In der „Anfangszeit“ des VW-Dieselskandals habe ich darüber und über Gerichtsentscheidungen zu der Problematik berichtet. Irgendwann habe ich die Berichterstattung aber aufgegeben, da ich – ich räume es ein – den Überblick über die vielen Entscheidungen und Verästelungen verloren habe. Und ich wollte die Thematik wegen ihrer Vielschichtigkeit neben den anderen Bereichen, über die ich berichte, nicht auch noch weiter verfolgen (müssen).
Jetzt habe ich aber mal wieder eine Entscheidung zum Dieselskandal, über die ich hier berichten will. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 30.09.2025 – II ZR 154/23). Hintergrund dieser Entscheidung sind im Jahr 2021 geschlossene Vergleiche zwischen der VW-AG, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Martin Winterkorn, dem ehemaligen Vorstandsmitglied Rupert Stadler und den D&O-Versicherern. Damit sollten mögliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselskandal beigelegt werden. Neben Zahlungen der Versicherer in Höhe von rund 270 Millionen Euro und Eigenbeiträgen der Ex-Vorstände in Höhe von 11,2 Mio EUR bzw. 4,1 Mio EUR sah der Deckungsvergleich vor, dass VW Winterkorn und Stadler auch von bestimmten Ansprüchen Dritter freistellt und auf weitere Ansprüche gegen aktuelle und ehemalige Organmitglieder verzichtet. Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen mit einer Mehrheit von über 99% zu. Auch die früheren Vorstände Winterkorn und Stadler, die D&O-Versicherer haben zugestimmt.
Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben dann allerdings Aktionäre geklagt. Und sie hatten dann beim BGH Erfolg. Der sieht die Zustimmung zu den Deckungsvergleichen mit den Versicherern durch die Hauptversammlung als nichtig an.
Hier gibt es nur die Leitsätze zu der Entscheidung 🙂 , den Rest ggf. bitte im verlinkten Volltext selbst lesen:
1a) Die Abgrenzung eines normalen Austauschgeschäfts von einer verdeckten Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen wird auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) danach vorgenommen, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war.
1b) Nach welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen und inwieweit dabei ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden.
1c) Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit Organmitgliedern, die zugleich Aktionäre der Aktiengesellschaft sind, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.
2. Entstanden im Sinn des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist der Anspruch bei reinen Vermögensschäden mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, und zwar hinsichtlich sämtlicher sich daraus entwickelnder Schäden sowie für sich aus dem Primärschaden entwickelnde Folgeschäden.
3. Die Angabe der wesentlichen Vertragsinhalte nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können das Erfordernis, den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einberufung anzugeben, nicht ersetzen. Dies setzt zugleich einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen. Eine pauschale Bezugnahme kann insbesondere nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen.


