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Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren I, oder: 20 % über der angemessenen Gebühr

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Ich stelle heute dann zwei Entscheidungen zu den Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vor.

Zunächst hier der LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25. Der behandelt neben der angemessenen Gebührenbemessung zunächst noch eine weitere Frage, nämlich wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass ggf. zunächst noch keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Die kann, so das LG, zusammen mit der Kostenfestsetzung getroffen werden:

„Vorliegend ist eine Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen wird, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., Vor § 105 Rn. 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 108 Rn. 2). Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung ist hier gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen worden, in dem zwar nicht ausdrücklich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, mit dem die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers jedoch unter ausdrücklicher Nennung der §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben hat. Diesem Passus lässt sich daher jedenfalls im Wege der Auslegung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat.“

Zur Gebührenbemessung führt das LG dann aus:

„Vorliegend rechtfertigen die in § 14 RVG genannten Kriterien in Bezug auf die Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) und die Befriedigungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) die Festsetzung in folgender Höhe:

(1) Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht war der Aktenumfang sehr gering und auch das Erfassen des Tatvorwurfs war demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex. Insofern hält die Kammer auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 80 € für angemessen.

Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 € übersteigt die angemessene Gebühr damit um mehr als 20% und ist deswegen unbillig.

(2) Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV-RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfasste vorliegend die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt daher in ihrer Gesamtschau nach Ansicht der Kammer – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 €.

Folglich übersteigt die geltend gemachte Gebühr von 200,00 € die angemessene Gebühr um mehr als 20%. Diese ist mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

(3) Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemisst, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV-RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 5115 Rn. 26; LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2018 – 4 Qs 52/18 = BeckRS 2018, 34221, für Nr. 4141 RVG VV).

Die Gebühr ist für den Wahlanwalt indes als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimmt sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV ergibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Mai 2025 – 8 Qs 61/25; Carsten Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 21 m.w.N.; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).“

Eine der recht zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit, in der die LG zu angemessenen Gebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren haben Stellung nehmen müssen. Leider, muss man anfügen, weil die Verwaltungsbehörden und häufig auch die AG die Gebühren zu niedrig festsetzen, wenn aus der Staatskasse erstattet werden muss. Die beabsichtigte Schonung der Landeskassen ist ja lobenswert, nur darf sie nicht auf dem Rücken der betroffenen Rechtsanwälte ausgetragen werden. Und das ist eindeutig der Fall, wenn die Gebühren – wie hier – von der Verwaltungsbehörde und ihr folgend vom AG so niedrig festgesetzt werden – Grundgebühr mit 65 EUR und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 60 EUR -, dass man diese Höhe nur noch als frech und als einen Schlag ins Gesicht des Rechtsanwalts bezeichnen kann. Von daher ist die höhere Festsetzung der Gebühren durch die Beschwerdekammer zu begrüßen, wobei mir die Festsetzungen unterhalb der Mittelgebühren nicht zutreffend erscheint. M.E. hat es sich um eine „normale“ Verkehrs-OWi gehandelt, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Zusätzliche Verfahrensgebühr ist Festgebühr, oder: Selbstkorrektur

Und die zweite RVG-Entscheidung betrifft (auch) eine Selbstverständlichkeit, nämlich die Frage nach der Höhe der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG (das Probelm ist bei Nr. 4141 VV RVG ebenso da). Da AG Karlsruhe hatte das zunächst anders gesehen, sich dann aber auf die Gegenvorstellung des Verteidigers im AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2017 – 7 OWi 139/16 – selbst korrigiert:

„Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.03.2016 – 7 OWi 139/16 – war auf die Gegenvorstellung des Betroffenen hin abzuändern, da es sich bei der Gebühr nach Nummer 5115 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die Kriterien des § 14 RVG keine Bedeutung haben (vgl. Hierzu Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage 2014, Nr. 5115, Rd. Nr. 60). Da die Verwaltungsbehörde bei dem Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides vom 10.03.2016 Gebühren für die Nummer 5115 VV RVG in Höhe von 100,00 Euro angesetzt hat, sich jedoch die Rahmengebühr auf 160,00 Euro beläuft, waren weitere 60,00 Euro festzusetzen, sodass sich letztlich die gesamten festzusetzenden Auslagen auf 434,85 Euro belaufen.“

Steht auch so in der 5. Auflage des Kommentars.

Ich habe da mal eine Frage: Warum müssen Amtsrichter mit uralten Kommentar-Auflagen über Gebühren entscheiden?

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Heute ist Freitag und damit an sich der Tag und die Zeit für ein Gebührenrätsel. Aber da heute Karfreitag und damit Feiertag ist, verzichte ich auf die Gebührenfrage – wer mag schon am Feiertag arbeiten? -; es gibt also am Montag auch keine Auflösung. Ich nehme den freien Platz allerdings zum Anlass, eine andere Frage zu stellen, die zumindest gebührenrechtlichen Einschlag hat.

