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Wenn ein BMW M340i xDrive Touring klappert/knarzt, oder: Mängel bei namhaftem deutsche Autohersteller

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Und dann im zweiten Posting dann mal eine Entscheidung zur Mängelhaftung beim Pkw-Kauf, und zwar das LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2025 – 4 O 52/25.

In dem Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach einem erklärten Rücktritt von einem mit der Beklagten abgeschlossenen PKW-Kaufvertrag geltend gemaht Erworben hatte der Kläger bei der Beklagten im Juni 2023 ein Neufahrzeug der Marke BMW M340i xDrive Touring zu einem Kaufpreis von 71.440,09 EUR. Außerdem hatte der Kläger ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR erworben

Das Fahrzeug wurde am 02.10.2023 auf den Kläger zugelassen und am 12.12.2023 an diesen übergeben. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten Knarzgeräusche und Klappergeräusche im Heckbereich. Daraufhin fanden mehrere – im Zeitraum Januar bis Juli 2024 mindestens vier- Werkstattbesuche bei der Beklagten zwecks Mängelbeseitigung statt. Am 01.07.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung einer „ausgebliebenen Mangelbehebung“.

Eine anwaltliche Aufforderung vom 19.02.2025 zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges blieb erfolglos. Die Nutzungsentschädigung berechnete die Kläger auf der Basis einer durchschnittlichen Laufleistung von 250.000 km. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am Tage des Ablaufs der Stellungnahmefrist gem. § 128 Abs. 2 ZPO 30.820 Km.

Der Kläger behauptet: Seit der Übergabe des Fahrzeuges bestehe ein massives Problem mit Klapper- und Knarzgeräuschen im Fahrgastraum. Die Geräusche kämen aus dem hinteren Fahrzeugbereich und träten bei kleinsten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche auf und erinnerten an eine Blechdose.

Es ist dann Klage erhoben worden, die überwiegend begründet war:

„1. Der Kläger hat gem. §§ 437 Abs. 1, 1. Alt., 440, 433, 434 Abs. 3 Nr. 2, 346 ff., 477 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zzgl. einer Erstattung für notwendige Verwendungen, mithin in Höhe von 64.525,06 Euro.

Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.

Ihm stand auch ein Rücktrittsgrund zu. Denn das Fahrzeug hatte einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da es eine Beschaffenheit nicht aufwies, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann.

Dies hat der Sachverständige pp., der der Kammer aus mehreren Gutachten als kompetent und zuverlässig bekannt ist durch unterschiedliche Probefahrten und durch Untersuchung der Abdeckungen und Verkleidungen der Heckklappe überzeugend festgestellt. Den unzureichenden Halt der Abdeckung im Heckbereich hat der Sachverständige zudem durch Fotos dokumentiert, auf denen zu sehen ist, wie sich die Abdeckungen allein mit der Hand verschieben lassen.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nicht alle regelwidrigen Geräusche einen Mangel darstellen.

Maßgeblich ist, welcher Fahrzeug- und Preisklasse das Auto zuzurechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den technischen Stand bei teuren Modellen anders zu bewerten ist als bei preiswerten Kleinwagen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob das Geräusch regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen auftritt oder nur dann zu vernehmen ist, wenn es keine anderen Betriebsgeräusche gibt

Knarzgeräusche stellen bei einem Fahrzeug eines namhaften deutsche Autoherstellers –wie diesem – in einem Preissegment von über 70.000 Euro -wie hier-einen Mangel im o.g. Sinne dar.

Unerheblich ist, dass durch die Geräusche nicht auf einen (schweren oder gar gefährlichen) technischen Fehlers hindeuten. Ein untypische Knarz- und Klappergeräusche mindert den beim Kauf eines hochwertigen Neuwagens zu erwartenden Fahrkomfort, da sie schon nach kurzer Zeit nervenaufreibende Wirkung zeigen können und dadurch zudem geeignet sind, Aufmerksamkeit zu binden, was der Konzentration des Fahrers und damit der Sicherheit unzuträglich ist.

Hier kommt hinzu, dass das Geräusch regelmäßig auftritt, nämlich bei Überfahren unebener Fahrbahnoberflächen. Diese sind auf öffentlichen Straßen regelhaft anzutreffen, worauf der Kläger richtig hinweist. Dass es auf „normalen Straßen“ keinerlei Knarzgeräusche gibt, folgt aus dem Gutachten gerade nicht.

Zudem wird das Geräusch im üblichen Fahrbetrieb nicht von den regelgerechten Fahrgeräuschen überdeckt, sondern ist im gewöhnlichen Fahrbetrieb über Straßen mit unebener Oberfläche zu hören, wie sich aus dem Gutachten ergibt.

Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Dies wird hier gem. § 477 BGB ohnehin vermutet, da der Mangel bereits im Januar 2024 und damit wenige Wochen nach Übergabe gerügt wurde, ergibt sich jedoch auch aus der Natur der Fehlers (keine sorgfältige Befestigung der Abdeckungen) und des ersten Werkstattaufenthalts bereits kurz nach der Auslieferung.

Der Rücktritt ist auch nicht unter dem Aspekt der Unerheblichkeit des Mangels wegen leichter Beseitigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat mindestens vier Mal und zudem erfolglos den Versuch unternommen, die Ursache der Geräuschentwicklung zu beseitigen. Es mag sein, dass die Beseitigung des Mangels, wenn sie denn gelänge, nicht besonders kostspielig wäre. Der Verlauf der Nachbesserungsbemühungen der Beklagten zeigt aber, dass die Beseitigung des Mangels technisch selbst für einen Fachbetrieb gerade nicht leicht zu bewerkstelligen ist.

Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Laufleistung von 30.820 km und der durchschnittlich anzunehmenden Laufleistung des Fahrzeuges in Höhe von 250.000 km muss sich der Kläger 8.807,13 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Als notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Kläger zudem die Kosten für das von ihm abgeschlossene Inspektions- und Wartungspaket ersetzt verlangen. Ausweislich der als Anlage D-10 beigefügten Rechnung erwarb der Kläger am 17.10.2023 ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR.

Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64.525,06 Euro.“

Dieselskandal II: Neufahrzeugkauf vom Händler, oder: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Na ja, ganz sauber war der Ordner noch nicht. Eine Entscheidung habe ich noch gefunden, und zwar das OLG Celle, Urt. v. 04.11.2021 – 7 U 4/21. Von dem stelle ich aber auch nur den Leitsatz ein. Das Urteil ist 18 Seiten lang. Und: Bei diesen Verfahren tue ich mich bei der inzwsichen unüberschaubaren Rechtsprechung immer etwas schwer mit Auszügen :-).

Also hier der Leitsatz:

Bei einem Neuwagenkauf von einem Autohändler hat der Fahrzeughersteller, der im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt, auf Kosten des Fahrzeugkäufers den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge im Sinne von § 852 Satz 1 BGB erlangt.

Dazu werden wir dann sicherlich bald etwas vom BGH hören. Das OLG hat die Revision zugelassen.

VW-Abgasskandal: BGH hat die „Faxen dicke“, oder: VW-Schummelsoftware ist Sachmangel

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Ich blogge ja selten zu Pressemitteilungen. Jetzt tue ich es dann aber doch mal. Und die Sache ist es m.E. auch mal wert. Denn es geht um den Abgasskandal bei VW. Dazu war ja inzwischen ein Verfahren beim BGH anhängig, nämlich das Verfahren „VIII ZR 225/17 (zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung bei einem Modellwechsel)„.

In dem war vom BGH Verhandlungstermin auf den 27.02.2019 anberaumt. Der Termin ist nun aufgehoben worden, nachdem sich die Parteien verglichen und der Kläger seine Revision gegen das OLG Bamberg, Urt. v. 20.09.2017 – 6 U 5/17 – zurückgenommen hat. Man erkennt an dem Ablauf die Strategie von VW: Nämlich auf jeden Fall zu verhindern, dass es eine Revisionsentscheidung des BGH zu den mit dem Abgasskandal – besser Schummelsoftwareskandal – gibt. Da vergleicht man sich dann (lieber/endlich) und der Kläger verpflichtet sich, seine Revision zurückzunehmen. Und VW hat sein Ziel erreicht und lehnt sich erst mal wieder beruhigt (?) zurück und ist seinem Ziel, die letztlich „betrogenen“ Käufer hier in Deutschland nicht entschädigen zu müssen, näher gekommen.

Nur: Dieses Mal hat man die Rechnung offenbar ohne den VIII. Zivilsenat des BGH gemacht. Denn der hat etwas getan, was für Revisionsverfahren beim BGH recht ungewöhnlich ist. Er hat nämlich einen wohl 14 Seiten langen Hinweisbeschluss erlassen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich davon in anderen Sachen/Verfahren schon mal gehört habe; kenne mich allerdings im Zivilrecht auch nicht so gut aus. Offenbar hatte der BGH die „Faxen dicke“ und/oder wollte endlich Pflöcke einhauen. Vielleicht hat der Berichterstatter auch nur um sein schöne Votum getrauert, in dem sicherlich viel Arbeit steckt und das ja nun durch den Vergleich und die Revisionsrücknahme „vergebens“ erstellt worden ist. 🙂

Warum auch immer: Jedenfalls hat der BGH „auf den Tisch gehauen“ und  gestern in einer Pressemitteilung 22/19 auf die Aufhebung des Termins und seinen Hinweisbeschluss hingewiesen. Da heißt es:

„Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.“

Und das ist m.E. schon mal eine Vorabmeldung hier wert, auf den Volltext darf man gespannt sein. Passte im Übrigen ja auch zeitlich und thematisch gut zum „Kessel Buntes“ am Samstag. 🙂

Sachmängelhaftung beim Neuwagenkauf, oder: Anspruch auf Autotausch trotz Nachbesserung

Die zweite Entscheidung im Kessel Buntes ist dann heute das BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17. Es geht um den Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs.

