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Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Einstellung?, oder: „Mein Mandant wird derzeit schweigen…“

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Heute ist zwar Karfreitag, aber ich stelle trotz des Feiertages dann wie üblich Gebührenentscheidungen vor. Herausgesucht habe ich „richtige“ Entscheidungen, quasi „kleine Ostereier“ 🙂 .

Ich starte mit dem AG Strausberg, Urt. v. 24.03.2022 – 9 C 166/21, das mit der Kollege Nowak aus Strausberg geschickt hat. Der Kollege ist von der Rechtsschutzversicherung seines ehemaligen Mandanten auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 190,40 EUR (Nr. 5115 VV RVG zuzüglich anteiliger USt) aus einem von der Versicherung geleisteten Vorschlusses aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1. BGB. in Anspruch genommen worden. Die Klage hatte keinen Erfolg:

„1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschlusses i.H. eines Teilbetrages von 190,40 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Ein hierauf gerichteter Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht ohne Rechtsgrund (an die Versicherungsnehmerin ) geleistet.

a) Bei der Vorschusszahlung der Klägerin handelt es sich um eine Leistung kraft Anweisung.

Die Versicherungsnehmerin hat, vertreten durch den Beklagten, die Klägerin angewiesen, die fällige Versicherungsleistung an den Beklagten zu zahlen. Mit dem Vollzug dieser Anweisung wollte die Klägerin ihre im sogenannten Deckungsverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsnehmerin erfüllen.

Die Versicherungsnehmerin wollte durch den Vollzug der der Klägerin erteilten Weisung ihre im sogenannten Valutaverhältnis fällige Verbindlichkeit aus dem Rechtsbesorgungsvertrag gegenüber dem Beklagten tilgen. Die Parteien des Rechtsstreits stehen zueinander nur im sogenannten Vollzugsverhältnis und haben miteinander keine bereicherungsrechtlich relevante Leistungsbeziehung. In Anweisungsfällen muss der Bereicherungsausgleich aber nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGH. NJW 2003, 582; BGH. NJW 2004, 1315; BGH. NJW 2008, 2331) innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse erfolgen. Etwaige vertragliche Regelungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin, die eine unmittelbare Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen den Beklagten zulassen, sind nicht ersichtlich.

b) Selbst wenn der Beklagte der richtige Anspruchsgegner wäre, stünde der Klägerin der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch nicht zu. Denn die im Streit stehende Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist, da das gegen die Versicherungsnehmerin vor der Verwaltungsbehörde eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Mitwirkung des Beklagten endgültig eingestellt worden ist, entstanden.

Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29.09.2018 an die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gewandt, die Vertretung der Frau angezeigt, um Akteneinsicht gebeten und darüber hinaus erklärt, dass seine Mandantschaft derzeit von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht und eine Stellungnahme gegebenenfalls binnen drei Wochen nach Gewährung vollständiger Akteneinsicht erfolgt. Durch dieses Schreiben hat der Beklagte bei der endgültigen Einstellung des Verfahrens mitgewirkt. Denn der Inhalt des Schreibens war objektiv geeignet, die endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Der Umstand, dass es in dem anwaltlichen Schreiben heißt, die Mandantschaft werde derzeit von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, ändert hieran nichts. Anhand der Äußerung war nämlich zu vermuten, dass sich die Betroffene nach der Akteneinsicht auch weiterhin und damit endgültig auf ihr Schweigerecht berufen würde, wenn sich nach der durch den Beklagten genommenen Akteneinsicht externe Beweismöglichkeiten nicht abzeichnen würden, die Bußgeldstelle also allein auf die Bestätigung durch die Betroffene angewiesen wäre. Der Bußgeldstelle war folglich schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich, die offenkundig die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusste. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann daher auch der konkreten Äußerung des Beklagten im vorliegenden Fall die erforderliche objektive Eignung der Förderung einer endgültigen Verfahrenseinstellung nicht abgesprochen werden.“

Ähnlich AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21– …..

„… Mandant wird auf meinen Rat derzeit schweigen“, oder: Auch das ist Mitwirkung, „liebe“ RSV

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Und dann als zweite Gebührenentscheidung am vorweihnachtlichen Donnerstag das AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21. Also recht frisch. Und schön 🙂 . Ein vorweihnachtliches Schmankerl.