Auslöser dafür ist der AG Heidelberg, Beschl. v. 22.03.2015 – 15 OWi 26/16. Der ist nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens im Kostenfestsetzungsverfahren ergangen. Der Verteidiger hatte die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die ist auch festgesetzt worden. Allerdings nur in Höhe der Mindestgebühr von 30 € und nicht – was richtig gewesen wäre – in Höhe der Rahmenmitte, also in Höhe von 160 €. Das AG meint – gegen die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG (was dann auch für die Nr. 4141 VV RVG gilt) keine Festgebühr sei, sondern sich auch nach den Kriterien des § 14 RVG richte. Es sieht in Anm. 3 Satz 2 zu Nr. 5115 VV RVG eine „verstärkte Bemessungsgrundlage“. Das ist in meinen Augen falsch. Dafür ergibt sich nichts aus dem Gesetz. Und die Anm. 3 Satz 2 wäre überflüssig, wenn die Kriterien des § 14 RVG zur Anwendung kommen sollten. Denn die „Rahmenmitte“ ist, wenn man § 14 Abs. 1 RVG richtig anwendet, immer Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage.

So weit, so gut. Allein deshalb wäre der (falsche) AG-Beschluss allerdings kein Posting wert. Seine „Bedeutung“ bekommt er für mich erst durch folgende Passage: „Die Kommentarliteratur ist zu der Rechtsfrage uneinheitlich. Das Gericht schließt sich der Meinung von Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz. 38. Aufl. 2008, Rn. 11 mit 13 zu VV 5115 an.“ Ja, richtig gelesen. „Hartmann, Kostengesetze [so lautet der Titel richtig], 38. Aufl., 2008“. Das ist also der Maßstab, den das AG zugrunde legt. Einen acht Jahre alten Kommentar – und nur den und nicht andere Kommentare, die die Frage alle anders sehen und auch nicht die weit gehend anders lautende Rechtsprechung; zitiert wird insoweit nur eine Entscheidung des LG Deggendorf aus dem Jahr 2005 (!).

Man fragt sich, warum und das führt für mich zu der Frage, warum die Justiz(verwaltung) eigentlich nicht mal ein paar Euro mehr locker macht und die Gerichte mit aktueller Literatur ausstattet? Man kann nun sicherlich darüber streiten, ob die Literatur jedes Jahr bzw. bei  jeder Neuerscheinung ausgetauscht werden muss (das würde die Verlage und Autoren freuen) oder, ob man auch mal eine Auflage überspringen kann. Aber die Frage stellt sich bei einem acht Jahre alten Kommentar m.E. nicht mehr? Denn in der Zeit sollte dann doch mal Geld für eine Neuanschaffung bereit gestellt worden sein. Und wenn man es getan hätte, dann hätte der entscheidende Amtsrichter (vielleicht) die aktuelle 46. Auflage (!!!) des Hartmann zur Verfügung gehabt und feststellen können, dass Hartmann seine vom AG zitierte/vertretene Auffassung schon in der 45. Auflage aufgegeben hat. Das AG hat sich also einer nicht (mehr) existierenden Auffassung/Meinung angeschlossen.

Also: Eine Pseudo-Begründung? Nun, ich habe dem Kollegen, der mir die Entscheidung geschickt hat, geraten, noch einmal Gegenvorstellung einzulegen. Was tut man nicht alles für 30 €? Vielleicht ändert das AG ja seine Meinung, wenn es sieht, dass der für das AG wohl maßgebliche Stützpfeiler nicht mehr steht. Er/ich werde berichten.

Festgebühr – das ist m.E. klar, aber offenbar nicht für alle…

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Manchmal frage ich mich, was mit einer Vorgehensweise eigentlich bezweckt wird. So bei einer Anfrage einer Kanzleiangestellten im gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage.

Es geht um die Frage, in welcher Höhe die Gebühr Nr. 5115 VV RVG abgerechnet werden kann. Die Fragestellerin hatte im Kostenfestsetzungsverfahren habe ich unter Hinweis auf den Kommentar Gerold/Schmidt die besondere Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr abgerechnet und zudem darauf hingewiesen, dass sich dies auch schon aus dem Wortlaut des Gesetztes ergebe. Dort ist von „Rahmenmitte“ die Rede. Sie konnte damit aber das AG nicht beeindrucken. Es hat die Gebühr um 35 % reduziert und zur Begründung auf Rechtsprechung des LG Neuruppin, des OLG Stuttgart und des LG Leipzig verwiesen. Die des LG Neuruppin kenne ich nicht. Sie ist aber genauso falsch wie die des OLG Stuttgart und die des LG Leipzig.