Der Kläger hat von der Beklagten zum Preis von 38.265 € einen von dieser hergestellten Neuwagen BMW X3 xDrive20 gekuaft, der im September 2012 geliefert wurde. Das dem damaligen Serienstandard entsprechende Fahrzeug ist mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen. Nachdem diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs in einer Niederlassung der Beklagten wiederholt aufgetreten war, verlangte der Kläger schließlich im Juli 2013 von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.

Die Beklagte bestreitet einen Mangel. Sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch im Fahrbetrieb abkühlen könne; es sei deshalb nicht notwendig, das Fahrzeug anzuhalten, wenn die Warnmeldung der Kupplungsüberhitzungsanzeige erscheine. Während des anschließend geführten Rechtsstreits gab der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten. Die Beklagte behauptet, dabei sei ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden.

Das OLG Nürnberg hatte der auf Ersatzlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs (Zug um Zug gegen Rückübereignung des gelieferten Fahrzeugs) gerichteten Klage stattgegeben. Der BGh hat aufgehoben und zurückverwiesen. Dazu aus der PM des BGH:

„Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich anhand der vorliegenden Fallgestaltung mit mehreren, bis dahin höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB beschäftigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wies das dem Kläger veräußerte Neufahrzeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel auf. Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn – wie hier behauptet – der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (wie die Beklagte) zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.

Weiterhin steht dem vom Käufer wegen eines Sachmangels geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht entgegen, dass er – wie vorliegend der Kläger – gegebenenfalls zunächst die andere Art der Nacherfüllung, nämlich die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich (anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts, vgl. dazu auch Pressemitteilung Nr. 87/2018) nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, so dass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen.

Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird. Insoweit kommt es somit nicht darauf an, ob die Beklagte – wie sie behauptet – den irreführenden Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt hat. Denn der Kläger hatte einer solchen Nachbesserung im Rahmen der routinemäßigen Inspektion im Oktober 2014 weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt.

Nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (alte Fassung [aF]; nunmehr § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB) kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beklagte hat diese Einrede erhoben und meint, die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung (Lieferung eines Ersatzfahrzeugs) würde im Vergleich zur anderen Art (Aufspielen eines Software-Update) unverhältnismäßige Kosten verursachen. Die damit eingewandte sogenannte relative Unverhältnismäßigkeit hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF genannten Kriterien beurteilen.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall verneint. Dabei hat es zunächst zutreffend berücksichtigt, dass vorliegend die Kosten der Ersatzlieferung zwar deutlich höher seien als die Kosten der Nachbesserung durch ein Software-Update, dem Mangel aber erhebliche Bedeutung (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB aF) zukomme, weil er die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs spürbar einschränke. Insoweit ist wiederum ohne Einfluss, ob die Beklagte (wie sie behauptet), die Einblendung der irreführenden Warnmeldung im Oktober 2014 durch das Aufspielen einer korrigierten Software beseitigt hat. Denn für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens maßgebend (hier: Juli 2013).

Nicht tragfähig ist allerdings – jedenfalls auf Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen – die weitere Annahme des Berufungsgerichts, auf die andere Art der Nacherfüllung könne nicht ohne erhebliche Nachteile für den Kläger zurückgegriffen werden (§ 439 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 BGB aF). Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts gebilligt, dass der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. Ob dies vorliegend allerdings der Fall ist, lässt sich (noch) nicht beurteilen. Insoweit hätte das Berufungsgericht – im Wege eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens – der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzen der Kupplung durch das genannte Software-Update tatsächlich mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird und nicht – wie es das Berufungsgericht für möglich gehalten hat – schlicht abgestellt worden ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Und hier dann noch die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplung süberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist.
b) An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist.
Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien.
a) Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht in den Grenzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat.
b) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urteile vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software).
BGB § 439 Abs. 3 aF (§ 439 Abs. 4)
a) Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer
umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in §
439 Abs. 3 Satz 2 BGB aF (§ 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen.
b) Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen.
c) Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann.
§ 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen.

