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StGB I: Mittäter = Leistung eines eigenen Tatbeitrags, oder: Mitwirkung/fördernder Beitrag/Unterstützung

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Ich setze die Berichterstattung heute dann fort mit Beschlüssen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.03.2026 – 3 StR 13/26. Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl, Urkundenfälschung und Sachbeschädigung,  verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die haben zu Schuldspruchänderungen dahin geführt, dass für jeden Angeklagten der tateinheitlich ausgeurteilte Diebstahl entfallen ist. Dazu der BGH:

„a) Soweit hierfür von Belang, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten und drei Mitangeklagte wollten unter Federführung H H s gemeinsam ein Juweliergeschäft überfallen. Ihr Tatplan sah vor, das Fluchtfahrzeug mit falschen Kennzeichen zu versehen. Zu diesem Zweck begab sich ein Mitangeklagter in ein Industriegebiet und entwendete dort in Abwesenheit der anderen die Nummernschilder eines fremden Pkw. Diese übergab er später auf einem Parkplatz H , der sie vor den Augen aller an den Fluchtwagen montierte. Anschließend fuhr H , der keine Fahrerlaubnis besaß, die Gruppe mit dem präparierten Fahrzeug zum Juweliergeschäft. Q , A und zwei Mitangeklagte drangen maskiert in den Laden ein, bedrohten eine Angestellte mit einer geladenen Schreckschuss- sowie einer Gaspistole, einer Axt und erhobenen Fäusten, schleuderten sie schmerzhaft gegen das Mobiliar, zertrümmerten mehrere Vitrinen und nahmen Uhren und Schmuck im Wert von etwa 1.000 € an sich. Sodann fuhr H die Gruppe mit überhöhter Geschwindigkeit davon.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten die Entwendung der Autokennzeichen durch den Mitangeklagten zugerechnet und sie deshalb auch wegen tateinheitlichen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN).

bb) Gemessen daran sind die Angeklagten keine Mittäter des Diebstahls. Der Mitangeklagte entwendete die Kennzeichen auf eigene Faust, ohne dass die Angeklagten am Geschehen im Industriegebiet mitwirkten oder sich auch nur in der Nähe aufhielten. Ebenso wenig leisteten sie einen fördernden Beitrag im Vorbereitungsstadium oder eine andere Unterstützung. Zwar hatten sie ein eigenes Interesse an der Tat, weil sie die Diebesbeute für die Manipulation ihres Fluchtwagens verwenden wollten. Mangels jeglicher Tatherrschaft über den Diebstahl oder eines Willens dazu genügt dies aber nicht.

Dass die Angeklagten die Nummernschilder, wie von vornherein geplant, in Kenntnis und Billigung des tatbestandsmäßigen Geschehens für ihre Zwecke nutzten, macht sie im Übrigen nicht zu (sukzessiven) Mittätern. Denn die Beute war bereits gesichert, als die Gruppe auf dem Parkplatz zusammentraf, und die Tat somit beendet. In diesem Stadium kann eine hinzutretende Person, die das Geschehen kennt, billigt und ausnutzt, nicht mehr zum Mittäter werden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 2 StR 594/18, NStZ 2019, 513 Rn. 6 mwN).

Eine Mittäterschaft folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass der Diebstahl Teil des Gesamtplans „Überfall auf das Juweliergeschäft“ war, zu dessen Vorbereitung und Durchführung den Mitwirkenden – von allen gebilligt – unterschiedliche Rollen zukamen. Denn Fragen von Täterschaft und Teilnahme sind bei mehreren Delikten für jeden Beteiligten bezogen auf jeden Straftatbestand und die Konkurrenzen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2025 – 3 StR 167/25, juris Rn. 6 mwN sowie sinngemäß etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2025 – 6 StR 539/24, juris Rn. 5 ff.). Der Umstand, dass die Angeklagten den Gesamtplan befürworteten, macht sie deshalb nicht zu Teilnehmern jeder diesem unterfallenden strafbaren Handlung.

cc) Danach sind die Angeklagten nicht des Diebstahls schuldig. Die entsprechende tateinheitliche Verurteilung hat für sie zu entfallen. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der Schuldsprüche (§ 354 Abs. 1 analog StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.“

Aber – keine Überraschung:

„3. Der Bestand der gegen die Angeklagten verhängten (Einheits-)Jugendstrafen wird durch die Schuldspruchänderungen jeweils nicht gefährdet. Angesichts des die Tat prägenden Raubüberfalls auf das Juweliergeschäft ist auszuschließen, dass der Kennzeichendiebstahl auf die landgerichtliche Sanktionsauswahl und -bemessung Einfluss genommen hat, die, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, für sich genommen bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen lässt.“

Dokumente bei der Steuerprüfung nicht vorgelegt, oder: Ist das „grob fahrlässig“ i.S. des StrEG?