Denn es ist ganz h.M. in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass die Gebühr Nr. 5115 VV RVG und die gleichlautende Nr. 4141 VV RVG jeweils nach deren Anm. 3 Satz 2 sich nach der Rahmenmitte bemessen und der Gesetzgeber von einer Festgebühr ausgeht. Das folgt aus der  BT-Drucks. 15/1971, S. 228. Zu verweisen ist zu der Problematik auf:  Aus der Rspr auf LG Dresden, RVGreport 2010, 454  [für Nr. 5115 VV]; LG Verden, 07.04.2008 – 1 Qs 218/07 [für Nr. 5115 VV]; AG Hamburg, RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439; AG Stuttgart, AGS 2008, 547 = RVGreport 2008, 430 = VRR 2008, 400; AG Weilburg, AGS 2007, 561. Aus der Lit. auf nwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 91; Gerold/Schmid/Burhoff, VV 4141 Rn. 38; Hartmann, KostG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 12 und unseren RVG-Kommentar bei Nr. 4141 VV Rn. 52. Zu allem dann auch noch: RVGreport 2005, 401.

Das OLG Stuttgart sieht es zwar anders, aber ohne jede Begründung, ebenso das LG Leipzig, AGS 2010, 19.

Auf der Grundlage frage ich mich dann: Was soll das? Warum soll offenbar gegen die gesamte h.M. – und contra legem –  entschieden werden und damit genau das eintreten, was der Gesetzgeber mit der Formulierung in Anm. 3 Satz 2 vermeiden wollte: Streit, der die Gerichte beschäftigt. Da kann man nur fragen: Nichts anderes zu tun?

Was schert mich mein Geschwätz von gestern?, oder: Beim LG Leipzig geht es durcheinander

Wenn man die Entscheidung des LG Leipzig vom 28.10.2010 – 5 Qs 164/10 liest, ist man schon erstaunt, irritiert, vielleicht auch verärgert. Denn sie ist m.E. ein „schönes“ Beispiel, wie es nicht  gehen dürfte/sollte.

Das bezieht sich nicht nur auf die Auffassung des LG zur Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, die das LG mit i.d.R. 40 (!!) unter der Mittelgebühr als angemessen (!) bemessen ansieht, was dann zu einer Grundgebühr von 34 € führt. Dazu erspare ich mich jeden Kommentar, schon um mir hier Kommentare zu ersparen, die das als angemessen ansehen.

Nein, die Irritationen beziehen sich auf die beiden anderen Punkte in der Entscheidung.

Das LG bzw. deren 5. große Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei der Befriedungsgebühr Nr. 5115 VV RVG um eine Festgebühr handelt, die immer nach der Mittelgebühr anzusetzen sei. Dabei übersieht es aber, dass gerade die 1. große Strafkammer des LG Leipzig (vgl. AGS 2010, 19) anderer Auffassung gewesen ist. Mit deren Auffassung setzt sich die hier entscheidende 5. große Strafkammer nicht auseinander. Eine für die Verteidiger im Zuständigkeitsbereich des LG Leipzig mehr als unerfreuliche Situation. Denn: Was gilt nun? Worauf muss/kann/soll er sich einstellen?

Das gilt dann auch für den 2. Punkt. Da sagt die Kammer kurz und trocken: Die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 KV GKG kann neben der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht werden. So weit, so gut und auch richtig. Nur: Die Auffassung ist nicht so „einhellig“, wie es das LG behauptet. Denn es ist gerade das LG Leipzig, das neben dem LG Zweibrücken (vgl. Beschl. v. 23. 0. 09, Qs 12/09) bislang die Auffassung vertreten hat, dass die Nr. 9003 KV GKG und die Nr. 7002 VV RVG nicht nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. LG Leipzig RVGprofessionell 2009, 33 und LG Leipzig RVGreport 2010, 182). Neben der 6. großen Strafkammer war es gerade die auch hier entscheidende 5. große Strafkammer, die diese falsche Auffassung vertreten hat. Der Schwenk (?) in der Rechtsprechung wird nicht begründet, so dass offen bleibt, ob es sich wirklich um eine Rechtsprechungsänderung handelt oder ob die Kammer nur ihre eigene entgegenstehende Rechtsprechung übersehen hat. Alles in allem: Auch dies mehr als unerfreulich.

Insgesamt: M.E. dürfte man von einem Strafkammer erwarten, dass sie sich mit entgegenstehender Rechtsprechung aus dem eigenen Haus auseinandersetzt und nicht nur danach verfährt: Was schert mich mein Geschwätz von gestern? Darauf haben nicht nur die Betroffenen, sondern auch deren Verteidiger und auch die bei den nachgeordneten Amtsgerichten tätigen Amtsrichter und Rechtspfleger einen Anspruch.