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Pflichti II: Und immer wieder nachträgliche Bestellung, oder: LG Gera und AG Heidelberg tun es auch

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Was wäre ein „Pflichti-Tag“ ohne Entscheidungen zu rückwirkenden/nachträglichen Bestellung des Pflichtverteidigers. Dazu stehen bereits viele Entscheidungen – die meisten wohl positiv auf meiner Homepage. Und ich werde weiter berichten, damit man einen guten Überblick bekommt, welches Gericht wie entscheidet. Daher danke ich allen Kollegen, die Entscheidungen zu der Problematik ein geschickt haben und auch denen, die noch einschicken werden.

Ich weise heute dann auf:

Eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung kann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des rechtzeitig gestellten und entscheidungsreifen Antrags auf Beiordnung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag und das Erfordernis der Unverzüglichkeit bei der Bestellung nicht ausreichend beachtet wurde.

Die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn der Bestellungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Beiordnung nicht genügt worden ist.

Kein Handyverstoß, oder: An der Einlassung kam das AG nicht vorbei

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Und nach den beiden Entscheidungen von „ganz oben“ (vgl. BVerfG, Beschl. v.  17.05.2016- 1 BvR 257/14  und 1 BvR 2150/14 und dazu „A.C.A.B.“ – das ist nicht automatisch eine Beleidigung) nun etwas vom anderen Ende des Instanzenzugs, nämlich eine amtsgerichtliche Entscheidung. Es handelt sich um den AG Heidelberg, Beschl. v. 27.06.2016 – 16 OWi 530 Js 9916/16, in dem das AG ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt hat:

„hat das Amtsgericht Heidelberg durch den Richter am Amtsgericht am 27.06.2016 beschlossen:

  1. Das Verfahren gegen den Betroffenen pp. wird nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Das Gericht geht zwar nach Aktenlage davon aus, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit in diesem Fall erscheint aber nicht zwingend geboten.

  2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Der Betroffene trägt seine eigenen Auslagen gemäß §§ 467 Abs. 4. 467 a StPO selbst.

Auf den ersten Blick nichts Besonderes, aber interessant im Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen. Die lautete in einem Antrag auf Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG:

„…..den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,

Begründung:

Der Betroffene äußert sich wie folgt zur Sache:

Ich habe am 21.01.2016 um 10:46 in Heidelberg. Dossenheimer Landstraße/Zum Steinberg nördliche Richtung das Fahrzeug PKW BMW ppppp. geführt.

Hierbei hielt ich mein Mobiltelefon in der rechten Hand, während ich über die im Auto eingebaute Freisprechanlage meinem Telefonpartner zuhörte. Dieses Telefonat begann bereits vor Fahrantritt, nachdem ich mein Fahrzeug gestartet hatte, hat sich mein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass ich das Telefonat über die Freisprechanlage fortgeführt habe. Nachdem sich das Mobiltelefon mit der Freisprechanlage verbunden hatte, hatte ich jedoch -aus mir nicht mehr nachvollziehbaren Gründen- das Mobiltelefon nicht abgelegt, sondern einfach weiter in der Hand gehalten. Weitere bzw. andere Funktionen meines Mobiltelefons habe ich nicht benutzt, sondern nur dem Anrufer zugehört.“

Der Leser stutzt. Ja, richtig. Kommt bekannt vor. Ja und das ist es auch. Das ist nämlich die Umsetzung des OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 (vgl. dazu Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?).

Ich bin mir allerdings nicht sicher, was das AG meint mit: „Das Gericht geht zwar nach Aktenlage davon aus, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit in diesem Fall erscheint aber nicht zwingend geboten.“ Warum denn nicht? Sieht man es so wie das OLG Stuttgart, dann musste frei gesprochen werden. Oder sieht man es anders, dann hätte verurteilt werden können. Klare Kante wäre angesagt gewesen, schon allein wegen der Kostenentscheidung. Aber wie hatte der Kollege Lehn aus Heidelberg, der mir die Entscheidung übersandt hat, angemerkt: „PS: Mit Freisprüchen ist das in Heidelberg „schwierig“.“ 🙂

Ich habe da mal eine Frage: Warum müssen Amtsrichter mit uralten Kommentar-Auflagen über Gebühren entscheiden?