Rückabwicklung des Neuwagenkaufs, oder: Der Verkäufer muss die Unerheblichkeit des Mangels beweisen

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, eine kaufrechtliche Entscheidung. Im Verfahren ging es um Mängel bei einem Neuwagenkauf. Bei dem vom Kläger gekauften Pkw gaben die Scheinwerfer unterschiedlich Licht. Der eine leuchtete dreimal so hell wie der andere. Der Kläger ist dann von der Polizei angehalten und darauf hingewiesen worden, dass sein Fahrzeug deswegen verkehrsgefährdend sei. Er hat Rückabwicklung des Kaufvertrages begeht. In erster Instanz hat Sachverständiger bestätigt, dass die Lichtstärke der Scheinwerfer bei 15,7 lx bzw. 47,2 lx lag. Offen geblieben ist aber, ob die Blendwirkung auf einem Scheinwerferdefekt, falscher Einstellung, einem Softwarefehler oder einer Kombination dieser Ursachen beruhte. Die Klage hatte dann erst beim BGH Erfolg.

Der BGH hebt wegen nicht ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil auf. In der „Segelanweisung“ gibt er dem OLG Köln als Berufungsgericht dann mit auf den Weg, wie man bei der Neuverhandlung mit der Sache umgehen muss/soll:

2. Für das neue Berufungsverfahren sieht der Senat unter Heranziehung des Akteninhalts Anlass zu folgenden Hinweisen:

a) Dem Käufer (beziehungsweise hier aus abgetretenem Recht dem Kläger) obliegt es nicht, im Rahmen seines Nachbesserungsbegehrens die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 10). Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 16 [zum Kauf]; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 276/13, NJW-RR 2014, 1204 Rn. 16 [zum Werkvertrag]; Beschluss vom 21. Februar 2017 – VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 11 mwN [zur Miete]).

Im vorliegenden Fall ist ein Mangel der Frontbeleuchtung betroffen, den der Kläger durch den Hinweis auf eine Blendwirkung dahin beschrieben hat, einer der beiden Scheinwerfer leuchte dreimal so hell wie der andere. Hierin fügte sich der weitere Vortrag des Klägers ein, dass er mit dem Fahrzeug von der Polizei angehalten worden sei, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe. In ähnlicher Weise hat sich im Übrigen auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige geäußert, der bei einem Scheinwerfer eine Lichtstärke von 15,7 lx und bei dem anderen von 47,2 lx festgestellt und das Fahrzeug deswegen als verkehrsunsicher und verkehrsgefährdend bezeichnet hat.

Ob die Ursache dieser Blendwirkung letztlich auf einem Defekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, auf einem Softwarefehler oder einer Kombination dieser Ursachen beruht, ist für die Gewährleistungspflicht der Beklagten ersichtlich ohne Bedeutung, da sämtliche in Betracht kommenden Ursachen jedenfalls nach derzeitigem Sachstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind. Hierauf hat der Kläger im Übrigen bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. September 2015, mit dem sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt haben, zutreffend hingewiesen.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt der Verkäufer und nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei nur unerheblichem Mangel als Ausnahme formuliert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 – 15 U 175/07, juris Rn. 59 mwN; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Oktober 2005 – 1 U 84/05, juris Rn. 40; vom 8. Januar 2007 – 1 U 177/06, juris Rn. 24).

c) Anders als das Berufungsgerichts meint, richtet sich die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels schließlich keineswegs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vielmehr ist – wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN) ausgeführt hat – eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Weiter hat der Senat entschieden, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen ist, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12 mwN).

Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwandes von mehr als 5 % des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2016 – 3 U 70/15, juris) oder umgekehrt trotz eines unter der 5 %-Grenze liegenden Mangelbeseitigungsaufwands aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) die Gesamtabwägung zur Bejahung einer erheblichen Pflichtverletzung führen kann. Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, aaO Rn. 38 mwN) bereits betont hat, handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre („in der Regel“), sondern – entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle, die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.

d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in grundlegender Weise verkannt, dass sich die Frage der Behebbarkeit eines Mangels nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt des Rücktritts beurteilt (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16). Deshalb kommt es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer – wie der Kläger auch hier geltend macht – in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10, aaO; vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 aaO Rn. 17).

e) Ausgehend von diesen Grundsätzen verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend macht, eine Einordnung als nur unerheblicher Mangel. Es kommt in diesen Fällen gerade nicht darauf an, ob die genaue Mangelursache zu einem späteren Zeitpunkt – nach dem Rücktritt – noch ermittelt wird, etwa im Rahmen der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, durch das sich dann herausstellt, dass die Beseitigung des Mangels nur einen unerheblichen Betrag erfordert.“