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Und als zweite Entscheidung im „Kessel-Buntes“ stelle ich den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.03.2025 – 12 Qs 62/24. Das LG hat über eine Entschädigung nach dem StREG entschieden und in dem Zusammenhang noch einmal zur groben Fahrlässigkeit Stellung genommen.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach StrEG durch das AG. Das AG hatte in einem Steuerstrafverfahren Durchsuchungsbeschlüsse u.a. auch für die Wohnung und die Geschäftsräume der Beschuldigten erlassen. Im Rahmen der Auswertung bei der Durchung sichergestellter Unterlagen fand die Steuerfahndung die Urkunde des Vertrags über eine atypisch stille Gesellschaft, der eine tragfähige Rechtsgrundlage für zweifelhafte Provisionszahlungen, die Gegenstand waren, bildete. Diesen hatte die Beschuldigte vor dem Vollzug der Beschlüsse nicht der Betriebsprüfung vorgelegt. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

Der Verteidiger der Beschuldigten stellte daraufhin beim AG Nürnberg den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG betreffend die Durchsuchung und einen Vermögensarrest. Das AG lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg:

„1. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG.

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Entschädigung auch nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn und soweit die Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vorschrift enthält einen Ausnahmetatbestand. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte Anlass zu der Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat, ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn die Beschuldigte die Eingriffsmaßnahme durch die Tat oder durch sein sonstiges Verhalten herausgefordert hat; sie muss in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen (BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 2 StR 229/21, juris Rn. 20; MüKoStPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl., StrEG § 5 Rn. 61 m.w.N.). Dabei ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt dargestellt hat, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (BGH, Beschluss vom 01.09.1998 – 4 StR 434/98, juris Rn. 2).

Es spricht alles dafür, dass die Beschuldigte den Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 200 Abs. 1 Satz 1, 2 AO gegenüber dem Betriebsprüfer hätte vorlegen müssen. Nach dieser Norm sind im Rahmen der Außenprüfung die für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen vorzulegen, wozu insbesondere die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (hier gem. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) gehören (vgl. Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl., § 200 Rn. 17). Dazu wird man den genannten Vertrag zwanglos zählen können. Allerdings indiziert ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nicht schon die Qualifikation dieses Verstoßes als grob. Er kann ebenso auf einem schlichten, einfach fahrlässigen Versehen beruhen. Maßgeblich sind für die Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls. Hier wäre die Vorlage des Vertrages der Beschuldigten günstig gewesen, weil so der Verdacht verdeckter Gewinnausschüttungen im Keim hätte erstickt werden können. Dass sie unterblieben ist, spricht nach Wertung der Kammer dafür, dass der Beschuldigten seine Relevanz für die Besteuerung nicht bewusst war. Das passt dazu, dass die Beschuldigte nach Herkunft und Ausbildung (ausgebildete Sozialpädagogin, früher bei der Stadtmission pp. tätig, die in das Immobiliengeschäft zufällig über J hineingeraten ist) mit Steuerfragen nicht erkennbar oder auch nur naheliegenderweise bewandert war und sich der Akte keine Hinweise dahin entnehmen ließen, dass der Außenprüfer die Frage etwaiger vGA´s gegenüber der Beschuldigten überhaupt angesprochen und ihr so die Möglichkeit des Nachdenkens und einer Reaktion eröffnet hätte. Damit ist der Angeklagten im Kern der Vorwurf zu machen, nicht von sich aus die steuerliche Relevanz der Urkundenvorlage erkannt zu haben. Das führt – auch im Lichte der Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt StrEG (keine grobe Fahrlässigkeit bei schlichter Nichtaussage) – dazu, dass grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Entschädigungsausschlusses hier nicht bejaht werden kann. Die in der genannten Vorschrift formulierte Wertung gilt gleicherweise, wenn sich der Beschuldigte darauf beschränkt, entlastendes Beweismaterial nicht vorzulegen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 5 StrEG Rn. 7b).“

Nochmals Verteidigermitwirkung bei der Einstellung, oder: Verfassen des Einstellungsschriftsatzes reicht

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Heute ist zwar Feiertag, Karfreitag, Ostern naht also. Aber trotz des langen Wochenendes lasse ich es hier normal „durchlaufen“. Heute daher: RVG-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den LG Aachen, Beschl. v. 28.02.2024 – 2 Qs 8/23 – vor. Das LG Aachen hat mit deutlichen Worten Stellung genommen zur Qualität der Mitwirkungshandlung des Verteidigers im Sinne der Nr. 4141 VV RVG. Der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, hat den Beschuldigten in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger verteidigt. Das Verfahren ist eingestellt worden, ohne dass ein von dem Kollegen verfasster und abgesandter Einstellungsschriftsatz zur Akte gelangt ist.