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Heute ist Freitag und damit an sich der Tag und die Zeit für ein Gebührenrätsel. Aber da heute Karfreitag und damit Feiertag ist, verzichte ich auf die Gebührenfrage – wer mag schon am Feiertag arbeiten? -; es gibt also am Montag auch keine Auflösung. Ich nehme den freien Platz allerdings zum Anlass, eine andere Frage zu stellen, die zumindest gebührenrechtlichen Einschlag hat.

Auslöser dafür ist der AG Heidelberg, Beschl. v. 22.03.2015 – 15 OWi 26/16. Der ist nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren ergangen. Der Verteidiger hatte die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die ist auch festgesetzt worden. Allerdings nur in Höhe der Mindestgebühr von 30 € und nicht – was richtig gewesen wäre – in Höhe der Rahmenmitte, also in Höhe von 160 €. Das AG meint – gegen die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG (was dann auch für die Nr. 4141 VV RVG gilt) keine Festgebühr sei, sondern sich auch nach den Kriterien des § 14 RVG richte. Es sieht in Anm. 3 Satz 2 zu Nr. 5115 VV RVG eine „verstärkte Bemessungsgrundlage“. Das ist in meinen Augen falsch. Dafür ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Und die Anm. 3 Satz 2 wäre überflüssig, wenn die Kriterien des § 14 RVG zur Anwendung kommen sollten. Denn die „Rahmenmitte“ ist, wenn man § 14 Abs. 1 RVG richtig anwendet, immer Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage.

So weit, so gut. Allein deshalb wäre der (falsche) AG-Beschluss allerdings kein Posting wert. Seine „Bedeutung“ bekommt er für mich erst durch folgende Passage: „Die Kommentarliteratur ist zu der Rechtsfrage uneinheitlich. Das Gericht schließt sich der Meinung von Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz. 38. Aufl. 2008, Rn. 11 mit 13 zu VV 5115 an.“ Ja, richtig gelesen. „Hartmann, Kostengesetze [so lautet der Titel richtig], 38. Aufl., 2008“. Das ist also der Maßstab, den das AG zugrunde legt. Einen acht Jahre alten Kommentar – und nur den und nicht andere Kommentare, die die Frage alle anders sehen und auch nicht die weit gehend anders lautende Rechtsprechung; zitiert wird insoweit nur eine Entscheidung des LG Deggendorf aus dem Jahr 2005 (!).

Man fragt sich, warum und das führt für mich zu der Frage, warum die Justiz(verwaltung) eigentlich nicht mal ein paar Euro mehr locker macht und die Gerichte mit aktueller Literatur ausstattet? Man kann nun sicherlich darüber streiten, ob die Literatur jedes Jahr bzw. bei  jeder Neuerscheinung ausgetauscht werden muss (das würde die Verlage und Autoren freuen) oder, ob man auch mal eine Auflage überspringen kann. Aber die Frage stellt sich bei einem acht Jahre alten Kommentar m.E. nicht mehr? Denn in der Zeit sollte dann doch mal Geld für eine Neuanschaffung bereit gestellt worden sein. Und wenn man es getan hätte, dann hätte der entscheidende Amtsrichter (vielleicht) die aktuelle 46. Auflage (!!!) des Hartmann zur Verfügung gehabt und feststellen können, dass Hartmann seine vom AG zitierte/vertretene Auffassung schon in der 45. Auflage aufgegeben hat. Das AG hat sich also einer nicht (mehr) existierenden Auffassung/Meinung angeschlossen.

