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Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, oder: Verteidiger muss Verjährungseintritt nicht verhindern!

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Ich hoffe, es haben alle das Posting zum AG Freiburg, Beschl. v. 10.05.2023 – 76 OWi 48/23 – Beschluss heute morgen „überlebt“ (dazu Zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, oder: Muss der Verteidiger Verjährungseintritt verhindern?). Der Kollege Kabus aus Bad Saulgau, de rmir den Beschluss geschickt hat, und ich haben es geschafft. 🙂

Und der Kollege Kabus hat die Entscheidung natürlich nicht hingenommen und Rechtsmittel eingelegt. Und das LG Freiburg hat es dann – Gott sei Dank – „gerichtet“. Es hat im LG Freiburg, Beschl. v. 21.08.2023 – 16 Qs 30/23 – die beantragte zusätzliche Verfahrensgebühr festgesetzt.

Die kurze Begründung:

„1. Die Voraussetzungen der Gebühr nach Nr. 5115, 5101 VV RVG liegen vor.

Anders als das Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass die Geltendmachung der Erledigungsgebühr nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es liegt grundsätzlich im alleinigen Verantwortungsbereich der Bußgeldbehörde, wenn ein rechtzeitig und formwirksam eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht zur Bußgeldakte gelangt und daher fälschlicherweise von der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ausgegangen wird. Wird in der Folge festgestellt, dass tatsächlich Einspruch eingelegt wurde, ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich der Sphäre der Bußgeldbehörde zuzurechnen. Vorliegend war der Verteidiger gerade nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens gegen seine Mandantin in unverjährter Zeit hinzuwirken. Durch die mit Schreiben des Verteidigers vom 14.02.2023 erfolgte Vorlage des beA-Prüfprotokolls vom 20.07.2022 und dem Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung, konnte die Verteidigung die drohende Vollstreckung aus dem vermeintlich rechtskräftigen Bußgeldbescheid abwenden und eine endgültige Verfahrenseinstellung wegen Verjährung erreichen. Damit liegen die Voraussetzungen von Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus Sicht der Kammer vor.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG und beträgt somit 176,00 €.“

Diesen zutreffenden Ausführungen des LG ist nichts mehr hinzuzufügen außer der Satz: Das Recht ist eben für die Hellen.

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, oder: Muss der Verteidiger Verjährungseintritt verhindern?

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Und heute dann am RVG-Freitag zunächst ein AG, Beschluss, und zwar der AG Freiburg, Beschl. v. 10.05.2023 – 76 OWi 48/23.

Der Beschluss hat einen ganz einfachen alltäglichen Sachverhalt. Gegen die Betroffene wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer am 12.03.2022 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt. Die Verwaltungsbehörde erließ deswegen am 08.07.2022 einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen am 13.07.2022 zugestellt wurde. Die Betroffene legte am 20.07.2022 durch ihren Verteidiger Einspruch ein, der bei der Behörde einging, aber nicht bearbeitet wurde. Die Behörde sandte am 06.09.2022 eine „Mahnung“ an die Betroffene, auf die der Verteidiger am 13.09.2022 monierte, dass er Einspruch eingelegt habe. Die Behörde informierte den Verteidiger, am 15.09.2022, dass kein Einspruch eingegangen sei. Der Verteidiger übersandte am 15.02.2023 den beA-Ausdruck, der den Zugang des Einspruchs nachwies, mit dem Hinweis, die Sache sei verjährt. Hierauf hob die Behörde den Bußgeldbescheid auf.

Der Verteidiger beantragt dann in seinem Kostenfestsetzungsantrag die Festsetzung auch der Gebühr nach Nr. 5115, 5101 VV RVG. Diese hat die Verwaltungsbehörde nicht erstattet. Hiergegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung.

Und nun schauen wir, was das AG daraus macht – aber Vorsicht: Das ist nichts für schwache Nerven. Das AG hat die Gebühr nämlich nicht festgesetzt und das wie folgt begründet:

„Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Gebührenentstehung liegen vor, der Verteidiger hat auf die Verjährung hingewiesen und damit zur Verhinderung der Hauptverhandlung beigetragen.

In der vorliegenden Sache ist es jedoch rechtsmissbräuchlich, vom Verteidiger die Befriedungsgebühr zu verlangen.

