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Dieselskandl II: Vorteilsausgleich beim Leasingvertrag, oder: Leasing hat einen eigenen Wert

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In der zweiten Entscheidung des Tages, die ich vorstelle, dem BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 192/20– hat der BGH über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Fahrzeugs entschieden.

Der Kläger leaste ab Juni 2009 für vier Jahre von der Volkswagen Leasing GmbH einen neuen Audi Q5. Er leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 437 EUR und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 EZR. Im Mai 2013 erwarb er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 80.000 für 25.680,74 EUR von einem Dritten. Bei einem Kilometerstand von 170.000 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der über die sog. Schummelsoftware verfügte .

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung seiner für das Leasing und den Kauf gezahlten Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zuerkannt, soweit er seine Ansprüche auf den Abschluss des Kaufvertrags im Mai 2013 stützt. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zuzüglich verschiedener Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Kauf gefahrenen 90.000 Kilometer, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Hingegen könne er nicht Erstattung der aufgrund des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.976 EUR verlangen. Ein etwaiger Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der gegebenenfalls anzurechnende Nutzungsvorteil der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche.

Dagegen die Revision der Beklagten, die beim BGH Erfolg hatte. Hier die Leitsätze des Entscheidung:

  1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
  2. Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.

Abschließendes Wort des BGH im VW-Abgasskandal, oder: Geld zurück, aber „Kilometergeld“

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Ich habe hier ja in den vergangenen Jahren häufiger über die zivilrechtlichen Folgen des VW-Dieselskandals – Stichwort: Schummelsoftware – berichtet. Dazu hatte es dann ja auch eine ganze Reihe von OLG- und LG-Beschlüssen gegeben, die letztlich weitgehend darauf hinausliefen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer vorliegt, die deshlab Schadensersatz verlangen können.

Dazu hat dann jetzt auch der BGH im BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – abschließend Stellung genommen. Über die Entscheidung ist ja schon viel berichtet worden, ich will auf sie aus Gründen der Vollständigkeit hier auch hinweisen. Es sollen aber die (amtlichen) Leitsätze der Entscheidung genügen. Die lauten:

  1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen d<er Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Ver­kehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

  2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

  3. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages ge­bracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leis­tung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für sei­ne Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem As­pekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Ver­kehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als un­vernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig an­sieht.

  4. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sit­tenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Also kurz gefasst: Es ist gibt den Kaufpreis zurück, aber der Käufer muss sich, was m.E. ja auch o.k. ist, die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Und: Entschieden hat der BGH einen sog. Altfall, also einen Kauf vor Bekanntwerden der Schummelei. Manipulation im September 2015 erworben. Ob die Grundsätze auch beim späteren Kauf betroffener Fahrzeuge, also in Kenntnis der Manipulation, gelten ist nicht ganz unstrittig (verneint von OLG Köln, Urt. v. 17.3.2020 – 25 U 39/19; OLG Schleswig, Urt. v., 13.11.2019 – 9 U 120/19; bejaht von OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – I-13 U 149/18). Zudem muss man bei einem Altfall immer auch die Frage der Verjährung im Auge behalten (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 14.4.2020 – 10 U 466/19).