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Hinweis auf Tod des Mandanten, oder: Entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Die zweite Entscheidung zur Nr. 4141 VV RVG hat mir der Kollege Funck aus Braunschweig geschickt. Der LG Leipzig, Beschl. v. 19.06.2020 – 2 Qs 8/20 jug – behandelt eine Problematik, die von der Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Nr. 4141 VV RVG schon ein paar Mal entschieden ist, und zwar:

Das AG verurteilt den Angeklagten. Der Kollege, der Pflichtverteidiger war, legt „unbestimmtes Rechtsmittel“ ein. Das wird, da es  nicht weiter konkretisiert und auch nicht als Revision begründet wird, als Berufung behandelt.

Die Akten gehen am 13.12.2012 beim zuständigen LG als Berufungsgericht ein. In Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung hat der Vorsitzende der Berufungskammer am 18.12.2017 verfügt, die bereits beim AG gehörten Zeugen in ForumStar aufzunehmen.

Am 16.02.2018 verstirbt der Angeklagte. Der Kollege teilte dies dem LG unter Übersendung der Kopie einer Sterbeurkunde mit Schreiben vom 16.02.2018 mit und beantragte zugleich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a Abs. 1 StPO.

Er beantragt dann später im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Die wird vom AG nicht festgesetzt, beim LG hat der Kollege dann aber Erfolg:

„Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, sie ist begründet.

Rechtsanwalt pp. hat vorliegend auch die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG verdient, indem er das Gericht unverzüglich vom Tod seines Mandanten in Kenntnis gesetzt hat.

Für die Beurteilung, inwieweit eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu erstatten ist, kommt es allein darauf an, ob ein Beitrag eines Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VV RVG entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, wobei eine entsprechende verfahrensfördernde Tätigkeit des Verteidigers ersichtlich sein muss. An das Maß der Mitwirkung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (BGH Urteil vom 18.09.2008, Az. IX ZR 174/07). Weitergehende Anforderungen an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwendigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 – 2 Ws 29/10). Aus dem Normzweck folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Hauptverhandlung generell vermieden wird, sondern dass ohne das verfahrensbeendende Ereignis eine Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden müssen (Beck OK RVG/Knaudt, 47.Ed 01.03.2020, RVG VV4141 Rn. 9).

Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundenen Verfahrenshindernis ist durchaus eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verdienen. Verstirbt der Angeklagte und teilt der Verteidiger dies dem Gericht mit und wird das Verfahren nach § 206a StPO endgültig eingestellt, so ist diese Handlung ursächlich dafür, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird, soweit das Gericht nicht anderweitig von dem Tod des Angeklagten bereits erfahren hat (AG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2000 – Az. 2 Ls 257 Js 38867/98; juris Literaturnachweis z.B. Burhoff, RVG Report 2014, 71 – 12.

Vorliegend hat Rechtsanwalt pp. die Anforderungen an die Mitwirkungshandlung erfüllt, indem er dem Gericht mitgeteilt hat, dass der Angeklagte am 16.02.2018 verstorben sei und beantragt, das Verfahren nach S 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Im Gegensatz zu den durch das Amtsgericht Leipzig zitierten Entscheidung handelt es sich vorliegend nicht um ein Revisionsverfahren sondern um ein Berufungsverfahren, bei welchem regelmäßig eine Hauptverhandlung durchzuführen ist. Des weiteren lagen im vorliegenden Fall die Akten bereits dem Berufungsgericht seit 13.12.2017 vor. Der Vorsitzende der zuständigen Berufungskammer hatte in Vorbereitung der Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 18.12.2017 die Erfassung der notwendigen Zeugen in ForumStar verfügt. Infolge der Mitteilung des Rechtsanwaltes pp. vom 16.022018 entfielen für das Berufungsgericht die weitere Vorbereitungshandlungen zur Durchführung der Hauptverhandlung. Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht von Amts wegen oder anderweitig in Kürze vom Ableben des Angeklagten erfahren hätte.