Die von der Verteidigung verlangte Gebühr nach Nr. 5115, 5101 VV RVG dient der Beschleunigung des Verfahrens. Sinn und Zweck der Befriedungsgebühr ist es, intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr geführt haben, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Gebühr ist demnach ein Anreiz, sich trotz der Gebühreneinbuße dennoch um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Das Vorgehen der Verteidigung im vorliegenden Fall richtete sich nicht nach diesen Grundsätzen. Der Verteidiger wartete mit seiner Tätigkeit, auf die das Verfahren vorliegend zwingend angewiesen war, bis die Verfolgungsverjährung eingetreten war. Er führte somit absichtlich die Verfolgungsverjährung herbei. Dies führt die Intention der Befriedungsgebühr ad absurdum (ähnlich LG Bayreuth 3 Qs 84/20).

Unschädlich ist, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung auch darin begründet liegt, dass die Behörde den Einspruch ursprünglich nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies ist zwar ein ursächlicher, aber nur ein mitursächlicher Faktor. Die Verfahrensverzögerung durch die Verteidigung war letztlich ausschlaggebend.“

Die Entscheidung ist falsch, aber „so was von“.

Zunächst: Das AG vermengt bei seiner Argumentation gebührenrechtliche Aspekte und Fragen des Missbrauchs. Das ist aber unzulässig. Denn: Das AG stellt selbst fest, dass die Tätigkeit des Verteidigers zum Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG geführt hat. Ist das aber der Fall, dann ist diese Gebühr auch zu erstatten. Denn „Rechtsmissbrauch“ liegt – entgegen der Auffassung des AG – nicht vor. Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, alles zu tun, um den Verfahren so Fortgang zu geben, damit nicht Verfolgungsverjährung eintritt. Man mag darum streiten, ob der Verteidiger den Verfahrensfortgang aktiv verhindern darf und ob er sich, wenn er es tut, wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar macht. Das spielt hier indes schon deshalb keine Rolle, weil wir es nicht mit einem Straf- sondern nur mit einem Bußgeldverfahren zu tun haben. Zudem steht der Überlegung entgegen, dass der Verteidiger hier nicht aktiv tätig geworden hat, sondern nur abgewartet hat, bis Verfolgungsverjährung eingetreten war. Das ist aber zulässiges Verteidigungsverhalten.

Zudem: Wenn es die Verwaltungsbehörde nach dem Hinweis des Verteidigers auf den von ihm eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht schafft, dessen Verbleib zu klären und dem Verfahren durch Abgabe an des AG so rechtzeitig Fortgang zu geben, dass keine Verjährung eintritt, ist das nicht dem Verteidiger bzw. der Betroffenen anzulasten, indem man die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG nicht gewährt. Und das dann auch noch mit dem in meinen Augen lächerlichen Argument, der Verteidiger habe dem Verfahren Fortgang geben müssen. Wo bitte steht das in der StPO, dem OWiG, der BRAO und/oder dem RVG? „Nemo tenetur“ lässt grüßen. In dem Zusammenhang ist es schließlich auch falsch, wenn das AG den Beitrag der Verwaltungsbehörde am Verjährungseintritt mit dem Hinweis „nur mitursächlich“ abtun will. Denn das ist nicht der Fall, da das „Nichtstun“ der Verwaltungsbehörde alleinige Ursache für den Verjährungseintritt war.

Dieselskandal II: Neufahrzeugkauf vom Händler, oder: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Na ja, ganz sauber war der Ordner noch nicht. Eine Entscheidung habe ich noch gefunden, und zwar das OLG Celle, Urt. v. 04.11.2021 – 7 U 4/21. Von dem stelle ich aber auch nur den Leitsatz ein. Das Urteil ist 18 Seiten lang. Und: Bei diesen Verfahren tue ich mich bei der inzwsichen unüberschaubaren Rechtsprechung immer etwas schwer mit Auszügen :-).

Also hier der Leitsatz:

Bei einem Neuwagenkauf von einem Autohändler hat der Fahrzeughersteller, der im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt, auf Kosten des Fahrzeugkäufers den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge im Sinne von § 852 Satz 1 BGB erlangt.

Dazu werden wir dann sicherlich bald etwas vom BGH hören. Das OLG hat die Revision zugelassen.