Es geht um die Nr. 5115 VV RVG. Die will die beklagte Rechtsschutzversicherung – trotz Deckungszusage – nicht zahlen. Gegen den Kläger war ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den die Verteidigerin Einspruch eingelegt hatte, und zwar wie folgt: „…Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.04.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …“ Mit Schreiben vom 28.04.2021 stellte die Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte u.a. aus: „„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres Einspruchs zu oben genannten Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation …

Das AG Augsburg hat die zusätzliche Verfahrensgebühr zugesprochen. Das hat es sehr umfangreich, aber auch sehr schön begründet. Wegen des besonderen Tages 🙂 stelle ich nicht die ganze Begründung hier ein. Sie ist aber lesenswert und man kann daraus sicherlich schöne Textbausteine fertigen, nicht nur für die Nr. 5115 VV RVG, sondern auch für die Nr. 4141 VV RVG. Daher ein besonderer Dank an die Kollegin B.Biernacik aus Augsburg für die Übersendung des Beschlusses. So etwas schicken RSV natürlich nicht, die schicken, wenn überhaupt, in der Regel nur für den Verteidiger ungünstige Entscheidungen.

Hier dann also der Leitsatz:

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit“ auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG.

Kleine Anmerkung. M.E. kann man das „Derzeit“ getrost weglassen. Das ändert in der Sache nichts, denn die Mitteilung, dass geschwiegen wird, bedeutet ja nicht, dass das für alle Zukunft gilt. Man muss keinen Vorbehalt machen. Lässt man das „derzeit“ weg, erspart man sich solche Diskussionen 🙂 mit der RSV.

 

Festsetzung von Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

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Und zum Ausklang der Woche dann noch Gebührenrecht.

Zunächst der der AG Offenbach, Beschl. v. 15.07.2021 – 275 Owi 248/21 – zum Anfall der zusätzlichen Gebühr Nr. 5115 VV RVG und zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren.

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid ergangen. Gegen den hatte der Verteidiger des Betroffene Einspruch eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt. Zudem hat der Verteidiger angekündigt, nach Einsichtnahme eine Einlassung abzugeben. Das Verfahren ist dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, ohne dass der Verteidiger eine Einlassung abgegeben hat. Der Betroffene beantragte die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen und macht auch die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG geltend. Die Verwaltungsbehörde hat die Erstattung dieser Gebühr abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg:

„Die Mitwirkungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG war nicht festzusetzen, da hier keine anwaltliche Mitwirkung vorlag, durch die eine Verfahrensbeendigung eingetreten ist.

Für die Entstehung dieser Gebühr ist ein Beitrag des Verteidigers an der Verfahrensbeendigung erforderlich. Dabei sind allerdings keine hohen Anforderungen an den Beitrag zu stellen. So kann bereits die Mitteilung, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden, einen Beitrag darstellen. Im hiesigen Fall hatte der Verteidiger allerdings eine solche Angabe nicht gemacht. Er hatte vielmehr erklärt, Einspruch einzulegen und angekündigt, eine weitere Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme erfolgte allerdings nicht. Es erfolgte gerade nicht die Mitteilung, dass von einem Schweigerecht Gebrauch gemacht werde. Der Behörde wurde vielmehr suggeriert, dass noch weitere Angaben erfolgen würden. Auch die Sachstandsanfrage des Verteidigers stellt keine Verfahrenshandlung dar, die an einer Beendigung des Verfahrens mitwirkt.“

Und zur Bemessung der Rahmengebühren führt das AG aus:

„Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist allerdings in der Regel, aufgrund des Massencharakters, der einfach gelagerten Sachverhalte und der niedrigen Höhe der Bußgelder eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen ein standardisiertes Messverfahren zugrunde liegt, erfolgt in der Regel eine Festsetzung deutlich unterhalb der Mindestgebühr, da es sich dabei um besonders einfache Sachverhalte handelt, die leicht zu prüfen sind, keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und für die Betroffenen häufig nicht von besonderer Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei solchen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel keine Zeugen zu vernehmen sind, da der Beweis alleine durch Urkunden und Lichtbilder geführt wird. Dies ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen kein standardisiertes Messverfahren zugrunde legt, in der Regel nicht der Fall. Es ist allerdings immer eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen und der Umfang und die Bedeutung des konkreten Verfahrens zu bestimmen.