In seiner Entscheidung verkennt das Amtsgericht, dass es nach der herrschenden Rechtsprechung und Literatur gerade nicht darauf ankommt, dass die Mitwirkung des Verteidigers zeitintensiv und aufwendig war. Durch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG soll vielmehr honoriert werden, dass das Gericht durch die Mitwirkungshandlung des Verteidigers, durch die dieser die zusätzliche Terminsgebühr verliert, hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Berufungshauptverhandlung entlastet wird. Die zusätzliche Gebühr des Nr. 4141 VV RVG soll dies ausgleichen und einen Anreiz schaffen, sich trotz der Gebühreneinbuße um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Der Tod des Angeklagten führt zwar früher oder später automatisch zur Einstellung des Verfahrens, ohne eine frühzeitige Mitteilung des Todes des Angeklagten hätte das Gericht weitere vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung vorgenommen.

Für die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Hauptverhandlungstermin anberaumt war (LG Potsdam, Beschluss vom 13.062013 – 24 Qs 43/13 -juris). Diese Voraussetzung trifft nur auf Verfahren zu, bei denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, weil sie im Revisionsverfahren regelmäßig eine Entscheidung allein durch Beschluss ergehen kann. Demgegenüber ist im Berufungsverfahren zwingend die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich.

Die Ausführungen in den Schriftsätzen der Bezirksrevisorin vom 29.05.2018 und 27.06.2018 und die Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13.06.2013, Az. 24 Qs 43/13, lassen sich auf das vorliegende Berufungsverfahren nicht übertragen. Im Beschluss des Landgerichts Potsdam ging es um die Entstehung einer Hauptverhandlungsgebühr in einem Revisionsverfahren. Bei einem Revisionsverfahren ist die Durchführung einer Hauptverhandlung eher die Ausnahme, vorwiegend werden Revisionsverfahren durch Beschluss entschieden., mit der Folge dass eine Hauptverhandlung regelmäßig gar nicht erst entfallen kann.“

So steht es übrigens auch in <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Keine zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: „… ein Satz für die Ewigkeit….“

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Der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach hat mir den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 Qs 80/18. Es geht um eine Gebührenfrage, und zwar mal wieder um die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Deren Festsetzung hat das LG abgelehnt.

Leider ergibt sich aus dem Beschluss nichts zum Sachverhalt. Der Kolleg hat ihn kurz skizziert mit: „Instanzenzug AG – LG – OLG – wieder LG. Dann setzt sich Mandant ab in die Türkei. Dann passiert seit 2010 nichts, im März 2018 dann endgültige Einstellung nach § 153 II StPO.“

Das LG lehnt die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG ab:

„Die beantragte zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV ist in dem Verfahren nicht angefallen. Dem Wortlaut nach entsteht die Gebühr, wenn die Hauptverhandlung „durch die anwaltliche Mitwirkung“ entbehrlich wird, weil (Abs. 1 Nr. 1) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.

Es kommt darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2010 – 2 Ws 29/10-zitiert nach juris-online). Solch ein Beitrag des Pflichtverteidigers liegt nicht vor. „Irgendeine Tätigkeit des Verteidigers“ ist gerade nicht ausreichend. Weder zur Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO durch Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 08.04.2010, noch zur endgültigen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO durch Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 20.03.2018, hat der Pflichtverteidiger beigetragen. Das Hinauszögern einer endgültigen Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln kann nicht als Beitrag im Sinne von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV gewertet werden.“

Ich habe erhebliche Bedenken, ob das so richtig ist, ws sich letztlich aber ohne genaue Kenntnis der Akten nicht abschließend beurteilen lässt. Allein ein Einstellungsantrag des Kollegen, den er im Laufe des Verfahrens gestellt hat, würde ja ausreichen, auch wenn es der Beschwerdekammer – den Eindruck habe ich – nicht passt.

Und der letzte Satz aus dem Beschluss: „Das Hinauszögern einer endgültigen Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln kann nicht als Beitrag im Sinne von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV gewertet werden.“ ist – so der Kollege in der Übersendungsmail – „ein Satz für die Ewigkeit“, der m.E. so aber auch nicht richtig ist. Denn wo steht, dass „Das Hinauszögern einer endgültigen Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln…“ keine Mitwirkung i.S. der Nr. 4141 VV RVG darstellt. Mitwirkung ist jede Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, die Hauptverhandlung zu vermeiden.

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Warum schaut der „Proberichter“ nicht mal in einen Kommentar?