Der Kollege hat bei der Gebührenfestsetzung auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG beantragt. Diese ist schließlich vom LG festgesetzt worden. Dagegen hat der Bezirksrevisor Gegenvorstellung erhoben, die das LG nun zurückgewiesen hat:

„Die Gegenvorstellung ist zwar zulässig, gibt jedoch in der Sache keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss abzuändern. Denn dessen Gründe treffen nach wie vor zu.

Die Kammer ist bereits im Beschluss vom 13.06.2023 davon ausgegangen, dass der Schriftsatz des Verteidigers vom 20.09.2022 nicht zur Akte gelangt ist und damit eine (Mit-)Ursächlichkeit dieses Schriftsatzes für die Einstellung des Verfahrens an der Existenz dieses Schriftsatzes, dessen Zugang der Verteidiger durch Übersendung des Zustellnachweises nachgewiesen hat (BI. 154 d.A.), bestehen auch nach dem Vorbringen der Gegenvorstellung nicht.

Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob. der Einstellungsschriftsatz bei der Staatsanwaltschaft Aachen bekannt war. Denn die Kammer hält an der Rechtsaufassung des Kammerbeschlusses vom 13.06.2023 fest. Danach muss die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. 4141 VV RVG weder ursächlich noch mitursächlich für die Entscheidung des Gerichts gewesen sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010          2 Ws 29/1.0; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2002, 2 Ws 261/02, NStZ-RR 2003, 31 zu § 84 BRAGO; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, VV 4141, Rz 11.).

Die Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1. Nr. 1 VV RVG übernimmt den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4141 W). Diese war geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 106). Die Neuregelung in Nr. 4141 W RVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wird. Die Zusatzgebühr soll wie die Vorgängerregelung den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f. zu Nr. 4141 VV; BGH, Urteil vom 18. September 2008 — IX ZR 174/07 —, juris).

Nach dem Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 2 W RVG entsteht die Gebühr jedoch nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, während es im ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 12/6962 S. 41) hieß, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nicht erhält, wenn seine Mitwirkung für die Einstellung oder Erledigung nicht ursächlich war. Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut dahingehend auszulegen, dass keine Ursächlichkeit i.S.e. conditio-sine-qua-non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, zu verlangen ist. Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes ist ersichtlich eine solche Tätigkeit.

Eine gebührenauslösende Tätigkeit des Verteidigers lag somit bereits im Verfassen und Absenden des Einstellungsschriftsatzes, dessen Zugang bei der Staatsanwaltschaft Aachen durch Übersenden des Zustellnachweises (BI. 154 d.A.) nachgewiesen wurde.“

Schön begründet. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Mal wieder „Mitwirkung“ an der Einstellung streitig, oder: Mitteilung vom Tod des Angeklagten

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Und dann Gebühren. Und ich eröffne mit einem AG-Beschluss, der m.E. falsch ist, und zwar dem AG Cham, Beschl. v. 23.01.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23 -, der sich mit der Frage befasst, ob für den Verteidiger, der dem Gericht Mitteilung vom Tode seines beschuldigten Mandanten macht, entsteht. Die Frage scheint dann streitig zu werden.

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des (inzwischen verstorbenen) Beschuldigten. Nach Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Mandanten hat der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse seine Gebühren geltend gemacht. U.a. hat er auch die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG beantragt. Zur Begründung hatte er darauf verwiesen, dass er dem Gericht aktiv mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte verstorben sei. Das Gericht habe daraufhin das Verfahren eingestellt, sodass eine tatsächliche Mitwirkung des Verteidigers unbestreitbar sei.

„Das AG hat diese Gebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Pflichtverteidigers hatte keinen Erfolg:

In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nach dem Tod eines Mandanten grundsätzlich noch anfallen kann.

In von dem Verteidiger zitierten Entscheidung des Landgerichts Leipzig (Beschluss vom 19.06.2020 – 2 Qs 8/20 jug – juris) wird die Ansicht vertreten, dass der Anfall einer solchen Gebühr möglich ist, soweit das Gericht nicht bereits anderweitig von dem Tod des Angeklagten erfahren hat.

