bl. 142 d.A.), die Auswertung zeitnah abzuschließen, wären die Ermittlungsbehörden gehalten gewesen, das vorliegende Verfahren ausnahmsweise zu priorisieren und die Auswertung unverzüglich fertigzustellen (vgl. für eine ähnliche Frist: LG Bonn, Beschl. v. 30.9.2024 – 777 Js 219/23). Dass die Ermittlungsbehörden vielmehr die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in gravierender Weise verkannt haben, zeigt sich ferner dadurch, dass die Zuleitung des Rechtsmittels an die Kammer unter grobem Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 306 Abs. 2 S. 2 StPO erst acht (!) Monate nach Eingang erfolgte und noch unter dem 06.03.2025 (Bl. 203 d.A.) Nachermittlungen wegen einer wohl unvollständigen Auswertung des Tablets angeordnet wurden, ohne hierbei eine Rückgabe des originalen Datenträgers überhaupt zu erwägen.

Die Ermittlungsbehörden haben zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Spiegelung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden mussten. Gemäß des Ermittlungsberichts der KPI Jena, Abt. RBE, vom 21.06.2023 (Bl. 116 ff. d.A.) wurden von allen Asservaten Datenkopien angefertigt, welche zur Auswertung geeignet waren. Weshalb trotz des gravierenden Zeitablaufes zwingend der Einbehalt der originalen Datenträger erforderlich sein sollte, erschloss sich der Kammer nicht. Da es sich jedenfalls bei den beiden Festplatten und dem USB-Stick um Alltagsgegenstände ohne großen wirtschaftlichen Wert handelte, konnte die andauernde Beschlagnahme auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, eine spätere Einziehung der Asservaten sicherzustellen. Zwar bestand zum damaligen Zeitpunkt die – letztlich nicht eingetretene – Möglichkeit einer Einziehung als Tatmittel nach § 74 StGB, diese kann jedoch auch bei vorheriger Herausgabe an den Beschuldigten mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, waren nicht ersichtlich.

Schließlich rechtfertigte auch die Schwere des Tatvorwurfes nicht den andauernden Grundrechtseingriff. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem – bisher nicht ersichtlich vorbestraften – Beschuldigten drei Fälle der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das bisherige Ergebnis der Ermittlungen konnte lediglich eine kinder- bzw. jugendpornografische Datei auf den Datenträgern des Beschuldigten nachweisen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen.

Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und zehn Monaten nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig war. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Ermittlungshandlung im vorstehenden Umfang festzustellen.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. ….“

Zu der Problematik hatten wir vor kurzem den nicht so schönen LG Dresden, Beschl. v. 28.05.2025 – 16 Qs 22/25(vgl. dazu: StPO II: Auswertung potentieller KiPo-Beweismittel, oder: 14 Monate ist nicht zu lang?).

StPO I: Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, oder: Beiordnungsgrund, Haftentlassung und Rückwirkung

© fotomek – Fotolia.com

Und heute dann ein „StPO-Tag“.

Den eröffne ich mit einigen Pflichtverteidigungsentscheidungen. Die habe ich dieses Mal in einem Posting zusammengefasst, weil es letztlich alles Fragen sind, zu denen ich schon häufig(er) hier Entscheidungen vorgestellt habe.

Zunächst zwei Entscheidungen zu den Gründen der Beiordnung, und zwar:

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einem Verfahren mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, wenn dem ausländischen Beschuldigten mit dem derzeitigen Status der Duldung im Fall der Verurteilung ggf. die Ausweisung droht.

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn dem Beschuldigten drei Fälle der Leistungserschleichung vorgeworfen werden und im Fall der Verurteilung  eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

Beides nichts Besonderes, aber kann man zur „Abrundung“ vielleicht mal ganz gut gebrauchen.

Und dann ein Beschluss zur der ebenfalls schon häufiger behandelten Frage der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, wenn der (zunächst) inhaftierte Beschulidgte rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird, und zwar:

Die Bestellung des Pflichtverteidigers wegen Inhaftierung des Beschuldigten fällt nicht automatisch weg, wenn der Angeklagte mindestens zwei Wochen vor der  Hauptverhandlung aus der Verwahrung entlassen wird und die Verteidigung nicht aus einem anderen Grund notwendig ist. Das Gericht muss vielmehr stets prüfen, ob die Beiordnung des Verteidigers aufrechtzuerhalten ist, weil die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung nachwirken kann.

Und dann noch etwas zum Dauerbrenner: Rückwirkung.