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So, die gebührenrechtlichen Entscheidungen des heutigen Tages beginne ich mit dem AG Aschaffenburg, Beschl. v. 24.07.2017 – 390 AR 46/17, den mir die Kollegin Diane Waterstradt aus Aschafenburg übersandt hat. Die Kollegin war Pflichtverteidigerin des Beschuldigten. Sie hat im Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten Stellung genommen. Das Verfahren ist dann nach § 154 StPO eingestellt worden. Die Kollegin hat die Gebühr Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Die ist von der Rechtspflegerin nicht festgesetzt worden. Die Erinnerung hatte beim AG dann keinen Erfolg:

„Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 beantragte Rechtsanwältin Waterstradt die Festsetzung von insgesamt 873,04 Euro, darunter die Gebühr Nr. 4141 VV RVG (BI. 298 d.A.).

Im Ergebnis ist die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht entstanden. Im Aktenverlauf lässt sich keine Förderung auf das Verfahren gerichtete Tätigkeit von Rechtsanwältin Waterstradt entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Verfügung vom 17.05.2017 ausdrücklich aufgrund einer in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe. Die hier verfolgte Tat würde nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Das von Rechtsanwältin Waterstradt vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten spielte daher für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, sodass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG mangels auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht entstanden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2017 wird Bezug genommen. Für die Entstehung der Gebühr sind höhere Anforderungen als Haftbeschwerde, Akteneinsicht und eine anschließende Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.“

M.E. ist die Entscheidung falsch. Denn für das Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG reicht jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete und zur Verfahrensbeendigung „objektiv geeignete“ Tätigkeit des Rechtsanwalts aus (zutreffend BGH RVGreport 2008, 431 = AGS 2008, 491 = StRR 2009, 77 m. zust. Anm. Burhoff; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 202 = StRR 2010, 440; LG Dresden RVGreport 2010, 69 = StRR 2010, 239; LG Saarbrücken RVGreport 2016, 254 = AGS 2016, 171 = StRR 10/2016, 24; weitere Nachw. bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4141 Rn 11 und bei Burhoff/Volpert/Burhoff, Nr. 4141 VV Rn 18). Und dafür wäre das vom AG selbst erwähnte „Einlassungsverhalten“ des Beschuldigte, der im Zweifel geschwiegen hat, ausreichend gewesen, denn das war objektiv geeignet, zur Beendigung des Verfahrens – durch Einstellung – beizutragen. Ob es das tatsächlich hat, ist eine Frage, die im Rahmen der Nr. 4141 VV RVG keine Rolle spielt. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den aus ihrer Sicht vielleicht einfacheren Weg der Einstellung nach § 154 StPO gegangen ist, sagt ja nichts über die Qualität der Mitwirkung des Verteidigers aus. Und das ist m.E. auch zutreffend, denn sonst hätten es die Gerichte in der Hand, durch die Wahl des „richtigen“ Einstellungsgrundes die Voraussetzungen für das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG zu legen oder nicht. Das kann aber nicht richtig sein.

Ich hatte der Kollegin zu der Entscheidung, die von einem Proberichter stammt, geschrieben, was ich hier lieber nicht schreibe 🙂 . Dem Proberichter kann man wegen der falschen Entscheidung an sich kaum einen Vorwurf machen, denn auch das übergeordnete OLG Frankfurt kann es in meinen Augen nicht besser (vgl. den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.07. 2017 – 2 Ws 35/17). Was man dem Proberichter allerdings „vorwerfen“ kann, ist, dass er offenbar nicht einmal kurz in einen gebührenrechtlichen Kommentar geschaut, sondern das, was die Rechtspflegerin vorgebetet hatte, fast wortgleich übernommen hat (hier der AG Aschaffenburg, Beschl. v. 05.07.2017 – 390 AR 46/17). So viel Zeit sollte aber trotz aller sicherlich vorhandener Belastung sein, auch wenn es „nur“ um anwaltliche Gebühren geht. Dann hätte er nämlich gemerkt/gelesen, dass der Satz „Für die Entstehung der Gebühr sind höhere Anforderungen als Haftbeschwerde, Akteneinsicht und eine anschließende Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich“ so nicht passt.