Nach hiesiger Auffassung kann jedoch, unabhängig von dem Vorliegen einer Mitwirkungstätigkeit, eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nach dem Tod des Mandanten nicht mehr anfallen.

Diese Auffassung wird auch in der (bereits in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zitierten) Kommentarstelle (SchneiderNolpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, Rn. 15 – beckonline) vertreten.

Das Amtsgericht Halle (Saale), (Beschluss vom 8. Juni 2022 – 322 Ds 285 Js 32704/21 —, Rn. 14, 15 juris) macht zum Nichtanfall der Gebühr Nr. 4141 VV RVG folgende Ausführungen:

„Nach Auffassung des Gerichts liegt aber auch aus einem anderen Grund der Gebührentatbestand nicht vor, unabhängig davon, ob das Schreiben des Verteidigers als Mitwirkung betrachtet wird. Denn bereits der Wortlaut der Gebührenvorschrift lässt erkennen, dass es um „Mitwirkung“ an der Entbehrlichkeit“ einer Hauptverhandlung geht, also eine gewisse Einflussnahme (nicht Ursächlichkeit!) auf die entsprechenden Entscheidungen von Gericht und Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenseinstellung zumindest möglich erscheint. Im Falle des Todes des Angeklagten endet das Strafverfahren jedoch von sich aus, sodass eine Hauptverhandlung nicht erst entbehrlich wird, sondern gar nicht stattfinden kann. Eine Einflussnahme auf den Ausgang des Verfahrens ist dem Verteidiger gar nicht mehr möglich. Da eine Hauptverhandlung nicht – mehr- stattfinden kann, hat der Verteidiger auch grundsätzlich keine Gebühr dafür mehr verdient, deren Verlust durch eine Handlung von ihm durch eine zusätzliche Gebühr zu kompensieren wäre.

Dass das Verfahren gemäß § 206a StPO später einzustellen sein wird, hat dementsprechend rein deklaratorische Bedeutung, ohne dass damit eine weitere Rechtswirkung eintritt, außer dass gegebenenfalls Nebenentscheidungen plausibel werden, wie etwa eine Kostenentscheidung. Mit dem Tod des Mandanten endet im Übrigen bereits die Verteidigung, so dass Handlungen nach dem Tod des Angeklagten keine —zusätzlichen- Gebühren auslösen können. Lediglich über die bereits entstandenen Gebühren wären gegebenenfalls noch Entscheidungen zu treffen (überzeugend: Stollenwerk in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, RNr. 15 zu Nr. 4141 m.w.N.).“

Auch mit Entscheidung des Amtsgerichts Kelheim vom 16.08.2022 (Az. 6 Ds 408 Js 26519/21 — nicht veröffentlicht) wurde die Ansicht vertreten:

„Eine Hauptverhandlung hätte in keinem Fall mehr durchgeführt werden können, dies völlig ungeachtet des Antrags des Verteidigers. Der Tod das Angeklagten ist auch kein Umstand, der einer rechtlichen Würdigung zugänglich ist. Der Antrag des Verteidigers vom 04.02.2022 konnte das Verfahren im Sinne einer Einstellung nicht mehr zugunsten seines bereits verstorbenen Mandanten fördern. Der Zweck des Gebührentatbestands, das Verfahren durch Vermeidung einer Hauptverhandlung zugunsten seines Mandanten dauerhaft zu beenden, konnte durch das Schreiben des Verteidigers nicht mehr erreicht werden. Der Beschluss gem. § 206a StPO hat insoweit vielmehr deklaratorische Wirkung.““

Wie gesagt: M.E. falsch.

Vorab: Bemerkenswert ist, wie das AG mit einem Hinweis auf zwei weitere AG-Entscheidungen und die Literaturstimme von Stollenwerk (a.a.O.) die entgegenstehende Rechtsprechung verschiedener LG und eines AG (LG Leipzig StraFo 2020, 395 = RVGreport 2020, 389; LG Potsdam JurBüro 2013, 586 = RVGreport 2014, 71 = Rpfleger 2013, 648; AG Magdeburg Rpfleger 2000, 154) und anderer Stimmen in der Literatur (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, VV 4141 Rn 23; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4141 Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldverfahren, 6. Aufl., 2021, Nr. 4141 VV Rn 14; Mayer/Kroiß/Kori, RVG, 8. Aufl., 2021, Nrn. 4141 – 4107 VV Rn 4) abtut. Diese werden noch nicht einmal erwähnt, wenn man mal von dem pauschalen Hinweis in „Literatur und Rechtsprechung ist umstritten“ absieht. Gerade der Hinweis auf Stollenwerk ist m.E. gefährlich, denn der ist nun nicht gerade ein Freund von anwaltlichen Gebühren und neigt eher zur Seite der Staatskasse.