    1. Unter besonderen Umständen ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde.
    2. Unverzüglich im Sinn von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO bedeutet zwar nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sofort zu erfolgen hat; vielmehr ist der Staatsanwaltschaft eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen. Bei einem Zeitablauf von zehn Wochen zwischen der Stellung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers und der Einstellung des Verfahrens verstößt die Staatsanwaltschaft allerdings gegen ihre Pflicht zur Herbeiführung einer unverzüglichen Entscheidung.
    3. § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, bezieht sich ausdrücklich nur auf die in § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Fälle, nicht aber auf Abs. 1 der Vorschrift.

Und dann habe ich zur Rückwirkung noch zwei AG-Entscheidung: Und zwar einmal AG Verden (Aller), Beschl. v. 11.03.2024 – 9a Gs 2875 Js 43559/23 (874/24), wonach die rückwirkende Bestellung zulässig ist, was zutreffend ist. Anders sieht es dann das AG Frankfurt, Beschl. v. 19.2.2024 – 4831 Ls 204532/24 – 931 Gs -, was m.E. nicht zutreffend ist. Das AG meint außerdem, die Beiordnung komme auch deshlab nicht in Betracht, weil die Verteidigerin das Wahlmandat nicht niedergelegt habe. Ich empfehle dazu, dass das AG mal in einem gängigen StPO-Kommentar nachschauen sollte, wo es dann – vielleicht überrascht – feststellt, dass das nach überwiegender Meinung nicht erforderlich ist für die Bestellung. Warum tun AG das eigentlich nicht sofort?

Pflichti III: Beschuldigtenanhörung nicht feststellbar, oder: Pflichtverteidigeraustausch zulässig

© psdesign1 – Fotolia.com

Und dann zum Tagesschluss noch der LG Gera, Beschl. v. 18.04.2023 – 11 Qs 70/23.

Es geht um einen Pflichtverteidigerwechsel. Das AG hatte den abgelehnt, das LG kommt dem Antrag hingegen nach:

„Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Mord durch Unterlassen gern. §§ 211, 227, 13, 52 StGB.

Die Staatsanwaltschaft Gera beantragte, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.01.2023 wurde der Beschuldigte zur Auswahl eines Pflichtverteidigers mit einer Stellungnahmefrist von 10 Tagen angehört. Das Schreiben wurde dem Beschuldigten formlos übersandt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 15.02.2023, dem Beschuldigten am 24.02.2023 zugestellt, wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt. Auf der Zustellungsurkunde erklärte der Beschuldigte, dass er sich um eine Anwältin gekümmert habe, die sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen werde.

Mit Schreiben vom 28.02.2023 zeigte sich Rechtsanwältin pp. unter Vorlage einer Vollmacht für den Beschuldigten an und beantragte, Rechtsanwalt pp. zu entpflichten und stattdessen sie dem Beschuldigten als Pflichtverteidigerin beizuordnen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 10.03.2023 wurde der Wechsel des Pflichtverteidigers abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin pp., mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 143a Abs. 4, 311 Abs. 1 StPO.

Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gern. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO liegen vor. Demnach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten ein anderer als der von ihm benannte Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, er innerhalb von drei Wochen seit der Bekanntmachung der Beiordnung einen entsprechenden Antrag stellt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

So liegt der Fall auch hier. Durch die Staatsanwaltschaft Gera wurde beantragt, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 31.01.2023 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, sich zur Auswahl eines Pflichtverteidigers binnen einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Ein Zugang dieses gerichtlichen Schreibens lässt sich nicht verzeichnen, da das Schreiben an den Beschuldigten formlos gesandt wurde, sodass ein zeitnaher Zugang und damit der Beginn der Frist nicht belegbar sind. Dabei ist unerheblich, dass der Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Bestellung auf Grund des eingetretenen Zeitablaufs grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte keinen Verteidiger seiner Wahl benennen wird. Das Gericht hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, mittels förmlicher Zustellung des Schreibens den Zeitpunkt des Zugangs beim Beschuldigten nachzuweisen. Auf der Grundlage von üblichen Postlaufzeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von stattgefundenen Warnstreiks bei der Deutschen Post AG im Januar und Februar 2023 und der Entfernung kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass mit Beschlussfassung am 15.02.2023 die Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen bereits abgelaufen war. Dies steht auch im Einklang mit der Erklärung des Beschuldigten auf der Zustellungsurkunde, dass er sich um eine Anwältin gekümmert habe, die sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen werde.“