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Na bitte, geht doch….Igel aus der Tasche :-)

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Und zum Schluss des heutigen „Gebührenreigens“ dann der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.03.2016 – 1 Ws 49/16. In ihm geht es – mal wieder – um die in Rechtsprechung und Literatur höchst streitige Frage, wann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG durch Rücknahme der Revision entsteht. Die OLG sind da recht – in meinen Augen zu streng – und gewähren die Gebühr im Zweifel nur, wenn die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins nahe lag. Aus dem Gesetz folgt das nicht.

Anders jetzt das OLG Braunschweig, allerdings in einer besonderen Verfahrenskonstellation, aber immerhin :-). Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Dieser wurde vom LG wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Rechtsanwalt und der Wahlverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt. Die Revisionen wurden begründet. In der Folge nahmen zunächst der Pflichtverteidiger des Angeklagten als auch kurz danach sein weiterer Wahlverteidiger, nachdem Erstgenannter zwischenzeitlich mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch eine beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert hatte, die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Revisionen zurück. Nach Kenntnisnahme dieser Revisionsrücknahmen erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres Rechtsmittels. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht bzw. an die bei diesem ansässige Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Rechtsanwalt hat dann auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. VV RVG geltend gemacht. Die hat ihm dann auf seine Beschwerde das OLG festgesetzt.

Leitsatz der Entscheidung:

Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bei Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist.

Ist zutreffend, denn auf den o.a. Streit kommt es nicht an, wenn der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknimmt. Das gilt zumindest dann, wenn diese bereits begründet worden ist (KG AGS 2009, 324).

Na bitte, geht doch….Igel aus der Tasche 🙂 .

Wann hat der Verteidiger an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt?

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Die zusätzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4141, 5115 VV RVG – die sog. Befriedungsgebühren – setzen eine Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens voraus. Ausreichend ist eine irgendwie geartete Mitwirkung, die objektiv geeignet ist, die Einstellung zu fördern. Hohe Anforderungen werden daran nicht gestellt. Jedenfalls nicht von der h.M., anders aber wohl vom AG Wiesbaden im AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013 – 93 C 3942/13. Da hatte der Verteidiger seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren eingestellt und an die Verwaltungsbehörde wegen einer OWi abgegeben. Das AG sagt: Keine Mitwirkung, denn:

„Darüber hinaus bestünde vorliegend aber auch bei Anwendung der neuen Gesetzeslage kein Anspruch, da auch das Erfordernis der Mitwirkung an der Einstellung nicht gegeben ist. Vorliegend hat der Verteidiger des Klägers lediglich seine Mandatierung angezeigt, Akteneinsicht gefordert und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Das reicht nicht aus, um von einer „Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens“ auszugehen. Erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl, BGH, Urteil vorn 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10), Vorliegend war für die Staatsanwaltschaft noch nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Ermittlungsverfahren verhalten, insbesondere ob er sich zur Sache einlassen würde. Dennoch wurde das Verfahren eingestellt und an die Ordnungsbehörde abgegeben, ohne dass überhaupt Gelegenheit zur Einlassung gegeben .wurde. Diese Entscheidung erfolgte daher unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers. Allein die Anzeige der Mandatierung und das Akteneinsichtsgesuch sind nicht als ausreichende Mitwirkungshandlungen anzusehen.

Na ja, dass kann man auch anders sehen. Denn ursächlich muss die Tätigkeit des Verteidigers nicht gewesen sein.

Das AG verweist im Übrigen auf das BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 (RVGGreport 2010, 70 = StRR 2010, 109) und hält daran fest. Die Entscheidung ist aber durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013. (BGBl 2013, S. 2586) überholt, nachdem in Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG das Wort „Verfahren“ durch „Strafverfahren“ ersetzt worden ist (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2013, 330, 335). Allerdings stellt sich die Frage, ob die Neuregelung, wovon offenbar das AG ausgeht, in Altfällen nicht anwendbar ist (zur Übergangsregelung s. Burhoff RVGreport 2013, 330, 337). Das wäre nur der Fall, wenn man von einer Gesetzesänderung ausgeht. Nimmt man hingegen eine bloße Klarstellung an, dann wäre/ist die Neuregelung auch in Altfällen anwendbar (vgl. dazu RVGreport 2013, 260). Die Frage wird die Rechtsprechung noch klären müssen. Das AG Wiesbaden ist die Anzwort schuldig geblieben.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…