Dem hiesigen Verfahren lag ein Geschwindigkeitsverstoß zu Grunde, wobei nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wurde. Von der Behörde wurde die Regelgeldbuße von 160 Euro und das Regelfahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass die Betroffene deutlich oberhalb des Einkommensdurchschnittsverdiene. Damit hat das Verfahren für sie aufgrund der geringen Bußgeldhöhe eine niedrige Bedeutung, auch wenn hier ein Fahrverbot verhängt wurde. Aufgrund ihrer guten Einkommensverhältnisse wäre es für die Betroffene, im Vergleich zu weniger gut gestellten Menschen, ein leichtes gewesen, dass Fahrverbot durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis zu kompensieren.

Inhaltlich enthält die Akte nur 9 Seiten relevanten Inhaltes. Das Verfahren lag damit hinsichtlich seines Umfanges am absolut unteren Ende. Ausweislich des Akteninhaltes war hinsichtlich des Geschwindigkeitsverstoßes der Vollbeweis erbracht. Die Messung erfüllte die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens. Hätte der Verteidiger den Akteninhalt geprüft, so wäre ihm bewusst gewesen, dass in diesem Verfahren nur eine Verurteilung der Betroffenen hätte erfolgen können, sofern nicht zuvor ein Verfahrensfehler auftritt. Der Akteninhalt war allerdings überhaupt nicht bekannt, da die Behörde dem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers nicht nachgekommen war und dies auch im Verfahren zu keinem Zeitpunkt nachgeholt hat. Der Verteidiger hatte damit nur einen Aktenumfang von 2 Seiten zu prüfen, nämlich den Anhörungsbogen und den Bußgeldbescheid. Auf dieser Basis konnte nur eine Prüfung erfolgen, ob die auf dem Lichtbild des Anhörungsbogens abgebildete Fahrerin die Betroffene war. Ein derart beschränkter Prüfungsumfang rechtfertigt nur die Festsetzung deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegender Gebühren. Dies gilt sowohl für die Grund- als auch für die Verfahrensgebühr.“

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Mitwirkung durch Anfordern der Videosequenz

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 20.04.2021 – 71 OWi 28/21 – geht es um den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.

Gegen den Betroffenen ist auf Anzeige der Polizei, die eine Videoaufnahme von einem Überholvorgang im Überholverbot gefertigt hatte, ein Bußgeldbescheid gegen den Halter des festgestellten LKW erlassen worden, ohne das die Videosequenz vorgelegen hätte. Der Verteidiger legte für den Betroffenen Einspruch ein und bat zur Begründung um Akteneinsicht, weshalb er um Zusendung des Vorganges bat. Das Regierungspräsidium übermittelte ihm daraufhin am 05.02.2021 die elektronische Akte, die in der Sache lediglich den knappen Datenermittlungsbeleg der Polizei ohne weiteren Sachverhalt enthielt, und forderte parallel bei der Polizeiautobahnstation die Filmsequenz an. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 bat der Verteidiger noch ausdrücklich um Übermittlung der Videoaufzeichnung.

Unter dem 16.02.2021 teilte die Polizei dem Regierungspräsidium mit, dass das Videoband 1 versehentlich überspielt wurde und deshalb als Beweismittel nicht mehr tauge, woraufhin – unter dem 26.02.2021 eine Rücknahme des Bußgeldbescheides erfolgte.

Der Verteidiger hat auch die Gebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die ist zunächst nicht festgesetzt worden. Dagegen dann der Antrag nach § 62 OWiG, der Erfolg hatte:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.02.2021 ist insofern unrichtig, als auch eine Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RG entstanden und damit festzusetzen ist.

Die ausdrückliche Anforderung der Videosequenz durch den Verteidiger vom 11.02.2021 bewirkte die Rücknahme des Bußgeldbescheides nicht, da das Regierungspräsidium bereits am 05.02.2021 die Sequenz bei der Polizei angefordert hatte.

Allerdings erfolgte dies erst auf das Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 03.02.2021, worin er um „Zusendung des Vorganges“ bat. Ohne dieses Begehren hätte das Regierungspräsidium die Filmsequenz nicht angefordert und dann auch keinen Anlass zur Rücknahme gesehen. Insofern hat die Verteidigung an der Verfahrensbeendigung mitgewirkt.“

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Rat zum Schweigen nicht nur intern

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Am RVG-Freitag heute zwei AG Entscheidungen zum Gebührenrecht.

Den Opener macht das AG Köln, Urt. v. 02.09.2020 – 117 C 233/20, das mir die beteiligte RSV geschickt hat. Das tun die RSV immer mal, meist sind es Entscheidungen, in denen die Klagen keinen Erfolg hatten. Woran das liegt, kann ich nicht sagen 🙂 .