M.E. ist die Argumentation des AG auch nicht zutreffend und zudem widersprüchlich. Entscheidend für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr des Verteidigers ist ein Beitrag – Mitwirkung – an der Einstellung des Verfahrens. Das reicht, wobei die Qualität der Mitwirkung ohne Belang ist. Auch die Ursächlichkeit der Mitwirkung spielt keine Rolle. Das führt das AG insoweit zutreffend zwar aus, stellt dann aber wieder auf „Einflussnahme“ ab. Was ist aber „Einflussnahme“ anderes als Ursächlichkeit? Hier argumentiert das AG also widersprüchlich. Ohne Belang ist m.E. für die Frage des Entstehens der Gebühr Nr. 4141 VV RVG auch, ob das Verfahren ggf. auch ohne Mitwirkung des Verteidigers hätte eingestellt werden, also beendet, werden müssen. Auch insoweit stellt das AG im Grunde dann doch wieder auf „Ursächlichkeit“ ab. Die Auffassung des AG wird auch nicht dadurch gestützt, dass das AG darauf verweist, dass mit dem Tode des Mandanten die Verteidigung ende. Denn dabei wird übersehen, dass es auch nach dem Todes des Mandanten sehr wohl noch „Abwicklungstätigkeiten“ gibt, die ggf. beim Verteidiger, wenn dadurch eine Gebühr entsteht, honoriert werden müssen. Und zu diesen Abwicklungstätigkeiten gehört dann eben auch die Mitteilung, dass der Mandant verstorben ist und damit das Verfahren nach § 206a StPO wegen eines endgültigen Verfahrenshindernisses eingestellt werden muss.

Ein Rechtsmittel ist/war leider nicht möglich. Vielleicht hätte das dann zuständige LG regensburg es ja richtig gemacht. Allerdings: Mia san mia. 🙂

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, oder: Verteidiger muss Verjährungseintritt nicht verhindern!

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Ich hoffe, es haben alle das Posting zum AG Freiburg, Beschl. v. 10.05.2023 – 76 OWi 48/23 – Beschluss heute morgen „überlebt“ (dazu Zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, oder: Muss der Verteidiger Verjährungseintritt verhindern?). Der Kollege Kabus aus Bad Saulgau, de rmir den Beschluss geschickt hat, und ich haben es geschafft. 🙂

Und der Kollege Kabus hat die Entscheidung natürlich nicht hingenommen und Rechtsmittel eingelegt. Und das LG Freiburg hat es dann – Gott sei Dank – „gerichtet“. Es hat im LG Freiburg, Beschl. v. 21.08.2023 – 16 Qs 30/23 – die beantragte zusätzliche Verfahrensgebühr festgesetzt.

Die kurze Begründung:

„1. Die Voraussetzungen der Gebühr nach Nr. 5115, 5101 VV RVG liegen vor.

Anders als das Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass die Geltendmachung der Erledigungsgebühr nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es liegt grundsätzlich im alleinigen Verantwortungsbereich der Bußgeldbehörde, wenn ein rechtzeitig und formwirksam eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht zur Bußgeldakte gelangt und daher fälschlicherweise von der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ausgegangen wird. Wird in der Folge festgestellt, dass tatsächlich Einspruch eingelegt wurde, ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich der Sphäre der Bußgeldbehörde zuzurechnen. Vorliegend war der Verteidiger gerade nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seine Mandantin in unverjährter Zeit hinzuwirken. Durch die mit Schreiben des Verteidigers vom 14.02.2023 erfolgte Vorlage des beA-Prüfprotokolls vom 20.07.2022 und dem Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung, konnte die Verteidigung die drohende Vollstreckung aus dem vermeintlich rechtskräftigen Bußgeldbescheid abwenden und eine endgültige Verfahrenseinstellung wegen Verjährung erreichen. Damit liegen die Voraussetzungen von Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus Sicht der Kammer vor.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG und beträgt somit 176,00 €.“

Diesen zutreffenden Ausführungen des LG ist nichts mehr hinzuzufügen außer der Satz: Das Recht ist eben für die Hellen.