Also: Eine Pseudo-Begründung? Nun, ich habe dem Kollegen, der mir die Entscheidung geschickt hat, geraten, noch einmal Gegenvorstellung einzulegen. Was tut man nicht alles für 30 €? Vielleicht ändert das AG ja seine Meinung, wenn es sieht, dass der für das AG wohl maßgebliche Stützpfeiler nicht mehr steht. Er/ich werde berichten.

Bußgeldverfahren: Herausgabe der Messwertreihe an den Sachverständigen

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Akteneinsicht in Bedienungsanleitung und/oder die Messung und die Messwertreihe ist ein Dauerthema der letzten Monate gewesen. Hier dann aus der großen Zahl der dazu immer noch ergehenden Entscheidungen ein Beschluss des AG Heidelberg, der eine etwas andere Konstellation behandelt, nämlich Herausgabe der Daten einer Messwertreihe an den Sachverständigen. Dazu der AG Heidelberg, Beschl. v. 14.06.2013 – 16 OWi 447/13:

„Demgegenüber hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf beschränkt, die Daten des den Betroffenen betreffenden Messbildes in konvertierter Form zu übermitteln,. Nach mittlerweile weit überwiegender Rechtsprechung ist dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger Einsicht in die komplette Messreihe zu gewähren. Diese Einsicht erfolgt in der Regel durch Einsichtnahme in den Räumen der Behörde. Die Einsichtnahme in die komplette Messreihe ist auch notwendig, um etwaige Messfehler des verwendeten Gerätes erkennen zu können. Insoweit wird die Einsichtnahme durch die Bußgeldbehörde auch nicht verweigert.

Soweit der beauftragte Sachverständige aber mehr als 100 km anreisen müßte, um dieses Einsichtsrecht auszuüben, stellt der Verweise auf die Einsichtsmöglichkeit vor Ort eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen dar, da hierdurch die Kosten eines Sachverständigengutachtens alleine durch die Anfahrtskosten kaum mehr bezahlbar sind. Demgegenüber dürfte die geforderte Überspielung der Messwertreihe mit einem überschaubaren Zeit und Personalaufwand zu erledigen sein. Auch das Amtsgericht Heidelberg folgt daher der mittlerweile weit verbreiteten Rechtsauffassung, das in derartigen Fällen das Akteneinsichtsrecht durch Übermittlung der Messwerte an den beauftragten Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen zu erfolgen hat.“

Akteneinsicht a la AG Heidelberg: Bedienungsanleitung, Messfilm ja, Angaben zur Funktionsweise nein

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beantragt der Verteidiger Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen beantragt. Sein Antrag hatte beim AG Heidelberg weitgehend Erfolg: der AG Heidelberg, Beschl. v. 28.01.2013 – 3 OWi 779/12 gewährt ein Einsichtsrecht in die gültige Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgeräts. Die Bedienungsanleitung ist durch Beifügung einer elektronischen- Kopie derselben zur Akte zu bringen und diese dem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen. Dem  Verteidiger ist ebenfalls der vollständigen Messfilm der Messung in Kopie auf einem ggf. durch den Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger zu übermitteln.

Nur bei dem vom Verteidiger geltend gemachten Anspruch auf die Übersendung konkreter schriftlicher Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise des Messgeräts „Poliscan Speed“ hat das AG dem Verteidiger eine Absage erteilt:

Die geräteinterne Funktionsweise ist ein Betriebsgeheimnis des Herstellers und wird von diesem nicht herausgegeben. Das Fehlen der diesbezüglichen Überprüfbarkeit verletzt auch nicht den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör. Das Messgerät Poliscan Speed wurde durch die PTB geprüft und zugelassen. im Zulassungsverfahren muss die interne Funktionsweise des Geräts gegenüber der PTB offengelegt werden und wird von dieser geprüft. Das ist ausreichend.

Übrigens: Sehr schön, wenn von inzwischen doch von einer ganzen Reihe AG „unser“ VRR zitiert wird. Zeigt, dass man nicht mehr nur ein Newcomer ist, den keiner kennt.