Im Streit war mal wieder die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und dort die Frage, ob der Verteidiger „mitgewirkt“ hat. Er hatte dem Mandanten den Rat gegeben zu schweigen, aber leider nur intern. Das hat dem AG nicht gereicht. Es hat die Klage auf Zahlung der Nr. 4141 VV RVG abgewiesen.

„Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat den Kläger in einem Strafverfahren, wofür zuvor Deckungsschutz seitens der Beklagten erteilt worden war. Mit Anhörungsschreiben vom 19.06.2019 wurde dem Kläger vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfall entfernt zu haben. Hierauf bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.06.2019, bat um Akteneinsicht und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Das Strafverfahren zum Az. 912 Js 6746/19 (StA Köln) wurde mit Schreiben vom 04.11.2019 eingestellt.

Mit Kostennote vom 12.11.2019 wurde neben der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 196,35 EUR brutto Rechnung gestellt. Über die Berechtigung der Inrechnungstellung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG streiten die Parteien.

Nach Nr. 4141 VV RVG entsteht die Gebühr insbesondere dann, wenn ein Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Gebühr entsteht nach Abs. 2 hingegen nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt, ist unerheblich. Es genügt jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Insbesondere reicht es aus, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts aus einem anderen Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt. Die anwaltliche Mitwirkung wird nach Abs. 2 S. 1 der Nr. 4141 VV RVG gesetzlich vermutet. Hingegen stellt es keine Mitwirkung des Rechtsanwalts dar, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt oder ein unbegründeter Einstellungsantrag gestellt wird bzw. lediglich die Mandatierung angezeigt wird, Akteneinsicht gefordert wird und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird (zum Vorstehenden Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4141, Rn. 10, ferner etwa AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013, Az. 93 C 3942/13 – Rn. 4 – zitiert nach juris). Dies reicht nicht aus, um von einer Mitwirkung zu sprechen (wie vor). Denn erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011, Az_ IX ZR 123/10).

Vorliegend liegt eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG nicht vor Die Beklagte hat in der Klageerwiderung unbestritten dargelegt, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nach außen in der Bestellung mit Schreiben vom 24.06.2019 als Verteidiger nebst Akteneinsichtsgesuch und Beantragen der Einstellung erschöpfte. Unbestritten ist ferner das Vorbringen des Klägers geblieben, nach erfolgter Akteneinsicht sei dem Kläger geraten worden, zu schweigen. Diesbezüglich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies nach außen kommuniziert wurde.

Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nach den vorstehend ausgeführten Maßstäben nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen. Ebenso wenig gilt dies für den unbegründeten Einstellungsantrag. Aber auch der interne Rat zu Schweigen genügt nicht für die Annahme, dass eine Mitwirkung i.S.v. Nr. 4141 VV RVG vorliegt. Denn für die Staatsanwaltschaft war nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten wird; insbesondere, ob etwa eine Einlassung erfolgen wird. Im Falle eines sog. gezielten Schweigens weiß die Behörde hingegen infolge der Mitteilung, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und muss sich nun darüber klar werden, ob eine Verurteilung auf die übrigen Beweismittel gestützt werden kann oder aber es Sinn ergeben kann, das Verfahren einzustellen. Ist letzteres der Fall, ist evident, dass die Mitteilung über die Ingebrauchnahme des Schweigerechts die Einstellung „gefördert“ hat. Hier erfolgte indes gerade keine Mitteilung von der Ingebrauchnahme des Schweigerechts, sodass seitens der Staatsanwaltschaft jederzeit mit einer Einlassung gerechnet werden konnte. Damit erfolgte die Entscheidung der Einstellung unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers, sodass eine Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV RVG nicht angenommen werden kann (vgl. zum internen Rat zu Schweigen auch Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4141. Rn. 9).“

Es ist richtig, dass die AG-Rechtsprechung unter Hinweis auf den BGH das so sieht. Ob das alles richtig ist und der BGH an der Stelle richtig liegt, kann man bezweifeln. Denn letztlich geht es um die Frage der Ursächlichkeit. Aber: Als Verteidiger muss man diese „Falle“ kennen und sie vermeiden. Ist m.E. ganz einfach. Man teilt der Ermittlungsbehörde eben kurz mit, dass der Mandant schweigen wird. Dann liegt der Ball im anderen Spielfeld und es sollte keine Probleme mit der Nr. 4141 VV RVG geben. Allerdings: Das weiß man bei einer RSV nie.